{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2004/5_StR_197-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2004-08-17","aktenzeichen":"5 StR 197/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 197/04\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nvom 17. August 2004\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren Raubes u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Au-\n\ngust 2004, an der teilgenommen haben:\n\nRichter Basdorf\n\nals Vorsitzender,\n\nRichter Häger,\n\nRichterin Dr. Gerhardt,\n\nRichter Dr. Raum,\n\nRichter Dr. Brause\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt H ,\n\nStaatsanwalt Ha\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin\n\nals Verteidigerin,\n\nJustizhauptsekretärin N ,\n\nJustizangestellte R\n\nals Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 16. Okto-\n\nber 2003 wird mit den zugehörigen Feststellungen aufge-\n\nhoben\n\na) auf die Revision der Staatsanwaltschaft, soweit der\n\nAngeklagte Z wegen schweren Raubes in\n\nTateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall II.3.\n\nder Urteilsgründe) verurteilt worden ist,\n\nb) auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des\n\nAngeklagten Z in Ausspruch über die Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe.\n\n2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\n\nRechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n– Von Rechts wegen –\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen (vorsätzlicher) Körper-\n\nverletzung in drei Fällen (II.4. und 5. der Urteilsgründe: Einzelfreiheitsstrafen\n\nvon zweimal einem Jahr und einmal vier Monaten) und wegen Raubes in\n\nTateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen (II.1. und 2. der\n\nUrteilsgründe: Einzelfreiheitsstrafen von drei und zwei Jahren) unter Einbe-\n\nziehung einer anderweitig verhängten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu ei-\n\nner Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren, acht Monaten und einer Woche\n\nverurteilt. Ferner hat es wegen eines weiteren Verbrechens des schweren\n\nRaubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (II.3. der Urteilsgrün-\n\nde) auf eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten erkannt und\n\nden Angeklagten vom Vorwurf der vorsätzlichen Körperverletzung in zwei\n\nFällen freigesprochen.\n\nDie – mit Ausnahme der Anfechtung der Freisprüche – vom General-\n\nbundesanwalt vertretene, mit der Sachrüge geführte Revision der Staatsan-\n\nwaltschaft, mit der die Schuldsprüche in den Fällen II.2. sowie 4. und 5. der\n\nUrteilsgründe nicht angefochten werden, ist hinsichtlich des Schuldspruchs\n\nim Fall II.3. der Urteilsgründe und hinsichtlich des Gesamtstrafausspruchs\n\nerfolgreich. Im übrigen bleibt das Rechtsmittel erfolglos. Die Revision des\n\nAngeklagten erzielt lediglich hinsichtlich der Bemessung der Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe einen Teilerfolg.\n\nI.\n\nDas Landgericht hat im wesentlichen folgende Feststellungen getrof-\n\nfen:\n\n1. (II.4. der Urteilsgründe) Der Angeklagte besuchte am 4. Juli 2002 in\n\nstark angetrunkenem Zustand den 21jährigen Ro in dessen\n\nWohnung. Der Angeklagte steigerte sich nach weiterem Alkoholkonsum in\n\nWut und schlug Ro und dem kurz danach erschienenen 19jährigen\n\n O mehrmals mit der Faust in das Gesicht.\n\n2. (II.5. der Urteilsgründe) Am 30. Juli 2002 schlug der Angeklagte in\n\nalkoholisiertem Zustand der 25jährigen F mit der Faust in das\n\nGesicht und verursachte dadurch eine schmerzhafte Prellung. Der Ange-\n\nklagte handelte aus Rache, weil F der ehemaligen Freundin des\n\nAngeklagten über dessen frühere Inhaftierung berichtet hatte.\n\n3. (II.1. der Urteilsgründe) Der Angeklagte und seine Freundin, die frü-\n\nhere Mitangeklagte C , verbrachten die Nacht vom 25. auf den\n\n26. Januar 2003 in dem B und Fr zugewiesenen\n\nZimmer des Obdachlosenheims in Freiberg. Sie zechten mit B , was\n\nFr mißfiel. Dieser hielt sich außerhalb des Heims auf und betrat erst\n\nwieder gegen 5.00 Uhr in Begleitung von Polizeibeamten sein Zimmer. Deren\n\nEinsatz führte aber nicht zur Entfernung der ungebetenen Gäste. Als der An-\n\ngeklagte gegen 8.00 Uhr erwachte und von dem Polizeieinsatz erfuhr, schlug\n\ner – stark angetrunken – mit einer Bierflasche mehrmals mit voller Kraft ge-\n\ngen den Kopf des Fr und verlangte lautstark, daß man sich „an die Re-\n\ngeln“ halten müsse. C schlug mit dem Boden einer Bierflasche\n\ngegen den Hinterkopf des Geschädigten. Der Angeklagte forderte B \n\nauf, Fr wegen dessen Indiskretion gegenüber der Polizei eine Abrei-\n\nbung zu verpassen. Er hielt Fr fest, damit B diesem ins Gesicht\n\nschlagen konnte. C zog Fr mit dem Kopf unter den Wasser-\n\nhahn und wusch dem Verletzten das aus den Platzwunden ausgetretene Blut\n\nab. „Unmittelbar nach Beendigung der Schlägerei zog der Angeklagte Z -\n\n dem Zeugen Fr ein silbernes Handgelenkskettchen vom Arm,\n\nwelches er sich einsteckte. Schließlich zog der Geschädigte auf Aufforderung\n\ndes Z seine schwarze Jeanshose aus und übergab diese dem Ange-\n\nklagten, der sie behielt“ (UA S. 13 f.).\n\n4. (II.2. der Urteilsgründe) Am Abend des gleichen Tages feierten der\n\nAngeklagte, C und der Heimbewohner M im Zimmer des\n\nFr den Abschied M s, der sich in stationäre Behandlung zur Alko-\n\nholentgiftung begeben wollte, mit reichlichem Alkoholkonsum. Nach abfälli-\n\ngen Äußerungen gegen Fr schlug M plötzlich mit der Faust gegen\n\nden Körper und das rechte Auge Fr s, bis dieses gänzlich zugeschwol-\n\nlen war. Der Angeklagte schlug Fr zweimal mit der Faust gegen den\n\nKörper und mehrmals mit der flachen Hand in das Gesicht. „Dann wurde\n\nFr festgehalten und die stark angetrunkene (...) C zog dem Ge-\n\nschädigten gewaltsam dessen vergoldete Uhr vom Handgelenk und steckte\n\nsich diese ein, weil sie die Uhr für sich behalten wollte“ (UA S. 14 f.).\n\n5. (II.3. der Urteilsgründe) Am 4. Februar 2003 lernten der Angeklagte\n\nund C in einer Gaststätte den Witwer S kennen. Er nahm\n\neine Einladung des Angeklagten an, in dessen Wohnung noch ein Bier zu\n\ntrinken. Der Angeklagte und seine Mittäterin hatten in Wahrheit vor, ihrem\n\nGast das von diesem mitgeführte Geld notfalls auch mit Gewalt abzuneh-\n\nmen. Auf Anordnung des Angeklagten setzte sich S in die Mitte der\n\nWohnzimmercouch. Der Angeklagte drehte das Radio laut und rammte ein\n\nspitzes Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 25 cm vor S in die\n\nTischplatte, um diesen einzuschüchtern. Der Angeklagte und C \n\nsetzten sich jeweils neben ihr Opfer. Z forderte S vergeblich\n\nauf, ihm seine Geldbörse zu reichen. Er schlug mit der Faust zwei- bis drei-\n\nmal gegen den Unterkiefer des S , nahm das im Couchtisch stecken-\n\nde Küchenmesser zur Hand, ritzte dem Geschädigten über dessen Ohr die\n\nKopfhaut an und setzte S die Spitze des Messers an den Hals. Der\n\num sein Leben fürchtende Geschädigte verharrte bewegungslos. Der Ange-\n\nklagte griff in die Innentasche der Jacke des Opfers und nahm dessen Brief-\n\ntasche an sich. Er entnahm das gesamte Bargeld in Höhe von 25 Euro und\n\ndie EC-Karte. Unter weiterer Bedrohung mit dem an den Hals gehaltenen\n\nMesser verlangte der Angeklagte die Bekanntgabe der Geheimzahl. S -\n\n nannte die zutreffende Nummer. Der Angeklagte schickte C mit\n\nder EC-Karte und der Geheimzahl zum nächstgelegenen Geldautomaten, wo\n\ndiese den gesamten verfügbaren Bargeldbetrag von 150 Euro abhob. Der\n\nAngeklagte bedrohte S auf die bisherige Weise weiter bis zur Rück-\n\nkehr der C . Diese verschwieg dem Angeklagten, daß sie Geld ab-\n\ngehoben hatte. Sie teilte lediglich mit, die Geheimzahl hätte sich als zutref-\n\nfend erwiesen. Der Angeklagte machte ihr heftige Vorwürfe. Er steigerte sich\n\nmehr und mehr in Wut und schlug mit den Fäusten erneut auf S ein.\n\n C schlug mit einer Bierflasche auf den Hinterkopf des Geschä-\n\ndigten. Dann konnte S entkommen, nachdem er mit einem mitge-\n\nführten Taschenmesser in den Oberschenkel des Angeklagten gestochen\n\nhatte.\n\n6. (VI. der Urteilsgründe) Das Landgericht hat den Angeklagten ferner\n\nvon dem Vorwurf freigesprochen, am 3. Dezember 2002 und 16. Janu-\n\nar 2003 in einer Wohnung in Freiberg auf B so lange einge-\n\nschlagen zu haben, bis dieser blutend auf dem Boden lag. Nachdem weder\n\ndas Opfer noch die Tatzeugen No und C wegen durch Alkohol-\n\nmißbrauch hervorgerufener Gedächtnisschwächen zum Tathergang Ver-\n\nwertbares ausgesagt hatten, vermochte sich das Landgericht von einer Tä-\n\nterschaft des Angeklagten trotz dessen Anwesenheit in der Tatwohnung nicht\n\nzu überzeugen.\n\nII.\n\nDie Revisionen haben teilweise Erfolg.\n\n1. Im Fall II.3. der Urteilsgründe weist die Verurteilung des Angeklag-\n\nten auf der Grundlage der fehlerfrei getroffenen Feststellungen keinen\n\nRechtsfehler zu seinem Nachteil aus. Indes schöpft der Schuldspruch zu sei-\n\nnem Vorteil die gebotene strafrechtliche Würdigung des Sachverhalts nicht\n\naus (vgl. BGH NStZ 1997, 127; BGH wistra 2004, 272).\n\nDanach hat sich der Angeklagte nämlich nicht nur wegen schweren\n\nRaubes (§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) in Tateinheit mit gefährlicher Körperverlet-\n\nzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4 StGB) strafbar gemacht. Darüber hinaus fehlt\n\nes an einer Erörterung tateinheitlicher Strafbarkeit des Angeklagten auch\n\nwegen erpresserischen Menschenraubes (§ 239a StGB), schwerer räuberi-\n\nscher Erpressung (§§ 255, 253, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) und Computerbe-\n\ntrugs (§ 263a StGB). Hingegen liegen entgegen der Auffassung der be-\n\nschwerdeführenden Staatsanwaltschaft – worauf auch der Generalbundes-\n\nanwalt hingewiesen hat – Anhaltspunkte für den Versuch eines Tötungs-\n\nverbrechens nicht vor.\n\na) Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, liegen\n\nnach den bisherigen Feststellungen auch die Voraussetzungen eines erpres-\n\nserischen Menschenraubes vor. Für eine Strafbarkeit nach § 239a StGB ist\n\nin der hier – selbstverständlich auch bei zwei Tätern – gegebenen Fallges-\n\ntaltung eines Zwei-Personen-Verhältnisses zur Abgrenzung des Anwen-\n\ndungsbereichs dieser Vorschrift von sonstigen Nötigungsdelikten ein funktio-\n\nnaler Zusammenhang zwischen dem ersten Teilakt des Sich-Bemächtigens –\n\nmit einer gewissen Stabilisierung der Lage – und dem zweiten Teilakt, der\n\nangestrebten Erpressung, erforderlich. Der Täter muß beabsichtigen, die\n\ndurch das Sich-Bemächtigen für das Opfer geschaffene Lage für sein weite-\n\nres erpresserisches Vorgehen auszunutzen (vgl. BGHSt 40, 350, 355; BGHR\n\nStGB § 239a Anwendungsbereich 1 m.w.N.).\n\nVorliegend hat sich der Angeklagte seines Opfers bemächtigt, indem\n\ner es unter anhaltender, vor Beginn der Raub- und Erpressungshandlungen\n\neinsetzender Bedrohung mit dem Messer in seiner physischen Gewalt hielt\n\n(vgl. BGHSt 26, 70, 72; BGHR StGB § 239a Abs. 1 Konkurrenzen 1). Hiermit\n\nbegründete er die erforderliche Stabilität der Bemächtigungssituation. Der\n\nAngeklagte hat auch beabsichtigt, die Bemächtigungssituation zu einer Er-\n\npressung auszunutzen. Zwar ist offen geblieben, ob der Angeklagte nach\n\nEinsatz des Messers damit rechnete, S werde ihm die verlangte\n\nGeldbörse übergeben, oder ob er von vornherein vorhatte – wie es später\n\ngeschehen ist –, den Geldbeutel selbst wegzunehmen. Im ersten Fall hätte\n\nder Angeklagte eine schwere räuberische Erpressung beabsichtigt und im\n\nzweiten Fall – wie es das Landgericht wegen des weiteren Tatverlaufs zu-\n\ntreffend angenommen hat – einen schweren Raub. In beiden Fällen hätte der\n\nAngeklagte aber tatbestandlich auch eine Erpressung beabsichtigt, weil nach\n\nder Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Tatbestand der Erpressung\n\nden des Raubes mit umfaßt (vgl. BGHSt 14, 386, 390; BGHR StGB § 239a\n\nAnwendungsbereich 1).\n\nb) Neben dem (nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB qualifizierten besonders\n\nschweren) Raub von Geld und EC-Karte hat sich der Angeklagte durch das\n\nAbpressen der Geheimnummer des weiteren nach den bisherigen Feststel-\n\nlungen wegen tateinheitlicher (besonders) schwerer räuberischer Erpressung\n\nnach §§ 255, 253, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB strafbar gemacht. Der Angeklagte\n\nhat – unter Aufrechterhaltung der Bemächtigungssituation – S durch\n\nden Messereinsatz mit gegenwärtiger Lebensgefahr genötigt, ihm die Ge-\n\nheimnummer bekanntzugeben. Dadurch hat er dem Vermögen des Genö-\n\ntigten einen Nachteil zugefügt. Zwar verkörpert die Kenntnis von der Ge-\n\nheimzahl für sich allein betrachtet keine Vermögensposition (vgl. BGHR\n\nStGB § 263a Konkurrenzen 1 m.w.N.). Vorliegend stand dem Angeklagten\n\naber bereits die EC-Karte des S zur Verfügung, so daß die zusätzlich\n\nerlangte Kenntnis von der Geheimzahl die jederzeitige Zugriffsmöglichkeit\n\nauf den Auszahlungsanspruch des Berechtigten gegen die die EC-Karte ak-\n\nzeptierenden Banken eröffnete. Diese Vermögensposition war unmittelbar\n\ngefährdet, weil eine sofortige Abhebung des gesamten Guthabens geplant\n\nwar (vgl. BGHR aaO). Die Gefährdung wurde durch die von der Mittäterin\n\nC vollzogene und somit dem Angeklagten zuzurechnende Abhebung\n\nzum Schadenseintritt vertieft (vgl. BGHR aaO), indem der Auszahlungsan-\n\nspruch zum Erlöschen gebracht wurde. S hätte über sein Guthaben\n\nnach der erfolgten und automatisch zu Lasten seines Kontos gebuchten Ab-\n\nhebung zunächst nicht mehr verfügen können. Freilich hätte S gegen\n\nseine Bank ein Anspruch auf Rückbuchung des Auszahlungsbetrages und\n\nWiederherstellung seines Guthabens zugestanden (vgl. BGHZ 145, 337,\n\n339 f.), der aber der Annahme eines Vermögensnachteils im Sinne des § 253\n\nStGB nicht entgegensteht, sondern lediglich einen möglichen Schadensaus-\n\ngleich eröffnet, weil die Verwirklichung des Anspruchs von einer neuen Initia-\n\ntive des zudem darlegungs- und ggf. beweispflichtigen Kontoinhabers S -\n\n abhängig war.\n\nc) Nach den bisherigen Feststellungen hat sich der Angeklagte des\n\nweiteren durch das von der Mittäterin absprachegemäß vorgenommene Ab-\n\nheben des gesamten Guthabens in Höhe von 150 Euro – daß sie ihrem Mit-\n\ntäter den Vollzug des Tatplans später verschwiegen hat, bleibt bedeutungs-\n\nlos – wegen (gemeinschaftlichen) Computerbetrugs gemäß § 263a StGB\n\nstrafbar gemacht (vgl. BGHSt 47, 160, 162 m.w.N.).\n\nd) Bei alledem ist schon unter dem Gesichtspunkt natürlicher Hand-\n\nlungseinheit Tateinheit für sämtliche während des noch andauernden erpres-\n\nserischen Menschenraubes begangenen Begleitdelikte wie für die unmittel-\n\nbar anschließenden Gewalthandlungen anzunehmen (vgl. BGH, Beschl. vom\n\n4. Juni 2003 – 2 StR 169/03).\n\ne) Eine Schuldspruchänderung durch den Senat zum Nachteil des\n\nAngeklagten kommt nicht in Betracht. Vor dem Hintergrund seines wech-\n\nselnden Einlassungsverhaltens läßt sich nicht sicher ausschließen, daß er\n\nsich nach entsprechenden rechtlichen Hinweisen anders als bislang hätte\n\nverteidigen können. Der Senat weist darauf hin, daß der Strafausspruch für\n\nsich allein deshalb durchgreifend bedenklich erscheint, weil die erkannte Ein-\n\nzelstrafe für diese im Verhältnis zu den anderen abgeurteilten Taten mit Ab-\n\nstand schwerste Tat im Vergleich zu den Sanktionen für die weiteren Raub-\n\ntaten unverständlich niedrig bemessen worden ist.\n\n2. Die Gesamtstrafbildung hat – was auf die Revisionen der Staatsan-\n\nwaltschaft und des Angeklagten beachtlich ist – keinen Bestand. Dem zwi-\n\nschen den beiden letzten Taten erlassenen Strafbefehl kommt die vom\n\nLandgericht angenommene Zäsurwirkung dann nicht zu, wenn jene Geld-\n\nstrafe ihrerseits mit der vom Amtsgericht Freiberg am 4. November 2002\n\nverhängten Strafe (UA S. 8) gesamtstraffähig gewesen wäre. Das liegt auf-\n\ngrund der mitgeteilten Daten nahe, läßt sich freilich mangels Mitteilung des\n\nVollstreckungsstandes nicht sicher feststellen. Für den Fall solcher Gesamt-\n\nstraffähigkeit – wobei es für den neuen Tatrichter auf den Vollstreckungs-\n\nstand zur Zeit des ersten, hier angefochtenen Urteils ankommen wird (BGHR\n\nStGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 1 und 2) – wären die Strafen für die\n\nersten drei hier abgeurteilten Körperverletzungen gesonderter nachträglicher\n\nGesamtstrafbildung nach § 55 Abs. 1 StGB zuzuführen. Für die Strafen we-\n\ngen der drei Raubtaten wäre eine weitere Gesamtstrafe zu bilden.\n\nDie bislang gebildete Gesamtfreiheitsstrafe ließ ferner rechtsfehlerhaft\n\n§ 39 StGB unbeachtet (vgl. BGH, Beschl. vom 28. April 2004 – 2 StR 95/04).\n\n3. Im übrigen ist das angefochtene Urteil, soweit der Angeklagte ver-\n\nurteilt worden ist, frei von durchgreifenden Rechtsfehlern zu seinem Vor- o-\n\nder Nachteil.\n\na) Im Fall II.1. der Urteilsgründe entnimmt der Senat dem Gesamtzu-\n\nsammenhang des angefochtenen Urteils hinreichend, daß die mit einer Bier-\n\nflasche gegen den Kopf des Geschädigten geführten Schläge noch nicht in\n\nRaubabsicht erfolgten und daß bei der anschließenden Wegnahme kein ge-\n\nfährliches Werkzeug zum Einsatz kam. Die Nichtannahme einer Qualifikation\n\nnach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB erweist sich daher als rechtsfehlerfrei. Daß der\n\nAngeklagte bei den unmittelbar nach Abschluß der Gewalthandlungen ein-\n\nsetzenden Wegnahmehandlungen die zuvor ausgeübte Gewalt als aktuelle\n\nDrohung erneuter Gewaltanwendung bewußt konkludent einsetzte (vgl.\n\nBGHR StGB § 250 Abs. 1 Nr. 2 Mittel 5), daher raubte und nicht lediglich\n\nstahl, ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ohne\n\nweiteres. Der Schuldumfang wird nicht maßgeblich dadurch berührt, daß das\n\nLandgericht neben der Wegnahme der Kette die Abnahme einer Hose des\n\nGeschädigten nicht als tateinheitlich begangene räuberische Erpressung\n\nausgeurteilt, sondern dieses Geschehen ebenfalls unter den Raub subsu-\n\nmiert hat (vgl. UA S. 34); diese rechtliche Wertung ist schon angesichts der\n\nGleichwertigkeit von Raub und räuberischer Erpressung hinzunehmen.\n\nb) Im Fall II.2. der Urteilsgründe wird eine Mittäterschaft des Ange-\n\nklagten am Raub nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe aus-\n\nreichend belegt. Aus den Feststellungen zu den unmittelbar vorangegange-\n\nnen gemeinsamen Gewalthandlungen folgt ohne weiteres, daß der Ange-\n\nklagte und der Mittäter M – oder einer von ihnen mit Kenntnis und Billi-\n\ngung des anderen – den Geschädigten festhielten, um C die\n\nWegnahme der Uhr, ersichtlich zugleich unter Einsatz der vorangegangenen\n\ngemeinsamen Gewalthandlungen als weiteres Druckmittel, zu ermöglichen.\n\nc) Die Ausführungen zur erhaltenen, aber erheblich verminderten\n\nSchuldfähigkeit bei sämtlichen Taten sind ebenso rechtsfehlerfrei wie die\n\nZubilligung einer Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB zu-\n\ngunsten des alkoholkranken Angeklagten (vgl. hierzu Senatsurteil vom heuti-\n\ngen Tag – 5 StR 93/04, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).\n\nd) Die Strafaussprüche sind auch sonst frei von durchgreifenden\n\nRechtsfehlern. Der Senat schließt aus, daß sich die hier ersichtlich schema-\n\ntisch erfolgte Zubilligung einer Milderung wegen von dem Angeklagten erlit-\n\ntener Untersuchungshaft (vgl. dagegen BGHR StGB § 46 Abs. 2 Lebensum-\n\nstände 20) bei der Bemessung der fünf verbleibenden, sonst fehlerfrei zuge-\n\nmessenen Einzelstrafen maßgeblich zu seinem Vorteil ausgewirkt hat.\n\ne) Im Rahmen der strafrechtlichen Beurteilung des aufgehobenen\n\nFalls und der Zumessung neuer (Gesamt-)Strafen wird das neue Tatgericht\n\nüber eine Unterbringung des Angeklagten nach § 64 StGB neu zu entschei-\n\nden haben. Der Senat weist indes darauf hin, daß bei unveränderter Sachla-\n\nge die bisherige, auf § 64 Abs. 2 StGB gestützte Ablehnung einer solchen\n\nMaßregel keinen rechtlichen Bedenken unterliegt.\n\n4. Die Freisprüche haben Bestand. Zwar ist den Ausführungen des\n\nLandgerichts kein feststehender Sachverhalt zu entnehmen (vgl. BGHR\n\nStPO § 267 Abs. 5 Freispruch 2, 5, 8, 12), weil die aus den einzelnen Be-\n\nweismitteln geschöpften Erkenntnisse und auch Umstände anderer Taten\n\nnicht ausdrücklich in eine Gesamtschau einbezogen werden (vgl. BGH wistra\n\n2002, 430, 431 m.w.N.). Indes wird aus dem Gesamtzusammenhang der\n\nDarlegungen die vertretbare Wertung des Landgerichts deutlich, der Ange-\n\nklagte sei zwar als gewaltbereite Person jeweils in der Tatwohnung gewesen,\n\nkönne aber vor dem Hintergrund des Ausfalls sämtlicher Tatzeugen, der\n\nMöglichkeit einer Tatbegehung durch diese selbst und des Fehlens einer\n\ndauerhaften Feindschaft zum Tatopfer nicht sicher überführt werden. Dies\n\nhält revisionsgerichtlicher Prüfung stand.\n\nBasdorf Häger Gerhardt\n\nRaum Brause","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2004/5_StR_197-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-08-17/5-str-197-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239a","ref_norm":"239a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263a","ref_norm":"263a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2004/5_StR_197-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2004/5_StR_197-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-08-17/5-str-197-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2004/5_StR_197-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:51:05.660415+00:00"}}