{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2004/5_StR_242-04A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2004-09-02","aktenzeichen":"5 StR 242/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 242/04 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom 2. September 2004 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Vergewaltigung \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Septem-\n\nber 2004, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin Harms, \n\nRichter Häger, \n\nRichterin Dr. Gerhardt, \n\nRichter Dr. Brause, \n\nRichter Schaal \n\nals beisitzende Richter, \n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof \n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt W \n\nRechtsanwältin G \n\nJustizangestellte \n\nals Verteidiger, \n\nals Vertreterin der Nebenklägerin, \n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Nebenklägerin wird das Urteil des \n\nLandgerichts Cottbus vom 3. Dezember 2003 mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere \n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\n– Von Rechts wegen – \n\nG r ü n d e \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Vergewalti-\n\ngung aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die hiergegen gerichtete \n\nRevision der Nebenklägerin hat mit der Sachrüge Erfolg. \n\nDie Anklage wirft dem Angeklagten vor, im August 2001 in einer Lau-\n\nbe in Senftenberg die Nebenklägerin rücklings auf ein Sofa geworfen und \n\nihre Hose und ihren Slip nach unten gezogen zu haben. Entgegen ihrer Auf-\n\nforderung, damit aufzuhören, habe er ihre Arme festgehalten, sei mit seinem \n\nPenis in ihre Scheide eingedrungen und habe mit der sich wehrenden Ne-\n\nbenklägerin den Beischlaf vollzogen. Damit habe er ein Verbrechen nach \n\n§ 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 1 StGB begangen. \n\nDas Landgericht hat im wesentlichen folgende Feststellungen getrof-\n\nfen: \n\nDer Angeklagte unterhielt von der ersten Jahreshälfte bis zum Herbst \n\ndes Jahres 2001 ein intimes Verhältnis zu der in dieser Zeit 14-/15jährigen \n\nNebenklägerin, das die Nebenklägerin als ein Liebesverhältnis betrachtete \n\nund in dessen Rahmen es mehrfach zu einverständlichem Geschlechtsver-\n\nkehr kam. Die Mutter der Nebenklägerin verbot dieser nach Kenntniserlan-\n\ngung von der Beziehung den weiteren Umgang mit dem Angeklagten, wor-\n\nüber die Nebenklägerin sich jedoch hinwegsetzte. Im August 2001 wollte die \n\nNebenklägerin das Verhältnis beenden, weil sie die Familie des damals \n\n30jährigen verheirateten Angeklagten und seiner zwei kleinen Kinder „nicht \n\nkaputtmachen“ wollte. Der Angeklagte sah das jedoch nicht ein und wollte \n\ndies mit der Nebenklägerin in der Laube „klären“. Er begab sich mit der Ne-\n\nbenklägerin in die Gartenlaube und schloß die Tür von innen ab. „Im Schlaf-\n\nraum der Laube wollte er mit der Nebenklägerin den Geschlechtsverkehr \n\ndurchführen, was diese jedoch nicht wollte.“ Der Angeklagte warf sie auf eine \n\nCouch, hielt sie dort fest und zog ihr Hose und Schlüpfer herunter und führte \n\nden Geschlechtsverkehr durch. „Da die Nebenklägerin an diesem Tag keinen \n\nGeschlechtsverkehr mit dem Angeklagten wollte, sagte sie ihm dies und ver-\n\nsuchte, ihn mit Armen und Füßen wegzuschieben, was ihr jedoch nicht ge-\n\nlang.“ Im Anschluß an den Geschlechtsverkehr zog sich die Nebenklägerin \n\nwieder an und ließ sich von dem Angeklagten nach Hause fahren. Als sie \n\nihm Vorwürfe machte, daß er sie „mißbraucht“ habe, sagte er, ihr würde nie-\n\nmand glauben. \n\nEs kam auch danach zunächst zu einem weiteren Geschlechtsver-\n\nkehr. Am 2. Oktober 2001 sandte der Angeklagte der Nebenklägerin folgen-\n\nde SMS: „Du kannst übrigens rumerzählen was du willst. 1. kennst du kei-\n\nnen, 2. glaubt dir keiner, kicher, kicher!!“ Die Nebenklägerin berichtete ihrer \n\nMutter von dem Vorfall in der Laube und zeigte dabei die SMS. Am 4. Okto-\n\nber 2001 erstattete die Nebenklägerin schließlich Strafanzeige gegen den \n\nAngeklagten wegen des Vorfalls in der Laube. Danach kam es zwischen der \n\nNebenklägerin und dem Angeklagten noch zwei- bis dreimal zu einvernehm-\n\nlichem Geschlechtsverkehr. \n\nWährend der Angeklagte bestritten hat, jemals ein intimes Verhältnis \n\nzur Nebenklägerin gehabt zu haben, hat sich das Landgericht von den fest-\n\ngestellten Tatsachen – rechtsfehlerfrei – im wesentlichen aufgrund der An-\n\ngaben überzeugt, die die Nebenklägerin in der Hauptverhandlung gemacht \n\nhat. \n\nDanach hat das Landgericht zutreffend angenommen, daß der Ange-\n\nklagte den objektiven Tatbestand der sexuellen Nötigung (§ 177 Abs. 1 Nr. 1 \n\nStGB) einschließlich des Regelbeispiels der Vergewaltigung (§ 177 Abs. 2 \n\nSatz 1 und 2 Nr. 1 StGB) erfüllt hat. Es hat sich jedoch außerstande gesehen \n\nfestzustellen, daß der Angeklagte bei alledem erkannt hätte, daß er gegen \n\nden Willen der Nebenklägerin handelte. Es hat hierzu im wesentlichen auf \n\nfolgendes abgestellt: Der Angeklagte habe davon ausgehen können, daß die \n\nNebenklägerin im Regelfall zum Geschlechtsverkehr mit ihm bereit gewesen \n\nsei, diesen sogar erwünscht habe. Es bestünden erhebliche Zweifel daran, \n\ndaß die Nebenklägerin dem Angeklagten zum Zeitpunkt der angeklagten Tat \n\nso sehr und nachdrücklich deutlich gemacht habe, daß sie an diesem Tag \n\nkeinen Geschlechtsverkehr mit ihm wollte, daß er die Ernsthaftigkeit der Ab-\n\nlehnung des Geschlechtsverkehrs ihrerseits an diesem Tag erkennen konn-\n\nte. Insbesondere habe die Nebenklägerin „keine Angaben dazu gemacht, wie \n\nintensiv und auf welche Art und Weise er sie festgehalten hat, wo er sie ge-\n\ngriffen und welche konkreten Bemühungen sie angestellt hat, um sich von \n\nseinen Griffen zu befreien.“ Diese Beweiswürdigung hält sachlichrechtlicher \n\nPrüfung nicht stand: \n\nEs liegt nahe, daß sich aus der Geschichte der Offenbarung des Ge-\n\nschehens durch die Nebenklägerin etwa weitere Anhaltspunkte für einen \n\nTatvorsatz des Angeklagten ergeben. Deshalb war hier die – zusammenfas-\n\nsende – Mitteilung dessen geboten, was die Nebenklägerin zunächst ihrer \n\nMutter, alsdann bei Erstattung der Strafanzeige und schließlich weiterhin im \n\nErmittlungsverfahren angegeben hat. Dies ist zu vermissen. \n\nDas Argument, die Nebenklägerin habe „keine Angaben dazu ge-\n\nmacht“, in welcher Weise der Angeklagte auf sie körperlich eingewirkt habe \n\nund welche konkreten Bemühungen sie zu ihrer Befreiung aus den Griffen \n\ndes Angeklagten angestellt habe, trägt deshalb nicht, weil nicht mitgeteilt \n\nwird, wie die Nebenklägerin auf die – gebotenen – Nachfragen geantwortet \n\nhat. \n\nSchließlich läßt das Landgericht das festgestellte Nachtatverhalten \n\ndes Angeklagten, in dem Indizien für seinen Tatvorsatz liegen können, uner-\n\nörtert: So äußerte der Angeklagte gegenüber der Nebenklägerin zunächst \n\nunmittelbar nach dem Geschehen auf ihren Vorwurf des „Mißbrauchs“ und \n\nper SMS nach Erstattung der Anzeige, ihr würde niemand glauben. \n\nHarms Häger Gerhardt \n\nBrause Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2004/5_StR_242-04A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-02/5-str-242-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2004/5_StR_242-04A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2004/5_StR_242-04A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-02/5-str-242-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2004/5_StR_242-04A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:53:51.630761+00:00"}}