{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2004/5_StR_206-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2004-11-24","aktenzeichen":"5 StR 206/04","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"AO § 370 Abs. 1 StPO § 264 Bei der Umsatzsteuerhinterziehung bilden die Umsatz- steuervoranmeldungen eines Jahres und die anschließende Umsatzsteuerjahreserklärung des nämlichen Jahres eine einheitliche Tat im Sinne des § 264 StPO.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja \n\nBGHSt : ja \n\nVeröffentlichung : ja \n\nAO § 370 Abs. 1 \nStPO § 264 \n\nBei der Umsatzsteuerhinterziehung bilden die Umsatz- \nsteuervoranmeldungen eines Jahres und die anschließende \nUmsatzsteuerjahreserklärung des nämlichen Jahres eine \neinheitliche Tat im Sinne des § 264 StPO. \n\nBGH, Beschluß vom 24. November 2004 – 5 StR 206/04 \n LG Frankfurt/Main – \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n5 StR 206/04 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 24. November 2004 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Steuerhinterziehung \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2004 \n\nbeschlossen: \n\n1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Frankfurt am Main vom 13. Oktober 2003 \n\ngemäß § 349 Abs. 4 StPO im gesamten Strafausspruch \n\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. \n\n2. Die weitergehende Revision der Angeklagten wird nach \n\n§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. \n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels – an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\nG r ü n d e \n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Steuerhinterziehung in \n\n30 Fällen (Umsatz-, Gewerbe- und Einkommensteuer 1989 bis 1995) zu ei-\n\nner Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die \n\nRevision der Angeklagten hat zum Strafausspruch Erfolg; im übrigen ist sie \n\nunbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. \n\nI. \n\nDer Verurteilung liegt folgendes Geschehen zu Grunde: \n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts betrieben die Angeklag-\n\nte und ihr damaliger Lebensgefährte ab 1985 eine Cafeteria mit Kiosk in ei-\n\nner Klinik der Universität Frankfurt. Obgleich ihr Lebensgefährte nach außen \n\nhin und insbesondere steuerlich den Betrieb als Einzelunternehmen führte, \n\nhatte er mit der Angeklagten im Innenverhältnis eine gemeinsame Betriebs-\n\nführung und eine Teilung des erwirtschafteten Gewinns vereinbart und prak-\n\ntiziert. Um die betriebswirtschaftlichen und steuerrechtlichen Belange küm-\n\nmerte sich im Innenverhältnis tatsächlich allein die Angeklagte, während ihr \n\nLebensgefährte – zur Wahrung des Scheins eines Einzelunternehmens – die \n\nGeldmittel auf den Bankkonten verwaltete. \n\nBis 1993 ließen die Angeklagte und ihr Lebensgefährte jährliche Bi-\n\nlanzen für das angebliche Einzelunternehmen über ihren Steuerberater er-\n\nstellen, die – zusammen mit den Buchhaltungsunterlagen – Grundlage der \n\nUmsatz-, Gewerbe- und Einkommensteuererklärungen des Lebensgefährten \n\nwaren. Für die Jahre 1994 und 1995 wurden keine Umsatzsteuererklärungen \n\nabgegeben. Es erfolgten lediglich bis Dezember 1995 monatliche Umsatz-\n\nsteuervoranmeldungen. Aufgrund der Einkommensteuererklärungen des Le-\n\nbensgefährten bis 1993 wurde die Einkommensteuer jeweils mit Null festge-\n\nsetzt. \n\n2. Entgegen den Angaben in den jeweiligen Erklärungen florierte der \n\nBetrieb aber tatsächlich. Die Angeklagte hatte über die Jahre hinweg durch \n\nmanipulative Stornobuchungen und nichtverbuchte Bareinnahmen wesentli-\n\nche Umsätze des Unternehmens verschleiert. Hierdurch bewirkte die Ange-\n\nklagte zwischen 1989 und 1995 eine Verkürzung der an sich festzusetzen-\n\nden Steuern in einer vom Landgericht geschätzten Gesamtgrößenordnung \n\nvon über 800.000 DM. \n\n3. Im Anschluß an eine im Oktober 1995 durchgeführte Betriebsprü-\n\nfung wurde der Angeklagten am 22. Dezember 1995 die Einleitung eines \n\nsteuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen der Hinterziehung von \n\nEinkommen- und Gewerbesteuer für die Jahre 1989 bis 1993 sowie von Um-\n\nsatzsteuer für die Jahre 1989 bis 1995 eröffnet. \n\n4. Gegenstand der insoweit unverändert zur Hauptverhandlung zuge-\n\nlassenen Anklage bezüglich der Umsatzsteuer 1995 war der Vorwurf der \n\npflichtwidrigen Nichtabgabe einer Jahressteuererklärung. Zuvor hatte die \n\nStaatsanwaltschaft das Verfahren mit Blick auf die (falschen) Umsatzsteuer-\n\nvoranmeldungen für 1995 gemäß § 154 Abs. 1 StPO eingestellt. In der \n\nHauptverhandlung erteilte das Landgericht der Beschwerdeführerin – ohne \n\nausdrückliche Bezugnahme, aber im Hinblick auf die dazu ergangene Se-\n\nnatsrechtsprechung (grundlegend BGHSt 47, 8) – den zutreffenden rechtli-\n\nchen Hinweis, daß wegen der Einleitung des steuerstrafrechtlichen Ermitt-\n\nlungsverfahrens die strafbewehrte Pflicht zur Abgabe einer Umsatzsteuerjah-\n\nreserklärung 1995 entfallen war. Statt dessen käme – so das Landgericht – \n\neine Strafbarkeit wegen der (falschen) Umsatzsteuervoranmeldungen für \n\nJanuar 1995 bis November 1995 in Betracht. \n\nII. \n\nVerfahrenshindernisse mit Blick auf die Verurteilung der Angeklagten \n\nwegen Steuerhinterziehung in elf Fällen betreffend die Umsatzsteuervoran-\n\nmeldungen für Januar 1995 bis November 1995 bestehen nicht. Der mit der \n\nAnklageschrift dem Gericht zur Entscheidung unterbreitete historische Vor-\n\ngang umfaßt auch diese Taten; er ist mit den ausgeurteilten Taten identisch \n\ngemäß den bei Anwendung von § 264 Abs. 1 StPO maßgebenden Kriterien. \n\nZwar ergibt sich dies – entgegen der Auffassung des Generalbundes-\n\nanwalts – nicht aus dem Urteil des Senats vom 22. Mai 2003 (BGHR StPO \n\n§ 264 Abs. 1 Tatidentität 38). Dort ist lediglich ausgeführt, daß Untreuehand-\n\nlungen, welche zugleich den weiteren Gegenstand der Umsatzsteuerhinter-\n\nziehung bilden, mit den wegen anderer Handlungen bereits angenommenen \n\nSteuerhinterziehungen für die nämlichen Erklärungsakte in einem so engen \n\nund untrennbaren Zusammenhang zueinander stehen, daß sie aufgrund ihrer \n\nVerzahnung insgesamt eine einheitliche prozessuale Tat im Sinne des § 264 \n\nStPO bilden. Im Ergebnis zu Recht geht der Generalbundesanwalt aber da-\n\nvon aus, daß die Umsatzsteuervoranmeldungen eines Jahres und die an-\n\nschließende Umsatzsteuerjahreserklärung des nämlichen Jahres eine ein-\n\nheitliche prozessuale Tat im Sinne des § 264 StPO bilden. \n\n1. Der Bundesgerichtshof hat das Verhältnis zwischen Umsatzsteuer-\n\nvoranmeldungen eines Jahres und der für das nämliche Jahr abzugebenden \n\nUmsatzsteuerjahreserklärung bisher ausdrücklich nur unter dem Gesichts-\n\npunkt der materiellrechtlichen Konkurrenz beurteilt. Insoweit besteht Tat-\n\nmehrheit im Sinne des § 53 StGB, weil den jeweiligen Taten ungeachtet ihrer \n\nsteuerrechtlichen Verzahnung ein selbständiger Unrechtsgehalt zukommt. \n\nZwar beziehen sich die Voranmeldungen und die Jahreserklärung auf diesel-\n\nbe Steuerart und dasselbe Steueraufkommen eines jeweiligen Jahres. Bei-\n\nden Arten von Steuererklärungen kommt \n\njedoch ein eigenständiger \n\nErklärungswert zu, der auch durch die Zusammenfassung \n\nin der \n\nJahreserklärung nicht deckungsgleich wird (vgl. nur BGHR AO § 370 Abs. 1 \n\nKonkurrenzen 13 m.w.N. und Erläuterungen zur Systematik des \n\nUmsatzsteuerrechts). \n\n2. Die Frage, ob die Umsatzsteuervoranmeldungen eines Jahres und \n\ndie anschließende Umsatzsteuerjahreserklärung des nämlichen Jahres eine \n\neinheitliche prozessuale Tat im Sinne des § 264 StPO bilden, ist bislang nicht \n\nausdrücklich entschieden. Der Senat hat allerdings mit Beschluß vom \n\n5. Mai 2004 – 5 StR 66/04 – die Versagung einer Strafrahmenverschiebung \n\nnach § 23 Abs. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB bei einer – wegen Tatentdeckung \n\nnur – versuchten Steuerhinterziehung bezüglich einer falschen Umsatzsteu-\n\nerjahreserklärung gebilligt und dort ausgeführt, daß jener Angeklagte bereits \n\nrechtsfehlerfrei festgestellte, aber nicht ausdrücklich mitangeklagte oder aus-\n\ngeurteilte \n\nfalsche Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben hatte. Der \n\nBeschluß enthält den Hinweis, daß auch die vollendeten Steuerhinterziehun-\n\ngen bezüglich der Umsatzsteuervoranmeldungen Gegenstand der Urteilsfin-\n\ndung im Sinne von § 264 StPO waren. \n\n3. Danach gilt hier folgendes: \n\nMehrere im Sinne von § 53 StGB sachlichrechtlich selbständige Hand-\n\nlungen bilden nur dann eine einheitliche prozessuale Tat im Sinne von § 264 \n\nStPO, wenn die einzelnen Handlungen nicht nur äußerlich ineinander über-\n\ngehen, sondern wegen der ihnen zugrundeliegenden Vorkommnisse unter \n\nBerücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung auch innerlich derart mit-\n\neinander verknüpft sind, daß der Unrechts- und Schuldgehalt der einen \n\nHandlung nicht ohne die Umstände, die zu der anderen Handlung geführt \n\nhaben, richtig gewürdigt werden kann und ihre getrennte Würdigung und Ab-\n\nurteilung als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs \n\nempfunden wird (st. Rspr.; vgl. nur BGHSt 13, 21, 25 f.; 23, 141, 146 f.; 23, \n\n270, 273; 24, 185, 186; 29, 288; BGH NStZ 2001, 440). Nur in diesen Fällen \n\nist das aus der materiellrechtlichen Realkonkurrenz folgende Indiz für die \n\nAnnahme unterschiedlicher prozessualer Taten widerlegt. \n\na) So verhält es sich auch hier: \n\nZwar handelt es sich bei der Verkürzung von Umsatzsteuern durch die \n\nmonatlichen oder vierteljährlichen Voranmeldungen und die entsprechende \n\nJahreserklärung desselben Jahres um materiellrechtlich selbständige Taten, \n\ndenen jeweils ein eigener Unrechtsgehalt zukommt (st. Rspr.; vgl. nur \n\noben 1). Die aus dem materiellen Steuerrecht folgenden engen Verzahnun-\n\ngen führen jedoch dazu, daß Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatz-\n\nsteuerjahreserklärung eines Jahres hinsichtlich ihrer strafrechtlichen Bedeu-\n\ntung innerlich derart miteinander verknüpft sind, daß der Unrechts- und \n\nSchuldgehalt der einzelnen Taten nur in der Zusammenschau richtig gewür-\n\ndigt werden kann. Eine getrennte Würdigung und Aburteilung erscheint als \n\nunnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen, von den Besonderheiten des \n\nmateriellen Umsatzsteuerrechts geprägten Lebensvorgangs. Steueranmel-\n\ndungen und Jahreserklärung beziehen sich auf dieselbe Steuerart und das-\n\nselbe Steueraufkommen eines jeweiligen Jahres. Die Beteiligten des Steuer-\n\nrechtsverhältnisses sind identisch. Auch die Umsatzsteuer ist jenseits ihrer \n\nBesonderheiten in der technischen Ausgestaltung eine Jahressteuer (§ 16 \n\nAbs. 1 Satz 2 UStG). Die Voranmeldungen dienen nämlich nur der zeitnahen \n\nErfassung und Erhebung der Umsatzsteuer; auf der Grundlage der monatli-\n\nchen oder vierteljährlichen Anmeldungen wird die Steuer als Vorauszahlung \n\nvom Steuerpflichtigen berechnet oder vom Finanzamt festgesetzt (vgl. nur \n\nBGHR AO § 370 Abs. 1 Konkurrenzen 13 m.w.N.). \n\nNicht zuletzt aufgrund dieser Besonderheiten wird nach ständiger \n\nRechtsprechung in der Einreichung einer (wahrheitsgemäßen) Umsatzsteu-\n\nerjahreserklärung im Verhältnis zu den zuvor unterlassenen oder unzutref-\n\nfenden monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen auch eine strafbefreiende \n\nSelbstanzeige im Sinne von § 371 Abs. 1 AO gesehen, ohne daß es etwa \n\nausdrücklich eines entsprechenden Hinweises seitens des Steuerpflichtigen \n\nbedarf (vgl. BGH wistra 1991, 223, 225, insoweit in BGHSt 37, 340 nicht ab-\n\ngedruckt; vgl. auch BGHR AO § 371 Abs. 1 Unvollständigkeit 2). \n\nEine getrennte Aburteilung von einzelnen Voranmeldungen und be-\n\nrichtigender Jahreserklärung könnte daher zu dem nicht hinnehmbaren Er-\n\ngebnis führen, daß der Unrechtsgehalt der falschen Voranmeldungen durch \n\ndie Ausklammerung der berichtigenden Jahreserklärung in einer den Ange-\n\nklagten beschwerenden Weise falsch ermittelt wird. \n\nVergleichbare Probleme entstünden unter dem Gesichtspunkt der \n\nRechtskraft: Es widerspräche elementaren Gerechtigkeits- und Strafzumes-\n\nsungserwägungen, wenn ein Angeklagter im Anschluß an eine den Schuld-\n\ngehalt der falschen Voranmeldungen erschöpfende rechtskräftige Verurtei-\n\nlung auch wegen der falschen Jahreserklärung verurteilt würde, ohne daß \n\ndabei Berücksichtigung fände, daß der Unrechtsgehalt der falschen Jahres-\n\nerklärung weitgehend identisch, wenn auch nicht vollständig deckungsgleich \n\nist. \n\nSchließlich sprechen auch die steuer- und steuerstrafrechtlichen Inter-\n\ndependenzen mit Blick auf die Bestimmung des Hinterziehungsschadens für \n\neine prozessuale Tatidentität. So ist in den Fällen, in denen der Täter von \n\nAnfang an beabsichtigt, keine zutreffende Umsatzsteuerjahreserklärung ab-\n\nzugeben, der gesamte jeweils monatlich erlangte Vorteil als vom Vorsatz um-\n\nfaßtes Handlungsziel bei der Strafzumessung erschwerend zu berücksichti-\n\ngen und in die Gesamtabwägung einzustellen (vgl. BGHR AO § 370 Abs. 1 \n\nKonkurrenzen 15). \n\nb) Der prozessualen Tatidentität stehen auch die bisweilen langen \n\nZeiträume zwischen der Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen und der \n\nUmsatzsteuerjahreserklärung nicht entgegen. Denn die Steuerhinterziehung \n\nist ein Erfolgsdelikt, das regelmäßig von vornherein auf die Verkürzung eines \n\nbestimmten Steueranspruchs gerichtet ist. Seiner Struktur nach ist der Tat-\n\nbestand der Steuerhinterziehung trotz oftmals langer Tatzeiträume nicht sol-\n\ncher der Delikte des Waffengesetzes (vgl. BGHSt 36, 151) oder anderer \n\nDauerdelikte (vgl. BGHSt 23, 141, 148 ff.) vergleichbar, bei denen ein zusätz-\n\nlicher neuer Tatentschluß zu einer Zäsur führen kann, so daß sich die nach-\n\nfolgende Dauerstraftat als prozessual selbständige Tat darstellt (vgl. schon \n\nBGHSt 38, 37, 40 zum Strafklageverbrauch bei Steuerhinterziehung). \n\nc) Im Hinblick auf die Teilidentität im Unrechtsgehalt zwischen Um-\n\nsatzsteuervoranmeldungen und der dasselbe Jahr betreffenden Jahreserklä-\n\nrung wird der Tatrichter im Regelfall – schon aus Gründen der Vereinfa-\n\nchung – in Verfahren dieser Art gemäß § 154a Abs. 2 StPO die Verfolgung \n\nauf die falsche Jahreserklärung beschränken können (vgl. schon BGHR AO \n\n§ 370 Abs. 1 Strafzumessung 18). \n\nd) Umgekehrt kann der Tatrichter dann, wenn eine Verurteilung wegen \n\n(vollendeter) Steuerhinterziehung bezüglich der Jahreserklärung aus Rechts-\n\ngründen nicht in Betracht kommt, nach einem rechtlichen Hinweis gemäß \n\n§ 265 StPO auf die falschen oder unterlassenen Voranmeldungen desselben \n\nSteuerjahres zurückgreifen. Daß die Staatsanwaltschaft hier die Voranmel-\n\ndungen des Jahres 1995 nach § 154 Abs. 1 StPO eingestellt hat, statt die \n\nVerfolgung gemäß § 154a Abs. 1 StPO auf die Jahreserklärung zu be-\n\nschränken, ändert an der umfassenden Kognitionspflicht des Tatrichters \n\nauch bezüglich der Voranmeldungen nichts (vgl. BGHSt 25, 388, 390). \n\nIII. \n\nDie Revision der Angeklagten hat nur zum Strafausspruch Erfolg. Sie \n\nführt zur Aufhebung der Gesamtstrafe und der verhängten Einzelstrafen. Im \n\nübrigen ist sie nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, da die Nachprüfung des \n\nUrteils aufgrund der Revisionsbegründungsschrift keinen die Angeklagte be-\n\nschwerenden Rechtsfehler ergeben hat. \n\nDer von der Beschwerdeführerin mit der Sachrüge und einer zulässi-\n\ngen Verfahrensrüge angegriffene Strafausspruch kann keinen Bestand ha-\n\nben. Die Auffassung des Landgerichts, ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 \n\nSatz 1 MRK liege nicht vor, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. \n\nDazu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt: \n\n„Ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK ist gegeben, wenn das \n\nVerfahren aus Gründen verzögert worden ist, die den Strafverfolgungsorga-\n\nnen anzulasten sind. Der Tatrichter hat zu prüfen, ob die Sache insgesamt \n\nnicht in angemessener Frist verhandelt worden ist, wobei eine gewisse Untä-\n\ntigkeit innerhalb eines einzelnen Verfahrensabschnitts dann nicht zu einer \n\nVerletzung der konventionsrechtlichen Gewährleistung führt, wenn dadurch \n\ndie Gesamtdauer des Verfahrens nicht unangemessen lang wird (vgl. dazu \n\nFranke in MünchKomm/StGB, 2003, § 46 Rdn. 62 m.N. zur Rechtsprechung \n\ndes Bundesgerichtshofs). Dabei beginnt die angemessene Frist i. S. der \n\nKonvention, wenn der Beschuldigte von den Ermittlungen in Kenntnis gesetzt \n\nwird. Sie endet mit dem rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens. Neben der \n\ngesamten Dauer von Beginn bis zum Ende der Frist kommen für die Frage \n\nder Angemessenheit die Schwere und Art des Tatvorwurfs, der Umfang und \n\ndie Schwierigkeit des Verfahrens, die Art und Weise der Ermittlungen, das \n\nVerhalten des Beschuldigten sowie das Ausmaß der mit dem Andauern des \n\nVerfahrens verbundenen Belastungen für den Beschuldigten als maßgebli-\n\nche Kriterien in Betracht (Franke aaO). Ist die rechtsstaatswidrige Verfah-\n\nrensverzögerung i. S. der MRK festgestellt, verlangt die höchstrichterliche \n\nRechtsprechung die ausdrückliche Feststellung der Verletzung des Be-\n\nschleunigungsgebotes im Urteil und die rechnerisch exakte Bestimmung des \n\nMaßes der Strafmilderung (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung \n\n13 im Anschluß an BVerfG NJW 1995, 1277 sowie BVerfG NStZ 1997, 591). \n\nBei der konkreten Strafzumessung ist das Ausmaß der vorgenommenen \n\nHerabsetzung der Strafe durch Vergleich mit der ohne Berücksichtigung der \n\nVerletzung des Beschleunigungsgebotes angemessenen Strafe genau zu \n\nbestimmen (vgl. EGMR EuGRZ 1983, 371, 378 f. [Fall Eckle gegen Bundes-\n\nrepublik Deutschland]). Die Notwendigkeit der Kompensation bezieht sich bei \n\nmehreren selbständigen Taten nicht nur auf die Findung der angemessenen \n\nGesamtstrafe, sondern auch auf die Festsetzung der Einzelstrafen (BGH, \n\nBeschluß vom 14. Mai 2002 – 3 StR 128/02). \n\nDanach ist im vorliegenden Fall auf der Grundlage der Umstände, die \n\nder Senat im Revisionsverfahren zur Kenntnis nimmt, ein Verstoß gegen \n\nArt. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK zu bejahen. \n\nDie Auffassung der Strafkammer, zwar sei das Strafverfahren insge-\n\nsamt 27 Monate nicht erkennbar gefördert worden (UA S. 66 Mitte), dabei \n\nhandele es sich aber angesichts des Umfangs und der Schwierigkeit der Er-\n\nmittlungen um einen hinnehmbaren Zeitverzug, ist in sich widersprüchlich \n\nund daher nicht haltbar. Diese Bewertung durch das Landgericht verkennt \n\nzum einen, daß die Steuerfahndung ihren Abschlußbericht an die Staatsan-\n\nwaltschaft bereits am 25. April 1997 übersandte, also nahezu zwei Jahre vor \n\nEinstellung des finanzgerichtlichen Verfahrens wegen der verfahrensgegen-\n\nständlichen Steuerforderungen. Zum anderen bleibt unberücksichtigt, daß die \n\nauf Grund der Schutzschrift der Angeschuldigten vom 31. August 2001 (Bd. II \n\nBl. 605 ff. d. A.) vom Vorsitzenden der Strafkammer für erforderlich gehalte-\n\nnen Kontenabklärungen (vgl. dazu Bd. II Bl. 633 d. A.) von der Steuerfahn-\n\ndung zeitnah durchgeführt wurden (Bd. III Bl. 871 d. A.). Demgegenüber teil-\n\nte der Strafkammervorsitzende auf eine Sachstandsanfrage im Novem-\n\nber 2001 mit, die Sache könne wegen vorrangiger anderer Sachen nicht ter-\n\nminiert werden (Bd. II Bl. 872 d. A.). Obwohl sich bereits dieser Zeitraum da-\n\nfür angeboten hätte, erging erst ein Jahr später der gerichtliche Beschluß zur \n\nEinholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens hinsichtlich des früheren Mit-\n\nangeklagten P (Bd. III Bl. 902 f. d. A.). Die danach eingetretene, den \n\nStrafverfolgungsorganen ausschließlich zuzurechnende zeitliche Verzöge-\n\nrung erweist sich insbesondere auf dem Hintergrund der lange zurückliegen-\n\nden Tatzeiten als erheblich, so daß ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 \n\nMRK vorliegt.“ \n\nDem tritt der Senat bei. \n\nDie Sache bedarf daher hinsichtlich der Einzelstrafen sowie der Fest-\n\nsetzung der Gesamtsstrafe neuer Verhandlung und Entscheidung. Auf die \n\nEntscheidung in BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 16 \n\nwird hingewiesen; im übrigen wird auf § 51 Abs. 1 BZRG Bedacht zu nehmen \n\nsein. \n\nHarms Häger Gerhardt \n\nBrause Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2004/5_StR_206-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-24/5-str-206-04","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":4},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 371","ref_norm":"371","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2004/5_StR_206-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2004/5_StR_206-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-24/5-str-206-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2004/5_StR_206-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:07:40.931909+00:00"}}