{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2004/5_StR_222-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2005-03-17","aktenzeichen":"5 StR 222/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 222/04 \n(alt: 5 StR 51/03) \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom 17. März 2005 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Vergewaltigung u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhand-\n\nlung vom 16. und 17. März 2005, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin Harms, \n\nRichter Häger, \n\nRichterin Dr. Gerhardt, \n\nRichter Dr. Brause, \n\nRichter Schaal \n\nals beisitzende Richter, \n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof \n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt T , \n\nRechtsanwalt V \n\nals Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nam 17. März 2005 für Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Hamburg vom 6. November 2003 mit den Feststel-\n\nlungen aufgehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere \n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\n– Von Rechts wegen – \n\nG r ü n d e \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten zunächst wegen Vergewalti-\n\ngung in Tateinheit mit schwerem sexuellen Mißbrauch eines Kindes und ver-\n\nsuchter Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten \n\nverurteilt. Der Senat hat dieses Urteil durch Beschluß vom 21. Mai 2003 auf \n\ndie Revision des Angeklagten aufgrund einer Verfahrensrüge aus § 338 Nr. 5 \n\ni.V. mit § 230 StPO aufgehoben. Nunmehr hat das Landgericht den Ange-\n\nklagten erneut – mit gleichem Schuldspruch und gleichem Strafausspruch – \n\nverurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit einer \n\nVerfahrensrüge Erfolg. \n\nNach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen verabredeten \n\nder Angeklagte, der einen Lebensmittelladen betrieb, und die Mutter der Ne-\n\nbenklägerin am Ostersamstag, dem 14. April 2001, gegen 14.15 Uhr, als der \n\nLaden bereits geschlossen war, daß die Nebenklägerin, die damals achtjäh-\n\nrige L , sogleich anschließend für etwa zwei Stunden gegen ein Entgelt im \n\nLaden Flaschen sortieren solle. Der Angeklagte schloß hinter sich und L \n\ndie Ladentür ab und faßte spätestens nunmehr den Entschluß, L sexuell \n\nzu mißbrauchen. Er lockte L , die zunächst Flaschen sortierte, auf seinen \n\nSchoß, zuerst an der Ladenkasse, dann in dem einige Stufen höher gelege-\n\nnen Büro. L lief in den Laden zurück, kam jedoch – vom Angeklagten ver-\n\nfolgt – in das Büro zurück. Dort verlangte der Angeklagte, daß sie sich aus-\n\nziehen solle, woraufhin L sich weinend bis auf die Unterhose entkleidete. \n\nDer Angeklagte zog seine Hose bis zu den Knien und seine Unterhose bis \n\nzum halben Oberschenkel herunter, setzte sich, verlangte und erhielt einen \n\nZungenkuß. Danach forderte der Angeklagte L auf, seinen Penis in den \n\nMund zu nehmen, worauf es zum Oralverkehr bis zur Ejakulation in den \n\nMund des Kindes kam. \n\nDer Angeklagte hat eingeräumt, L wie festgestellt in seinem Laden \n\nbeschäftigt zu haben. Er hat jedoch jedwedes sexuelle Verhalten bestritten. \n\nDas Landgericht hat seine Überzeugung von der Tat im wesentlichen auf-\n\ngrund der Angaben des Mädchens gewonnen. \n\nI. \n\nZwei Beweisanträge der Verteidigung auf Einholung eines Gutachtens \n\neines „Aussagepsychologen“ zur Überprüfung der Glaubhaftigkeit der Anga-\n\nben der Nebenklägerin hat das Landgericht unter Berufung auf eigene Sach-\n\nkunde gemäß § 344 Abs. 4 Satz 1 StPO zurückgewiesen. Dies hält rechtli-\n\ncher Prüfung nicht stand. \n\nAllerdings ist die Beurteilung der Glaubwürdigkeit von – auch kindli-\n\nchen – Zeugen und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben grundsätzlich dem \n\nTatrichter anvertraut. Der Hinzuziehung eines Sachverständigen bedarf es \n\nnur dann, wenn Besonderheiten des Einzelfalls eine Sachkunde erfordern, \n\ndie ein Richter – auch mit spezifischen forensischen Erfahrungen – norma-\n\nlerweise nicht hat (st. Rspr. des Bundesgerichtshofs; vgl. nur BGHR StPO \n\n§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO Sachkunde 4, 6, 12). Ein solcher besonderer Fall \n\nliegt hier vor. Dies ergibt sich aus dem Zusammentreffen der folgenden spe-\n\nziellen Umstände: \n\nZunächst ist zur Person der Nebenklägerin folgendes zu berücksichti-\n\ngen: Sie lebte seit ihrer Geburt in besonders schwierigen Familienverhältnis-\n\nsen, die in – von der Revision mitgeteilten – Vermerken des Jugendamtes \n\nund der Sozialeinrichtung „Das Rauhe Haus“ geschildert sind. Die Mutter der \n\nNebenklägerin lebte danach alleinerziehend mit ihren vier Kindern aus zwei \n\nEhen und einer nichtehelichen Beziehung, war zeitweilig überfordert und sui-\n\nzidal. Der häufige Wechsel ihrer Partner führte in ihrer Beziehung zu den \n\nKindern Probleme herbei. Die Nebenklägerin lernte ihren Vater erst im Jahr \n\n2000 kennen, wollte weiteren Kontakt zu ihm, was auf Schwierigkeiten stieß. \n\nEs treten folgende auf die festgestellte Tat und deren Schilderungen \n\ndurch die Nebenklägerin bezogene Besonderheiten hinzu: Eine Schulkame-\n\nradin der Nebenklägerin war in deren unmittelbarem Wohnumfeld auf dem \n\nSchulweg vergewaltigt und anschließend von dem Täter in einen Graben \n\ngeworfen worden, wo sie fast ertrunken wäre. Auf dieses Geschehen nahm \n\nder Angeklagte nach den Bekundungen der Nebenklägerin mit der Bemer-\n\nkung Bezug, er könne sie „auch in den Graben schmeißen“. In diesem Zu-\n\nsammenhang kommen theoretisch eine Identifikation der Nebenklägerin mit \n\nder Schulkameradin, eine entsprechende Übertragung oder auch ein Bemü-\n\nhen der Nebenklägerin um Aufmerksamkeit in Betracht. Schon aus dem an-\n\ngefochtenen Urteil ergeben sich mehrere Widersprüche und Variationen im \n\nVerlauf der Aussage der Nebenklägerin. Die Verteidigung hat hierzu selbst \n\neingeholte schriftliche Stellungnahmen von zwei Sachverständigen dem \n\nLandgericht vorgelegt. Insbesondere aus der Stellungnahme von \n\nK ergibt sich, daß den zahlreichen Realkennzeichen in den Aussagen \n\nder Nebenklägerin „mehrere geradezu eklatante Diskrepanzen im absoluten \n\nKernbereich der Aussage“ gegenüberstehen, so daß eine seltene „diskrepan-\n\nte Befundlage“ gegeben sei. Bei Würdigung dessen verkennt der Senat nicht, \n\ndaß den beiden sachverständigen Stellungnahmen allein Informationen von \n\nSeiten der Verteidigung zugrundegelegen haben. Auch ist folgendes nicht \n\nohne Belang: Nach den Feststellungen erfolgte die Erstaufnahme des Falles \n\ndurch die Polizei in der Weise, daß zunächst die Mutter der Nebenklägerin \n\nder erschienenen Polizeibeamtin und deren zwei Kollegen den Sachverhalt \n\nkurz schilderte. Dann nahm die Polizeibeamtin allein die Anzeige auf. „In Ge-\n\ngenwart ihrer Mutter und Großmutter berichtete L – zum Teil abwech-\n\nselnd mit ihrer Mutter – … sodann von dem Vorfall mit dem Angeklagten“ \n\n(UA S. 10). In der von der Revision mitgeteilten Strafanzeige ist dagegen \n\ndieser Vorgang so dargestellt, daß allein L s Mutter die Tat und das Rah-\n\nmengeschehen geschildert hat. Namentlich hierbei kommt der Faktor der \n\ninzwischen verstrichenen Zeit hinzu, auf den der Senat schon in seinem Be-\n\nschluß vom 21. Mai 2003 durch Bezugnahme auf die Antragsschrift des \n\nGeneralbundesanwalts vom 23. April 2003 hingewiesen hat. Nach alledem \n\ndurfte die – wenngleich besonders erfahrene – Jugendschutzkammer sich \n\nnicht auf ihre eigene Sachkunde verlassen. \n\nII. \n\nFür die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin: \n\nEs wird sich empfehlen, mit der Begutachtung der Glaubhaftigkeit der \n\nAngaben der Nebenklägerin einen Sachverständigen zu beauftragen, der mit \n\nder Sache bislang nicht befaßt war. \n\nDer neue Tatrichter wird mit besonderer Sorgfalt den Beweiswert der \n\nSpermaspur zu bestimmen haben. \n\nSollte die Beiordnung eines anderen Pflichtverteidigers beantragt wer-\n\nden, so wird mit besonderer Umsicht zu prüfen sein, ob Gründe solcher Art, \n\nwie sie zuletzt zur Entpflichtung eines Pflichtverteidigers geführt haben, nach \n\nden geltenden rechtlichen Maßstäben eine Zurückweisung eines solchen \n\nAntrags rechtfertigen würden. \n\nHarms Häger Gerhardt \n\nBrause Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2004/5_StR_222-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-17/5-str-222-04","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2004/5_StR_222-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2004/5_StR_222-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-17/5-str-222-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2004/5_StR_222-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:32:13.977269+00:00"}}