{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2004/5_StR_168-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2005-02-02","aktenzeichen":"5 StR 168/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 168/04 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom 2. Februar 2005 \nin der Strafsache \ngegen \n\n1. \n\n2. \n\n3. \n\nwegen Bestechlichkeit u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Hauptverhand-\n\nlung vom 27. Januar und 2. Februar 2005, an der teilgenommen haben: \n\nRichter Basdorf als Vorsitzender, \n\nRichterin Dr. Gerhardt, \n\nRichter Dr. Raum, \n\nRichter Dr. Brause, \n\nRichter Schaal \n\nals beisitzende Richter, \n\nOberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof \n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft, \n\nals Verteidiger des Angeklagten M , \n\nals Verteidiger des Angeklagten R , \n\nals Verteidiger des Angeklagten G , \n\nRechtsanwalt W \n\nRechtsanwalt L \n\nRechtsanwalt H \n\nJustizangestellte \n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nam 2. Februar 2005 für Recht erkannt: \n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil \n\ndes Landgerichts Berlin vom 13. August 2003 aufgehoben, \n\nsoweit die Angeklagten in den Fällen 48 bis 51 der Anklage \n\nfreigesprochen worden sind; die Feststellungen des ange-\n\nfochtenen Urteils bleiben aufrechterhalten. \n\nDie weitergehenden Revisionen werden verworfen. \n\nDie Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der \n\nRechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts \n\nzurückverwiesen. \n\n– Von Rechts wegen – \n\nG r ü n d e \n\nDas Landgericht hat die Angeklagten, Kriminalbeamte des Berliner \n\nLandeskriminalamts (LKA), von dem Vorwurf freigesprochen, von dem Über-\n\nsetzer E bestochen worden zu sein und diesem bei der Ab-\n\nrechnung nicht geleisteter Übersetzungen geholfen zu haben. Die vom Ge-\n\nneralbundesanwalt vertretenen Revisionen führen nur zu einem Teilerfolg. \n\nAnklageschrift und Eröffnungsbeschluß haben dem Ersten Kriminal-\n\nhauptkommissar und Abteilungsleiter M zur Last gelegt, er hätte sich \n\nvon E im September 1999 eine Wochenendreise mit seiner Ehefrau \n\nnach Prag (über 2.400 DM) und im Februar 2000 in Begleitung von E \n\n und dessen Sohn eine solche nach Kitzbühel (anteilige Kosten über \n\n1.200 DM) bezahlen lassen und im Gegenzug pflichtwidrig bewirkt, daß eine \n\nÜberprüfung der von E geleisteten Dolmetscherarbeiten nach Dau-\n\ner und Zeitpunkt nicht möglich gewesen sei. Den in einer anderen Abteilung \n\ndes LKA beschäftigten Angeklagten, Kriminalkommissar R und Kriminal-\n\noberkommissar G , liegt zur Last, vom 20. bis 23. März 1998 mit E \n\n und auf dessen Kosten für jeweils über 2.000 DM nach Chicago zum \n\nBesuch eines Basketballspiels gereist zu sein und als Gegenleistung Rech-\n\nnungen über nicht geleistete Übersetzungen – G in einem Fall am \n\n27. April 1998 über 3.700 DM und R in zehn Fällen zwischen dem \n\n18. März 1998 und dem 22. Juli 2001 über \n\ninsgesamt mehr als \n\n250.000 DM – für „sachlich richtig“ bescheinigt zu haben. \n\n1. Das Landgericht hat im wesentlichen folgende Feststellungen ge-\n\ntroffen: \n\nE und seine Ehefrau übersetzten seit 1990 überwiegend für \n\ndas LKA in türkischer Sprache geführte aufgezeichnete Telefongespräche in \n\ndie deutsche Sprache. Die Eheleute verfügten über ein überdurchschnittli-\n\nches Fachwissen und arbeiteten zur vollen Zufriedenheit der Behörde. E \n\n stattete 1996 mit Zustimmung der Behördenleitung Dienststellen \n\ndes LKA mit Computertechnik aus, mit deren Hilfe das Übersetzen wesent-\n\nlich erleichtert wurde. Dafür hatte er monatliche Kosten bis zu 12.000 DM zu \n\ntragen. Ab 1998 verfügten die Eheleute über Schlüssel zu Dienstzimmern \n\ndes LKA. Ihre Tätigkeit wurde weder überwacht noch kontrolliert, weil die \n\nBehördenmitarbeiter ihnen vertrauten. Die Angeklagten freundeten sich mit \n\nden Eheleuten E an. Man duzte sich und traf sich gelegentlich auch \n\nprivat. E entschloß sich Anfang 1998, unzutreffende Rech-\n\nnungen einzureichen und sich dadurch zusätzliche Einnahmen zu verschaf-\n\nfen, um seine Auslagen für die Computerausstattung unrechtmäßig ersetzt \n\nzu bekommen und weitere Einnahmen zur Finanzierung seines aufwendigen \n\nLebensstils zu erhalten. \n\nDie den Angeklagten angelasteten zunächst von E finan-\n\nzierten Reisen und die unberechtigten Zahlungen an diesen unter Mitwirkung \n\nder Angeklagten R und G haben sich in der Beweisaufnahme in ob-\n\njektiver Hinsicht bestätigt. Das Landgericht hat aber nicht ausschließen kön-\n\nnen, daß die Angeklagten R und G vorsatzlos zu den Betrugshand-\n\nlungen des E Hilfe leisteten und daß alle Angeklagten verauslagte \n\nReisekosten bar erstatteten. \n\n2. Die dem zugrunde liegende Beweiswürdigung des Landgerichts ist \n\nnicht zu beanstanden. Der Tatrichter hat eine fehlerfreie Würdigung der voll-\n\nständig ausgewerteten Tatumstände vorgenommen. Zu einer eigenen ab-\n\nweichenden Gesamtwürdigung der belastenden Indizien ist der Senat nicht \n\nbefugt. Daß eine solche möglich oder – was die Rückzahlung der Reisekos-\n\nten anlangt – sogar näherliegend gewesen wäre, rechtfertigt noch nicht das \n\nEingreifen des Revisionsgerichts (vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdi-\n\ngung 2; BGHSt 36, 1, 14). Hinsichtlich der Auszahlungsanordnungen an das \n\nDolmetscherbüro, von dem nicht nur die Tätigkeit des E , \n\nsondern auch für dessen Ehefrau und andere Dolmetscher abgerechnet \n\nwurde, beruhte die Verhaltensweise der Polizeibeamten nach den insoweit \n\nunbedenklichen landgerichtlichen Feststellungen auf einer ersichtlich in der \n\ngesamten Behörde gebilligten, unvertretbar leichtfertigen Vertrauensseligkeit. \n\nDer Mangel an gebotener Kontrolle begründete hier jedoch noch keine Straf-\n\nbarkeit wegen Beihilfe zum Betrug oder Untreue und bildete auch keine \n\nGrundlage für eine Strafbarkeit wegen Bestechlichkeit. \n\n3. Hingegen hat das angefochtene Urteil keinen Bestand, soweit das \n\nLandgericht auf der Grundlage seiner Beweiswürdigung aus Rechtsgründen \n\nauch eine Vorteilsannahme ausgeschlossen hat, weil die den Angeklagten \n\ngewährten Vorteile nicht Gegenstand einer Unrechtsvereinbarung gewesen \n\nseien. \n\na) Bei der Prüfung einer Vorteilsannahme hat das Landgericht die \n\nBuchungen der Reisen und die Verauslagung der Reisekosten durch E \n\n zu Recht als Vorteile im Sinne von § 331 Abs. 1 StGB angesehen. \n\nDarunter ist jede Leistung zu verstehen, auf die der Amtsträger keinen An-\n\nspruch hat und die seine wirtschaftliche Lage objektiv verbessert (vgl. \n\nBGHSt 47, 295, 304; BGH NJW 2003, 763, 764 – insoweit nicht in \n\nBGHSt 48, 44 abgedruckt). Dazu zählt auch die Entgegennahme erheblicher \n\nvon E vorfinanzierter geldwerter Leistungen, aber auch insoweit \n\nden Angeklagten gewährter zinsloser Darlehen (vgl. BGH GA 1959, 176, \n\n177). Dies gilt jedenfalls hier umso mehr, als die Angeklagten auf Grund ihrer \n\nim einzelnen festgestellten eher beengten finanziellen Verhältnissen nicht \n\nohne weiteres in der Lage waren, die verauslagten Kosten gleich nach den \n\nBuchungen zurückzuerstatten. Ein Vorteil der Angeklagten entfällt nicht – wie \n\ndie Verteidigung vorgetragen hat –, soweit E durch die Nutzung \n\nseiner Kreditkarte noch keinen Vermögensnachteil erlitten haben sollte. Die \n\nErlangung eines Vorteils im Sinne des § 331 Abs. 1 StGB setzt nämlich kei-\n\nnen korrespondierenden Nachteil des Vorteilsgebers voraus \n\n(BGH \n\nNJW 2001, 2558, 2559 m.w.N.). \n\nb) Das Landgericht hat hinsichtlich der gewährten Vorteile zwar ei-\n\nnen Bezug zur Dienstausübung der Angeklagten angenommen (UA 35), aber \n\neinen auf ein Gegenleistungsverhältnis zwischen Vorteil und bestimmter \n\nDiensthandlung gerichteten Vorsatz verneint. Das darin zum Ausdruck kom-\n\nmende enge Verständnis wird dem Wortlaut und Zweck der durch das Ge-\n\nsetz zur Bekämpfung der Korruption vom 13. August 1997 (BGBl I 2038) ver-\n\nschärften Strafvorschrift des § 331 StGB nicht gerecht. Nach der Neufassung \n\nist es ausreichend, daß der Vorteil von Vorteilsgeber und Vorteilsnehmer all-\n\ngemein im Sinne eines Gegenseitigkeitsverhältnisses mit der Dienstaus-\n\nübung des Amtsträgers verknüpft wird (vgl. BGH NJW 2004, 3569, 3571 – \n\nzur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt; Lackner/Kühl, StGB 25. Aufl. § 331 \n\nRdn. 10a), wodurch auch schon einem bewußten Handeln von Amtsträgern \n\nbegegnet werden soll, mit dem ein böser Anschein möglicher „Käuflichkeit“ \n\nerweckt wird (vgl. BGHR StGB § 331 Anwendungsbereich 2). Nur darauf \n\nmuß sich der Vorsatz des Vorteilsnehmers auch beziehen. Daß dies der Fall \n\nist, liegt nach den Erwägungen des Landgerichts auf der Hand. Die Ange-\n\nklagten waren als Kriminalbeamte in großem Umfang mit Ermittlungen zum \n\nNachteil türkischer Tatverdächtiger befaßt, in deren Rahmen in erster Linie \n\nder Vorteilsgeber als Vertragsübersetzer beauftragt wurde. Die Übersetzun-\n\ngen für das LKA bildeten die Grundlage für dessen Familieneinkommen. Gu-\n\nte Beziehungen zu den Angeklagten, die ihm erhebliche legale – ab Anfang \n\n1998 zudem ohne deren Wissen umfangreiche illegale – Einkünfte verschaf-\n\nfen konnten, waren für E von größter Bedeutung. In einer solchen \n\nSituation ist die Entgegennahme erheblicher geldwerter Leistungen ohne \n\nbeweiskräftige Abrede der Rückzahlung und die daraus zumindest folgende \n\nAnnahme zinsloser Darlehen ersichtlich geeignet, den Anschein der „Käuf-\n\nlichkeit“ der Angeklagten zu erwecken. \n\nc) Die Beziehungen zwischen Vorteil und Dienstausübung entfallen \n\nhier auch nicht etwa deshalb, weil entsprechende Vorteilsgewährungen üb-\n\nlich wären. Unter dem rechtlichen Gesichtspunkt, in gewissem Umfang übli-\n\nche und deshalb sozialadäquate Vorteile von der Strafbarkeit auszunehmen, \n\nkönnen allenfalls gewohnheitsmäßig anerkannte, relativ geringwertige Auf-\n\nmerksamkeiten aus gegebenen Anlässen vom Tatbestand ausgenommen \n\nsein (vgl. BGH NJW 2003, 763, 765 – insoweit nicht in BGHSt 48, 44 abge-\n\ndruckt). Solches ist hier auch nicht im Hinblick auf eine Freundschaft der An-\n\ngeklagten mit E anzunehmen. Ein persönliches Verhältnis zwischen \n\nAmtsträger und Zuwendendem vermag die Anwendung der Korruptionsvor-\n\nschriften grundsätzlich nicht zu hindern (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. \n\n§ 331 Rdn. 26). Der Anschein der „Käuflichkeit“ der Angeklagten könnte \n\nhöchstens – entsprechend der Wertung in den Fällen gleichwertiger Gegen-\n\neinladungen (vgl. Tröndle/Fischer aaO) – in Frage gestellt werden, falls die \n\nAngeklagten die Reisen in einer Gruppe sozial gleichgestellter Freunde un-\n\nternommen hätten. Dies liegt hier aber fern. Es ist auch nichts dafür ersicht-\n\nlich, daß die Angeklagten E vor, während und nach den Reisen \n\nFreundschaftsdienste geleistet hätten, die als Gegenleistungen für die Ge-\n\nwährung zinsloser Darlehen oder als gleichwertige Geschenke betrachtet \n\nwerden könnten. Zudem stellten die Reisen für die Angeklagten einen erheb-\n\nlichen Luxus dar und ragten aus dem üblichen Lebenszuschnitt der Ange-\n\nklagten – aber nicht aus dem des E – heraus (siehe UA S. 25, \n\n29 ff.). \n\n4. Der Senat sieht sich zur Durchentscheidung auf einen Schuld-\n\nspruch wegen Vorteilsannahme auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft \n\ngegen die Freisprechung der Angeklagten, die das Urteil selbst nicht anfech-\n\nten konnten, aus prinzipiellen Erwägungen außerstande. Er hält aber zur \n\nVermeidung einer die Angeklagten anderenfalls möglicherweise treffenden \n\nzu weitgehenden Beschwer sämtliche Feststellungen des Landgerichts auf-\n\nrecht, die den Einlassungen der Angeklagten entsprachen. Der Senat kann \n\nnur auf diese Weise sicherstellen, daß die Teilaufhebung zu Lasten der An-\n\ngeklagten ausschließlich die Richtigstellung des Subsumtionsfehlers zur Vor-\n\nteilsannahme bewirkt, es aber bei den rechtsfehlerfrei getroffenen, die Ange-\n\nklagten begünstigenden Feststellungen verbleibt, wonach ein größerer \n\nSchuldumfang und die Annahme von Bestechlichkeit ausscheiden. \n\nDer neue Tatrichter darf nur noch ergänzende Feststellungen treffen, \n\ndie den bisher getroffenen nicht widersprechen. Dies wird auch für die sub-\n\njektive Tatseite gelten, wobei es für die Annahme des Vorsatzes ausreicht, \n\ndaß die Angeklagten die den Zusammenhang zwischen Diensthandlung und \n\nVorteilsgewährung begründenden tatsächlichen Umstände kannten; ob sie \n\nselbst die Vorteilsgewährung für sozialadäquat hielten, hat allenfalls im \n\nRahmen eines Verbotsirrtums nach § 17 StGB Bedeutung (Tröndle/Fischer, \n\nStGB 52. Aufl. § 331 Rdn. 31). Naheliegend wird der neue Tatrichter dann \n\n– wenn sich nicht etwa noch weitergehende entlastende Umstände ergeben \n\nsollten – zu Schuldsprüchen wegen Vorteilsannahme zu gelangen haben. \n\nBasdorf Gerhardt Raum \n\nBrause Schaal","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-02/5-str-168-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-02/5-str-168-04","retrieved":"2026-07-10 16:25:02.830357+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-02-02/5-str-168-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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