{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2004/5_StR_122-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2004-04-21","aktenzeichen":"5 StR 122/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 122/04\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nvom 21. April 2004\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in\n\n nicht geringer Menge u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. April 2004\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten Y wird das Urteil\n\ndes Landgerichts Bremen vom 6. August 2003 – so-\n\nweit es diesen Angeklagten betrifft – nach § 349 Abs. 4\n\nStPO\n\na) \n\nim Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Ange-\n\nklagte wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltrei-\n\nben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\n\nin Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahr-\n\nerlaubnis verurteilt ist,\n\nb) \n\nim Strafausspruch aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2\n\nStPO als unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\n\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen „gemeinschaftlichen\n\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit\n\nmit Fahren ohne Fahrerlaubnis“ zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren ver-\n\nurteilt und die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf\n\neines Jahres keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Die dagegen gerichtete Revisi-\n\non erzielt mit der Sachrüge den aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Teiler-\n\nfolg. Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2\n\nStPO. Auch der Maßregelausspruch hat Bestand.\n\nDie vom Landgericht getroffenen Feststellungen tragen eine Verur-\n\nteilung wegen täterschaftlichen Handeltreibens nicht. Danach beschränkte\n\nsich die Rolle des Angeklagten auf Fahrdienste. Der Angeklagte fuhr den\n\nDrogenkurier M in Bremen zunächst zu einer Wohnung, wo dieser ca. 1 kg\n\nhochwertiges Kokain übernahm. Nachdem der Kurier wieder zugestiegen\n\nwar, setzte der Angeklagte die nach Bremen-Woltmershausen geplante Fahrt\n\nfort bis zum polizeilichen Zugriff im Stadtteil Arsten. Als bloßer Chauffeur des\n\nKuriers kam dem Angeklagten keinerlei Tatherrschaft zu, weil er weder die\n\nArt und Menge des zu erwerbenden Rauschgifts noch die nähere Ausge-\n\nstaltung des Geschäfts beeinflussen konnte (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1\n\nHandeltreiben 25, 36, 47; BGH, Beschl. vom 26. Juli 2001 – 5 StR 304/01).\n\nEbenso wenig spricht der Grad des eigenen Interesses des Angeklagten für\n\neine Täterschaft. Ihm war zwar ein finanzieller Vorteil in Höhe von 100 Euro\n\nversprochen. Dieser bestand jedoch in einem festen Betrag, der unabhängig\n\nvon der Entwicklung des Rauschgiftgeschäfts bezahlt werden sollte und in\n\neinem ganz untergeordneten Verhältnis zum Umfang des geplanten Betäu-\n\nbungsmittelhandels stand (vgl. BGHR aaO Handeltreiben 47; BGH, Beschl.\n\nvom 26. Juli 2001 – 5 StR 304/01).\n\nDer Senat ändert den Schuldspruch, weil ausgeschlossen werden\n\nkann, daß in einer neuen Hauptverhandlung noch Feststellungen getroffen\n\nwerden könnten, die zu einer Verurteilung wegen täterschaftlichen Handels\n\nführen. Da die Schuldspruchänderung auf einem Subsumtionsfehler beruht,\n\nist eine Aufhebung von Feststellungen nach § 353 Abs. 2 StPO nicht veran-\n\nlaßt. Der neue Tatrichter darf deshalb ergänzend lediglich solche Feststel-\n\nlungen treffen, die den bisherigen nicht widersprechen.\n\nHarms Gerhardt Raum\n\nBrause Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2004/5_StR_122-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-21/5-str-122-04","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2004/5_StR_122-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2004/5_StR_122-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-21/5-str-122-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2004/5_StR_122-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:31:51.442312+00:00"}}