{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2004/5_StR_191-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2005-01-12","aktenzeichen":"5 StR 191/04","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"AO § 393 Abs. 1 Bei Anhängigkeit eines Steuerstrafverfahrens recht- fertigt das Zwangsmittelverbot (nemo tenetur se ipsum accusare) nicht, die Abgabe von Steuererklärungen für nachfolgende Besteuerungszeiträume zu unterlassen. Allerdings besteht für die zutreffenden Angaben des Steuerpflichtigen, soweit sie zu einer mittelbaren Selbst- belastung für die zurückliegenden strafbefangenen Besteuerungszeiträume führen, ein strafrechtliches Verwendungsverbot.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja \n\nBGHSt : nein \n\nVeröffentlichung : ja \n\nAO § 393 Abs. 1 \n\nBei Anhängigkeit eines Steuerstrafverfahrens recht- \nfertigt das Zwangsmittelverbot (nemo tenetur se ipsum \naccusare) nicht, die Abgabe von Steuererklärungen für \nnachfolgende Besteuerungszeiträume zu unterlassen. \nAllerdings besteht für die zutreffenden Angaben des \nSteuerpflichtigen, soweit sie zu einer mittelbaren Selbst- \nbelastung für die zurückliegenden strafbefangenen \nBesteuerungszeiträume führen, ein strafrechtliches \nVerwendungsverbot. \n\nBGH, Beschluß vom 12. Januar 2005 – 5 StR 191/04 \n LG Kaiserslautern – \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n5 StR 191/04 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 12. Januar 2005 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Steuerhinterziehung \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2005 \n\nbeschlossen: \n\nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Kaiserslautern vom 16. September 2003 wird nach \n\n§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. \n\nDie Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels \n\nzu tragen. \n\nG r ü n d e \n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Steuerhinterziehung in \n\nzwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten \n\nverurteilt. Ihre hiergegen gerichtete Revision ist unbegründet im Sinne von \n\n§ 349 Abs. 2 StPO. \n\nI. \n\nNach den Feststellungen des Landgerichts unterließ es die Angeklag-\n\nte pflichtwidrig, für 1995 und 1996 Einkommensteuererklärungen abzugeben. \n\nDas Landgericht hat der Angeklagten unter anderem Einkünfte aus \n\nnichtselbständiger Arbeit, Zinseinkünfte aus ausländischen Kapitalvermögen \n\nund verdeckte Gewinnausschüttungen in erheblichem Umfang zugerechnet. \n\nDiese ergaben sich aus der Durchführung sogenannter „Schneeballsysteme“. \n\nDie Nichtabgabe der Steuererklärungen führte zu Steuerverkürzungen in Hö-\n\nhe von nahezu drei Millionen DM. \n\nGegen die Angeklagte war bereits 1995, mithin vor Ablauf der Frist zur \n\nAbgabe der gegenständlichen Einkommensteuererklärungen für 1995 und \n\n1996, ein Steuerstrafverfahren wegen des Verdachts der Hinterziehung von \n\nUmsatzsteuer 1993 und 1994 sowie Einkommensteuer 1993 eingeleitet wor-\n\nden. Am 13. Juni 1996 wurde wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung \n\ndie Wohnung der Angeklagten durchsucht. In der Folgezeit wurde das Steu-\n\nerstrafverfahren mehrfach erweitert, unter anderem auch auf den Vorwurf der \n\nUmsatzsteuerhinterziehung 1995 und 1996. Auf die vom Landgericht ausge-\n\nurteilten Tatvorwürfe der Einkommensteuerhinterziehung 1995 und 1996 \n\ndurch Nichtabgabe der entsprechenden Steuererklärungen wurde das Straf-\n\nverfahren allerdings erst am 20. September 2000 erweitert. Zu diesem Zeit-\n\npunkt waren die Veranlagungsarbeiten für die Einkommensteuer 1995 und \n\n1996 bereits abgeschlossen. \n\nII. \n\nDie Verurteilung der Angeklagten wegen (vollendeter) Steuerhinter-\n\nziehung in zwei Fällen hält rechtlicher Überprüfung letztlich stand. \n\n1. Zutreffend geht das Landgericht davon aus, daß die Erkenntnisse \n\nder Finanzbehörden über Einkünfte der Angeklagten in den Jahren 1995 und \n\n1996, die bereits vor Einleitung des Ermittlungsverfahrens hinsichtlich der \n\nausgeurteilten Taten vorlagen, der Verurteilung wegen vollendeter Steuerhin-\n\nterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO nicht entgegenstehen. Diese \n\nKenntnisse von den – die Einkommensteuer der Angeklagten betreffenden – \n\nBesteuerungsgrundlagen waren zum Zeitpunkt des Abschlusses der Veran-\n\nlagungsarbeiten und somit zum Zeitpunkt der Vollendung der Steuerhinter-\n\nziehung (vgl. BGHSt 47, 138, 144 f.) nicht vollständig. Es war weder der ge-\n\nnaue Umfang der verdeckten Gewinnausschüttung bekannt, noch daß die \n\nAngeklagte auch über Einkünfte aus Kapitalvermögen verfügte. \n\n2. Die auffallend späte Einleitung des Ermittlungsverfahrens wegen \n\nder ausgeurteilten Taten stellt die Verurteilung wegen vollendeter \n\nSteuerhinterziehung nicht in Frage. \n\na) Nach § 152 Abs. 2 StPO sind die Ermittlungsbehörden verpflichtet, \n\nbei Vorliegen eines Anfangsverdachts ein Ermittlungsverfahren einzuleiten. \n\nBei der Frage, ob zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die ei-\n\nnen Anfangsverdacht begründen, steht den Ermittlungsbehörden ein Beurtei-\n\nlungsspielraum zu (vgl. BVerfG – Vorprüfungsausschuß – NJW 1984, 1451, \n\n1452; BGHSt 37, 48, 51; Meyer-Goßner, StPO 47. Aufl. § 152 Rdn. 4 \n\nm.w.N.). \n\nNutzen die Ermittlungsbehörden diesen Beurteilungsspielraum miß-\n\nbräuchlich aus, kann dies den Grundsatz des fairen Verfahrens gemäß Art. 6 \n\nAbs. 1 Satz 1 MRK verletzen. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn ein \n\nSteuerstrafverfahren wegen Hinterziehung von Veranlagungssteuern erst \n\nnach Abschluß der Veranlagungsarbeiten eingeleitet wird, obwohl bereits \n\nzeitlich früher zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Steuerverkür-\n\nzung vorlagen und mit dem Zuwarten allein erreicht werden soll, daß der Be-\n\nschuldigte wegen einer vollendeten Tat und nicht nur wegen einer versuch-\n\nten Steuerhinterziehung verfolgt werden kann, weil mit Einleitung des Ermitt-\n\nlungsverfahrens die Strafbarkeit wegen Nichtabgabe der Steuererklärung \n\nentfällt (vgl. BGHR AO § 393 Abs. 1 Erklärungspflicht 3). \n\nEin solches pflichtwidriges Verhalten der Ermittlungsbehörden, wel-\n\nches mit dem Grundsatz des fairen Verfahrens unvereinbar wäre, führt indes \n\nnicht etwa dazu, daß eine Verurteilung wegen vollendeter Steuerhinterzie-\n\nhung ausscheidet. Es ist jedoch vom Tatrichter bei der Festsetzung der \n\nRechtsfolgen zu berücksichtigen (vgl. zu dem ähnlich gelagerten Problem \n\neines Lockspitzeleinsatzes BGHSt 45, 321). \n\nb) Will die Revision eine mißbräuchlich späte Einleitung des Ermitt-\n\nlungsverfahrens beanstanden, bedarf es grundsätzlich einer entsprechenden \n\nVerfahrensrüge. Mit dieser müssen dem Revisionsgericht alle Tatsachen \n\nvorgetragen werden, aus denen sich ergibt, daß bereits zu einem früheren \n\nZeitpunkt eine Anfangsverdachtslage vorlag, die zur Einleitung eines ent-\n\nsprechenden Ermittlungsverfahrens hätte führen müssen. Darüber hinaus ist \n\ndarzulegen, aus welchen Umständen der Revisionsführer den Schluß herlei-\n\ntet, die Ermittlungsbehörden hätten aus sachfremden Erwägungen und somit \n\nwillkürlich von einer früheren Einleitung abgesehen. \n\nEine solche Verfahrensrüge wurde hier nicht erhoben. Auch im Rah-\n\nmen der Sachrüge hat die Revision nicht geltend gemacht, das Ermittlungs-\n\nverfahren sei aus sachfremden Erwägungen erst im Jahr 2000 auf die aus-\n\ngeurteilten Taten erweitert worden. \n\n3. Die Pflicht zur Abgabe der Einkommensteuererklärungen für 1995 \n\nund 1996 war nicht unter dem Gesichtspunkt suspendiert, daß niemand ge-\n\nzwungen werden darf, sich selbst anzuklagen oder gegen sich selbst Zeug-\n\nnis abzulegen (nemo tenetur se ipsum accusare). Soweit zutreffende Anga-\n\nben in den Erklärungen mittelbar zu einer Selbstbelastung des Steuerpflichti-\n\ngen hinsichtlich zurückliegender Besteuerungszeiträume oder anderer Steu-\n\nerarten führen, dürfen diese Angaben nicht gegen seinen Willen in einem \n\nStrafverfahren gegen ihn verwendet werden. \n\na) Der Steuerpflichtige ist grundsätzlich verpflichtet, seine steuerlichen \n\nErklärungspflichten (§§ 90, 150 Abs. 2 AO) zu erfüllen, ohne Rücksicht dar-\n\nauf, ob er hierdurch eigene Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten aufdeckt. \n\nDiese weitgehenden Erklärungs- und Mitwirkungspflichten sind im Hinblick \n\nauf die Steuergerechtigkeit und die Notwendigkeit eines gesicherten Steuer-\n\naufkommens für den Staat sachlich gerechtfertigt (vgl. BVerfG – Kammer – \n\nwistra 1988, 302; BGHSt 47, 8, 13). \n\nDem in Art. 2 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich verankerten nemo-\n\ntenetur-Grundsatz (vgl. BVerfGE 56, 37, 41 f.) wird in der Abgabenordnung \n\ndadurch Rechnung getragen, daß in § 393 Abs. 1 AO der Einsatz von \n\nZwangsmitteln untersagt ist, soweit der Steuerpflichtige Steuerstraftaten of-\n\nfenbaren müßte. Ergänzt wird der Schutz in § 393 Abs. 2 AO hinsichtlich an-\n\nderer Straftaten durch ein begrenztes strafrechtliches Verwertungsverbot \n\n(vgl. BVerfGE 56, 37, 47). Ferner kann das Zwangsmittelverbot nach der \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs in bestimmten Ausnahmefällen da-\n\nzu führen, daß die Strafbewehrung der Verletzung steuerlicher Pflichten sus-\n\npendiert wird. So entfällt während der Dauer des Strafverfahrens die Straf-\n\nbarkeit hinsichtlich der Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung, wenn \n\nwegen der Abgabe unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen des nämlichen \n\nJahres ein Strafverfahren anhängig ist (vgl. BGHSt 47, 8). Ebenso wird die \n\nstrafbewehrte Pflicht zur Abgabe von Einkommen- und Gewerbesteuererklä-\n\nrungen für einen bestimmten Veranlagungszeitraum dadurch suspendiert, \n\ndaß dem Steuerpflichtigen für diesen Zeitraum die Einleitung eines Steuer-\n\nstrafverfahrens bekanntgegeben wird (BGHR AO § 393 Abs. 1 Erklärungs-\n\npflicht 2 und 3). \n\nDas Zwangsmittelverbot findet inhaltlich jedoch dort seine Grenze, wo \n\nes nicht mehr um ein bereits begangenes steuerliches Fehlverhalten des Be-\n\ntroffenen geht, für das ein Steuerstrafverfahren bereits eingeleitet ist. Eine \n\nAusnahme von der strafbewehrten Pflicht, vollständige und wahrheitsgemä-\n\nße Angaben im Besteuerungsverfahren zu machen, ist aus diesem Grund \n\nnur anzuerkennen, wenn hinsichtlich derselben Steuerart und desselben Be-\n\nsteuerungszeitraums, für den bereits ein Ermittlungsverfahren eingeleitet \n\nwurde, weitere Erklärungspflichten bestehen (BGHR AO § 393 Abs. 1 Erklä-\n\nrungspflicht 2). Anderenfalls würde – durch Nichtabgabe von oder durch fal-\n\nsche Angaben in Steuererklärungen – neues Unrecht geschaffen, zu dem \n\ndas Recht auf Selbstschutz nicht berechtigt; zudem würde dem Täter gegen-\n\nüber anderen Steuerpflichtigen eine ungerechtfertigte Besserstellung einge-\n\nräumt (BGHSt 47, 8, 15 m.w.N.; BGHR § 393 Abs. 1 Erklärungspflicht 2). \n\nb) Die Abgabe der Einkommensteuererklärungen für 1995 und 1996 \n\nwar der Angeklagten auch zumutbar. \n\naa) Allerdings besteht auch für den Steuerpflichtigen, gegen den be-\n\nreits wegen zurückliegender Besteuerungszeiträume oder anderer Steuerar-\n\nten des gleichen Besteuerungszeitraumes ein Strafverfahren eingeleitet wur-\n\nde, durch die Pflicht zur Abgabe von wahrheitsgemäßen Steuererklärungen \n\nfür die nachfolgenden Besteuerungszeiträume eine Konfliktsituation. Kommt \n\ner seiner Verpflichtung nicht nach oder macht er erneut falsche Angaben, \n\nbegeht er gegebenenfalls eine weitere Steuerhinterziehung. Erklärt er nun-\n\nmehr vollständig und wahrheitsgemäß, besteht die Möglichkeit, daß seine \n\nAngaben Rückschlüsse auf die tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen für \n\ndie strafbefangenen Besteuerungszeiträume zulassen. Dies kann dazu füh-\n\nren, daß der Steuerpflichtige sich mittelbar selbst belastet. \n\nErklärt beispielsweise ein Beschuldigter, der bisher Einkünfte aus aus-\n\nländischem Kapitalvermögen verschwiegen hat, für die nachfolgenden Steu-\n\nerjahre diese Einkünfte nunmehr wahrheitsgemäß, könnte dies die Ermitt-\n\nlungsbehörde veranlassen, daraus Rückschlüsse für zurückliegende Steuer-\n\njahre zu ziehen. Aufgrund des engen Zusammenhangs bei den Besteue-\n\nrungsgrundlagen wäre der Steuerpflichtige somit gezwungen, durch seine \n\nAngaben (mittelbar) zum Nachweis der Steuerhinterziehung für die zurück-\n\nliegenden Steuerjahre beizutragen. Gleichwohl führt diese das Zwangsmittel-\n\nverbot tangierende Situation nicht zur Suspendierung strafbewehrter steuerli-\n\ncher Pflichten (vgl. BGHR AO § 393 Abs. 1 Erklärungspflicht 2). \n\nbb) Das Persönlichkeitsrecht des betroffenen Steuerpflichtigen wäre \n\njedoch dann unverhältnismäßig beeinträchtigt, wenn die unter Zwang herbei-\n\ngeführten (mittelbaren) Selbstbezichtigungen für andere Zwecke verwendet \n\nwürden als für diejenigen, die die Auskunftspflicht rechtfertigen (vgl. \n\nBVerfGE 56, 37, 50). \n\nDie Erfüllung der steuerrechtlichen Offenbarungspflichten ist dem \n\nSteuerpflichtigen nur dann zumutbar, wenn die – im Besteuerungsverfahren \n\nerzwingbaren – Angaben in einem Strafverfahren nicht gegen ihn verwendet \n\nwerden dürfen (vgl. Joecks in Festschrift für Kohlmann, 2003, S. 451, 463). \n\nDas Verbot des Selbstbelastungszwanges führt daher dazu, daß die Erklä-\n\nrungen eines Beschuldigten, die er in Erfüllung seiner weiterbestehenden \n\nsteuerrechtlichen Pflichten für nicht strafbefangene Besteuerungszeiträume \n\nund Steuerarten gegenüber den Finanzbehörden macht, allein im Besteue-\n\nrungsverfahren verwendet werden dürfen. Für das laufende Strafverfahren \n\ndürfen diese Informationen soweit sie unmittelbar oder auch mittelbar zum \n\nNachweis einer Steuerhinterziehung für die zurückliegenden Steuerjahre füh-\n\nren können, nicht herangezogen werden. \n\nEin solches – unmittelbar aus dem verfassungsrechtlich verankerten \n\nVerbot des Selbstbelastungszwangs – herzuleitendes Verwendungsverbot \n\nhinsichtlich der Angaben des Steuerpflichtigen führt nicht dazu, daß dieser \n\nunverhältnismäßig besser gestellt wird, als vom Gesetz vorgesehen. Denn \n\ndas Verwendungsverbot bedeutet nicht, daß ihm bei nunmehr zutreffenden \n\nAngaben, jedoch bei Fehlen der sonstigen Voraussetzungen des § 371 AO \n\ndie Wirkungen einer strafbefreienden Selbstanzeige zugute kommen. Erge-\n\nben sich für die Ermittlungsbehörden anderweitige Verdachtsmomente (etwa \n\naus Kontrollmitteilungen) für das Vorliegen einer Steuerstraftat, sind sie nicht \n\ngehindert, diese zu verfolgen. Allein ein Rückgriff auf die wahrheitsgemäßen \n\nAngaben des Steuerpflichtigen ist ihnen verwehrt. \n\nDer Senat braucht im vorliegenden Fall nicht darüber zu entscheiden, \n\nwie weit das Verwendungsverbot im Einzelfall reicht. Im vorliegenden Fall hat \n\ndie Angeklagte überhaupt keine Erklärungen abgegeben. Insoweit ist aller-\n\ndings darauf hinzuweisen, daß das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht vor \n\nder Bestrafung strafbaren Verhaltens schützt, sondern lediglich vor einem \n\nrechtlichen Zwang zur Selbstbelastung und einer darauf beruhenden straf-\n\nrechtlichen Verurteilung (vgl. BVerfG – Kammer – Beschluß vom 15. Okto-\n\nber 2004 – 2 BvR 1316/04). \n\n4. Die Berechnung des Schuldumfangs begegnet keinen durchgrei-\n\nfenden rechtlichen Bedenken. \n\na) Das Landgericht hat der Angeklagten mit rechtsfehlerfreier Beweis-\n\nwürdigung die angeblich an die O -W V L als Lizenzgeberin \n\nfür das Schneeballsystem abgeführten Lizenzgebühren als verdeckte \n\nGewinnausschüttungen zugerechnet. Soweit der Tatrichter bei der Ermittlung \n\nder Besteuerungsgrundlagen auf Schätzungen zurückgegriffen hat, vermittelt \n\ndie Gesamtschau der Urteilsgründe dafür eine tragfähige Grundlage. \n\nb) Allerdings unterliegt es rechtlichen Bedenken, daß das Landgericht \n\nbei der Ermittlung der Höhe der hinterzogenen Einkommensteuer das Ein-\n\nkommen des Ehemannes aus nichtselbständiger Arbeit mit einbezogen hat. \n\nInsoweit fehlt es bei der Angeklagten im Rahmen des § 370 Abs. 1 \n\nNr. 2 AO an einer Offenbarungspflicht für die Einkünfte ihres Ehemannes. \n\nDas Landgericht hätte richtigerweise den persönlichen Steuersatz der Ange-\n\nklagten – unter Einschluß des Einkommens ihres Ehemannes – nach der \n\nSplittingtabelle berechnen und anschließend diesen Steuersatz auf das der \n\nAngeklagten zuzurechnende Einkommen anwenden müssen. \n\nAllerdings gefährdet dies hier nicht den Bestand des Urteils. Denn die \n\nÄnderungen bei dem von der Angeklagten verursachten tatbestandlichen \n\nSteuerschaden sind angesichts der ihr zutreffend zuzurechnenden Einkünfte \n\n(1995: etwa 730.000 DM; 1996: etwa 2,1 Mio. DM) und angesichts des an \n\nden Ehemann gezahlten Gehalts (1995: 80.500 DM; 1996: 69.000 DM) so \n\ngering, daß auszuschließen ist, daß das Urteil auf diesem Fehler beruht. \n\nDarüber hinaus liegt es nicht fern, daß es auch möglich gewesen wä-\n\nre, der Angeklagten das an den Ehemann ausgezahlte Gehalt ebenfalls als \n\nverdeckte Gewinnausschüttung zuzurechnen. \n\nHarms Häger Basdorf \n\nGerhardt Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2004/5_StR_191-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-12/5-str-191-04","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 393","ref_norm":"393","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 150","ref_norm":"150","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 371","ref_norm":"371","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2004/5_StR_191-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2004/5_StR_191-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-12/5-str-191-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2004/5_StR_191-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:19:27.841014+00:00"}}