{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2004/5_StR_241-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2004-07-22","aktenzeichen":"5 StR 241/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 241/04\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 22. Juli 2004\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juli 2004\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Augsburg vom 18. November 2003 – unter\n\nEinstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO in\n\nden Fällen II.4 Nrn. 8, 9, 10, 11, 19 und 24 der Urteils-\n\ngründe – gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über\n\ndie Gesamtstrafe aufgehoben.\n\n2. Soweit der Angeklagte in zwei Fällen wegen Steuerhehle-\n\nrei in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und mit\n\nKennzeichenmißbrauch (Fälle II.1.c und d der Urteils-\n\ngründe) verurteilt worden ist, wird das Verfahren abge-\n\ntrennt.\n\n3. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2\n\nStPO als unbegründet verworfen.\n\n4. Soweit das Verfahren eingestellt wird, trägt die Staats-\n\nkasse die insoweit entstandenen Kosten des Verfahrens\n\nund die notwendigen Auslagen des Angeklagten.\n\n5. Zu neuer Gesamtstrafbildung aus den rechtskräftigen\n\nEinzelstrafen und zur Entscheidung über die verbleiben-\n\nden Kosten des Rechtsmittels wird die Sache an eine an-\n\ndere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDer verbleibende Schuldspruch wird – teilweise unter Ab-\n\nänderung – wie folgt neu gefaßt:\n\nDer Angeklagte ist schuldig\n\n- der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei in zwei Fäl-\n\nlen, jeweils in Tateinheit mit gewerbsmäßigem\n\nSchmuggel sowie mit Fahren ohne Fahrerlaubnis,\n\n- der Hehlerei,\n\n- der Steuerhinterziehung und\n\n- des Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 93 Fällen.\n\n6. Der Haftbefehl des Amtsgerichts Augsburg vom 17. Ju-\n\nli 2000 in Gestalt der Haftfortdauerentscheidung des\n\nLandgerichts Augsburg vom 18. November 2003 wird auf\n\ndie Taten, die Gegenstand des rechtskräftigen Schuld-\n\nspruchs (oben 5) sind, beschränkt. Im übrigen wird der\n\nHaftbefehl – soweit die Fälle II.1.c und d der Urteilsgrün-\n\nde betroffen sind – aufgehoben.\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Steu-\n\nerhehlerei in vier Fällen, jeweils in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis,\n\nin zwei Fällen in weiterer Tateinheit mit Steuerhinterziehung und in zwei Fäl-\n\nlen in weiterer Tateinheit mit Kennzeichenmißbrauch, und ferner wegen\n\nHehlerei, wegen Steuerhinterziehung und wegen Fahrens ohne Fahrerlaub-\n\nnis in 99 Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des\n\nAmtsgerichts Memmingen vom 26. Januar 2001 zu einer Gesamtfreiheits-\n\nstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Ange-\n\nklagten hat den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg.\n\nI.\n\nDas Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:\n\n1. Der Angeklagte war seit Jahren nicht mehr im Besitz einer gültigen\n\nFahrerlaubnis und bereits vielfach wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis be-\n\nstraft. Er beförderte im Auftrag seiner Hinterleute in zwei Fällen von Dritten\n\nnach Griechenland eingeschmuggelte Zigaretten per Lkw von dort über\n\nDeutschland mit Ziel Großbritannien. Die Zigaretten waren dabei unter Tarn-\n\nladungen verborgen. Bei der Einfuhr nach Deutschland gestellte der Ange-\n\nklagte die Zigaretten nicht.\n\nIn zwei weiteren Fällen wurde der Angeklagte bei den von ihm durch-\n\ngeführten Zigarettentransporten in Italien aufgegriffen. Bei diesen Fahrten\n\nhatte der Angeklagte teils nur an der Zugmaschine, teils auch am Auflieger\n\nKennzeichen angebracht, die nicht für diese jeweiligen Fahrzeuge ausgege-\n\nben worden waren.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts wurde der Angeklagte we-\n\ngen einer dieser Fahrten vom Berufungsgericht Venedig am 22. Febru-\n\nar 2002 in Abwesenheit rechtskräftig unter Strafaussetzung zur Bewährung\n\nzu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Wegen\n\nder anderen Fahrt verurteilte ihn ein Gericht in Ancona – ebenfalls in Abwe-\n\nsenheit – am 25. Januar 2001 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, de-\n\nren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde. Welche Taten im\n\nprozessualen Sinne im einzelnen Gegenstand der Verurteilungen in Italien\n\nwaren und nach welchem Verfahren die Abwesenheitsurteile ergangen sind,\n\nist dem angefochtenen Urteil und den bisher eingeholten Rechtshilfeaus-\n\nkünften nicht zu entnehmen.\n\n2. Daneben verdieselte der Angeklagte 17.000 l Heizöl, erwarb eine\n\ngestohlene Lkw-Zugmaschine und fuhr in 99 Fällen mit seinem Lkw Touren\n\ndurch Europa, ohne im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis zu sein.\n\nII.\n\nSoweit der Angeklagte in zwei Fällen wegen Steuerhehlerei in Tatein-\n\nheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie Kennzeichenmißbrauch (Fälle\n\nII.1.c und d der Urteilsgründe) verurteilt worden ist, wird das Verfahren abge-\n\ntrennt. Insoweit kommt eine Einstellung des Verfahrens wegen Strafklage-\n\nverbrauchs gemäß Art. 54 SDÜ in Betracht.\n\nIndes sind vor einer Entscheidung des Senats weitere detaillierte Aus-\n\nkünfte durch Vermittlung von EUROJUST zu den gegen den Angeklagten in\n\nItalien durchgeführten Strafverfahren einzuholen, da die bisherigen Feststel-\n\nlungen und die vorliegenden Rechtshilfeauskünfte keine hinreichende Klä-\n\nrung des möglichen Verfahrenshindernisses erlauben.\n\nEs wird sodann zu prüfen sein, ob zur Auslegung der Tatbestands-\n\nmerkmale von Art. 54 SDÜ und korrespondierender Bestimmungen im Rah-\n\nmenbeschluß des Rates der Europäischen Union vom 13. Juni 2002 über\n\nden Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mit-\n\ngliedstaaten (ABl. L 190/1 vom 18. Juli 2002), namentlich zur Frage der Tat-\n\nidentität und der prozessualen Anforderungen an ein Abwesenheitsurteil, ein\n\nVorabentscheidungsverfahren beim Gerichtshof der Europäischen Gemein-\n\nschaften gemäß Art. 35 EU durchzuführen ist.\n\nDas Gebot einer einheitlichen, den Verfahrensstoff umfassend erschöpfen-\n\nden Entscheidung durch das Revisionsgericht (vgl. BGH, Urt. vom 6. Ju-\n\nli 2004 – 4 StR 85/03 – zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen) steht der\n\n„vertikalen“ Abtrennung einzelner selbständiger Taten des vollumfänglich\n\nangefochtenen einheitlichen Urteils hier nicht entgegen. Der zur Beurteilung\n\ndes Vorliegens eines aus Art. 54 SDÜ folgenden Verfahrenshindernisses\n\nerforderliche weitere tatsächliche Aufklärungsbedarf sowie die nicht fernlie-\n\ngende Notwendigkeit einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen\n\nGemeinschaften werden eine unvorhersehbar lange Verzögerung des Ver-\n\nfahrens mit sich bringen. Die aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK und dem Recht-\n\nstaatsgebot folgende Pflicht zur Beschleunigung des Verfahrens, zumal in\n\neiner Haftsache, gebietet es hier – ungeachtet der einer Abtrennung entge-\n\ngenstehenden prozeßökonomischen Erwägungen – über die bereits ent-\n\nscheidungsreifen Teile vorab zu entscheiden (vgl. BGH wistra 2000, 219,\n\n226 f.).\n\nIII.\n\nDie Schuldsprüche halten sachlichrechtlicher Überprüfung nicht in\n\nvollem Umfang stand.\n\n1. Soweit die Fälle des Fahrens ohne Fahrerlaubnis bloßen Auslands-\n\nbezug aufweisen (vgl. dazu Hentschel, Straßenverkehrsrecht 37. Aufl. § 21\n\nStVG Rdn. 2 m.w.N.), hat der Senat das Verfahren auf Antrag des General-\n\nbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.\n\n2. Im übrigen hat die Revision keinen durchgreifenden Erfolg.\n\na) Soweit der Tatrichter in der Nichtgestellung der Zigaretten bei der\n\nDurchfuhr durch Deutschland (Fälle II.1.a und b der Urteilsgründe) eine\n\nSteuerhinterziehung gemäß § 370 AO im Hinblick auf die deutsche Ta-\n\nbaksteuer gesehen hat, stellt der Senat den Schuldspruch auf gewerbsmäßi-\n\ngen Schmuggel gemäß § 373 Abs. 1 AO um. Entsteht die Tabaksteuer – wie\n\nvorliegend – bei der Ein- oder Durchfuhr (vgl. insoweit BGHSt 48, 108,\n\n111 ff.), ist § 373 Abs. 1 AO als spezielleres Delikt anzuwenden. Dies beruht\n\ndarauf, daß die geschmuggelten Zigaretten zu keinem Zeitpunkt legal in den\n\nfreien Verkehr anderer Mitgliedstaaten gelangten und daher nicht § 19\n\nTabStG, sondern § 21 TabStG mit seinem Verweis auf die Vorschriften für\n\nZölle (insbesondere Art. 40 ZK) anzuwenden ist. § 265 StPO steht einer Um-\n\nstellung des Schuldspruchs nicht entgegen. Gegen diesen Schuldvorwurf\n\nhätte sich der Angeklagte nicht anders als geschehen verteidigen können.\n\nb) Soweit der Tatrichter bei der Verhängung von Einzelfreiheitsstrafen\n\nunter sechs Monaten für die tatmehrheitlich begangenen Fälle des Fahrens\n\nohne Fahrerlaubnis nicht die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 StGB erörtert\n\nhat, erweist sich dies im Hinblick auf die Vielzahl der Vorverurteilungen nach\n\n§ 21 StVG nicht als durchgreifend rechtsfehlerhaft.\n\n3. Die Abtrennung und die Teileinstellung des Verfahrens führen zum\n\nWegfall der Gesamtstrafe. Der neue Tatrichter wird im Hinblick auf die ent-\n\nfallenen Einzelstrafen zunächst nur noch eine neue Gesamtstrafe bezüglich\n\nder rechtskräftigen Schuldsprüche zu bilden haben. Er darf ergänzende\n\nFeststellungen treffen, sofern diese nicht den bisherigen Feststellungen wi-\n\ndersprechen.\n\nIV.\n\nDer Senat hat den gegen den Angeklagten bestehenden Haftbefehl\n\nentsprechend § 126 Abs. 3 StPO auf die Vorwürfe beschränkt, die im\n\nSchuldspruch rechtskräftig geworden sind. Hinsichtlich der abgetrennten\n\nVorwürfe, die absehbar auf längere Zeit hin noch nicht entscheidungsreif\n\nwerden, wäre der Vollzug der Untersuchungshaft nicht mehr verhältnismäßig\n\nim Sinne von § 112 Abs. 1 Satz 2 StPO.\n\nHarms Häger Basdorf\n\nGerhardt Raum","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2004/5_StR_241-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-22/5-str-241-04","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 373","ref_norm":"373","n":2},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"TabStG 2009","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1},{"jurabk":"TabStG 2009","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2004/5_StR_241-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2004/5_StR_241-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-22/5-str-241-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2004/5_StR_241-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:48:44.743403+00:00"}}