{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2004/5_StR_154-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2004-07-22","aktenzeichen":"5 StR 154/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 154/04\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nvom 22. Juli 2004\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Ju-\n\nli 2004, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin Harms,\n\nRichter Häger,\n\nRichterin Dr. Gerhardt,\n\nRichter Dr. Raum,\n\nRichter Dr. Brause\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin\n\nals Verteidigerin,\n\nJustizhauptsekretärin\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des\n\nLandgerichts Berlin vom 20. November 2003 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die der Angeklagten da-\n\ndurch entstandenen notwendigen Auslagen \n\nfallen der\n\nStaatskasse zur Last.\n\n– Von Rechts wegen –\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen vorsätzlicher Körperverlet-\n\nzung (Einzelfreiheitsstrafe sechs Monate) und wegen Körperverletzung mit\n\nTodesfolge (Einzelfreiheitsstrafe ein Jahr und zehn Monate) zu einer Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Be-\n\nwährung ausgesetzt wurde. Die Staatsanwaltschaft hat ihre dagegen zum\n\nNachteil der Angeklagten zunächst unbeschränkt eingelegte Revision wirk-\n\nsam auf die wegen der Körperverletzung mit Todesfolge verhängte Strafe\n\nbeschränkt. Dem Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten\n\nwird, bleibt der Erfolg versagt.\n\nI.\n\nDas Landgericht hat im wesentlichen folgende Feststellungen getrof-\n\nfen:\n\nDie 25 Jahre alte Angeklagte wuchs unter schwierigen Lebensbedin-\n\ngungen ohne eine Halt gebende feste Bezugsperson auf und war nur ver-\n\nmindert fähig, sozialen Belastungssituationen in der allgemein üblichen Wei-\n\nse zu begegnen. Im Februar 2002 lernte die Angeklagte ihren jetzigen Le-\n\nbensgefährten kennen, während sich ihr Zuhälter in Haft befand. Drei Monate\n\nspäter wurde die Angeklagte schwanger. Am 2. März 2003 wurde ihr Sohn\n\nM – drei Wochen zu früh – geboren. Obwohl er sich normal entwickelte,\n\nschrie er viel. Von ihrem Lebensgefährten erfuhr die Angeklagte bei der\n\nBetreuung ihres Kindes keine Unterstützung.\n\nAm 23. Mai 2003 ertrug die Angeklagte das Schreien ihres Sohnes\n\nnicht mehr. „Um das Kind zur Ruhe zu bringen, entschied sie sich spontan,\n\neinen Schmerz zu setzen. Sie packte M am linken Bein und drehte es\n\nso grob nach außen, daß der Körper des auf dem Wickeltisch liegenden Kin-\n\ndes herumgeschleudert wurde“ (UA S. 11 f.). Durch die heftige Drehung erlitt\n\nM einen Spiralbruch des linken Oberschenkelknochens, der bis zum\n\n6. Juni 2003 im Krankenhaus versorgt wurde. Die Angeklagte hegte Schuld-\n\ngefühle gegenüber ihrem Sohn und vereinbarte beim Jugendgesundheits-\n\ndienst einen Hausbesuch. Eine Kinderärztin und eine Sozialarbeiterin er-\n\nklärten der Angeklagten am 11. Juni 2003, daß der kleine M durch sein\n\nSchreien die Mutter nicht ärgern wolle. Ihr Sohn könne sich noch nicht an-\n\nders ausdrücken.\n\nAm 13. Juni 2003 wollte die Angeklagte ihren schreienden und die\n\nNahrung verweigernden Sohn mit einer Spazierfahrt beruhigen. M \n\nschrie weitere 20 Minuten, während derer sich die Angeklagte auf die Aus-\n\nfahrt vorbereitete. „Die Angeklagte verstand erneut nicht, warum das Kind\n\nimmer schrie, warum es nicht mit dem zufrieden war, was sie ihm bot, warum\n\nes sich nicht endlich anpaßte und aufhörte, seinen Unwillen zu zeigen. Sie\n\nwar der Meinung, doch alles für ihr Kind zu tun, es gut zu versorgen und zu\n\npflegen, und wußte nicht, was sie darüber hinaus noch tun sollte. Weil es ihr\n\npersönlichkeitsbedingt an Einfühlungsvermögen in die Bedürfnisse des Kin-\n\ndes mangelte, fühlte sie sich durch das als Kritik empfundene Schreien in\n\nihrer Lebenssituation als Hausfrau und Mutter, mit der sie sich ohnehin nur\n\nbedingt identifizieren konnte, irritiert und überfordert. Sie wollte, daß ihr Sohn\n\naufhören möge zu schreien, und wollte ihn ‚zur Raison‘ bringen. Spontan und\n\nunbeherrscht faßte sie das im Wagen liegende Kind an den Oberarmen und\n\nschüttelte es dort zwei- bis dreimal heftig vor und zurück (...). Durch die ruck-\n\nartigen Bewegungen des Kopfes, der durch die noch nicht ausgebildete\n\nMuskulatur des Säuglings bei den Schüttelbewegungen keinen Halt fand,\n\nrissen zahlreiche Brückenvenen im Gehirn“ (UA S. 13 f.). Es kam zu inneren\n\nEinblutungen und wahrscheinlich zu einer Quetschung des Rückenmarks,\n\nwodurch das Atemzentrum geschädigt wurde. M wurde sofort bewußtlos\n\nund röchelte. Trotz sofortiger ärztlicher Hilfe verstarb das Kind am 20. Ju-\n\nni 2003.\n\nDas Landgericht hat für die vorsätzliche Körperverletzung vom\n\n23. Mai 2003 auf eine – inzwischen rechtskräftig gewordene – Freiheitsstrafe\n\nvon sechs Monaten erkannt und die Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn\n\nMonaten wegen Körperverletzung mit Todesfolge dem Strafrahmen des\n\n§ 227 Abs. 2 StGB entnommen.\n\nII.\n\nDie vom Landgericht vorgenommene Bestimmung des Strafrahmens\n\nund die Bemessung der Strafe halten rechtlicher Prüfung stand.\n\n1. Die Strafzumessung, zu der auch die Frage gehört, ob ein minder\n\nschwerer Fall vorliegt, ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist seine\n\nAufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der\n\nHauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen\n\nhat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen\n\nund gegeneinander abzuwägen. Welchen Umständen er bestimmendes Ge-\n\nwicht beimißt, ist im wesentlichen seiner Beurteilung überlassen (st. Rspr.;\n\nvgl. BGHSt 3, 179; 24, 268; BGHR StGB § 177 Abs. 5 Strafrahmenwahl 2\n\nm.w.N.). Das Revisionsgericht darf die Gesamtwürdigung nicht selbst vor-\n\nnehmen, sondern nur nachprüfen, ob dem Tatrichter bei seiner Entscheidung\n\nein Rechtsfehler unterlaufen ist (vgl. BGHSt 29, 319, 320; BGH StV 2002, 20;\n\nBGH, Urt. vom 20. April 2004 – 5 StR 87/04). Das ist hier nicht der Fall.\n\n2. Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei zahlreiche gewichtige Strafmil-\n\nderungsgründe dargelegt und zu Gunsten der unbestraften Angeklagten ihr\n\nGeständnis, ihre Betroffenheit und Erschütterung und den Charakter der Tat\n\nals eine spontane, aus einer Überforderungssituation entstandene kurzzeiti-\n\nge Überreaktion herangezogen, was die Revision auch nicht beanstandet.\n\nDas Schwurgericht hat zum Vorteil der Angeklagten keinen Erfah-\n\nrungssatz mißachtet. Solches sieht die Revision darin, daß das Landgericht\n\nals Motiv der Angeklagten deren Willen festgestellt hat, ihr Kind durch\n\nSchmerzen dazu zu bringen, mit dem Schreien aufzuhören. Dies widerspre-\n\nche der Lebenserfahrung, und es sei absolut fernliegend, daß eine Mutter so\n\nhandle, weil ein Säugling noch nicht durch Einsicht zu einem Verhalten ve-\n\nranlaßt werden könne. Mit dieser Wertung vermag die Revision aber keinen\n\nallgemeinen Erfahrungssatz zu begründen, der keine Ausnahmen zuläßt und\n\nschlechthin zwingende Folgerungen ergibt (vgl. BGHSt 31, 86, 89; BGH\n\nNStZ 2002, 656, 658). Vor dem Hintergrund vielfältiger, auf Fehleinschätzun-\n\ngen beruhender menschlicher Verhaltensweisen handelt es sich bei dem von\n\nder Revision aufgezeigten Verhalten der – die weitverbreiteten medizinischen\n\nErkenntnisse beachtenden – Mütter lediglich um Wahrscheinlichkeitsbewer-\n\ntungen (vgl. BGH NStZ aaO), die das Landgericht aber ersichtlich in die Ge-\n\nsamtbewertung der Beweise zur Feststellung der Motivation der Angeklagten\n\neinbezogen hat.\n\nDie Strafzumessungserwägungen des Landgerichts sind auch nicht\n\nlückenhaft. Zwar hat das Landgericht den Umfang der Gewaltanwendung\n\nbeim Festhalten des Kleinkindes an dessen Oberarmen und dem heftigen\n\nSchütteln des Körpers im Kinderwagen nicht ausdrücklich erwogen. Dazu\n\nwar das Landgericht vor dem Hintergrund der ausführlichen Tatschilderung\n\naber auch nicht verpflichtet, weil für die Tathandlung der Angeklagten kein\n\ndie Tat prägender übermäßiger Kraftaufwand erforderlich war.\n\nDas Landgericht hat sich auch ausreichend und nachvollziehbar mit\n\nder zu Lasten der Angeklagten zu berücksichtigenden Besonderheit ausei-\n\nnandergesetzt, daß es sich bereits um den zweiten Übergriff der Angeklagten\n\ngegen ihren Sohn handelte und sie die mit der Verletzung und der Behand-\n\nlung des Kindes im Krankenhaus und der Intervention des Jugendgesund-\n\nheitsdienstes verbundene Appellfunktion mißachtet hatte. Die Schwurge-\n\nrichtskammer erachtet diesen Gesichtspunkt als dadurch relativiert, daß die\n\nAngeklagte persönlichkeitsbedingt in ihrer Fähigkeit, Konflikte zu erkennen\n\nund zu lösen, eingeschränkt gewesen sei. An der problematischen Grundsi-\n\ntuation, nämlich ihrem unterentwickelten Einfühlungsvermögen, ihrer Unbe-\n\nholfenheit und Unsicherheit im Umgang mit einem Kind und ihrer Verschlos-\n\nsenheit anderen gegenüber habe sich in der kurzen Zeitspanne nichts geän-\n\ndert. Soweit die Revision gegen diese – ersichtlich auch von dem Gutachten\n\ndes psychiatrischen Sachverständigen Dr. Tänzer (UA S. 6 f., 17) getrage-\n\nnen – Ausführungen einwendet, das Landgericht habe die Persönlichkeits-\n\nstruktur der Angeklagten nicht berücksichtigen dürfen, handelt es sich um\n\neinen im Revisionsverfahren unbeachtlichen Versuch, die Wertung des Tat-\n\nrichters durch eine eigene zu ersetzen.\n\nSchließlich zeigt die Revision auch keine Erörterungslücke auf, soweit\n\nsie weitergehende Erwägungen über die mißglückte Aufarbeitung der ersten\n\nKörperverletzung vermißt. Die Wertung des Landgerichts, die Erfahrungen\n\nder Angeklagten im Zusammenhang mit der Verletzung ihres Sohnes vom\n\n23. Mai 2003 hätte noch zu keiner nachhaltigen Veränderung ihrer Persön-\n\nlichkeit geführt, ist vor dem Hintergrund der ausführlich dargestellten Akzen-\n\ntuierung ihrer Persönlichkeit revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.\n\nDie so gefundene sehr maßvolle Strafe hat sich auch noch nicht von\n\nihrer Bestimmung gelöst, gerechter Schuldausgleich zu sein (vgl. BGHSt 34,\n\n345, 349).\n\nHarms Häger Gerhardt\n\nRaum Brause","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2004/5_StR_154-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-22/5-str-154-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2004/5_StR_154-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2004/5_StR_154-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-22/5-str-154-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2004/5_StR_154-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:46:33.292714+00:00"}}