{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2004-08-19","aktenzeichen":"5 StR 218/04","doktyp":"Urteile","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 218/04 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom 19. August 2004 \nin der Strafsache \ngegen \n\n1. \n\n2. \n\n3. \n\nwegen Mordes u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Au-\n\ngust 2004, an der teilgenommen haben: \n\nRichter Basdorf \n\nals Vorsitzender, \n\nRichter Häger, \n\nRichterin Dr. Gerhardt, \n\nRichter Dr. Raum, \n\nRichter Dr. Brause \n\nals beisitzende Richter, \n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof \n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt V S \n\nals Verteidiger für den Angeklagten M S , \n\nRechtsanwalt M Sc \n\nals Verteidiger für den Angeklagten M Sch , \n\nRechtsanwalt D \n\nRechtsanwalt W \n\nJustizangestellte \n\nals Verteidiger für den Angeklagten F , \n\nals Vertreter des Nebenklägers, \n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nI. Angeklagter M S__________ \n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des \n\nLandgerichts Neuruppin vom 24. Oktober 2003 wird mit der \n\nMaßgabe verworfen, daß dieser Angeklagte des Mordes und \n\nder gefährlichen Körperverletzung, jeweils in Tateinheit mit \n\nNötigung schuldig ist. \n\nII. Angeklagter M Sch________ \n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das genannte \n\nUrteil \n\n1. im Schuldspruch – unter Aufhebung des Freispruchs we-\n\ngen des Anklagevorwurfs des Mordes – dahin abgeän-\n\ndert, daß dieser Angeklagte schuldig ist \n\na) der Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit \n\nversuchtem Mord und mit Nötigung, \n\nb) der gefährlichen Körperverletzung in drei Fällen, in \n\nzwei Fällen jeweils in Tateinheit mit Nötigung, in ei-\n\nnem Fall mit versuchter Nötigung; \n\n2. im Strafausspruch dahin abgeändert und klargestellt, daß \n\na) im Fall 1a eine Einzelstrafe von 13 Jahren Freiheits-\n\nstrafe verhängt wird; die Einzelstrafen von zwei und \n\nvon zehn Jahren Freiheitsstrafe entfallen; \n\nb) die Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren aufrechter-\n\nhalten bleibt, und zwar unter Einbeziehung der Einzel-\n\nstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Neuruppin \n\nvom 7. Mai 2003, dessen Gesamtstrafausspruch ent-\n\nfällt und dessen Maßregelausspruch aufrechterhalten \n\nbleibt; \n\n3. mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit \n\neine Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsver-\n\nwahrung und in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. \n\nDie Revision des Angeklagten M Sch und die wei-\n\ntergehende Revision der Staatsanwaltschaft werden verwor-\n\nfen. \n\nIII. Angeklagter F___ \n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das genannte \n\nUrteil \n\n1. im Schuldspruch – unter Aufhebung des Freispruchs we-\n\ngen des Anklagevorwurfs des Mordes – dahin abgeändert \n\nund berichtigt, daß dieser Angeklagte schuldig ist \n\na) der Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit \n\nNötigung, \n\nb) der gefährlichen Körperverletzung in drei Fällen, in \n\nzwei Fällen jeweils in Tateinheit mit Nötigung, in ei-\n\nnem Fall mit versuchter Nötigung; \n\n2. im Ausspruch über die Höhe der Jugendstrafe aufgeho-\n\nben. \n\nDie weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird \n\nverworfen. \n\nIV. Zurückverweisung und Kosten \n\nDie Staatskasse trägt die Kosten der den Angeklagten M \n\n S betreffenden Revision der Staatsanwaltschaft \n\nund die diesem Angeklagten hierdurch entstandenen not-\n\nwendigen Auslagen. \n\nDer Angeklagte M Sch trägt die Kosten seiner Re-\n\nvision und die dem Nebenkläger hierdurch entstandenen \n\nnotwendigen Auslagen. \n\nDie Sache wird zu neuer Festsetzung der Höhe der Jugend-\n\nstrafe gegen den Angeklagten F und zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung über Maßregelanordnungen nach \n\n§ 66 StGB und § 64 StGB gegen den Angeklagten M \n\nSch , auch zur Entscheidung über die Kosten der diese \n\nbeiden Angeklagten betreffenden Revisionen der Staatsan-\n\nwaltschaft, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts \n\nzurückverwiesen. \n\n– Von Rechts wegen – \n\nG r ü n d e \n\nDas Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil folgende Feststel-\n\nlungen getroffen: \n\nOpfer der im Sommer 2002 begangenen Tat war der damals 16jährige \n\nM Schö , den der im selben Dorf wohnende damals 17jährige An-\n\ngeklagte M S von früheren gemeinsamen Freizeitaktivitäten \n\nnäher kannte. M S und die Mitangeklagten, sein älterer Bruder, \n\nder 23jährige M Sch , und sein Ausbildungskollege, der 17jährige \n\n F , der sich zur Tatzeit auf einem Wochenendbesuch bei den \n\nBrüdern Sch befand, verachteten M Schö als „Punk“, der \n\nAnhänger der „Hip-Hop“-Musikszene war und blond gefärbte Haare und wei-\n\nte Hosen trug. Die Angeklagten bekannten sich hingegen zu rechtsradikaler \n\nEinstellung, M S freilich erst seit kurzer Zeit als Mitläufer seines \n\nBruders M . Vor dessen letzter Haftentlassung hatte er, einem verbreite-\n\nten Trend folgend, gemeinsam mit M Schö noch selbst der Techno- \n\nund „Hip-Hop“-Szene zugeneigt. \n\nIn der Nacht zum 13. Juli 2002 wurde M Schö im späteren Ver-\n\nlauf eines in den Abendstunden begonnenen längeren Trinkgelages von den \n\ndrei Angeklagten wiederholt gedemütigt, mißhandelt und genötigt. So wurde \n\nder Junge geschlagen; er wurde bis zum Erbrechen zum Alkoholtrinken ge-\n\nzwungen; er sollte sich als „Jude“ bezeichnen; der Angeklagte F urinierte \n\nauf ihn, als er am Boden lag. (Erster Tatkomplex) \n\nBei gemeinsamer Heimfahrt mit Fahrrädern zwangen die Angeklagten \n\nihr Opfer, sich mit ihnen auf ein abgelegenes landwirtschaftliches Gelände \n\nund dort in einen großen Schweinestall zu begeben, wo sie weiterhin ab-\n\nwechselnd auf den Jungen einschlugen und ihn ängstigen wollten. Zweimal \n\nzwangen sie ihn, in die Steinkante eines Schweinetrogs zu beißen. M \n\nS wollte ihn damit durch Nachstellen einer brutalen Mordszene aus \n\neinem Film, der jedenfalls auch F bekannt war, schockieren. \n\nAls der verängstigte Junge, der Aufforderung folgend, zum zweiten Mal in \n\nden Steintrog biß, entschloß sich M S spontan aus einem Mo-\n\ntivbündel von menschenverachtender Abenteuerlust und Imponierbedürfnis, \n\ndie Filmszene vollends in die Realität umzusetzen. Er sprang M Schö- \n\n mit direktem Tötungsvorsatz mit beiden Füßen, an denen er Springerstie-\n\nfel mit Stahlkappen trug, auf den Kopf. Die beiden anderen Angeklagten hat-\n\nten hiermit möglicherweise nicht gerechnet. Während sich F , nun-\n\nmehr schockiert, abwandte und zunächst abseits hielt, beschloß M \n\nSch , das Opfer, das sichtbar schwerste Kopfzerquetschungen und \n\nSchädelbrüche erlitten hatte, endgültig zu beseitigen, um die Entdeckung der \n\nTat zu verhindern. Er suchte gemeinsam mit seinem Bruder nach einem ge-\n\neigneten Tatwerkzeug. M S fand einen großen schweren Be-\n\ntonstein. Diesen warf er M Schö , den er und sein Bruder – mögli-\n\ncherweise zu Unrecht – noch für lebend hielten, zweimal auf den Kopf. An-\n\nschließend vergruben die drei Angeklagten die Leiche des M Schö \n\nin einer Jauchegrube. (Zweiter Tatkomplex) \n\n1. Im ersten Tatkomplex hat das Landgericht die Angeklagten M \n\nSch und F jeweils der gefährlichen Körperverletzung in drei Fällen \n\n– in zwei Fällen in Tateinheit mit Nötigung, in einem Fall mit versuchter Nöti-\n\ngung – (Einzelfreiheitsstrafen für M Sch : ein Jahr sowie zweimal \n\nein Jahr und sechs Monate), den Angeklagten M S der gefährli-\n\nchen Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung für schuldig befunden; we-\n\ngen des Anklagevorwurfs eines weiteren entsprechenden tatmehrheitlichen \n\nGeschehens, das möglicherweise nicht zusätzlich stattgefunden hatte, wur-\n\nden die drei Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. \n\nIm zweiten Tatkomplex hat das Landgericht die drei Angeklagten je-\n\nweils einer weiteren tatmehrheitlichen gefährlichen Körperverletzung in Tat-\n\neinheit mit Nötigung für schuldig befunden, ferner den Angeklagten M \n\nS des Mordes aus niedrigen Beweggründen und den Angeklagten \n\nM Sch des versuchten (Verdeckungs-)Mordes (Einzelfreiheitsstra-\n\nfen für M Sch : zwei Jahre und zehn Jahre). Vom Anklagevorwurf \n\ndes vollendeten Mordes hat das Landgericht die Angeklagten M Sch \n\nund F aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. \n\nDer Angeklagte M S wurde zu einer Jugendstrafe von \n\nacht Jahren und sechs Monaten verurteilt, der Angeklagte M Sch \n\n– unter Einbeziehung anderweitig rechtskräftig verhängter Einzelfreiheitsstra-\n\nfen (ein Jahr sowie ein Jahr und sechs Monate, jeweils wegen gefährlicher \n\nKörperverletzung u. a., ferner zehn Monate wegen eines Verkehrsvergehens) \n\n– zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren, der Angeklagte F zu einer \n\nJugendstrafe von zwei Jahren (ohne Bewährung). \n\n2. Der Angeklagte M Sch ficht seine Verurteilung umfas-\n\nsend mit der Sachrüge an. Die Staatsanwaltschaft führt Revisionen zum \n\nNachteil aller drei Angeklagter mit einer Verfahrensrüge und der Sachrüge. \n\nSie greift die Schuldsprüche und Freisprüche im ersten Tatkomplex nicht an; \n\ninsoweit erstrebt sie lediglich eine Urteilsberichtigung, soweit die Qualifikation \n\nder „gefährlichen“ Körperverletzung bei dem Angeklagten F versehentlich \n\nnicht im Urteilstenor bezeichnet worden ist. Zum zweiten Tatkomplex rügt die \n\nStaatsanwaltschaft die Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung, ins-\n\nbesondere beanstandet sie, daß das Landgericht nicht zu Schuldsprüchen \n\nwegen gemeinschaftlichen vollendeten Mordes gegen alle drei Angeklagten \n\ngelangt ist, was sich bei allen, auch bei M S – insoweit wird die \n\nRevision der Staatsanwaltschaft vom Generalbundesanwalt nicht vertreten –, \n\nrechtsfehlerhaft zu ihrem Vorteil bei der Strafzumessung ausgewirkt habe. \n\n3. Die Revision des Angeklagten M Sch ist offensichtlich \n\nunbegründet. Insbesondere ist gegen seine Verurteilung wegen gemein-\n\nschaftlich versuchten Verdeckungsmordes, zu dessen Begehung er nach \n\nden rechtsfehlerfrei getroffenen Urteilsfeststellungen die Initiative ergriffen \n\nund die Tatherrschaft bis hin zur eigenhändigen Tatausführung durch seinen \n\nBruder auch behalten hat, sachlichrechtlich nichts zu erinnern. Auf Revision \n\nder Staatsanwaltschaft ist die Beurteilung der Konkurrenzen im zweiten Tat-\n\nkomplex ohnehin zu korrigieren und das Unterbleiben einer Maßregelanord-\n\nnung nach § 64 StGB zu beanstanden; M Sch ist insoweit konkret \n\nnicht beschwert. \n\n4. Die Revision der Staatsanwaltschaft führt bei dem Angeklagten \n\nM S lediglich zu einer Schuldspruchänderung infolge abwei-\n\nchender Beurteilung der Konkurrenzen, die ohne Einfluß auf den Rechtsfol-\n\ngenausspruch bleibt. Bei den beiden anderen Angeklagten haben die Revisi-\n\nonen jeweils den aus dem Urteilstenor ersichtlichen Teilerfolg. \n\na) Die Verfahrensrüge und die Angriffe der Staatsanwaltschaft gegen \n\ndie tatrichterliche Beweiswürdigung bleiben erfolglos. \n\nMit dem Zitat von Auszügen aus dem vorbereitenden Gutachten des in \n\nder Hauptverhandlung vernommenen psychiatrischen Sachverständigen, \n\nderen Inhalt nach Auffassung der Beschwerdeführerin eine Erörterung im \n\nUrteil – mit der naheliegenden Folge abweichender Beweiswürdigung zum \n\ngemeinschaftlichen Mordvorsatz – erfordert hätte, läßt sich eine Verletzung \n\ndes § 261 StPO durch Nichtausschöpfung der Aussage des psychiatrischen \n\nSachverständigen methodisch nicht nachweisen. Dies liefe auf eine im Revi-\n\nsionsverfahren unzulässige Rekonstruktion der für die Urteilsfindung maß-\n\ngeblichen Aussage des Sachverständigen in der Hauptverhandlung hinaus. \n\nFür eine Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht oder der Nichtausschöp-\n\nfung eines in der Hauptverhandlung verwendeten Beweismittels, die bei un-\n\nerklärten eklatanten Widersprüchen zwischen Akten- und Urteilsinhalt in \n\nAusnahmefällen statthaft sein kann (vgl. BGHSt 43, 212, 215 f.), fehlt es \n\nschon am vollständigen Vortrag (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) des mit dem an-\n\ngeblichen Verstoß zusammenhängenden Akteninhalts, zu dem hier minde-\n\nstens die vorbereitenden Gutachten in vollständiger Form und die in den Ak-\n\nten festgehaltenen Einlassungen der Angeklagten gehört hätten. \n\nIn der Sache laufen zudem die zugehörigen Beanstandungen der \n\nStaatsanwaltschaft nicht anders als die geäußerten sachlichrechtlichen Ein-\n\nwände gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts letztlich auf einen im \n\nRevisionsverfahren nicht statthaften Versuch hinaus, die dem Tatgericht ob-\n\nliegende Beweiswürdigung durch eine eigene zu ersetzen. Tatsächlich läßt \n\ndie beanstandete tatgerichtliche Beweiswürdigung im Zusammenhang mit \n\nder Frage, ob die Angeklagten M Sch und F sich – mindestens \n\nstillschweigend – mit M S auf ein gemeinsames Tatvorhaben \n\nverständigt haben, das in den Steintrog beißende Opfer nach der Filmvorlage \n\nhinzurichten, oder ob sie mit einem solchen Vorgehen ihres Mittäters ge-\n\nrechnet haben, Rechtsfehler nicht erkennen. Die Auffassung des Landge-\n\nrichts, eine von den beiden anderen Angeklagten weder vorab gebilligte noch \n\nvorhergesehene Spontantat M S s – wie dieser sie eingestan-\n\nden hat – lasse sich nicht ausschließen, ist weder widersprüchlich noch lü-\n\nckenhaft begründet; dies gilt auch im Blick auf die zweimalige Nötigung des \n\nOpfers, in den Trog zu beißen, die auch als wiederholte Demütigung und \n\nÄngstigung interpretierbar ist. Die der Tötung vorangegangenen Körperver-\n\nletzungshandlungen waren bei aller Steigerung noch nicht lebensgefährdend; \n\ndanach ist hier noch nicht zu beanstanden, daß das Landgericht es unterlas-\n\nsen hat, einen Mittätervorsatz zu erörtern, der so stark gesteigert war, daß \n\ndabei sogar die Tötung des Opfers durch einen enthemmten Tatgenossen in \n\nKauf genommen wurde \n\n(vgl. BGH, Urteile vom 20. Januar 2004 \n\n– 5 StR 530/03 – und vom 30. März 2004 – 5 StR 410/03). Es begründet kei-\n\nnen revisiblen Rechtsfehler, daß ein abweichendes Ergebnis der Beweiswür-\n\ndigung zu einem gemeinschaftlichen Tötungsvorsatz möglich – unter Um-\n\nständen gar näherliegend – gewesen wäre. \n\nDaß die beiden anderen Angeklagten daher nicht als Mittäter M \n\nS s bei dem durch den Sprung auf den Kopf begangenen Mord an-\n\ngesehen worden sind, ist danach ebensowenig zu beanstanden wie die \n\n– ebenfalls rechtsfehlerfrei – unterbliebene Prüfung, ob sie für diesen Mord, \n\nder nach vertretbarer tatrichterlicher Auffassung nicht von ihrem Wissen und \n\nWollen erfaßt war, als Unterlassungstäter verantwortlich sein könnten. \n\nb) Auf der Grundlage der mithin fehlerfrei getroffenen Urteilsfeststel-\n\nlungen erweist sich die rechtliche Bewertung der Jugendkammer bezogen \n\nauf den Angeklagten M S lediglich hinsichtlich der Konkurren-\n\nzen als korrekturbedürftig. Die gemeinschaftlichen Körperverletzungshand-\n\nlungen der Angeklagten im Bereich des Stallgeländes mündeten bei diesem \n\nAngeklagten übergangslos in seine exzessive Tötungshandlung im Sinne \n\nnatürlicher Handlungseinheit. Dabei wird die vorangegangene gefährliche \n\nKörperverletzung zum Nachteil desselben Opfers durch den anschließenden \n\n– zutreffend bejahten – vollendeten Mord aus niedrigen Beweggründen kon-\n\nsumiert. Zutreffend hat die Jugendkammer hingegen auch die anschließende \n\nMitwirkung M S s am Verdeckungsmordversuch als durch die Vor-\n\ntat konsumiert angesehen, so daß sich das gesamte Geschehen des zweiten \n\nTatkomplexes bei M S als eine einheitliche Tat des vollende-\n\nten Mordes (in Tateinheit mit Nötigung) darstellt. \n\nFür das Maß der Schuld des Angeklagten M S ist die \n\nUmbewertung der Konkurrenzen ohne jede Bedeutung. Der Strafausspruch \n\nerweist sich – in Übereinstimmung mit der Auffassung des Generalbundes-\n\nanwalts – noch nicht als rechtsfehlerhaft. Die Nichtausschöpfung des Straf-\n\nrahmens aus § 18 Abs. 1 Satz 2 JGG erscheint angesichts des Tatbildes und \n\ndes Nachtatverhaltens zwar sehr milde. Indes enthält die das Ergebnis ver-\n\nantwortende tatrichterliche Wertung in Anbetracht der – wenngleich noch \n\nnicht das Maß des § 21 StGB erreichenden – beträchtlichen psychischen \n\nDefekte dieses Angeklagten und seines für die Wahrheitsfindung besonders \n\nförderlichen Geständnisses noch keinen Rechtsfehler zu seinem Vorteil. \n\nc) Bei den beiden anderen Angeklagten schöpft die rechtliche Würdi-\n\ngung der Jugendkammer zu deren Vorteil die getroffenen Feststellungen \n\nnicht aus. \n\n(1) Das Landgericht hat nicht hinreichend bedacht, daß der spontane \n\ntödliche Angriff des Angeklagten M S gegen das Opfer unmit-\n\ntelbar im Anschluß an gemeinsame, sich steigernde, mit Demütigungen, Ein-\n\nschüchterungen und Nötigungen einhergehende körperliche Mißhandlungen \n\ndes Opfers erfolgte. Dabei blieb die von jedem einzelnen der Mittäter auszu-\n\nführende Gewalthandlung dessen spontanem Entschluß überlassen, ohne \n\ndaß dies am generellen Einverständnis aller Mittäter mit der Gewaltfortset-\n\nzung etwas änderte, die vom gemeinsamen Ziel des Demütigens und Quä-\n\nlens des Opfers getragen war. Für einen Abschluß dieses gewalttätigen ge-\n\nmeinsamen Vorgehens gegen das Opfer oder eine sonstige Zäsur vor den \n\ntödlichen Tritten M S s ist nichts ersichtlich. Durch deren – für \n\nsich rechtsfehlerfreie – Bewertung als Exzeß hat sich das Tatgericht letztlich \n\nden Blick darauf verstellt, daß das weitere gewaltsame Vorgehen gegen das \n\nOpfer von dem gemeinsamen Tatplan der gefährlichen Körperverletzung \n\nnach wie vor getragen war. Durch die Intensivierung des als Körperverlet-\n\nzung gewollten Verhaltens hin zu (vorsätzlich) tödlichen Verletzungen wurde \n\nder Tod des Opfers verursacht. So massiv diese Intensivierung der Gewalt \n\ndurch den Mittäter auch war, so war sie doch als weitere fortgesetzte Ge-\n\nwalthandlung gewollt und angesichts der emotional stark aufgeheizten Tatsi-\n\ntuation und der vorangegangenen sich steigernden, entwürdigenden und ver-\n\nletzenden Behandlung des Opfers für die Angeklagten M Sch und F \n\nauch in ihrer tödlichen Wirkung vorhersehbar. Diese Wertung kann das Revi-\n\nsionsgericht von sich aus treffen, da sie sich auf der Grundlage der vom Tat-\n\ngericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ohne weiteres von selbst \n\nversteht. Als Mittäter der gefährlichen Körperverletzung sind diese beiden \n\nAngeklagten danach Mittäter einer Körperverletzung mit Todesfolge gemäß \n\n§ 227 StGB (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 2004 – 5 StR 15/04, zur Veröffent-\n\nlichung in BGHR StGB § 227 Todesfolge bestimmt, m.w.N.). \n\nDie unzulängliche rechtliche Würdigung führt zur Schuldspruchände-\n\nrung von der im selben Handlungskomplex begangenen (konsumierten) ge-\n\nfährlichen Körperverletzung (vgl. oben b) zur Körperverletzung mit Todesfol-\n\nge. Zugleich ist der Teilfreispruch der Angeklagten M Sch und F \n\nwegen vollendeten Mordes aufzuheben; er ist zu Unrecht erfolgt, da auch \n\ndiese Angeklagten für die Tötung des Opfers, wenngleich eingeschränkt, \n\nstrafrechtlich verantwortlich sind. \n\nEs ist nicht erkennbar, daß sich die Angeklagten gegen diesen weiter-\n\ngehenden Schuldspruch in der Tatsacheninstanz wirkungsvoller als bisher \n\nhätten verteidigen können, wenn ihnen bereits dort ein dahingehender recht-\n\nlicher Hinweis erteilt worden wäre. Sie haben sich vor der Jugendkammer \n\ngegen den Vorwurf der Verantwortlichkeit für die Tötung tatsächlich umfas-\n\nsend verteidigen können. Auf den entsprechenden Hinweis vor der Revisi-\n\nonshauptverhandlung haben die Verteidiger in der Verhandlung lediglich \n\nrechtlich argumentiert, indes nichts dafür vorgetragen, daß andere Verteidi-\n\ngungsmöglichkeiten in der Tatsacheninstanz mit dem Ziel maßgeblicher ab-\n\nweichender Feststellungen bestanden hätten. Bei dieser Sachlage erscheint \n\ndie nach den bisherigen tatgerichtlichen Feststellungen gerechtfertigte \n\nDurchentscheidung zum Schuldspruch in der Revisionsinstanz gegenüber \n\neiner – zumal mit einem beträchtlich weiter gehenden Verurteilungsrisiko für \n\ndie Angeklagten verbundenen – Schuldspruchaufhebung und Zurückverwei-\n\nsung sachgerecht und vorzugswürdig. \n\n(2) Bei dem Angeklagten M Sch bedarf es ferner einer Korrek-\n\ntur der Konkurrenzen. Nicht anders als bei seinem Bruder wäre der anschlie-\n\nßende Verdeckungsmordversuch auch bei ihm durch eine mittäterschaftliche \n\nMitwirkung bereits an dem vorangegangenen Mord konsumiert. Eine solche \n\nhat die Jugendkammer lediglich als nicht erwiesen erachtet. Bei der gegebe-\n\nnen besonderen, auch mit der Anwendung des Zweifelsgrundsatzes zusam-\n\nmenhängenden Sachlage ist das gesamte auf die Tötung des Opfers hinaus-\n\nlaufende, mit seiner vorangegangenen Mißhandlung am selben Ort unmittel-\n\nbar zusammenhängende Geschehen des zweiten Tatkomplexes rechtlich als \n\ntateinheitlich zu bewerten. Der Senat stellt den Schuldspruch entsprechend \n\num. \n\nDies zieht die Aufhebung der insoweit bislang verhängten Einzelfrei-\n\nheitsstrafen von zwei und zehn Jahren Freiheitsstrafe nach sich. Angesichts \n\nder strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten M Sch für \n\nden Todeserfolg ist die Verhängung einer einheitlichen Freiheitsstrafe erfor-\n\nderlich, die einen höhergradigen Schuldumfang als bislang angenommen \n\nerfaßt. Als rechtlich zutreffend erweist sich freilich die Wertung des Tatge-\n\nrichts, wegen der insgesamt massiven psychischen Defekte des – grenzdebi-\n\nlen, massiv persönlichkeitsgestörten, zudem bei Alkoholabhängigkeit und \n\nhierdurch individuell bedingter herabgesetzter Alkoholverträglichkeit erheb-\n\nlich alkoholisierten – Angeklagten M Sch eine Verschiebung des (frag-\n\nlos nicht wegen Versuchs zu mildernden) Strafrahmens des § 211 StGB \n\nnach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen. Bei dieser ganz besonders gela-\n\ngerten Ausgangssituation – zugleich im Blick auf das bei der gegebenen \n\nSachlage zwingende Gesamtstrafergebnis (15 Jahre Freiheitsstrafe) – hält \n\nes der Senat für angezeigt, die Neubemessung der Einzelstrafe für den zwei-\n\nten Tatkomplex nicht einem neuen Tatgericht zu überlassen, sondern sie in \n\nentsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO in der geringst denkba-\n\nren Höhe selbst festzusetzen. Diese Höhe ist unter Berücksichtigung der bis-\n\nherigen, strafzumessungsrechtlich nicht zu beanstandenden tatrichterlichen \n\nWertung und angesichts des beträchtlich erhöhten Gesamtschuldgehalts in \n\nÜbereinstimmung mit dem entsprechenden Antrag der Bundesanwaltschaft \n\nin der Revisionshauptverhandlung mit mindestens einem Jahr über der \n\nSumme der entfallenden Einzelstrafen – mithin mit 13 Jahren Freiheitsstrafe \n\n– zu bemessen. Im Rahmen der Aufrechterhaltung der Gesamtstrafe korri-\n\ngiert der Senat darüber hinaus den bezüglich der Anwendung des § 55 StGB \n\nunvollständigen Urteilstenor. \n\nZutreffend bemängelt der Generalbundesanwalt die bislang unzuläng-\n\nliche Abhandlung von Maßregeln nach § 66 StGB und § 64 StGB gegen den \n\nAngeklagten M Sch . Das Landgericht hat es versäumt, die nur \n\nnach Maßgabe von § 66 Abs. 1 StGB geprüfte Frage einer Unterbringung \n\ndieses Angeklagten in der Sicherungsverwahrung auch nach § 66 Abs. 2 \n\nStGB zu überprüfen. Die formellen Voraussetzungen hierfür liegen – auch im \n\nBlick auf die einzubeziehenden Bestrafungen wegen gefährlicher Körperver-\n\nletzung – fraglos vor. Daß es an den materiellen Voraussetzungen des § 66 \n\nAbs. 1 Nr. 3 StGB und einer für den Angeklagten negativen tatrichterlichen \n\nErmessensentscheidung nach § 66 Abs. 2 StGB sicher fehlen würde, läßt \n\nsich nicht feststellen. Zur Frage einer Unterbringung in einer Entziehungsan-\n\nstalt hat das Landgericht – angesichts einer namentlich vor dem Hintergrund \n\nmassiven Alkoholkonsums entstandenen Tat – verkannt, daß eine gesicherte \n\nFeststellung der – zutreffend zugunsten des Angeklagten angenommenen – \n\nVoraussetzungen des § 21 StGB für eine Maßregel nach § 64 StGB – anders \n\nals bei § 63 StGB – nicht verlangt ist (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. \n\n§ 64 Rdn. 11). Die Frage beider Maßregeln muß erneut tatrichterlich über-\n\nprüft werden. \n\n(3) Bei dem Angeklagten F beanstandet die Staatsanwaltschaft im \n\nAnsatz zutreffend, daß das Landgericht ihn nicht als Garanten für das Opfer \n\naufgrund der massiven vorangegangenen Gewalttätigkeiten angesehen hat \n\n(vgl. BGHR StGB § 13 Abs. 1 Garantenstellung 7; BGH NStZ 2004, 294, \n\n296). Aus diesem Gesichtspunkt durfte eine Verantwortlichkeit dieses Ange-\n\nklagten für den Verdeckungsmordversuch der Brüder Sch , der sich an \n\ndie möglicherweise schon für sich tödlichen Tritte M S s gegen \n\ndas Opfer anschloß, nicht verneint werden. \n\nIndes hat das Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt, daß der Ange-\n\nklagte F sich nach dem massiv gesteigerten brutalen Vorgehen M \n\nS s, das er so nicht mehr billigte, und angesichts der augenfällig \n\nschrecklichen Verletzungen des Opfers räumlich distanziert hatte und in die-\n\nser Phase des zweiten Tatkomplexes „so geschockt war, daß er keinen kla-\n\nren Gedanken fassen konnte“ (UA S. 23). Danach schließt der Senat aus, \n\ndaß sich auf dieser Basis hätte feststellen lassen, daß F in die-\n\nser Situation das weitere Verhalten der Brüder Sch – selbst wenn er es \n\nbeobachtete – in der Zielsetzung eines erneuten tödlichen Angriffs auf das \n\nOpfer so frühzeitig zutreffend bewertete, daß er noch erfolgversprechend \n\nhätte versuchen können, sich dem entgegenzustellen. Eine mögliche weiter-\n\ngehende Strafbarkeit des Angeklagten F wegen versuchten Verde-\n\nckungsmordes oder Beihilfe hierzu durch Unterlassen scheidet danach aus, \n\nohne daß in diesem Zusammenhang noch die Frage nach der Möglichkeit \n\nund Zumutbarkeit eines etwa vorwerfbar unterbliebenen Handelns gestellt \n\nwerden müßte. \n\nUngeachtet des insoweit unzutreffenden Prüfungsansatzes des Land-\n\ngerichts bedarf es daher keiner umfassenden Aufhebung des betreffend den \n\nzweiten Tatkomplex ergangenen Schuldspruchs zum Nachteil des Angeklag-\n\nten F . Der Senat beschränkt sich vielmehr auf die erörterte, mit der Aufhe-\n\nbung des Teilfreispruchs wegen des Mordvorwurfs verbundene Schuld-\n\nspruchverschärfung, welche die Aufhebung des Ausspruchs über die Höhe \n\nder Jugendstrafe zum Nachteil des Angeklagten F nach sich zieht, so daß \n\nder Senat über die allein hierzu vorgebrachten Einwände der Revision nicht \n\nentscheiden muß. Der Senat korrigiert ferner auch den unvollständigen \n\nSchuldspruch zum ersten Tatkomplex gegen diesen Angeklagten. \n\nÜber die Höhe der gegen den Angeklagten F zu verhängenden Ju-\n\ngendstrafe hat ein neuer Tatrichter auf der Grundlage des beträchtlich ver-\n\nschärften Schuldspruchs und der bislang durchweg rechtsfehlerfrei getroffe-\n\nnen Feststellungen, die allein durch weitere ihnen nicht widersprechende \n\nFeststellungen ergänzt werden dürfen, zu entscheiden. \n\nBasdorf Häger Gerhardt \n\nRaum Brause","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-08-19/5-str-218-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-08-19/5-str-218-04","retrieved":"2026-07-10 15:52:28.538692+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-08-19/5-str-218-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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Angeklagter M Sch________\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das genannte\n\nUrteil\n\n1. im Schuldspruch – unter Aufhebung des Freispruchs we-\n\ngen des Anklagevorwurfs des Mordes – dahin abgeän-\n\ndert, daß dieser Angeklagte schuldig ist\n\na) der Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit\n\nversuchtem Mord und mit Nötigung,\n\nb) der gefährlichen Körperverletzung in drei Fällen, in\n\nzwei Fällen jeweils in Tateinheit mit Nötigung, in ei-\n\nnem Fall mit versuchter Nötigung;\n\n2. im Strafausspruch dahin abgeändert und klargestellt, daß\n\na) im Fall 1a eine Einzelstrafe von 13 Jahren Freiheits-\n\nstrafe verhängt wird; die Einzelstrafen von zwei und\n\nvon zehn Jahren Freiheitsstrafe entfallen;\n\nb) die Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren aufrechter-\n\nhalten bleibt, und zwar unter Einbeziehung der Einzel-\n\nstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Neuruppin\n\nvom 7. Mai 2003, dessen Gesamtstrafausspruch ent-\n\nfällt und dessen Maßregelausspruch aufrechterhalten\n\nbleibt;\n\n3. mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit\n\neine Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsver-\n\nwahrung und in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.\n\nDie Revision des Angeklagten M Sch und die wei-\n\ntergehende Revision der Staatsanwaltschaft werden verwor-\n\nfen.\n\nIII. Angeklagter F___\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das genannte\n\nUrteil\n\n1. im Schuldspruch – unter Aufhebung des Freispruchs we-\n\ngen des Anklagevorwurfs des Mordes – dahin abgeändert\n\nund berichtigt, daß dieser Angeklagte schuldig ist\n\na) der Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit\n\nNötigung,\n\nb) der gefährlichen Körperverletzung in drei Fällen, in\n\nzwei Fällen jeweils in Tateinheit mit Nötigung, in ei-\n\nnem Fall mit versuchter Nötigung;\n\n2. im Ausspruch über die Höhe der Jugendstrafe aufgeho-\n\nben.\n\nDie weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird\n\nverworfen.\n\nIV. Zurückverweisung und Kosten\n\nDie Staatskasse trägt die Kosten der den Angeklagten M\n\n S betreffenden Revision der Staatsanwaltschaft\n\nund die diesem Angeklagten hierdurch entstandenen not-\n\nwendigen Auslagen.\n\nDer Angeklagte M Sch trägt die Kosten seiner Re-\n\nvision und die dem Nebenkläger hierdurch entstandenen\n\nnotwendigen Auslagen.\n\nDie Sache wird zu neuer Festsetzung der Höhe der Jugend-\n\nstrafe gegen den Angeklagten F und zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung über Maßregelanordnungen nach\n\n§ 66 StGB und § 64 StGB gegen den Angeklagten M\n\nSch , auch zur Entscheidung über die Kosten der diese\n\nbeiden Angeklagten betreffenden Revisionen der Staatsan-\n\nwaltschaft, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/66","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"66","label":"§ 66 StGB","mentions":6},{"id":"StGB/64","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"64","label":"§ 64 StGB","mentions":4},{"id":"StGB/21","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"21","label":"§ 21 StGB","mentions":3},{"id":"JGG/18","law":"JGG","abbreviation":"JGG","ref":"18","label":"§ 18 JGG","mentions":1},{"id":"StGB/49","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"49","label":"§ 49 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/55","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"55","label":"§ 55 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/63","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"63","label":"§ 63 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/211","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"211","label":"§ 211 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/227","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"227","label":"§ 227 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/261","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"261","label":"§ 261 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/344","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"344","label":"§ 344 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/354","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"354","label":"§ 354 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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