{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2004/5_StR_257-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2004-07-20","aktenzeichen":"5 StR 257/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 257/04\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 20. Juli 2004\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\n\n Menge\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juli 2004\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Berlin vom 7. Januar 2004 nach § 349\n\nAbs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufge-\n\nhoben, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung\n\ndes Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben\n\nist.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO\n\nals unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-\n\nbens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe\n\nvon zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrü-\n\nge gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet, soweit sie sich ge-\n\ngen den Schuldspruch und den Strafausspruch richtet. Das Urteil hat jedoch\n\nkeinen Bestand, soweit das Landgericht die Prüfung einer Unterbringung des\n\nAngeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) unterlassen hat, obwohl\n\nsich dies aufdrängte.\n\nNach den Urteilsfeststellungen konsumierte der Angeklagte bereits bis\n\nzu seiner Verhaftung im Jahr 1995 Kokain. Nachdem er in sein Heimatland\n\nabgeschoben worden war, gelang es ihm nach eigenen Angaben, dort von\n\nDrogen abstinent zu leben. Nach seiner Rückkehr nach Deutschland und der\n\nTrennung von seiner Ehefrau im Jahr 2001 begann der Angeklagte erneut,\n\nerhebliche Mengen Kokain zu konsumieren; insbesondere fing er auch an,\n\ndas Rauschgift zu schlucken, was eine besonders intensive Form des Kon-\n\nsums darstellt. Erst durch den Einfluß seiner neuen Lebensgefährtin gelang\n\nes ihm, diese Art des Konsums aufzugeben und seinen Verbrauch einzu-\n\nschränken. Gleichwohl konsumierte er bis zu seiner Inhaftierung in dieser\n\nSache regelmäßig Kokain. Die Tat, bei deren Begehung er nach eigenen\n\nAngaben unter Kokaineinfluß stand, beging er, um den eigenen Drogenkon-\n\nsum finanzieren zu können. Feststellungen zur Menge des vom Angeklagten\n\nkonsumierten Rauschgifts hat das Landgericht allerdings nicht getroffen. Der\n\nAngeklagte, der sich bereits an die Suchtberatungsstelle des Caritasverban-\n\ndes für Berlin gewandt hatte und zweimal an einer Orientierungsgruppe so-\n\nwie dreimal an Einzelgesprächen teilgenommen hatte, beabsichtigte, sich\n\neiner ambulanten Drogenentwöhnungsbehandlung zu unterziehen.\n\nBei dieser Sachlage hätte das Landgericht mit Hilfe eines Sachver-\n\nständigen (§ 246a StPO) prüfen und entscheiden müssen, ob die Taten auf\n\neinen Hang des Angeklagten zum übermäßigen Konsum von berauschenden\n\nMitteln zurückzuführen sind und deshalb die Gefahr besteht, daß er infolge\n\ndes Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Beim Vorliegen\n\nder rechtlichen Voraussetzungen darf die Anordnung nach § 64 StGB nur\n\nunterbleiben, wenn keine hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behand-\n\nlungserfolg besteht (vgl. BVerfGE 91, 1 ff.), was hier allerdings angesichts\n\nder getroffenen Feststellungen eher fernliegt. Die Unterbringung nach § 64\n\nStGB hat auch Vorrang vor der Sonderregelung der §§ 35, 36 BtMG, da\n\nletztere erst im Vollstreckungsverfahren Platz greifen und nicht auf das Er-\n\nkenntnisverfahren Einfluß haben können (BGHR StGB § 64 Ablehnung 7, 8).\n\nEiner Unterbringung durch den neuen Tatrichter steht nicht entgegen,\n\ndaß allein der Angeklagte Revision eingelegt hat (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO;\n\nvgl. BGHSt 37, 5). Die Nichtanwendung des § 64 StGB wurde – auch auf\n\nausdrückliche Nachfrage – nicht vom Revisionsangriff ausgenommen (vgl.\n\nBGHSt 38, 362).\n\nDer Senat schließt aus, daß das Landgericht bei Anordnung der Un-\n\nterbringung auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte. Der Strafausspruch\n\nkann daher bestehen bleiben.\n\nHarms Basdorf Gerhardt\n\nRaum Brause","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2004/5_StR_257-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-20/5-str-257-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246a","ref_norm":"246a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2004/5_StR_257-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2004/5_StR_257-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-20/5-str-257-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2004/5_StR_257-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:47:00.779470+00:00"}}