{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2004/5_StR_205-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2004-09-02","aktenzeichen":"5 StR 205/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 205/04 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom 2. September 2004 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Septem-\n\nber 2004, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin Harms, \n\nRichter Häger, \n\nRichterin Dr. Gerhardt, \n\nRichter Dr. Brause, \n\nRichter Schaal \n\nals beisitzende Richter, \n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof \n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt H \n\nRechtsanwalt K \n\nJustizangestellte \n\nals Verteidiger, \n\nals Vertreter der Nebenklägerin, \n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des \n\nLandgerichts Berlin vom 12. September 2003 wird verworfen. \n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Ange-\n\nklagten entstandenen notwendigen Auslagen \n\nfallen der \n\nStaatskasse zur Last. \n\n– Von Rechts wegen – \n\nG r ü n d e \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Ha wegen gefährlicher \n\nKörperverletzung in Tateinheit mit Beteiligung an einer Schlägerei zu einer \n\nFreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Staatsanwaltschaft rügt die \n\nVerletzung sachlichen Rechts und meint, daß das Landgericht zu Unrecht \n\nnicht auf Totschlag erkannt habe. Das vom Generalbundesanwalt vertretene \n\nRechtsmittel hat keinen Erfolg. \n\nI. \n\nDas Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: \n\nDer Angeklagte Ha und die Mitangeklagten N und S \n\n , die beide in dieser Sache rechtskräftig verurteilt sind (N wegen ge-\n\nfährlicher Körperverletzung, S wegen hierzu geleisteter Beihilfe, je-\n\nweils in Tateinheit mit Beteiligung an einer Schlägerei), gehören zur Gruppie-\n\nrung der „Hell`s Angels“; N ist „Präsident“ der Berliner Gruppe dieser Ver-\n\neinigung. Am 28. November 2002 suchten die drei Männer etwa zwischen \n\nzwei und drei Uhr den „Sauna-Club Palace“ auf, wo sie auch die restliche \n\nNacht verbringen wollten. Gegen 6.00 Uhr morgens trafen weitere Gäste ein, \n\ndarunter das spätere Tatopfer B . Die drei Angeklagten und \n\nB mit seinen Begleitern saßen an verschiedenen Tischen; jede Grup-\n\npe blieb für sich. Gegen 9.30 Uhr wollte die Zeugin Be die Zeche \n\nkassieren und das Lokal schließen. B , der im Verlauf der Nacht eine \n\nerhebliche Menge Alkohol und auch Kokain konsumiert hatte, erklärte wü-\n\ntend, er wolle noch etwas trinken, da er gerade erst gekommen sei. Gleich-\n\nwohl präsentierte die Zeugin ihm die Rechnung, die auch die Getränke von \n\nB s Begleitern umfaßte, was diesen zusätzlich aufregte. Er schubste \n\ndie Zeugin von sich weg, so daß sie über einen Hocker stürzte und auf einen \n\nBlumenkübel fiel. Um die Situation zu entschärfen, wollte der Zeuge Z \n\n die Rechnung übernehmen und zückte einen 50 Euro-Schein. Dies \n\nbrachte B noch mehr auf und er wies den Zeugen an, das Geld weg-\n\nzustecken. Nunmehr mischte sich N ein und forderte B in ruhigem \n\nTon auf, auszutrinken, zu bezahlen und das Lokal zu verlassen. Zugleich \n\nbeauftragte er eine der Bardamen, den Angeklagten Ha , der sich in-\n\nzwischen in einem der hinteren Zimmer zum Schlafen gelegt hatte, zu we-\n\ncken und zur Verstärkung herbeizuholen. Sie begab sich zu Ha , schil-\n\nderte ihm die Situation und forderte ihn auf, seine restlichen Sachen mitzu-\n\nnehmen und nach vorne zu kommen. \n\nIm Barraum war B inzwischen auf die Sofaecke zugetreten, in \n\nder N und S saßen, und drängte sich zwischen sie. Daraufhin er-\n\nhob sich N und setzte sich auf einen Barhocker am Tresen. Als B \n\nnicht aufhörte zu „pöbeln“, sagte N sinngemäß, B solle „nicht so \n\neine Welle schieben und sich statt dessen verpissen“. B baute sich \n\nnunmehr vor N auf und sagte mehrmals „Komm her“, als wolle er sich \n\nprügeln. Plötzlich ging er auf N los und versetzte ihm einen Faustschlag, \n\nso daß N rückwärts gegen den Tresen fiel. Er fing sich jedoch schnell \n\nwieder und stieß B mit den Händen zurück. Nun griff Ha mit \n\nBilligung des N in die Auseinandersetzung ein und versetzte B \n\nmehrere Schläge. N , der über das Verhalten des B inzwischen in \n\nWut geraten war, nahm einen Kristallaschenbecher vom Tresen und schlug \n\ndiesen zweimal schnell hintereinander auf den Kopf B s, so daß dieser \n\nkurzfristig zu Boden ging. Der Zeuge O stand währenddessen hinter N \n\nund versuchte vergeblich, ihn wegzuziehen. Ein anderer Begleiter B s \n\nwurde von S mit Gewalt daran gehindert, die Streitenden zu trennen. \n\nIm Verlauf der Schlägerei wurde B von zwei Messerstichen am Ober-\n\nkörper getroffen, wobei nicht festgestellt werden konnte, wer – N oder \n\nHa – das Messer geführt hat und ob der jeweils Unbewaffnete billi-\n\ngende Kenntnis von dem Messereinsatz des anderen hatte. \n\nUnmittelbar nach den Messerstichen ließen N und Ha \n\n– N hatte immer noch den Aschenbecher in der Hand – von B ab, \n\nder sich in Richtung Ausgang bewegte, jedoch im Flur zusammenbrach. \n\nWährenddessen verband N sich eine Schnittwunde, die er an der rechten \n\nHandinnenfläche erlitten hatte. Er veranlaßte dann die Bestellung eines \n\nKrankenwagens für B – dessen Stichverletzungen noch keiner ent-\n\ndeckt hatte – mit der Bemerkung, man wisse doch gar nicht, was dieser für \n\ninnere Verletzungen habe. Danach verließen Ha , N und S \n\nden Club. B verstarb kurze Zeit später infolge der Stichverlet-\n\nzungen. Die Schläge mit dem Kristallaschenbecher hatten Platzwunden an \n\nseiner linken Kopfhälfte verursacht. \n\nII. \n\nDie Angriffe der Revision gegen die Beweiswürdigung des Landge-\n\nrichts haben keinen Erfolg. Die Ausführungen, mit denen das Landgericht \n\ndargelegt hat, warum die Beweislage (alle drei Angeklagte haben in der \n\nHauptverhandlung von ihrem Schweigerecht Gebrauch gemacht) eine hinrei-\n\nchend zweifelsfreie Zuordnung der Messerstiche nicht zulasse, sind weder \n\nlückenhaft noch lassen sie eine Gesamtbewertung aller für und gegen einen \n\nMessereinsatz durch den Angeklagten Ha sprechenden Indizien \n\nvermissen (vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2). \n\nDas Landgericht hat zunächst darauf abgestellt, daß keiner der Zeu-\n\ngen den Messereinsatz gesehen hat. Auch hat keiner der Zeugen vor oder \n\nnach der Auseinandersetzung bei einem der Angeklagten ein Messer be-\n\nmerkt. Die Strafkammer setzt sich außerdem mit der Frage auseinander, ob \n\neiner der Angeklagten ein stärkeres Motiv für einen derart massiven Angriff \n\nhatte als der andere. Dabei zieht sie in Erwägung, daß Ha sich wo-\n\nmöglich als Mitglied auf Probe bei den „Hell`s Angels“ vor seinem „Präsiden-\n\nten“ N habe hervortun wollen. Diese allein aus der Hierarchie hergeleitete \n\nVermutung eines stärkeren Beweggrundes hat das Landgericht nachvoll-\n\nziehbar als nicht ausreichend erachtet, um Ha als Messerstecher zu \n\nüberführen; sie wird im übrigen auch durch die vom Landgericht angestellte \n\nÜberlegung relativiert, daß der Angeklagte Ha im Unterschied zu N \n\nvon dem Opfer zuvor weder verbal noch körperlich angegriffen worden war. \n\nDaß Ha mit dem möglicherweise von N stammenden Hinweis \n\naufgeweckt wurde, er möge, wenn er nach vorne komme, seine Sachen mit-\n\nnehmen, durfte das Landgericht für ein nicht aussagekräftiges, etwa auf die \n\nTäterschaft des Ha hinweisendes Indiz halten. Diese Bemerkung müs-\n\nse nicht als eine Aufforderung zur Mitnahme eines Messers verstanden wer-\n\nden, sondern könne naheliegend auch als harmlose Äußerung in dem Sinne \n\ngemeint gewesen sein, daß man das Lokal angesichts der angespannten \n\nSituation nun doch lieber verlassen wolle, statt – wie ursprünglich geplant – \n\ndort zu übernachten. \n\nAusgehend von der rechtsfehlerfrei gewonnenen Prämisse, daß der \n\ntödliche Messerstich dem Angeklagten Ha nur dann angelastet wer-\n\nden kann, wenn der Angeklagte N als Ausführender der Messerstiche \n\nausscheidet, hat das Landgericht auch geprüft, ob die Täterschaft des N \n\nzweifelsfrei auszuschließen ist. In diesem Zusammenhang hat es insbeson-\n\ndere die Bemerkung über „innere Verletzungen“, die ärztliche Hilfe nötig \n\nmachten, erörtert, die als Täterwissen gedeutet werden könnte. Dieses Indiz \n\nwird jedoch nach Auffassung der Strafkammer dadurch entkräftet, daß N \n\ndieses Wissen auch aus dem Vorgehen des Ha – falls dieser als Ex-\n\nzeßtäter gestochen haben sollte – erlangt haben könnte. Andererseits hat \n\ndas Landgericht nicht übersehen, daß N derjenige war, den B at-\n\ntackiert hatte und der zunächst mit dem Kristallaschenbecher massiv gegen \n\ndas spätere Opfer vorgegangen ist, was wiederum für dessen Täterschaft \n\nsprechen würde. \n\nDaß die Strafkammer bei dieser Beweislage nicht ausdrücklich erör-\n\ntert hat, daß N von Beginn bis zum Ende der Auseinandersetzung den \n\nAschenbecher als Schlagwerkzeug in der Hand hielt, stellt keinen durchgrei-\n\nfenden Erörterungsmangel dar, weil entgegen der Auffassung der Staatsan-\n\nwaltschaft nicht – und zwar nicht nur denktheoretisch – auszuschließen ist, \n\ndaß er die Messerstiche mit der anderen Hand geführt haben kann. In die-\n\nsem Zusammenhang weist das Landgericht auch auf die Möglichkeit hin, daß \n\nHa dem N erst kurz vor Ausführung der Stiche das Tatmesser zu-\n\ngesteckt haben könnte. \n\nWas die von der Staatsanwaltschaft vermißte Auseinandersetzung \n\nmit der Aussage des Zeugen O betrifft, gilt Ähnliches. Dieser Zeuge will \n\nkein Messer bei N wahrgenommen haben, als er vergeblich versuchte, \n\nN von B wegzuziehen. O stand nach den Urteilsfeststellungen \n\nwährend des Tatgeschehens hinter N , so daß er einen eventuellen Mes-\n\nsereinsatz nicht notwendig hätte bemerken müssen. Dies gilt umso mehr, als \n\nin das Kampfgeschehen nicht nur Ha und N , sondern auch andere \n\nPersonen involviert waren. Der Zeuge hat in diesem Zusammenhang von \n\neinem Knäuel und einem unübersichtlichen Gewühl gesprochen. Im übrigen \n\nsteht die Tatsache, daß keiner der vielen Zeugen weder bei Ha noch \n\nbei N ein Messer gesehen haben will, möglicherweise im Zusammenhang \n\nmit der allseits bekannten Gewaltbereitschaft der „Hell`s Angels“. Auch aus \n\ndiesem Grund kommt der Aussage des Zeugen jedenfalls in diesem Punkt \n\nnur ein geringer Beweiswert zu. Angesichts der eingehenden Beweiswürdi-\n\ngung gerade zu der Frage der Zuordnung der Messerstiche ist auszuschlie-\n\nßen, daß die Strafkammer diese von der Staatsanwaltschaft aufgezeigten \n\nUmstände etwa nicht bedacht haben könnte. \n\nHarms Häger Gerhardt \n\nBrause Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2004/5_StR_205-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-02/5-str-205-04","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2004/5_StR_205-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2004/5_StR_205-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-02/5-str-205-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2004/5_StR_205-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:54:49.869210+00:00"}}