{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2004/5_StR_128-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2004-04-19","aktenzeichen":"5 StR 128/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 128/04\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nvom 19. April 2004\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Totschlags\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. April 2004\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Neuruppin vom 11. Dezember 2003 nach\n\n§ 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehö-\n\nrigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2\n\nStPO als unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\n\ndes Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht\n\nzuständige Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer\n\nFreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die mit der\n\nSachrüge begründete Revision des Angeklagten erzielt einen Teilerfolg. Sie\n\nist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Hinge-\n\ngen hält der Strafausspruch sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand.\n\n1. Der Angeklagte und sein Opfer H waren aus Vietnam stam-\n\nmende Asylbewerber. Im wesentlichen auf Grund der Einlassung des Ange-\n\nklagten und des Gutachtens der rechtsmedizinischen Sachverständigen hat\n\ndas Landgericht folgenden Tathergang festgestellt: Nach einem Streit über\n\ndie Zulässigkeit des Konsums von Alkohol und Drogen drohte der alkoholi-\n\nsierte H dem Angeklagten, ihn nicht mehr im Heim für Asylbewerber\n\noder in Berlin wohnen zu lassen. H schlug dem Angeklagten eine ge-\n\nfüllte Thermoskanne gegen die Stirn, ohne eine erhebliche Verletzung zu\n\nbewirken. Der Angeklagte erfaßte zur Abwehr weiterer Angriffe ein unter der\n\nCouch befindliches Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 18 cm und\n\nkündigte dessen Einsatz für den Fall weiterer Schläge an. H setzte sei-\n\nne Angriffe mit der Kanne fort. Der Angeklagte versuchte mit der linken Hand\n\nden Schlag abzuwehren und stieß mit dem Messer 10 cm tief – nicht töd-\n\nlich – in den linken Oberbauch des Angreifers. Während eines folgenden Ge-\n\nrangels versuchte H weiter, den Angeklagten mit der Kanne auf den\n\nKopf zu schlagen. Schließlich obsiegte der Angeklagte, dem es gelungen\n\nwar, seinen Gegner in Richtung Zimmertür zu schieben und ihm die Kanne\n\naus der Hand zu schlagen. Kurz drauf verlor H das Gleichgewicht; er\n\ngriff reflexartig mit der rechten Hand an den Nacken des Angeklagten und\n\nzog diesen im Fallen mit zu Boden. Der Angeklagte stieß dann – mit beding-\n\ntem Tötungsvorsatz – mit voller Wucht das Messer in seiner ganzen Länge\n\nüber dem unteren Brustbeinteil in den Bauch des H . Nicht mehr be-\n\nherrschbare innere Blutungen führten noch in der Tatnacht zum Tod des\n\nOpfers.\n\n2. Das Landgericht hat den ersten Messerstich als durch Notwehr\n\ngerechtfertigt angesehen. Die – für den tödlichen Messerstich – auf ein Un-\n\nfallgeschehen abhebende Einlassung des Angeklagten hat es mit rechtsfeh-\n\nlerfreien Feststellungen widerlegt. Dagegen begegnet die Begründung, mit\n\nder das Schwurgericht die Voraussetzungen der ersten Alternative des § 213\n\nStGB verneint hat, durchgreifenden Bedenken.\n\nDas Landgericht hat darauf abgestellt, daß der – eine willentliche\n\nVerletzung verneinenden – Einlassung des Angeklagten keine Anhaltspunkte\n\ndafür zu entnehmen seien, daß der Angeklagte durch die Mißhandlung und\n\nden Versuch weiterer Mißhandlungen zum Zorn gereizt war. Damit stützt sich\n\ndas Schwurgericht zu Unrecht auf die in diesem Punkt als widerlegt angese-\n\nhenen Angaben des Angeklagten (vgl. BGH, Beschl. vom 9. Oktober 1998\n\n– 2 StR 442/98) und unterläßt es, den fehlerfrei festgestellten Sachverhalt\n\neines vorsätzlichen Tötungsdelikts auch im Hinblick auf eine für das Maß der\n\nSchuld relevante Motivation des Angeklagten zu würdigen. Der Umstand,\n\ndaß der Angeklagte zunächst berechtigt Notwehr ausgeübt hatte, hindert\n\nnicht die Anwendung der ersten Alternative des § 213 StGB (BGH\n\nNStZ 2001, 477, 478); unmittelbar anschließend setzte das Opfer sogar noch\n\nseine Angriffe fort und zog den Angeklagten mit zu Boden. Der dann mit gro-\n\nßer Heftigkeit vom Angeklagten geführte tödliche Stich dürfte – nicht fernlie-\n\ngend – dann auch aus spontanem Zorn über diese weiteren Angriffe geführt\n\nworden sein (vgl. BGH aaO m. w. N.).\n\n3. Der Senat kann nicht ausschließen, daß bei rechtsfehlerfreier\n\nPrüfung des § 213 StGB das Schwurgericht zu einer geringeren Strafe ge-\n\nlangt wäre. Über die Straffrage muß daher erneut entschieden werden. Eine\n\nHeranziehung generalpräventiver Erwägungen liegt hier fern (vgl. BGHR\n\nStGB § 46 Abs. 1 Generalprävention 3 und 7).\n\nHarms Basdorf Gerhardt\n\nBrause Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2004/5_StR_128-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-19/5-str-128-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2004/5_StR_128-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2004/5_StR_128-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-19/5-str-128-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2004/5_StR_128-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:27:36.718031+00:00"}}