{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2004/5_StR_173-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2004-06-08","aktenzeichen":"5 StR 173/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 173/04\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 8. Juni 2004\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\n\n Menge u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juni 2004\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Hamburg vom 9. Dezember 2003 nach\n\n§ 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über die Einsatzstrafe\n\nsowie über die Gesamtstrafe aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO\n\nals unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-\n\nbens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Einsatzstrafe: vier Jah-\n\nre Freiheitsstrafe) und wegen illegaler Einreise in Tateinheit mit illegalem\n\nAufenthalt (Einzelstrafe: sechs Monate Freiheitsstrafe) zu einer Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Die dagegen gerich-\n\ntete Revision des Angeklagten bleibt aus den vom Generalbundesanwalt in\n\nseiner Antragsschrift vom 27. April 2004 ausgeführten Gründen erfolglos,\n\nsoweit der Schuldspruch angegriffen wird. Dagegen hält der Strafausspruch\n\nsachlichrechtlicher Überprüfung nicht in vollem Umfang stand.\n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts erfolgte die Übernahme\n\ndes Betäubungsmittels durch den als nicht überwachten Inlandskurier tätigen\n\nAngeklagten unter engmaschiger Überwachung durch den Zoll. Dem Zoll war\n\nes nämlich zuvor gelungen, die anderweitig verurteilte Zeugin K ,\n\nwelche das Rauschgift zuvor aus Ankara über München kommend nach\n\nDeutschland eingeführt hatte, zur Mitarbeit zu bewegen und so die weiteren\n\nTäter zu überführen.\n\n2. Die Strafzumessung ist in einem wesentlichen Punkt lückenhaft.\n\nZwar hat der Tatrichter zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, daß das\n\nRauschgift sichergestellt werden konnte (vgl. BGHR BtMG § 29 Strafzumes-\n\nsung 10). Er hat aber nicht ausdrücklich Bedacht darauf genommen, daß der\n\nvom Angeklagten durchgeführte Drogentransport unter so engmaschiger Ü-\n\nberwachung durch den Zoll stattgefunden hat, daß eine tatsächliche Gefähr-\n\ndung durch das Rauschgift bei dessen Übernahme durch den Angeklagten\n\nausgeschlossen war. Dieser Gesichtspunkt ist – neben der (späteren) Si-\n\ncherstellung des Rauschgiftes – ein bestimmender Strafzumessungsge-\n\nsichtspunkt, der im Rahmen der Strafzumessung zu erörtern gewesen wäre\n\n(vgl. BGH StV 2000, 555).\n\nDie Einsatzstrafe und die Gesamtstrafe müssen demnach neu zuge-\n\nmessen werden. Der Senat schließt aus, daß die Bemessung der weiteren\n\nEinzelstrafe durch die aufgehobene Einsatzstrafe beeinflußt worden ist. Der\n\nAufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, da es sich insoweit nur um\n\neinen Wertungsfehler handelt. Der neue Tatrichter wird erwägen können, ob\n\nauch die Nähe der Handlungen des Angeklagten zur Beihilfe die Anwendung\n\neines minder schweren Falls nahelegt.\n\nHarms Basdorf Raum\n\nBrause Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2004/5_StR_173-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-08/5-str-173-04","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2004/5_StR_173-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2004/5_StR_173-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-08/5-str-173-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2004/5_StR_173-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:41:30.742751+00:00"}}