{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2004/5_StR_276-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2004-10-28","aktenzeichen":"5 StR 276/04","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 276/04 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom 28. Oktober 2004 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Steuerhinterziehung u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Okto-\n\nber 2004, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin Harms, \n\nRichter Häger, \n\nRichterin Dr. Gerhardt, \n\nRichter Dr. Brause, \n\nRichter Schaal \n\nals beisitzende Richter, \n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof \n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwältin T , \n\nRechtsanwalt G \n\nals Verteidiger des Angeklagten B , \n\nRechtsanwalt R \n\nJustizangestellte \n\nals Verteidiger des Verurteilten Be , \n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nI. \n\nAuf die Revision des Angeklagten B wird das Ur-\n\nteil des Landgerichts Wuppertal vom 23. Dezem-\n\nber 2003 – auch bezüglich der Mitangeklagten Be- \n\n und M – \n\n1. aufgehoben, soweit die Angeklagten im Fall II.3.5 \n\nder Urteilsgründe \n\n(Umsatzsteuerhinterziehung \n\n2001) wegen gewerbsmäßiger Steuerhinterzie-\n\nhung nach § 370a AO verurteilt worden sind; die \n\nzugrunde liegenden Feststellungen bleiben auf-\n\nrechterhalten; \n\n2. im übrigen im Schuldspruch wie folgt geändert: \n\na) Der Angeklagte B ist schuldig der Steu-\n\nerhinterziehung in 23 Fällen und des Betruges \n\nin sieben Fällen. \n\nb) Der Angeklagte Be ist schuldig der \n\nSteuerhinterziehung in 21 Fällen, des Betru-\n\nges in fünf Fällen und des versuchten Betru-\n\nges in vier Fällen. \n\nc) Der Angeklagte M ist schuldig der \n\nSteuerhinterziehung in 24 Fällen, des Betru-\n\nges in sechs Fällen und des versuchten Be-\n\ntruges in vier Fällen. \n\n3. in den Strafaussprüchen aufgehoben, soweit die \n\nAngeklagten wegen Steuerhinterziehung verurteilt \n\nworden sind, sowie im Ausspruch über die Ge-\n\nsamtstrafen. \n\nII. \n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten B \n\nwird als unbegründet verworfen. \n\nIII. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer \n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten \n\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des \n\nLandgerichts zurückverwiesen. \n\n– Von Rechts wegen – \n\nG r ü n d e \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten B wegen Steuerhinterzie-\n\nhung in 14 Fällen, gewerbsmäßiger Steuerhinterziehung und Betruges in \n\nsieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs \n\nMonaten verurteilt. Gegen den Mitangeklagten Be hat es wegen \n\nSteuerhinterziehung in 14 Fällen, gewerbsmäßiger Steuerhinterziehung und \n\nBetruges in fünf Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren sowie ge-\n\ngen den Mitangeklagten M wegen Steuerhinterziehung in 15 Fällen, \n\ngewerbsmäßiger Steuerhinterziehung, Betruges in sechs Fällen und versuch-\n\nten Betruges in vier Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und \n\nsechs Monaten verhängt. Die gegen die Mitangeklagten ergangenen Urteile \n\nsind rechtskräftig. \n\nDie Revision des Angeklagten B hat in dem aus dem Urteilstenor \n\nersichtlichen Umfang Erfolg, im übrigen ist sie unbegründet. Gemäß § 357 \n\nStPO ist das Urteil auf die nicht revidierenden Mitangeklagten zu erstrecken. \n\nI. \n\nDas Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt: \n\nDer Angeklagte B und der Mitangeklagte Be betätigten \n\nsich im Zeitraum von 1997 bis 2002 unternehmerisch im Baubereich. Dabei \n\nverstießen sie – ab 1998 unter Beteiligung des Angeklagten M – \n\nvorsätzlich in erheblichem Umfang gegen ihre steuerrechtlichen und sozial-\n\nversicherungsrechtlichen Pflichten. \n\n1. Im Jahr 1997 waren die Angeklagten B und Be als \n\nsogenannte Kolonnenschieber tätig, indem sie Arbeiterkolonnen anführten, \n\ndie mit illegalen Arbeitern Leistungen auf dem Bausektor erbrachten. Der \n\nihnen bekannten Pflicht, die getätigten Umsätze gegenüber dem Finanzamt \n\nzu erklären, kamen sie nicht nach. Vielmehr rechneten sie, um ihre eigene \n\nunternehmerische Tätigkeit zu verschleiern, die von ihnen erbrachten Bau-\n\nleistungen gegenüber ihrem Auftraggeber über Scheinfirmen ab. Dadurch \n\nentstand ein Steuerschaden von über 53.000 €. \n\nAb dem Jahr 1998 unterhielten die drei Angeklagten selbst mehrere \n\nScheinfirmen, welche sie als sogenannte „Serviceunternehmen“ verschiede-\n\nnen Kolonnenschiebern zur Verschleierung von deren unternehmerischer \n\nTätigkeit bereitstellten. Diese Scheinfirmen traten nach außen an die Stelle \n\nder Kolonnenschieber; sie nahmen formal deren Rechte und Pflichten aus \n\nden Bautätigkeiten wahr. Unter anderem fertigten sie die Bauaufträge als \n\nscheinbarer Auftragnehmer aus und meldeten als scheinbarer Arbeitgeber \n\ndie eingesetzten Arbeiter zur Sozialversicherung an. Des weiteren erstellten \n\ndie „Serviceunternehmen“ Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis unter ei-\n\ngenem Namen, die dann von den Kolonnenschiebern an ihre Auftraggeber \n\nweitergegeben wurden. Diese waren durch die Rechungen in der Lage, ihre \n\nAufwendungen als Betriebsausgaben und die gesondert ausgewiesene Um-\n\nsatzsteuer als Vorsteuer beim Finanzamt geltend zu machen, während die \n\n„Serviceunternehmen“ ihren steuerrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere \n\nder Anmeldung und Abführung der vereinnahmten Umsatzsteuern, nicht \n\nnachkamen. Die Kolonnenschieber, die durch dieses Vorgehen nach außen \n\nnicht in Erscheinung traten, konnten so ihre Leistungen „schwarz“ erbringen. \n\nAb dem Jahr 1998 nutzten die Angeklagten die Firma D B \n\nGmbH, Remscheid, als Scheinfirma. Sie unterließen es pflichtwidrig, für die-\n\nses Unternehmen die Umsatzsteuerjahreserklärungen 1998, 1999 und 2000 \n\nbeim zuständigen Finanzamt abzugeben. Nach der Verhaftung des von den \n\nAngeklagten eingesetzten formalen Geschäftsführers wurde die Tätigkeit der \n\nD B GmbH eingestellt. Die Geschäfte wurden sodann mit der Firma \n\nT GmbH \n\n(T GmbH), Hannover, fortgesetzt. Für dieses Unternehmen kamen die \n\nAngeklagten B und M (der Angeklagte Be war an \n\ndieser Gesellschaft nicht beteiligt) ihrer Verpflichtung, Umsatzsteuerjahreser-\n\nklärungen für 1999, 2000 und 2001 abzugeben, nicht nach. Ab Juli 2000 \n\nnutzten die drei Angeklagten die Firma M B GmbH, Karlsruhe, als \n\nScheinfirma. In bezug auf diese Gesellschaft unterließen die Angeklagten \n\npflichtwidrig die Abgabe von Umsatzsteuerjahreserklärungen für die Jahre \n\n2000 und 2001 sowie die Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen für die \n\nMonate Februar, März und Juni 2002. Im Februar 2001 wurde als zusätzli-\n\nches „Serviceunternehmen“ die Firma P B GmbH, Remscheid, ge-\n\ngründet, für die keine Umsatzsteuerjahreserklärung 2001 und keine Umsatz-\n\nsteuervoranmeldung für Januar 2002 abgegeben wurden. Die Abrechnungen \n\nwurden sodann auf die Firma M.G. B GmbH, Gelsenkirchen, übertragen. \n\nHier kamen die Angeklagten ihrer Verpflichtung nicht nach, eine Umsatz-\n\nsteuerjahreserklärung für 2001 sowie Umsatzsteuervoranmeldungen für die \n\nMonate Januar bis August 2002 einzureichen. Ab Juni 2002 wurde von den \n\nAngeklagten des weiteren die Firma FTV-B GmbH als „Serviceun-\n\nternehmen“ verschiedenen Kolonnenschiebern zur Verfügung gestellt. Bis \n\nzur Festnahme der Angeklagten im November 2002 unterließen sie es \n\npflichtwidrig, für die Gesellschaft Umsatzsteuervoranmeldungen für die Mo-\n\nnate Juli bis Oktober 2002 abzugeben. \n\nInsgesamt stellten die Angeklagten mittels der von ihnen installierten \n\n„Serviceunternehmen“ Scheinrechnungen über eine Gesamtsumme von \n\nmehr als 16 Mio. € aus, in denen Umsatzsteuer in Höhe vo n mehr als \n\n2,4 Mio. € ausgewiesen war. \n\nDer Angeklagte M begab darüber hinaus – unabhängig von \n\nden Angeklagten B und Be – im Jahr 1999 Rechnungen unter \n\nder Scheinfirma BKS-B GmbH und im Jahr 2000 unter der Scheinfirma \n\nD H mbH für den Kolonnenschieber S . \n\nDas Landgericht hat die Verletzung der steuerlichen Pflichten für die \n\nverschiedenen Gesellschaften der Angeklagten in jedem Jahr (1998 bis \n\n2001) bzw. für jeden Voranmeldungszeitraum (Januar bis Oktober 2002) zu-\n\nsammengefaßt und jeweils bezogen auf den Besteuerungszeitraum als eine \n\nTat gewertet. Für das Jahr 2001 (Fall 5 der Urteilsgründe) hat es so – unter \n\nZusammenrechnung der Hinterziehungsbeträge für die Firmen T GmbH, \n\nM B GmbH, P B GmbH und M.G. B GmbH – einen Hinterzie-\n\nhungsschaden in Höhe von insgesamt 862.817 € festgestellt\n\n, diesen Fall als \n\ngewerbsmäßige Steuerhinterziehung gemäß § 370a Satz 1 AO gewertet und \n\ninsoweit eine Einzelfreiheitsstrafe von vier Jahren verhängt. Die Grenze zur \n\nErfüllung des Tatbestandsmerkmals des „großen Ausmaßes“ gemäß § 370a \n\nAO hat es – ohne weitere Begründung – bei 250.000 € gezogen. \n\n2. Die „Serviceunternehmen“ D B GmbH, M B GmbH, P \n\n GmbH, M.G. B GmbH und FTV-B GmbH der Angeklagten \n\nmeldeten darüber hinaus anstelle der Kolonnenschieber deren Arbeitnehmer \n\nbei den Sozialversicherungsträgern an. Neben der Falschangabe über ihren \n\nStatus als Arbeitgeber täuschten die Angeklagten auch über den Umfang des \n\nan die Arbeitnehmer tatsächlich gezahlten Entgelts, indem sie falsche Anga-\n\nben über die Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden und die Höhe der Stun-\n\ndenvergütung machten. Die Angeklagten verursachten so in den Jahren \n\n1998 bis 2002 Schäden von rund 1,7 Mio. €. Gleiches wurd e – unter alleini-\n\nger Beteiligung der Angeklagten B und M – mittels der T \n\nGmbH durchgeführt und so in den Jahren 1999 bis 2001 ein Schaden von \n\nmehr als 500.000 € verursacht. \n\nDas Landgericht hat dieses Verhalten der Angeklagten als mittäter-\n\nschaftliche Beteiligung an den Betrugstaten der Kolonnenschieber zum \n\nNachteil der jeweils zuständigen Krankenkasse gewertet. Diese seien durch \n\nAbwicklung über die von den Angeklagten initiierten Scheinfirmen und die \n\nunrichtigen Anmeldungen getäuscht und von der Erhebung der zutreffenden \n\nBeiträge abgehalten worden. Da ohne die „Serviceunternehmen“ der Betrug \n\nnicht möglich gewesen wäre, hätten die Angeklagten, die aufgrund ihrer fi-\n\nnanziellen Beteiligung auch ein erhebliches Eigeninteresse an den Taten \n\ngehabt hätten, auch Tatherrschaft gehabt. Nach Auffassung des Landge-\n\nrichts stellt die Gründung und das Betreiben jeweils einer Scheinfirma zum \n\nNachteil einer bestimmten Krankenkasse jeweils eine Tat dar. \n\n3. Der Angeklagte B meldete sich zudem am 20. August 1999 \n\nzum 1. September 1999 arbeitslos und bezog bis zum 24. Juni 2001 zu Un-\n\nrecht Leistungen des Arbeitsamtes in Höhe von über 16.000 €, auf die er \n\nwegen seiner Einkünfte aus den „Serviceunternehmen“ keinen Anspruch hat-\n\nte. \n\nII. \n\nDie Revision des Angeklagten B führt zur Aufhebung des Urteils, \n\nsoweit alle drei Angeklagte wegen gewerbsmäßiger Steuerhinterziehung \n\nnach § 370a AO verurteilt worden sind, zur Änderung der Schuldsprüche \n\nwegen Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO sowie zur Aufhebung der inso-\n\nweit verhängten Einzelstrafen und der jeweiligen Gesamtstrafe. \n\n1. Die konkurrenzrechtliche Bewertung des Landgerichts hinsichtlich \n\nder Steuerdelikte hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\na) Bei mehreren Steuerstraftaten gilt nach ständiger Rechtsprechung \n\ndes Bundesgerichtshofs im Hinblick auf die Konkurrenzen folgendes: Die \n\nAbgabe jeder einzelnen unrichtigen Steuererklärung ist grundsätzlich als \n\nselbständige Tat im Sinne von § 53 StGB zu werten. Von Tatmehrheit ist also \n\ndann auszugehen, wenn die abgegebenen Steuererklärungen verschiedene \n\nSteuerarten, verschiedene Besteuerungszeiträume oder verschiedene Steu-\n\nerpflichtige betreffen. Ausnahmsweise kann Tateinheit vorliegen, wenn die \n\nHinterziehungen durch dieselbe Erklärung bewirkt werden oder wenn mehre-\n\nre Steuererklärungen durch eine körperliche Handlung gleichzeitig abgege-\n\nben werden. Entscheidend dabei ist, daß die Abgabe der Steuererklärungen \n\nim äußeren Vorgang zusammenfällt und überdies in den Erklärungen über-\n\neinstimmende unrichtige Angaben über die Besteuerungsgrundlagen enthal-\n\nten sind (vgl. BGHSt 33, 163; BGHR AO § 370 Abs. 1 Konkurrenzen 6 und 9; \n\nBGH wistra 1996, 62 m.w.N.). \n\nAuch bei der Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 \n\nNr. 2 AO) ist grundsätzlich im Hinblick auf jede Steuerart, jeden Besteue-\n\nrungszeitraum und jeden Steuerpflichtigen von selbständigen Taten im Sinne \n\ndes § 53 StGB auszugehen. Allein ein einheitlicher Tatentschluß, seinen \n\nsteuerlichen Pflichten für mehrere Steuerarten und mehrere Besteuerungs-\n\nzeiträume künftig nicht nachzukommen, begründet noch keine Tateinheit \n\nzwischen den einzelnen Steuerhinterziehungen durch Unterlassen (vgl. \n\nBGHSt 18, 376). Tateinheit ist nur dann ausnahmsweise anzunehmen, wenn \n\ndie erforderlichen Angaben, die der Täter pflichtwidrig unterlassen hat, durch \n\nein und dieselbe Handlung zu erbringen gewesen wären (vgl. BGH \n\nwistra 1985, 66; BGH bei Holtz MDR 1979, 987; Gribbohm/Utech NStZ \n\n1990, 209, 212). \n\nb) Danach hätte das Landgericht bei der rechtlichen Bewertung der \n\nhier zu beurteilenden Steuerhinterziehungen nicht allein nach dem jeweiligen \n\nBesteuerungszeitraum differenzieren und die unterlassene Abgabe von Um-\n\nsatzsteuerjahreserklärungen oder Umsatzsteuervoranmeldungen für jeweils \n\nmehrere Scheinfirmen als eine Tat zusammenfassen dürfen. Die Nichtabga-\n\nbe der gebotenen Erklärungen für jeden Besteuerungszeitraum und für jedes \n\n„Serviceunternehmen“ stellt eine rechtlich selbständige Tat dar. Denn der \n\nAngeklagte war als (faktischer) Geschäftsführer verpflichtet, für jede der \n\nScheingesellschaften zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt Umsatzsteuerjah-\n\nreserklärungen und Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben. Da die Servi-\n\nceunternehmen zum Teil unterschiedliche Betriebsstätten hatten, waren zu-\n\ndem verschiedene Finanzämter zuständig (§ 21 AO). Bei zutreffender rechtli-\n\ncher Bewertung hat der Angeklagte B nach den Feststellungen des \n\nLandgerichts in insgesamt 27 Fällen Steuern verkürzt. \n\nDie rechtsfehlerhafte Beurteilung der Konkurrenzen beschwert den \n\nAngeklagten B auch, soweit er wegen Umsatzsteuerhinterziehung für \n\ndas Jahr 2001 verurteilt worden ist. Infolge der Gesamtschau aller Firmen \n\nund der Zusammenrechnung aller Verkürzungsbeträge für diesen Besteue-\n\nrungszeitraum in Höhe von insgesamt 862.817 € hat das La ndgericht die \n\nrechtlichen Voraussetzungen der Verbrechensnorm des § 370a Abs. 1 AO \n\nbejaht, statt die Voraussetzungen für jede der vier betreffenden Firmen sowie \n\nim Hinblick auf jede Steuererklärung einzeln zu prüfen. Der Schuldspruch \n\nwegen gewerbsmäßiger Steuerhinterziehung in 2001 (Fall 5 der Urteilsgrün-\n\nde) kann deshalb keinen Bestand haben. Allerdings können die zugrundelie-\n\ngenden rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen bestehen bleiben, weil \n\nlediglich ein Wertungsfehler vorliegt, bei dem eine Aufhebung von Feststel-\n\nlungen nach § 353 Abs. 2 StPO nicht veranlaßt ist (vgl. BGH StraFo 2001, \n\n350, 351). \n\nc) Der neue Tatrichter wird bei der rechtlichen Beurteilung dieser vier \n\nFälle folgendes zu bedenken haben: Die Strafnorm des § 370a AO begegnet \n\nnach Auffassung des Senats erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken. \n\nZwar gehören Straftaten der vorliegenden Art, die regelmäßig durch organi-\n\nsierte kriminelle Strukturen bei der Planung und Tatausführung gekennzeich-\n\nnet sind und infolge der systematischen Verkürzung von Abgaben mit hohen \n\nSteuerausfällen und außerordentlich großen wirtschaftlichen Schäden ein-\n\nhergehen, zweifellos – insbesondere neben den Umsatzsteuerkarussellge-\n\nschäften – zu den Deliktsgruppen, die nach der Vorstellung des Gesetzge-\n\nbers von der Verbrechensnorm des § 370a AO erfaßt werden sollten (vgl. \n\nKohlmann, Steuerstrafrecht 7. Aufl., Stand: Mai 2004, § 370a AO 1977 \n\nRdn. 3, 13). Die „Serviceunternehmen“ entsprechen in ihrem Gesamter-\n\nscheinungsbild dem Begriff der „Steuerhinterziehung als Gewerbe“ (Joecks \n\nwistra 2002, 201, 203); sie stellen damit eine besonders steuerschädliche Art \n\nder Wirtschaftskriminalität dar. \n\naa) Die gegen die Verbrechensnorm des § 370a AO bestehenden ver-\n\nfassungsrechtlichen Bedenken sind jedoch grundsätzlicher Natur; sie können \n\nnicht dadurch ausgeräumt werden, daß ein unbestimmtes Gesetz durch die \n\nRechtsprechung in geeignet erscheinenden Einzelfällen allmählich nachge-\n\nbessert und ausgefüllt wird. Wie der Senat in seinem Beschluß vom 22. Ju-\n\nli 2004 (NJW 2004, 2990) bereits ausgeführt hat, erscheint das „entschei-\n\ndende Verbrechensmerkmal der Steuerverkürzung ‚in großem Ausmaß’ unter \n\nBedacht auf Art. 103 Abs. 2 GG nicht ausreichend bestimmt (vgl. dazu nur: \n\nPark wistra 2003, 328 ff.; Reiß Stbg 2004, 113 ff.; Kohlmann aaO Rdn. 12; \n\nSeer BB 2002, 1677, 1680; Langrock wistra 2004, 241 ff.; Harms in Fest-\n\nschrift für Günter Kohlmann, 2003, S. 413, 419 ff.; alle m.w.N. sowie Stel-\n\nlungnahme der ‚Arbeitsgemeinschaft Klimatagung’ in WPK-Mitteilungen \n\n2003, 130 ff.). Es läßt sich nicht erkennen, unter welchen Voraussetzungen \n\ndieses Tatbestandsmerkmal erfüllt ist, welche Anknüpfungspunkte maßgeb-\n\nlich sein sollen und ob es auf den jeweiligen Einzelfall ankommt oder ob bei \n\neiner Vielzahl von Hinterziehungstaten – wie etwa bei der monatlich anzu-\n\nmeldenden Lohnsteuer – eine Gesamtbetrachtung des Tatbildes entschei-\n\ndend sein soll; bei diesem Befund ist nicht ersichtlich, wie der Normadressat \n\n– der dem Gesetz unterworfene Steuerbürger – durch Auslegung Tragweite \n\nund Anwendungsbereich des Verbrechenstatbestandes ermitteln und konkre-\n\ntisieren soll (vgl. zu diesen Anforderungen an einen Straftatbestand: \n\nBVerfGE 105, 135, 152 ff. m.w.N.).“ \n\nAuch ist dem Gesetz eine Beschränkung – sei es auf bestimmte Steu-\n\nerarten, sei es auf bestimmte besonders gravierende Erscheinungsformen \n\nsteuerstrafrechtlichen Handelns – nicht zu entnehmen, die es andernfalls \n\nerlauben könnten, über eine deliktsspezifische Auslegung unter Bedacht auf \n\ndas vorgestellte Tatbild eine Eingrenzung des unbestimmten Tatbestands-\n\nmerkmals „in großem Ausmaß“ zu versuchen (vgl. Gaede HRR-Straf-\n\nrecht 9/2004, 318 f.; Harms aaO, S. 420). Die vom Senat im Beschluß vom \n\n22. Juli 2004 (aaO) dargelegten Zweifel an der Bestimmtheit der Verbre-\n\nchensnorm des § 370a AO gelten folglich auch im vorliegenden Fall der \n\n„Serviceunternehmen“. \n\nDie vom Landgericht postulierte Grenze von 250.000 € i st ebenso will-\n\nkürlich gegriffen, wie jeder andere Hinterziehungsbetrag (vgl. etwa MdB Poß \n\ngegenüber \n\ndem Handelsblatt \n\nvom \n\n3. September \n\n2004: \n\nab \n\n100.000 DM/50.000 €; sowie die Aufzählung möglicher A nsätze bei Rüping \n\nDStR 2004, 1780, 1781); insoweit verbleibt es bei der bereits geäußerten \n\nAuffassung des Senats, daß eine Norm, die es dem jeweiligen Rechtsan-\n\nwender überläßt, die Grenze zum Verbrechenstatbestand nach eigenem \n\nwirtschaftlichen Vorverständnis und den von ihm herangezogenen rechtli-\n\nchen Anknüpfungspunkten zu ziehen, dem Bestimmtheitsgebot nach Art. 103 \n\nAbs. 2 GG nicht genügen kann. \n\nAnders als bei dem ähnlich unscharfen Verbrechensmerkmal der \n\n„nicht geringen Menge“ in § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG (vgl. dazu Vogelberg in \n\nPStR 2004, 224) läßt sich eine Eingrenzung auch nicht durch wissenschaft-\n\nlich nachprüfbare und allgemein anerkannte Kriterien erzielen wie es bei den \n\nmedizinisch ermittelten Wirkstoffmengen im Betäubungsmittelrecht der Fall \n\nist. Es bleibt vielmehr der jeweiligen wirtschaftlichen Betrachtung überlassen, \n\nwie die Grenze zum „großen Ausmaß“ bestimmt wird. Damit ist lediglich die \n\nSubsumierbarkeit unter den Wortlaut der Norm gegeben, aber nicht vorher-\n\nsehbar, wie die Norm auszulegen ist (vgl. Gaede aaO, S. 319). \n\nbb) Eine Vorlegung der Sache nach Art. 100 Abs. 1 GG ist nicht mög-\n\nlich. § 80 Abs. 2 BVerfGG erfordert die Entscheidungserheblichkeit der \n\nRechtsfrage. Da das Landgericht die Beurteilung der Verbrechensnorm nach \n\n§ 370a AO auf der Grundlage einer rechtsfehlerhaften Gesamtschau aller \n\nTaten jeweils eines Jahres getroffen hat, führt dieser einfachrechtliche Fehler \n\nbereits zur Aufhebung des Schuldspruchs nach § 370a AO. Damit entfällt die \n\nEntscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage. \n\ncc) Der neue Tatrichter wird indes zu prüfen haben, ob er im Hinblick \n\nauf die aufgezeigten gravierenden Unsicherheiten bei Anwendung des \n\n§ 370a AO zugunsten des Angeklagten vom Grundtatbestand des § 370 AO \n\nausgeht oder eine Beschränkung nach § 154a StPO in Betracht zieht; so-\n\ndann wird er zu erwägen haben, ob die Strafen dem erhöhten Strafrahmen \n\ndes § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO zu entnehmen sind. Dieser läßt bei Tatbildern und \n\nStrukturen der vorliegenden Art im jeweiligen Einzelfall eine Freiheitsstrafe \n\nvon drei Monaten bis zu zehn Jahren zu; er deckt sich folglich in der Ober-\n\ngrenze mit der problematischen Verbrechensnorm des § 370a AO und er-\n\nmöglicht ein schuldangemessenes Strafen auch in derartigen Fällen von \n\nWirtschaftskriminalität. \n\nDer Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 22. Juli 2004 (aaO) \n\ndarauf hingewiesen, daß trotz der im Wortlaut ähnlichen Voraussetzungen \n\ndes besonders schweren Falles nach § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO (Steuerverkür-\n\nzung „aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß“) bei der Strafzumessungs-\n\nregel nicht dieselben verfassungsrechtlichen Bedenken gegenüber der wei-\n\nten Fassung der Regelmerkmale bestehen wie bei der Abgrenzung zwischen \n\nVergehens- und Verbrechenstatbestand. Die in der öffentlichen Diskussion \n\n(vgl. Ondracek im Handelsblatt vom 3. September 2004) vorgebrachten Ein-\n\nwendungen, in zahlreichen Straftatbeständen des Strafgesetzbuches sei das \n\n„große Ausmaß“ als Formulierung ebenfalls enthalten, verkennt diese Unter-\n\nschiede. Es handelt sich insoweit ausschließlich um Merkmale der jeweiligen \n\nStrafzumessungstatbestände (vgl. § 263 Abs. 3 Nr. 2, § 264 Abs. 2 Nr. 1, \n\n§ 267 Abs. 3 Nr. 2, § 335 Abs. 2 Nr. 1 StGB). \n\nd) Hinsichtlich der übrigen Hinterziehungstaten für die Jahre 1998, \n\n1999, 2000 und 2002, die nach § 370 AO ausgeurteilt worden sind, ändert \n\nder Senat den Schuldspruch selbst. Danach ist der Angeklagte B auf-\n\ngrund der vom Landgericht insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen und tragfähi-\n\ngen Feststellungen der Steuerhinterziehung in 23 Fällen gemäß § 370 AO \n\nschuldig. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da der Angeklagte sich nicht \n\nwirksamer als geschehen hätte verteidigen können. \n\ne) Die Aufhebung der Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Steuerhin-\n\nterziehung und die Änderung der Schuldsprüche hinsichtlich der übrigen \n\nSteuerdelikte führen zur Aufhebung der vom Landgericht insoweit verhäng-\n\nten Einzelstrafen und der Gesamtstrafe. \n\nAllerdings wird der neue Tatrichter den Schuldumfang in den Fällen \n\nder Steuerhinterziehung nochmals zu überprüfen haben; die bisherige Be-\n\nrechnung der einzelnen Hinterziehungssummen im Urteil ist nicht nachvoll-\n\nziehbar dargestellt. Insoweit scheint das Landgericht bisher von einem um \n\netwa 14 bis 16 % zu hohen Schadensumfang ausgegangen zu sein. Die Hö-\n\nhe der einzelnen Umsatzsteuerhinterziehungen ergibt sich aus der Summe \n\nder in den einzelnen Rechnungen ausgewiesenen Umsatzsteuer des jeweili-\n\ngen Besteuerungszeitraums. \n\n2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat im übrigen \n\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. \n\nInsbesondere unterliegt die Verurteilung des Angeklagten wegen (mit-\n\ntäterschaftlichen) Betruges zum Nachteil der Sozialversicherungsträger in \n\nsieben Fällen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Landge-\n\nricht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Handlungen des Angeklag-\n\nten – Falschmeldungen gegenüber den Sozialversicherungsträgern – we-\n\nsentliche Tatbeiträge zu den Betrugstaten der Kolonnenschieber darstellen. \n\nEs hat ferner nachvollziehbar dargelegt, daß der Angeklagte aufgrund seiner \n\nnicht nur unerheblichen Entlohnung aus den „ersparten“ Sozialabgaben, die \n\nTat auch als eigene wollte, folglich mit Täterwillen handelte. \n\nIm Ergebnis offenbleiben kann die Frage, ob die konkurrenzrechtliche \n\nBewertung des Landgerichts, die Gründung und das Betreiben jeweils einer \n\nScheinfirma zum Nachteil einer bestimmten Krankenkasse stelle sich jeweils \n\nals eine Tat dar, zutrifft. Der Angeklagte ist durch diese Bewertung des \n\nLandgerichts jedenfalls nicht beschwert. Der Schuldumfang bliebe auch bei \n\neiner anderen Beurteilung der Konkurrenzen unverändert. Es kann auch \n\nausgeschlossen werden, daß das Landgericht bei abweichender konkurrenz-\n\nrechtlicher Bewertung die Einzelstrafen nicht den (erhöhten) Strafrahmen des \n\n§ 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB entnommen hätte. Denn es hat maßgeblich auf die \n\nVerwirklichung der Regelbeispiele der gewerbs- und bandenmäßigen Bege-\n\nhung abgestellt. Nach der vom Landgericht rechtsfehlerfrei vorgenommenen \n\nGesamtwürdigung hat es auch Umstände bedacht, die die Indizwirkung des \n\nRegelbeispiels entkräftet hätten. \n\n3. Die fehlerhafte konkurrenzrechtliche Beurteilung der Steuerdelikte \n\nführt gemäß § 357 StPO zur Erstreckung der Teilaufhebung und der Ände-\n\nrung des Schuldspruchs wegen Steuerhinterziehung auf die nichtrevidieren-\n\nden Mitangeklagten Be und M , soweit sie davon betroffen \n\nsind. Beide Nichtrevidenten sind über ihre bisherigen Verteidiger, deren \n\nMandatspflicht insoweit fortwirkt (vgl. Laufhütte in KK 5. Aufl. § 138 Rdn. 14 \n\nund § 141 Rdn. 10; Basdorf in Festschrift für Lutz Meyer-Goßner 2001, \n\nS. 665, 678; entsprechend BGH, Beschluß vom 29. September 2004 – 5 StR \n\n339/04) zur Anwendung des § 357 StPO angehört worden; sie haben einer \n\nErstreckung ausdrücklich zugestimmt. In diesem Zusammenhang weist der \n\nSenat aus Anlaß eines entsprechenden vor der Hauptverhandlung gestellten \n\nAntrages auf folgendes hin: In Fällen, in denen eine den Nichtrevidenten \n\nnicht unmittelbar begünstigende, ihn nach Zurückversetzung der Sache mög-\n\nlicherweise belastende Entscheidung nach § 357 StPO in Betracht kommt, ist \n\nder Nichtrevident in Anwendung des § 33 StPO nach Art. 103 Abs. 1, Art. 20 \n\nAbs. 3 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK zuvor anzuhö-\n\nren, damit er eine Erstreckungsentscheidung gegebenenfalls durch Wider-\n\nspruch verhindern kann (vgl. Basdorf aaO; Wohlers/Gaede NStZ 2004, 9). \n\nHierauf beschränkt sich indes das Anhörungsrecht; eine aktive Mitwirkungs-\n\nbefugnis des Nichtrevidenten am Revisionsverfahren, auf das er für sich \n\nselbst gerade verzichtet hatte, erwächst hieraus nicht, so daß eine Pflichtver-\n\nteidigerbestellung für den Nichtrevidenten, bezogen auf die Hauptverhand-\n\nlung, ausscheidet. \n\nAuch bei diesen beiden Angeklagten wird der neue Tatrichter über die \n\netwaige Anwendung des § 370a AO neu zu befinden und Einzelstrafen ent-\n\nsprechend dem geänderten Schuldspruch zu bestimmen haben. \n\nHarms Häger Gerhardt \n\nBrause Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2004/5_StR_276-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-28/5-str-276-04","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 335","ref_norm":"335","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2004/5_StR_276-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2004/5_StR_276-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-28/5-str-276-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2004/5_StR_276-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:01:10.077656+00:00"}}