{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2005-05-12","aktenzeichen":"5 StR 283/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB § 264a Abs. 1 Erhebliche Umstände im Sinne des § 264a Abs. 1 StGB sind nur solche Gesichtspunkte, die nach Art des Geschäfts für einen durchschnittlichen Anleger von Bedeutung sein können; maßgeblich sind dabei die Erwartungen des Kapitalmarkts.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja \nBGHSt : nein \nVeröffentlichung: ja \n\nStGB § 264a Abs. 1 \n\nErhebliche Umstände im Sinne des § 264a Abs. 1 StGB \nsind nur solche Gesichtspunkte, die nach Art des \nGeschäfts für einen durchschnittlichen Anleger von \nBedeutung sein können; maßgeblich sind dabei die \nErwartungen des Kapitalmarkts. \n\nBGH, Urteil vom 12. Mai 2005 - 5 StR 283/04 \n\n LG Berlin - \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n5 StR 283/04 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom 12. Mai 2005 \nin der Strafsache \ngegen \n\n1. \n\n2. \n\n3. \n\n4. \n\nwegen Betruges u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat augrund der Hauptverhand-\n\nlung vom 11. und 12. Mai 2005, an der teilgenommen haben: \n\nRichter Häger \n\nals Vorsitzender, \n\nRichterin Dr. Gerhardt, \n\nRichter Dr. Raum, \n\nRichter Dr. Brause, \n\nRichter Schaal \n\nals beisitzende Richter, \n\nOberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof \n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt H \n\nRechtsanwalt M \n\nRechtsanwalt W , \n\nRechtsanwalt U \n\nRechtsanwalt Wa \n\nJustizangestellte \n\nals Verteidiger des Angeklagten S , \n\nals Verteidiger des Angeklagten Mi , \n\nals Verteidiger des Angeklagten P , \n\nals Verteidiger des Angeklagten R , \n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nam 12. Mai 2005 für Recht erkannt: \n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil \n\ndes Landgerichts Berlin vom 16. Oktober 2003 werden \n\nverworfen. \n\nDie Staatskasse trägt die Kosten der Rechtsmittel und \n\ndie den Angeklagten insoweit entstandenen notwendi-\n\ngen Auslagen. \n\n– Von Rechts wegen – \n\nG r ü n d e \n\nDas Landgericht hat die Angeklagten vom Vorwurf des Betruges in \n\n655 Fällen aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Den Angeklagten \n\nS hat es zudem vom Vorwurf des Kapitalanlagebetrugs, die Ange-\n\nklagten Mi , P und R auch vom Vorwurf der Untreue freige-\n\nsprochen. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Staatsanwaltschaft blei-\n\nben ohne Erfolg. \n\nI. \n\nDie Staatsanwaltschaft legt dem Angeklagten S als maß-\n\ngeblichem Verantwortlichen der E -G zur Last, im Jahre 1993 die \n\nbeiden Immobilienfonds T \n\n (künftig: T ) und \n\n D (künftig: \n\nD ) aufgelegt und die Anleger über die Werthaltigkeit der hierfür gegebe-\n\nnen Garantien getäuscht zu haben. Tatsächlich sei die Holding, schon als die \n\nFondsanteile angeboten wurden, überschuldet und zahlungsunfähig gewe-\n\nsen. \n\nDen Mitangeklagten P , Mi und R , die in leitender \n\nFunktion bei der B V b . (künftig: BVB) tätig waren, wirft die \n\nStaatsanwaltschaft vor, in Kenntnis der schlechten wirtschaftlichen Verhält-\n\nnisse der E -G notwendige Zwischenfinanzierungen gewährt und \n\nso die Auflage der Fonds erst ermöglicht zu haben. Hierbei soll es den Ange-\n\nklagten um die Nachschüsse der Anleger gegangen sein, zu deren Erbrin-\n\ngung sich diese verpflichtet hatten und die der BVB abgetreten worden seien. \n\nNach Auffassung der Staatsanwaltschaft hatten die Angeklagten durch ihre \n\nKreditgewährungen zugleich ihre Treuepflicht gegenüber der BVB verletzt, \n\nweil die BVB dadurch erheblichen Regreßansprüchen ausgesetzt worden \n\nwäre. \n\n1. Hinsichtlich des Fonds D stellt das Landgericht fest, daß bereits \n\nim Juni 1991 die zur E -G gehörende B -T sukzessive die \n\nGrundstücke Brunsbütteler Damm 77/Altonaer Straße 72 in Berlin Spandau \n\nfür 10 Mio. DM zzgl. Nebenkosten in Höhe von 1 Mio. DM sowie das Grund-\n\nstück Brunsbütteler Damm 75/Altonaer Str. 70 für 3,2 Mio. DM erworben hat-\n\nte. Die beiden Gründstücke wurden schließlich für denselben Gesamtpreis \n\nauf die E I G B D KG \n\nübertragen. Der Kauf wurde durch die BVB finanziert, die durch eine erstran-\n\ngige Grundschuld gesichert war. Auf diesen Grundstücken war mit einem \n\nInvestitionsvolumen von etwa 100 Mio. DM ein Projekt mit 13.400 qm Büro-\n\nfläche, Tiefgarage und weiteren Stellplätzen geplant. Die D sollte als ge-\n\nschlossener Immobilienfonds gebildet werden und das bebaute Grundstück \n\nschlüsselfertig erwerben. Die Endfinanzierung – nach Zwischenfinanzierung \n\ndurch die BVB – sollte durch die Berlin Hyp \n\n(künftig: BerlinHyp) erfolgen. Für die Einwerbung der Fondsgelder wurde ein \n\nProspekt von der Firma GFC \n\n (künftig: GFC) in Abstim-\n\nmung mit Mitarbeitern der E -G entwickelt. Nach den Angaben im \n\nProspekt sollte über die eingezahlten Eigenmittel nur mit Zustimmung eines \n\nMittelkontrolleurs verfügt werden dürfen. Auf eine vom Angeklagten S \n\n als Vertreter der E B GmbH als Verkäuferin und zugleich \n\nfür die D als Käuferin in Anspruch genommene Freistellung gemäß § 7 \n\nAbs. 1 Satz 1 der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) war im Prospekt \n\nnicht hingewiesen. \n\nAm 11. Mai 1995 war das Kommanditkapital vollständig gezeichnet, \n\nwobei sogar eine Überzeichnung von 10 % erreicht wurde. Insgesamt über-\n\nnahmen 340 Anleger Kommanditanteile in Höhe von 32,5 Mio. DM. \n\nNach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte S \n\n das Gelände der ehemaligen im Stile einer Moschee erbauten Ziga-\n\nrettenfabrik „Yenidze“ in Dresden mit notariellem Vertrag vom 21. Novem-\n\nber 1991 für die am 22. November 1991 ins Handelsregister eingetragene \n\nT GmbH & Co. KG erworben. Neben Auflagen des Denkmal-\n\nschutzes enthielt der Vertrag auch eine Garantie der Anzahl der in dem Ob-\n\njekt durch Mieter oder Betreiber zu beschäftigenden Arbeitnehmer (100 im \n\nersten Bauabschnitt, weitere 100 im zweiten Bauabschnitt und 300 Arbeit-\n\nnehmer nach Inbetriebnahme). Ebenso war eine Investitionssumme in Höhe \n\nvon 80 Mio. DM festgeschrieben. Die Einhaltung beider Verpflichtungen wur-\n\nde durch eine Vertragsstrafe gesichert. \n\nIm Herbst 1993 entschlossen sich der Angeklagte S und \n\nseine Mitgeschäftsführer Ra und B , das Projekt als geschlos-\n\nsenen Immobilienfonds zu vermarkten. Auch insoweit wurde die Einwerbung \n\nder Kommanditisten der G übertragen, die gegenüber der T \n\neine Plazierungsgarantie übernahm. Für den Fonds T war \n\n– wie im Prospekt angekündigt – ein Mittelverwendungskontrolleur einge-\n\nsetzt. Einen Hinweis auf die vertragsstrafenbewehrte Investitions- und Ar-\n\nbeitsplatzgarantie enthielt der Prospekt nicht. Bereits im Dezember 1993 war \n\nder Fonds voll gezeichnet. Insgesamt beteiligten sich 315 Anleger mit einer \n\nGesamteinlage von 31,3 Mio. DM. \n\nZunächst geriet die D im Jahre 1995 in eine Liquiditätskrise, die \n\ndadurch bedingt war, daß in Berlin die erzielbaren Mieten deutlich zurückgin-\n\ngen. Im Herbst 1995 wurden die Kommanditisten auf ihre Nachschußpflicht \n\nin Höhe von 50 % der Pflichteinlagen in Anspruch genommen. Im Novem-\n\nber 1995 kündigte die BerlinHyp ihre Endfinanzierungszusage hinsichtlich \n\nder D . Auch die T geriet in den Strudel der Liquiditätskrise \n\nder E -G . Die BerlinHyp kündigte dort gleichfalls im Novem-\n\nber 1995 ihre Endfinanzierungszusage. \n\n2. Das Landgericht hat eine Strafbarkeit wegen Betruges aus tat-\n\nsächlichen Gründen verneint. Die Angeklagten hätten darauf vertrauen dür-\n\nfen, daß ungeachtet der zwischenzeitlich aufgetretenen Liquiditätsprobleme \n\ndie beiden Fonds hätten realisiert werden können. Die angeklagten Bankmit-\n\narbeiter hätten die Kreditvorlagen sorgfältig geprüft; dies ergebe sich insbe-\n\nsondere aus der Aussage der Zeugin, die ihren Vorgesetzten in dieser Kre-\n\nditangelegenheit zugearbeitet habe. Auch der Angeklagte S habe \n\nsich im Hinblick auf zu erwartende anderweitige Vermögenszuflüsse darauf \n\nverlassen dürfen, daß die von ihm geleitete E -G die Verluste der \n\nB -T aus dem Jahre 1993 würde überwinden können. \n\nEbensowenig habe sich der Angeklagte S eines Kapitalan-\n\nlagebetrugs nach § 264a StGB schuldig gemacht. Die Abbedingung der Si-\n\ncherungen gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 MaBV sei schon deshalb kein hinweis-\n\npflichtiger Umstand, weil durch die Einschaltung eines Mittelverwendungs-\n\nkontrolleurs und die Erklärung der BVB, die Gelder nur nach Baufortschritt \n\nfreizugeben, eine gleichwertige Sicherheit bestanden habe. Hinsichtlich des \n\nFonds T hätte allerdings auf die vertragsstrafenbewehrten Ar-\n\nbeitsplatz- und Investitionsgarantien hingewiesen werden müssen. Diese \n\nseien zwar erhebliche Tatsachen im Sinne des § 264a StGB. Insofern lasse \n\nsich jedoch die Einlassung des Angeklagten S nicht widerlegen, er \n\nhabe die Information nicht für wesentlich erachtet, weil nach seinem Konzept \n\ndie Erfüllung dieser Verpflichtungen gesichert gewesen sei. \n\nII. \n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft, die eine Verletzung formellen \n\nund materiellen Rechts rügen, sind unbegründet. \n\n1. Die Verfahrensrügen bleiben ohne Erfolg. \n\na) Die umfassende Zubilligung eines Auskunftsverweigerungsrechts \n\nnach § 55 StPO gegenüber dem Zeugen Bl war nicht rechtsfehlerhaft. \n\nAbgesehen davon, daß die Beurteilung der Verfolgungsgefahr im tatrichterli-\n\nchen Ermessen steht (BGHR StPO § 55 Abs. 1 Auskunftsverweigerung 2), \n\nliegen die Voraussetzungen einer umfassenden Auskunftsverweigerung vor, \n\nweil gegen den Zeugen hinsichtlich des Komplexes T ein Er-\n\nmittlungsverfahren wegen Betruges geführt wurde. Beide Projekte sind schon \n\nallein deshalb wirtschaftlich eng miteinander verflochten, weil sie maßgebend \n\nvon der E -G getragen wurden und deren wirtschaftliche Situation \n\ndas Schicksal beider Fonds maßgeblich beeinflußte. Aus der möglichen \n\nÜberschuldung der E -G leitet die Staatsanwaltschaft den Be-\n\ntrugsvorwurf her. Es liegt deshalb nahe, daß belastende Angaben des Zeu-\n\ngen zum Tatkomplex D auch Rückschlüsse auf die Vermögenssituation \n\ndes Fonds T und insbesondere auf die subjektive Tatseite hät-\n\nten erlauben können. \n\nb) Die Beweisantragsrügen, mit denen die Staatsanwaltschaft die \n\nAblehnung der Einvernahme der Anleger beanstandet, sind unzulässig. Die \n\nRügen sind nicht in der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erhoben. Zu ih-\n\nrer Begründung teilt die Staatsanwaltschaft – häufig auszugsweise – Schrei-\n\nben oder interne Vermerke mit. Abgesehen davon, daß schon die Vollstän-\n\ndigkeit dieser Aktenbestandteile aus sich heraus nicht verifiziert werden \n\nkann, begegnet diese Form der Materialaufbereitung aus anderen Gründen \n\ndurchgreifenden Bedenken. Die Staatsanwaltschaft selektiert insoweit das \n\nvon ihr für entscheidungserheblich gehaltene Urkundenmaterial, als sie zwar \n\nmöglicherweise belastende Textteile in ihre Revisionsbegründung einbezieht, \n\nmöglicherweise entlastende Dokumente, mit denen sie sich ansatzweise \n\nauseinandersetzt, dem Revisionsgericht aber vorenthält, wie etwa das von \n\nder Revision erwähnte Gutachten der C . \n\nDamit ist das Vollständigkeitsgebot des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO verletzt. \n\nZudem sind die Beweisantragsrügen aus einem weiteren Grund un-\n\nzulässig. Die Staatsanwaltschaft trägt insoweit vor, daß die Erhebung der \n\nBeweise – entgegen der Auffassung des Landgerichts – nicht nur der Ver-\n\nvollständigung des äußeren Tatgeschehens gedient habe, sondern sich hier-\n\naus auch Rückschlüsse auf die innere Tatseite hätten ergeben können. Dann \n\nallerdings hätte die Staatsanwaltschaft, der dieses – aus ihrer Sicht beste-\n\nhende – Mißverständnis über die Reichweite der Beweisanträge aus der Be-\n\ngründung der Ablehnungsbeschlüsse bewußt war, eine Klarstellung ihres \n\nBeweisziels vornehmen müssen (BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisan-\n\ntrag 37). Daß sie jeweils zu den die Beweisanträge zurückweisenden Ge-\n\nrichtsbeschlüssen eine solche Erklärung abgegeben hat, trägt die Staatsan-\n\nwaltschaft jedoch nicht vor. \n\nc) Die Ablehnung der Einvernahme des Zeugen He ist aus \n\nRechtsgründen gleichfalls nicht zu beanstanden. Die Staatsanwaltschaft hat \n\ndiesen bei der BVB beschäftigten Zeugen zum Beweis der Tatsache be-\n\nnannt, im Immobiliengeschäft der neuen Länder tätigen Personen sei es be-\n\nkannt, daß mit der Treuhandanstalt vertraglich vereinbarte vertragsstrafen-\n\nbewehrte Investitionsgarantien nur durch solche Investitionen erfüllt werden \n\nkönnten, die im Anlagevermögen aktivierungsfähig seien. Diesen Antrag hat \n\ndas Landgericht zurückgewiesen, weil diese Tatsache für die Entscheidung \n\nohne Bedeutung sei (§ 244 Abs. 3 StPO). Dabei hat es zutreffend darauf ab-\n\ngestellt, daß sich weder aus der Auffassung dieses Zeugen noch anderer \n\nPersonen ein Schluß darauf ziehen lasse, welche Kenntnis der Angeklagte \n\nS von der Rechtsauffassung dieses nicht konkreten Personenkrei-\n\nses hatte. Die im übrigen in das Wissen des Zeugen gestellten Behauptun-\n\ngen sind Rechtsfragen, die keinem Zeugenbeweis zugänglich sind. \n\nd) Die weiterhin von der Staatsanwaltschaft erhobene „allgemeine \n\nAufklärungsrüge“ ist nicht zulässig ausgeführt. Es fehlt die Angabe bestimm-\n\nter Beweistatsachen, die mit einem bestimmt bezeichneten Beweismittel hät-\n\nten bewiesen werden können. Die Rüge der Staatsanwaltschaft erschöpft \n\nsich demgegenüber in allgemeinen Erwägungen, welche Ermittlungen noch \n\nhätten durchgeführt werden können. \n\n2. Auch die sachlichrechtlichen Beanstandungen der Staatsanwalt-\n\nschaft sind unbegründet. \n\na) Die Angriffe der Staatsanwaltschaft gegen die Beweiswürdigung \n\ndes Landgerichts bleiben erfolglos. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tat-\n\nrichters. Die revisionsgerichtliche Überprüfung beschränkt sich darauf, ob die \n\nBeweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen \n\nDenkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt \n\n(vgl. BGH \n\nNStZ 2002, 48 m.w.N.). Einen solchen Mangel zeigen die Revisionen der \n\nStaatsanwaltschaft nicht auf. \n\naa) Die Beweiswürdigung zur wirtschaftlichen Ausgangssituation der \n\nbeiden Fonds ist nicht lückenhaft. Das Landgericht setzt sich im gebotenen \n\nUmfang mit der wirtschaftlichen Entwicklung der E -G auseinan-\n\nder. Dabei bedarf es keiner ins einzelne gehenden Darstellung, die auf sämt-\n\nliche Bilanzpositionen eingeht. Solches würde die Urteilsgründe überfrach-\n\nten. Sie dienen nicht der Dokumentation sämtlicher in der Hauptverhandlung \n\nerhobenen Beweise zur wirtschaftlichen Situation des Unternehmens, son-\n\ndern sie sollen dem Revisionsgericht die Überprüfung der Beweiswürdigung \n\nauf etwaige Rechtsfehler ermöglichen (BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 \n\nSachdarstellung 12). Der Tatrichter hat die wesentlichen wirtschaftlichen Da-\n\nten der Unternehmen darzustellen und zu bewerten. \n\nDem ist das Landgericht in ausreichendem Maße nachgekommen. \n\nEs teilt mit, daß die E -G im Jahre 1993 im Zusammenhang mit \n\neiner Investition in Spanien Verluste in Höhe von 30 Mio. DM erlitten sowie \n\nwegen Ankaufs einer Beteiligung weitere 10 Mio. DM Verbindlichkeiten auf-\n\ngebaut hatte. Demgegenüber stellt das Landgericht – auf die seinerzeitige \n\nAuffassung eines Wirtschaftsprüfers gestützt – auf die zu erwartenden Ge-\n\nwinne aus anderen Immobilienprojekten in Höhe von 23 Mio. DM sowie in \n\nden Folgejahren auf die zu erwartenden Erträge in Höhe von 38 Mio. und \n\n15 Mio. DM ab. Weiterhin berücksichtigt es das Vermögen des Angeklagten \n\nS in Höhe von 41 Mio. DM, der maßgeblich als Hauptgesellschafter \n\nund Geschäftsführer wirtschaftlich hinter der Gruppe stand und im Mai 1995 \n\neine persönliche Bürgschaft in Höhe von 79 Mio. DM übernahm. \n\nbb) Das Landgericht geht rechtsfehlerfrei davon aus, daß die Fonds \n\n– was ihre Kalkulation auf dem seinerzeitigen Wissensstand anging – lebens-\n\nfähig gewesen wären. Das Landgericht bezieht sich insoweit auf die konkret \n\nzu erwartenden Mieten, die es ersichtlich für erzielbar eingeschätzt hat. Den \n\nZusammenbruch der beiden Fonds erklärt die Strafkammer aus dem Verfall \n\nder Immobilienpreise und Mieten in den neuen Ländern und Berlin ab Mitte \n\ndes Jahres 1995. Diese Wertung des Landgerichts begegnet aus Rechts-\n\ngründen keinen Bedenken. \n\ncc) Im Ergebnis führt auch die Würdigung des Landgerichts zu den \n\nGutachten der Sachverständigen We und Pa nicht zu einem den Be-\n\nstand des Urteils gefährdenden Fehler in der Beweiswürdigung. Hierzu teilt \n\ndas Landgericht nur mit, daß diese Gutachter von einer Überschuldung der \n\nE -H ausgingen. Den Grund für eine Überschuldung sahen die \n\nSachverständigen in den für die Mietgarantien zu treffenden Rückstellungen \n\nin der Bilanz. Allerdings folgt das Landgericht insoweit den Gutachtern nicht, \n\nweil diese die zugrundegelegten Werte nicht auf der Grundlage einer eige-\n\nnen Prüfung ermittelt, sondern diese Daten ungeprüft aus den Berechnungen \n\ndes Sachverständigen K entnommen hätten. Bedenklich ist dabei die \n\ndaran anknüpfende Schlußfolgerung des Landgerichts, daß allein aus die-\n\nsem Grunde die Aussagen der Sachverständigen We und Pa nicht \n\ngeeignet seien, die Ergebnisse des Sachverständigen K zu erschüttern. \n\nWarum die aus demselben Datenmaterial gezogenen Schlußfolgerungen der \n\nSachverständigen We und Pa schon deshalb unzuverlässig sein sol-\n\nlen, erschließt sich dem Senat nicht. \n\nLetztlich gefährdet der Widerspruch jedoch den Bestand des Urteils \n\nnicht, weil die Ausführungen des Landgerichts zur subjektiven Tatseite jeden-\n\nfalls rechtlicher Überprüfung standhalten. Insofern kommt es auch nicht ent-\n\nscheidend darauf an, wie ein Sachverständiger in einer ex-post Betrachtung \n\neine Überschuldung beurteilt. Für den Vorwurf des Betruges ist maßgeblich \n\nder Zeitpunkt der Einwerbung der Anleger. Dies erfordert eine Betrachtung \n\nder Vermögenssituation zu diesem Zeitpunkt. \n\nDas Landgericht erfüllt bei seiner Beweiswürdigung im Ergebnis die \n\nAnforderungen, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an die \n\nFeststellung des subjektiven Tatbestands zu stellen sind. Danach kann bei \n\nkomplexen Entscheidungsprozessen gerade im Zusammenhang mit Kredit-\n\ngewährungen bei der Prüfung der insoweit allein in Betracht kommenden \n\nVorsatzform des „dolus eventualis“ nicht allein auf die Wahrscheinlichkeit \n\neines Erfolgseintritts abgestellt werden. Maßgeblich ist vielmehr eine Ge-\n\nsamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls, bei denen insbesondere die \n\nMotive und die Interessenlage der Angeklagten zu beachten sind (BGHSt 46, \n\n30, 34 f.; 48, 331, 346 ff.). Diesem Maßstab wird die Beweiswürdigung des \n\nLandgerichts gerecht. Es hat in Rechnung gestellt, daß insbesondere von \n\nden angeklagten Bankmitarbeitern Liquiditätsprobleme gesehen wurden. Da-\n\nbei haben diese – was das Landgericht insbesondere der Aussage der Zeu-\n\ngin E entnimmt – auf der Grundlage der von dieser Zeugin erstellten \n\nEntscheidungsvorschläge eine kaufmännisch vertretbare Lösung gesucht. \n\nDaß die Angeklagten zwischenzeitlich gezweifelt haben, spricht insoweit \n\nnicht für einen (bedingten) Betrugsvorsatz, sondern tendenziell eher dage-\n\ngen, weil die Angeklagten sich ersichtlich ihre Entscheidung nicht einfach \n\ngemacht haben. Hinzu kommt, daß durch Wirtschaftsprüfer zweimal für die \n\nE -G eine positive Zukunftsprognose gestellt wurde. Auf dieser \n\nTatsachengrundlage konnte das Landgericht rechtsfehlerfrei von einem feh-\n\nlenden Vorsatz bei den Angeklagten P , Mi und R ausge-\n\nhen. Bezüglich des Angeklagten S hat das Landgericht ebenso \n\nrechtlich bedenkenfrei dem Gesichtspunkt besonderes Gewicht beigemes-\n\nsen, daß er selbst eine persönliche Bürgschaft in Höhe von 79 Mio. DM ein-\n\ngegangen ist. Damit hat er sein gesamtes Vermögen, das vom Landgericht \n\nauf 41 Mio. DM beziffert wurde, gefährdet. So hätte der Angeklagte S \n\n nicht gehandelt, wenn er ernstlich mit dem Scheitern der Projekte ge-\n\nrechnet hätte. \n\nEntgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft spricht nicht ent-\n\nscheidend dagegen, daß hinsichtlich der übernommenen Vermietungsgaran-\n\ntien keine Bankhinterlegungen vorgenommen oder jedenfalls keine umfängli-\n\nchen bilanziellen Rückstellungen getroffen worden sind. Das Landgericht hat \n\ndiesen Gesichtspunkt gesehen und zutreffend erörtert. Insoweit kommt es \n\nallein darauf an, ob das zum Zeitpunkt der Einwerbung der Anleger beste-\n\nhende Finanzierungssystem die Stellung solcher Mietgarantien erlaubt hätte. \n\nNach der seinerzeitigen Finanzplanung hätten Gelder vorgesehen sein müs-\n\nsen, die eine solche bankunterlegte Garantie ermöglicht hätten. Dies hat das \n\nLandgericht rechtsfehlerfrei bejaht. Eine Bankgarantie brauchte die E -\n\nG erst nach Fertigstellung, mithin also im Zeitpunkt der Vermietbarkeit \n\nder projektierten Büroräume. Deshalb kann aus dem Fehlen der Bereitstel-\n\nlung einer Bankgarantie nicht auf einen Betrugsvorsatz geschlossen werden. \n\nb) Auf der Grundlage seiner rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung zum \n\nBetrugsvorwurf geht das Landgericht zutreffend davon aus, daß bei den An-\n\ngeklagten Mi , P und R auch kein Vergehen der Untreue zu \n\nLasten der BVB vorliegt. Eine Strafbarkeit nach § 266 StGB scheidet im vor-\n\nliegenden Fall schon deshalb aus, weil eine Pflichtwidrigkeit der Angeklagten \n\nzum Zeitpunkt der Vergabe der Kredite zumindest in subjektiver Hinsicht \n\nnicht festgestellt werden konnte. \n\nc) Das Vorliegen eines Kapitalanlagebetrugs gemäß § 264a StGB \n\nhinsichtlich des Angeklagten S hat das Landgericht gleichfalls \n\nrechtsfehlerfrei ausgeschlossen. Danach wird bestraft, wer im Zusammen-\n\nhang mit dem Vertrieb von Anteilen über erhebliche Umstände in Prospekten \n\nfalsche Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt (§ 264a \n\nAbs.1 Nr.1 StGB). \n\naa) Das Tatbestandsmerkmal des erheblichen Umstands im Sinne \n\ndieser Vorschrift erfüllen nur solche Gesichtspunkte, die nach der Art des \n\nGeschäfts für einen durchschnittlichen Anleger von Bedeutung sein können. \n\nDabei liegt es auf der Hand, daß Prospektangaben schon ihrer Funktion \n\nnach nicht auf Vollständigkeit angelegt sein können (Cramer in Schön-\n\nke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 264a Rdn. 28 f.). Eine allzu weitgehende Um-\n\nfänglichkeit der gegebenen Informationen wäre für den Herausgeber des \n\nProspekts kaum handhabbar und für den Anleger oftmals nicht mehr über-\n\nschaubar. Die Offenbarungspflicht ist daher auf die wertbildenden Umstände \n\nzu beschränken, die nach den Erwartungen des Kapitalmarkts für die Anle-\n\nger bei ihrer Investitionsentscheidung von Bedeutung sind (vgl. Tiedemann in \n\nLK 11. Aufl. § 264a Rdn. 49). Dabei darf kein – im übrigen für den Prospekt-\n\nherausgeber praktisch auch nicht erkennbarer – alle möglichen Anleger-\n\ninteressen berücksichtigender subjektiver Maßstab angelegt werden. Viel-\n\nmehr ist eine verobjektivierte Betrachtungsweise geboten. Maßgeblich ist der \n\nverständige, durchschnittlich vorsichtige Kapitalanleger, in dessen Rolle sich \n\nder Herausgeber des Prospekts zu versetzen hat (vgl. BGHSt 30, 285, 293 \n\nzu § 265b Abs. 1 Nr. 1 StGB). \n\nbb) Das Landgericht hat die Befreiung von der sich aus § 7 Abs. 1 \n\nSatz 1 MaBV ergebenden Pflicht rechtsfehlerfrei als nicht zu offenbarende \n\nTatsache im Sinne von § 264a Abs. 1 StGB angesehen. Nach der Art des \n\nAnlageobjekts betraf dieser Gesichtspunkt keinen für die Kaufentscheidung \n\nerheblichen Umstand. Zwar erlaubte diese Vertragsgestaltung eine vorfällige \n\nZahlung, was grundsätzlich die Rechtsstellung der Anleger hätte beeinträch-\n\ntigen können. Eine solche Möglichkeit ist jedoch für gewerbliche Vorhaben \n\ndurch die Makler- und Bauträgerverordnung ausdrücklich vorgesehen. Das \n\nhiermit verbundene Risiko wurde durch die Einsetzung eines Mittelkontrol-\n\nleurs reduziert. Im übrigen bewirkte gerade die vorfällige Zahlung sogleich \n\nhöhere steuerliche Verlustzuweisungen, auf die es den Anlegern ersichtlich \n\naus steuerlichen Gründen ganz wesentlich ankam und die der Kapitalmarkt \n\nbei derartigen Anlageformen auch erwartet. \n\ncc) Hinsichtlich des Vorhabens T stellen die vertrags-\n\nstrafenbewehrte Investitionsverpflichtung und Arbeitsplatzgarantie, die in den \n\nProspekten verschwiegen wurden, allerdings solche erhebliche Umstände im \n\nSinne des § 264a Abs. 1 StGB dar. Dies ergibt sich schon daraus, daß auf-\n\ngrund der Vertragsstrafe im Falle einer unzureichenden Verwirklichung des \n\nProjekts hohe Verbindlichkeiten hätten entstehen können. Diese Umstände \n\nwaren deshalb zu offenbaren. \n\nInsoweit hat das Landgericht aber rechtlich bedenkenfrei die subjek-\n\ntive Tatseite verneint. Die Erheblichkeit eines anlagerelevanten Umstands ist \n\nein normatives Tatbestandsmerkmal (Tiedemann in LK 11. Aufl. § 264a \n\nRdn. 66). Dies bedeutet, daß der Täter nicht nur die tatsächlichen Umstände \n\nkennen, sondern zugleich die rechtliche Wertung der Erheblichkeit nachvoll-\n\nziehen muß (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 264a Rdn. 20). Ob diese \n\nVoraussetzung im Einzelfall gegeben ist, unterliegt tatrichterlicher Würdi-\n\ngung, die das Revisionsgericht bis zur Grenze der Vertretbarkeit noch hinzu-\n\nnehmen hat. Danach erscheint es unbedenklich, wenn das Landgericht in-\n\nsoweit der Einlassung des Angeklagten S gefolgt ist, er habe diese \n\nVerpflichtung gegenüber der Treuhandanstalt nicht für wesentlich gehalten, \n\nweil schon nach der Konzeption der T diese Vorgaben erfüllt \n\nworden wären. Da sich dann nicht die Frage einer Belastung mit einer Ver-\n\ntragstrafe gestellt hätte, mag dieser Umstand nach der Vorstellung des An-\n\ngeklagten S tatsächlich von untergeordneter Bedeutung gewesen \n\nsein. Jedenfalls überspannt das Landgericht im vorliegenden Fall noch nicht \n\nin einem rechtlich bedenklichen Umfang die Anforderungen an den Nachweis \n\ndes Tatvorsatzes, wenn es insoweit aufgrund der Angaben des Angeklagten \n\nS nicht auszuschließen vermochte, daß dieser die gegenüber der \n\nTreuhandanstalt abgegebenen Garantien als nicht erheblich ansah. \n\nHäger Gerhardt Raum \n\nBrause Schaal","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-12/5-str-283-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264a","ref_norm":"264a","n":7},{"jurabk":"GewO§34cDV","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 265b","ref_norm":"265b","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-12/5-str-283-04","retrieved":"2026-07-10 16:42:17.637030+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-05-12/5-str-283-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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