{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2004/5_StR_203-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2004-06-09","aktenzeichen":"5 StR 203/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 203/04\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 9. Juni 2004\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schwerer Brandstiftung\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 2004\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision der Angeklagten R wird das\n\nUrteil des Landgerichts Braunschweig vom 9. Febru-\n\nar 2004 nach § 349 Abs. 4 StPO\n\na) in den Schuldsprüchen – auch gegen den Angeklag-\n\nten L (§ 357 StPO) – dahin abgeändert, daß die\n\nVerurteilung wegen tateinheitlicher (einfacher) Brand-\n\nstiftung jeweils entfällt;\n\nb) im gesamten Rechtsfolgenausspruch gegen die An-\n\ngeklagte R mit den zugehörigen Feststel-\n\nlungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO\n\nals unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\n\nRevision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat gegen die Angeklagte wegen gemeinschaftlich\n\nmit dem Mitangeklagten begangener schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit\n\nBrandstiftung eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten ver-\n\nhängt, unter Einbeziehung rechtskräftiger Geldstrafen auf eine Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von drei Jahren erkannt und die Unterbringung der Angeklagten in\n\neinem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Der Mitangeklagte wurde\n\nbei identischem Schuldspruch zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und\n\nzehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt\n\nwurde. Die Revision der Angeklagten hat den aus dem Tenor ersichtlichen\n\nTeilerfolg. Im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts\n\nbleiben insbesondere die Verfahrensrügen und die sachlichrechtlichen An-\n\ngriffe gegen die tatgerichtliche Beweiswürdigung erfolglos. Der Schuldspruch\n\nwegen schwerer Brandstiftung ist nicht zu beanstanden; auch der Senat ent-\n\nnimmt den Urteilsfeststellungen, daß die Tat zur Vollendung gelangt ist.\n\nAllerdings wird der Tatbestand der Brandstiftung nach § 306 Abs. 1\n\nNr. 1 StGB durch denjenigen der schweren Brandstiftung gemäß § 306a\n\nAbs. 1 Nr. 1 StGB verdrängt (BGHR StGB § 306 Abs. 1 Konkurrenzen 1). Die\n\nvom Generalbundesanwalt deshalb zutreffend beantragte Schuldspruchbe-\n\nrichtigung ist gemäß § 357 StPO auf den selbst nicht revidierenden Mitange-\n\nklagten zu erstrecken. Dessen vorheriger Anhörung bedarf es nicht, da die\n\nSchuldspruchberichtigung den Mitangeklagten lediglich begünstigt, den\n\nStrafausspruch gegen ihn indes unberührt läßt und daher keine neue Ver-\n\nhandlung, durch die er belastet werden könnte, nach sich zieht. Der individu-\n\nelle Rechtsfehler im Zusammenhang mit § 21 StGB, der zur Aufhebung des\n\nStrafausspruchs bei der Angeklagten führt, berührt den Mitangeklagten nicht.\n\n2. Die Angeklagte betreffend hat die verhängte Strafe keinen Bestand.\n\nDas Landgericht hat die erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit\n\nder Angeklagten bei Tatbegehung im Sinne des § 21 StGB zumindest nicht\n\nausgeschlossen. Gleichwohl läßt das Landgericht – das auch nicht erörtert,\n\nob es diesen vertypten Milderungsgrund bei der Prüfung und Ablehnung ei-\n\nnes minder schweren Falles nach § 306a Abs. 3 StGB mitbedacht hat – un-\n\nerwähnt, ob es der Angeklagten eine Strafrahmenverschiebung nach\n\n§§ 21, 49 Abs. 1 StGB zugebilligt hat. Der allgemein ausgeführten Berück-\n\nsichtigung der erheblich eingeschränkten Steuerungsfähigkeit kann der Se-\n\nnat dies ebenso wenig eindeutig entnehmen wie der erkannten Strafhöhe,\n\nauch unter Berücksichtigung der gegen den Mitangeklagten verhängten\n\nStrafe. Ein tragfähiger Ablehnungsgrund für eine Strafrahmenverschiebung\n\nist nicht ersichtlich. Danach führen die Zweifel an einer rechtsfehlerfreien\n\nStrafrahmenfindung zur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\nDer Senat weist ergänzend für die nachträgliche Gesamtstrafbildung\n\ndarauf hin, daß bei der Einbeziehung von Geldstrafen nach §§ 55, 54 StGB\n\nder maßgebliche Zäsurzeitpunkt vollständig – auch zur Frage etwa vorrangi-\n\nger anderweitiger Einbeziehbarkeit der einbezogenen Strafen in eine voraus-\n\ngegangene Verurteilung – zu belegen ist. Ferner ist die Vorschrift des § 53\n\nAbs. 2 Satz 2 StGB zu bedenken; deren Anwendung wird freilich – sofern\n\nnicht nach der neuen Verhandlung eine Aussetzungsmöglichkeit davon ab-\n\nhängen sollte – besonders fernliegen, wenn eine auf die Gesamtstrafe anzu-\n\nrechnende weitgehende Verbüßung der Ersatzfreiheitsstrafe vorläge (auch\n\ndie vollständige stünde der erneuten Einbeziehung, sofern die bisherige\n\nrechtsfehlerfrei erfolgte, nicht entgegen; vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1\n\nErledigung 1 und 2).\n\n3. Der Maßregelausspruch nach § 63 StGB hat schon deshalb keinen\n\nBestand, weil das Urteil nicht, wie erforderlich (vgl. BGHR StGB § 63 Zu-\n\nstand 12; BGH NStZ 2004, 197 m.w.N.), deutlich macht, daß die Angeklagte\n\ndie Tat mit Sicherheit im Zustand erheblicher Verminderung der Schuldfähig-\n\nkeit begangen hat. Im Zusammenhang mit ihrer Alkoholisierung hat das\n\nLandgericht dies lediglich nicht ausgeschlossen (UA S. 8). Die Gesamtheit\n\nder Urteilsgründe legt zwar nahe, daß das Landgericht angesichts der fest-\n\ngestellten Persönlichkeitsdefekte der Angeklagten letztlich doch zu einer si-\n\ncheren Feststellung der Voraussetzungen des § 21 StGB gelangt ist; die Ur-\n\nteilsgründe lassen jedoch die für die einschneidende Maßregel der Unter-\n\nbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus unerläßliche Klarheit ver-\n\nmissen. Insoweit kommt hinzu, daß das Landgericht sich bei der Anordnung\n\nder Maßregel nach § 63 StGB gegen die alkoholabhängige Angeklagte zwar\n\nim Ansatz zutreffend an den Kriterien der Rechtsprechung für Fälle einer die\n\nAlkoholsucht verstärkenden schweren anderen seelischen Abartigkeit\n\n(BGHSt 44, 338; BGHR StGB § 63 Zustand 12, 18) orientieren wollte, daß\n\naber die eher allgemein gehaltenen Diagnosen des psychiatrischen Sachver-\n\nständigen – durch den chronischen Alkoholmißbrauch hervorgerufene „psy-\n\nchische und Verhaltensstörung“ sowie „emotional instabile Persönlichkeits-\n\nstörung vom impulsiven Typ“ – als Grundlage für die Annahme der Voraus-\n\nsetzungen des § 63 StGB jedenfalls hinsichtlich der Beschreibung des für\n\neine relevante seelische Abartigkeit erforderlichen Schweregrades zu vage\n\nsind (vgl. BGHR StGB § 63 Zustand 34 und BGH NStZ 2004, 197).\n\nDas neue Tatgericht muß die – gesicherten oder nur nicht ausschließ-\n\nbaren – Voraussetzungen des § 21 StGB und ihre Auswirkungen auf den\n\nStrafausspruch, gegebenenfalls auch auf einen Maßregelausspruch erneut\n\nmit sachverständiger Hilfe überprüfen. Für eine Maßregel nach § 63 StGB\n\nbedürfte es einer im Vergleich zu den zitierten Urteilsfeststellungen erheblich\n\neingehenderen Diagnose über einen feststehenden Zustand gravierender\n\npsychischer Störung der Angeklagten. Mit Hilfe des Gutachters wird auch\n\nerneut die Frage einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht für eine Unter-\n\nbringung nach § 64 StGB zu prüfen sein. Angesichts der zwischen der Ange-\n\nklagten und dem bisherigen psychiatrischen Sachverständigen deutlich ge-\n\nwordenen Spannungen (vgl. UA S. 16), deren Einfluß auf die Vollständigkeit\n\nder zu erhebenden Befunde nicht ausgeschlossen erscheint, wäre es hier\n\nunter Umständen erwägenswert, einen weiteren psychiatrischen Sachver-\n\nständigen zu Rate zu ziehen.\n\nHarms Basdorf Raum\n\nBrause Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2004/5_StR_203-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-09/5-str-203-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306a","ref_norm":"306a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2004/5_StR_203-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2004/5_StR_203-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-09/5-str-203-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2004/5_StR_203-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:40:43.149976+00:00"}}