{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2004/5_StR_190-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2004-07-21","aktenzeichen":"5 StR 190/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 190/04\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 21. Juli 2004\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Totschlags\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2004\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des An-\n\ngeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom\n\n22. Dezember 2003 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafaus-\n\nspruch aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach\n\n§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\n\nRechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer\n\nFreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die zugunsten\n\ndes Angeklagten eingelegte, auf den Strafausspruch beschränkte Revision\n\nder Staatsanwaltschaft führt in Übereinstimmung mit dem Antrag des Gene-\n\nralbundesanwalts wegen eines Wertungsfehlers zur Aufhebung des Straf-\n\nausspruchs unter Aufrechterhaltung der Feststellungen. Entsprechenden\n\nTeilerfolg hat die Revision des Angeklagten.\n\n1. Die Revision des Angeklagten ist zum Schuldspruch unbegründet\n\nim Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Ergänzend zu den Ausführungen des Ge-\n\nneralbundesanwalts merkt der Senat lediglich an:\n\na) Die Auffassung des Generalbundesanwalts zur Verfahrensrüge\n\nnach § 261 StPO ist zutreffend. Zum einen sind Rückschlüsse auch auf „in-\n\nnere Tatsachen“ Dritter aus vom Angeklagten in seiner Einlassung mitgeteil-\n\nten Beobachtungen ohne weiteres möglich. Abgesehen davon können zeu-\n\ngenschaftlich vernommene Kriminalbeamte entsprechendes auch ohne for-\n\nmelle Vernehmungen von Rechtsanwälten und Kanzleimitarbeitern durch\n\nschlichte Befragungen ermittelt und demgemäß ausgesagt haben.\n\nb) Die Annahme direkten Tötungsvorsatzes ist bei dem gegebenen\n\nTatbild ersichtlich rechtsfehlerfrei.\n\nc) Trotz ganz außergewöhnlicher – teils bizarrer – Begleitumstände\n\ndes Vor- und Nachtatgeschehens ist es sachlichrechtlich noch nicht zu bean-\n\nstanden, daß das – auch insoweit sachverständig beratene – Schwurgericht\n\ndie Ablehnung der Voraussetzungen der §§ 20, 63 StGB wegen krankhafter\n\nseelischer Störung oder schwerer anderer seelischer Abartigkeit nicht einge-\n\nhender begründet hat. Daß das Schwurgericht den Ausnahmefall eines af-\n\nfektbedingten Ausschlusses der Schuldfähigkeit verneint hat, ist aus den zu-\n\ntreffenden Erwägungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts\n\nrechtsfehlerfrei. Allerdings ist das Ausmaß der – ohne jeden Zweifel festzu-\n\nstellenden – erheblichen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit des Ange-\n\nklagten im Vergleich zu sonstigen Fällen nach § 21 StGB herabgesetzter\n\nSchuldfähigkeit wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung beträchtlich.\n\n2. Wie von beiden Revisionen zutreffend beanstandet, erweist sich die\n\nAnlastung (UA S. 29 f., 31) selbstbefriedigender sexueller Praktiken des An-\n\ngeklagten in der Wohnung des noch nicht entdeckten Getöteten nach der Tat\n\nals rechtsfehlerhaft, weil – wie der Generalbundesanwalt zutreffend aus-\n\nführt – damit kein strafbares Verhalten (§ 168 StGB) und keine besondere\n\nRechtsfeindlichkeit oder Uneinsichtigkeit des Angeklagten belegt und eine\n\nbewußte Mißachtung des Opfers ausdrücklich nicht festgestellt ist. Der Wer-\n\ntungsfehler zieht die Aufhebung des Strafausspruchs nach sich, ohne daß es\n\neiner Aufhebung der nicht von dem Rechtsfehler berührten, beanstandungs-\n\nfrei getroffenen zugehörigen Feststellungen bedürfte.\n\nDer Senat merkt an, daß entgegen den in beiden Revisionen geäu-\n\nßerten Auffassungen dem angefochtenen Urteil trotz des Ausmaßes der Be-\n\neinträchtigung der Schuldfähigkeit des Angeklagten keine durchgreifenden\n\nStrafzumessungsmängel im Zusammenhang mit der Anwendung des § 21\n\nStGB anhaften (vgl. zur Handlungsintensität BGHR StGB § 21 Strafzumes-\n\nsung 18; Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 46 Rdn. 28 und 33). Es liegt auch\n\nnicht etwa ein Fall vor, in dem das Revisionsgericht die Strafe wegen eines\n\noffensichtlich nicht mehr schuldangemessenen Ergebnisses zu beanstanden\n\nhätte.\n\nAuch sonst fehlt es an weiteren durchgreifenden Rechtsfehlern in der\n\nStrafzumessung, namentlich solchen, die Anlaß geben könnten, auch die\n\nzugehörigen Feststellungen aufzuheben. Der Senat weist indes darauf hin,\n\ndaß die Begründung, mit der das Schwurgericht die Voraussetzungen eines\n\nbenannten minder schweren Falles des Totschlags (§ 213 StGB, erste Alter-\n\nnative) verneint hat (UA S. 28 f.), durchgreifenden Bedenken begegnet, weil\n\nbei der Beurteilung der Schwere der Beleidigung (vgl. dazu nur Trönd-\n\nle/Fischer aaO § 213 Rdn. 5 a. E. m.w.N.) die konkreten Vorbeziehungen\n\nzwischen dem Angeklagten und seinem Opfer nicht ausreichend bedacht\n\nworden sind und die Annahme eines Mitverschuldens des Angeklagten an\n\nder Provokation durch das Opfer kaum vertretbar erscheint. Angesichts des\n\nschon bislang – nach Annahme des § 213 StGB, zweite Alternative – zutref-\n\nfend zugrundegelegten Strafrahmens aus § 213 i.V.m. §§ 21, 49 Abs. 1\n\nStGB, dessen Anwendung hier zwingend war, ist dieser Mangel freilich ohne\n\ndurchgreifende Auswirkung geblieben. Der neue Tatrichter ist nicht gehin-\n\ndert, die gebotene erneute Bewertung zu § 213 StGB, erste Alternative auf\n\nder Grundlage der gleichwohl umfassend fehlerfrei getroffenen Feststellun-\n\ngen vorzunehmen.\n\nHarms Basdorf Gerhardt\n\nRaum Brause","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2004/5_StR_190-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-21/5-str-190-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 168","ref_norm":"168","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2004/5_StR_190-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2004/5_StR_190-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-21/5-str-190-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2004/5_StR_190-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:44:59.004829+00:00"}}