{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2004/5_StR_204-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2004-07-06","aktenzeichen":"5 StR 204/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 204/04\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 6. Juli 2004\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen Freiheitsberaubung u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juli 2004\n\nbeschlossen:\n\n1. Der Nebenklägerin wird Wiedereinsetzung in den vori-\n\ngen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begrün-\n\ndung ihrer Revision gegen das Urteil des Landgerichts\n\nBerlin vom 24. November 2003 auf ihre Kosten ge-\n\nwährt.\n\nDer Beschluß des Landgerichts nach § 346 Abs. 1\n\nStPO vom 10. Februar 2004 ist damit gegenstandslos.\n\n2. Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des\n\nLandgerichts Berlin vom 24. November 2003 wird nach\n\n§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\n3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechts-\n\nmittels und die dadurch den Angeklagten entstandenen\n\nnotwendigen Auslagen zu tragen.\n\nG r ü n d e z u 1.\n\nDer Generalbundesanwalt hat \n\nin seiner Antragsschrift vom\n\n19. Mai 2004 ausgeführt:\n\n„Der zulässige, insbesondere rechtzeitig (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO)\n\ngestellte Wiedereinsetzungsantrag muss auch in der Sache Erfolg haben.\n\nZwar kann einem Nebenkläger keine Wiedereinsetzung gewährt\n\nwerden, wenn der von ihm bevollmächtigte Rechtsanwalt schuldhaft gehan-\n\ndelt hat (vgl. BGHSt 30, 309; BGH, Urteil vom 13. August 2002\n\n– 4 StR 263/02 –). Die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist war je-\n\ndoch für die Nebenklägerin unabwendbar, weil auch ihre Prozessbevoll-\n\nmächtigte daran kein Verschulden trifft.\n\nEin Rechtsanwalt darf in einfach gelagerten Fällen die Feststellung\n\ndes Fristbeginns und die Berechnung einer Frist gut ausgebildeten und\n\nsorgfältig überwachten Büroangestellten überlassen (vgl. BGHR StPO § 44\n\nVerschulden 7 m. w. N.; Meyer-Goßner, StPO 47. Aufl. § 44 Rdn. 19 f.). Die\n\nNebenklägerin hat durch ergänzendes Vorbringen ihrer Anwältin im Schrift-\n\nsatz vom 2. Februar 2004, durch Vorlage von Kopien aus deren Bürokalen-\n\nder für den 30. Januar und 6. Februar 2004 und durch anwaltliche Versiche-\n\nrung glaubhaft gemacht, daß ein solcher Fall vorliegt.\n\nDiese hat vorgetragen, daß sie die Notierung der Fristen einer be-\n\nreits examinierten Mitarbeiterin übertragen und diese die berechneten Fristen\n\nihr gegenüber korrekt benannt hatte. Es habe sich bei dieser Mitarbeiterin um\n\neine gut ausgebildete Fachkraft der Kanzlei gehandelt, die alle ihr zugewie-\n\nsenen Aufgaben stets mit besonderer Sorgfalt erledigt habe. Insbesondere\n\ndie Fristenkontrolle sei bis zuletzt immer wieder überprüft worden, ohne daß\n\nes zu Beanstandungen gekommen sei. Danach bestehen keine Bedenken,\n\ndaß die Rechtsanwältin sowohl die Feststellung des Fristbeginns als auch\n\ndie Berechnung der Frist der von ihr damit betrauten Büroangestellten über-\n\nlassen durfte. Es liegt kein Fall vor, der sie veranlassen musste, selbst eine\n\nweitergehende Kontrolle der Fristen vorzunehmen. Die fälschliche Eintra-\n\ngung des Ablaufs der Revisionsbegründungsfrist unter dem 6. Februar 2004\n\nberuht nicht auf einem Organisationsverschulden, sondern auf einem Einzel-\n\nversehen der Angestellten.“\n\nDem schließt sich der Senat an.\n\nHarms Häger Raum\n\nBrause Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2004/5_StR_204-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-06/5-str-204-04","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2004/5_StR_204-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2004/5_StR_204-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-06/5-str-204-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2004/5_StR_204-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:48:26.724737+00:00"}}