{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2004/5_StR_209-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2004-08-03","aktenzeichen":"5 StR 209/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 209/04\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 3. August 2004\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\nwegen bandenmäßigen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\n in nicht geringer Menge u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. August 2004\n\nbeschlossen:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-\n\ngerichts Berlin vom 3. November 2003 werden nach § 349\n\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels\n\nzu tragen.\n\nErgänzend bemerkt der Senat:\n\nDie Besetzungsrügen sind unbegründet. Die Angeklagten sind ihrem gesetz-\n\nlichen Richter nicht dadurch entzogen worden, daß das Präsidium des Land-\n\ngerichts die Sache – neben anderen noch nicht terminierten Verfahren –\n\nnach Eingang der Anklage bei der 29. großen Strafkammer wegen deren\n\nÜberlastung durch geschäftsverteilungsplanändernden Beschluß vom\n\n18. Juni 2003 nicht der 33. großen Strafkammer, sondern der 6. großen\n\nStrafkammer übertragen hat, welche die Angeklagten dann schließlich ver-\n\nurteilt hat (§ 338 Nr. 1 StPO, § 21e Abs. 3 GVG).\n\nRechtliche Bedenken gegen den Präsidialbeschluß sind nicht dadurch be-\n\ngründet, daß nach der ursprünglichen Geschäftsverteilung des Landgerichts\n\nBerlin für das Jahr 2003 die 33. große Strafkammer für die Sache zuständig\n\ngewesen wäre. Zum Zeitpunkt des Eingangs der Anklage wurde die 33. gro-\n\nße Strafkammer aufgrund des vorangegangenen Präsidialbeschlusses vom\n\n28. März 2003 durch die 29. große Strafkammer von einem Teil der laufen-\n\nden Eingänge entlastet, so daß zunächst die Zuständigkeit der 29. großen\n\nStrafkammer begründet war. Die später eingetretene Überlastung auch der\n\n29. großen Strafkammer konnte das Präsidium in der genannten Weise aus-\n\ngleichen, obwohl zum Zeitpunkt des Präsidialbeschlusses vom 18. Juni 2003\n\ndie Überlastung der 33. großen Strafklammer nicht mehr bestand. Endet die\n\nÜberlastung einer Strafkammer, die in Anwendung des § 21e GVG entlastet\n\nworden ist, so ist nicht etwa die Rückübertragung der während der Zeit der\n\nEntlastung eingegangenen Sachen auf die entlastete Strafkammer geboten.\n\nBasdorf Häger Gerhardt\n\nBrause Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2004/5_StR_209-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-08-03/5-str-209-04","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 21e","ref_norm":"21e","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2004/5_StR_209-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2004/5_StR_209-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-08-03/5-str-209-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2004/5_StR_209-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:50:40.858287+00:00"}}