{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2004/5_StR_193-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2004-07-20","aktenzeichen":"5 StR 193/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 193/04\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 20. Juli 2004\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen versuchter schwerer Brandstiftung u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juli 2004\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Neuruppin vom 29. Dezember 2003 nach\n\n§ 349 Abs. 4 StPO\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß die tateinheitli-\n\nche Verurteilung wegen versuchter Brandstiftung im\n\nFall 1 entfällt, so daß der Angeklagte der versuchten\n\nschweren Brandstiftung, der Brandstiftung und der\n\nversuchten Brandstiftung schuldig ist,\n\nb) im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Fest-\n\nstellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO\n\nals unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten „wegen versuchter Brandstif-\n\ntung in zwei Fällen, in einem Fall tateinheitlich mit versuchter schwerer\n\nBrandstiftung und wegen Brandstiftung“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\n\nfünf Jahren verurteilt und die Unterbringung des Angeklagten in der Siche-\n\nrungsverwahrung angeordnet. Die Revision des Angeklagten führt aufgrund\n\nder Sachrüge zu einer Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des\n\ngesamten Rechtsfolgenausspruchs. Im übrigen ist das Rechtsmittel unbe-\n\ngründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Der Schuldspruch ist aus den Gründen der Antragsschrift des Ge-\n\nneralbundesanwalts zu ändern.\n\n2. Der Rechtsfolgenausspruch hält sachlichrechtlicher Prüfung nicht\n\nstand.\n\nDas Landgericht hat, dem psychiatrischen Sachverständigen folgend,\n\nden Angeklagten für uneingeschränkt schuldfähig erachtet. Es hat eine\n\nleichte Debilität an der Grenze zur intellektuellen Minderbegabung festge-\n\nstellt und befunden, daß die vom Angeklagten gezeigten Verhaltensauffällig-\n\nkeiten nicht auf eine psychische Störung, eine Fehlentwicklung oder Persön-\n\nlichkeitsstörung im klinisch-psychiatrischen Sinne zurückzuführen, sondern\n\nvor dem Hintergrund einer sozialen Fehlentwicklung und unter Berücksichti-\n\ngung der Beeinträchtigung der intellektuellen Leistungsfähigkeit zu sehen\n\nseien. Es liege zwar ein schädlicher Gebrauch, aber keine Abhängigkeit von\n\nAlkohol vor. Die leichte Intelligenzminderung, die soziale Fehlentwicklung,\n\nder schädliche Gebrauch von Alkohol und eine emotionale Erregbarkeit\n\nkönnten auch nicht in Richtung von psychopathologischen Voraussetzungen\n\naddiert werden. Gegen das Vorliegen einer erheblichen Verminderung der\n\nSteuerungsfähigkeit zur Zeit der unmittelbar nacheinander begangenen Ta-\n\nten sprächen – trotz einer maximalen Blutalkoholkonzentration von 2,24 ‰ –\n\ninsbesondere die bei der Blutentnahme ärztlich festgestellten psychodia-\n\ngnostischen Kriterien.\n\nTrotz der umfangreichen Abhandlung aller dieser Gesichtspunkte im\n\nangefochtenen Urteil vermißt der Senat die Erörterung der Frage, welche\n\nBedeutung der Deliktstypus der Brandstiftung und das jeweilige Tatmotiv für\n\neine etwaige Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten haben. Vor\n\nden hier abgeurteilten Taten hat der Angeklagte schon zweimal eine schwere\n\nBrandstiftung begangen. Weitere abgeurteilte Taten wegen Mißbrauchs von\n\nNotrufen mit Bezug zu angeblichen Bränden und früher festgestellte, aber\n\nnicht ausgeurteilte Brandlegungen kommen hinzu. In einem Fall blieb der\n\nAngeklagte zusammen mit einem dreijährigen Mädchen „seelenruhig“ neben\n\ndem von ihm in Brand gesetzten Wohnzimmertisch sitzen. Dies alles indiziert\n\neine Affinität des Angeklagten zum Feuer, deren etwaige Bedeutung für die\n\nFrage verminderter Schuldfähigkeit des Angeklagten der Erörterung bedurfte.\n\nDer Senat kann ausschließen, daß der Angeklagte bei Begehung der\n\nhier abgeurteilten Taten etwa schuldunfähig gewesen wäre, muß jedoch den\n\ngesamten Rechtsfolgenausspruch aufheben.\n\n3. Der neue Tatrichter wird zunächst zu entscheiden haben, ob der\n\nAngeklagte bei den drei Taten unter den Voraussetzungen des § 21 StGB\n\ngehandelt hat, und die Strafen neu zu bemessen haben.\n\nZu der weiteren Entscheidung über die Anordnung einer Maßregel\n\nweist der Senat auf folgendes hin: Sollten die Merkmale des § 21 StGB si-\n\ncher festgestellt werden, kommt die Unterbringung in einem psychiatrischen\n\nKrankenhaus nach § 63 StGB in Betracht. Dabei wird allerdings zu beachten\n\nsein, daß eine etwa festgestellte Alkoholsucht nur unter besonders engen\n\nVoraussetzungen zur Anordnung dieser Maßregel führen kann (BGHSt 44,\n\n338 m.w.N.). Falls neben den gegebenen Bedingungen einer Unterbringung\n\nin der Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB auch die Voraussetzungen der\n\nUnterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB für\n\ngegeben erachtet werden, gebührt gemäß § 72 Abs. 1 StGB der Unterbrin-\n\ngung in einem psychiatrischen Krankenhaus regelmäßig der Vorzug (BGHR\n\nStGB § 72 Sicherungszweck 1 und 6).\n\nHarms Häger Basdorf\n\nGerhardt Raum","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2004/5_StR_193-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-20/5-str-193-04","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2004/5_StR_193-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2004/5_StR_193-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-20/5-str-193-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2004/5_StR_193-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:46:18.868574+00:00"}}