{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2004/5_StR_119-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2004-04-19","aktenzeichen":"5 StR 119/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 119/04\nalt: 5 StR 188/03\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nvom 19. April 2004\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Untreue u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. April 2004\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Neuruppin vom 9. Dezember 2003 nach\n\n§ 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über die Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2\n\nStPO als unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\n\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hatte den Angeklagten mit Urteil vom 13. Novem-\n\nber 2002 wegen Vorteilsannahme und Untreue in neun Fällen zu einer Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt, deren Voll-\n\nstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die dagegen gerichtete Revisi-\n\non des Angeklagten führte zum Senatsbeschluß vom 26. August 2003\n\n– 5 StR 188/03, wonach die Schuldsprüche wegen Vorteilsannahme und we-\n\ngen Untreue in drei Fällen rechtskräftig wurden. Das Landgericht hat für die-\n\nse Taten die Strafen nunmehr neu bemessen und auf eine Gesamtfreiheits-\n\nstrafe von einem Jahr und zwei Monaten erkannt, deren Vollstreckung zur\n\nBewährung ausgesetzt wurde.\n\nDie dagegen mit der Sachrüge geführte Revision erweist sich zu den\n\nEinzelstrafaussprüchen als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nSie führt jedoch zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheits-\n\nstrafe.\n\nDas Landgericht hat die Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und\n\nzwei Monaten aus zwei Einzelfreiheitsstrafen von acht und sechs Monaten\n\nund zwei Geldstrafen von 20 und 90 Tagessätzen zu je 30 Euro gebildet.\n\nDabei hat es nicht erörtert und möglicherweise übersehen, daß es gemäß\n\n§ 53 Abs. 2 Satz 2 StGB auf eine Gesamtgeldstrafe hätte gesondert erken-\n\nnen können, worauf die verbleibenden beiden Einzelfreiheitsstrafen zu einer\n\nGesamtfreiheitsstrafe von weniger als einem Jahr hätten zurückgeführt wer-\n\nden können. Insbesondere im Hinblick darauf, daß § 100 BbgLBG im Falle\n\nder Verurteilung eines Beamten zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr für\n\nvorsätzliche Tat(en) – auch wenn es sich um eine unter Einbeziehung einer\n\nGeldstrafe gebildete Gesamtfreiheitsstrafe handelt (BVerwGE 53, 236) – die\n\nschwerwiegende Folge des Verlusts der Beamtenrechte zwingend vor-\n\nschreibt, durfte auf diese Prüfung nicht verzichtet werden (vgl. BGHR StGB\n\n§ 53 Abs. 2 Einbeziehung, nachteilige 3 m. w. N.; Schäfer, Praxis der Straf-\n\nzumessung 3. Aufl. Rdn. 432). Daß das Landgericht die erwähnten Folgen\n\nder von ihm festgesetzten Gesamtstrafe gesehen und als Milderungsgrund\n\ngewertet hat, ändert daran nichts; es ist nicht auszuschließen, daß es bei\n\nBerücksichtigung der durch § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB gegebenen Möglichkeit\n\nsein Ermessen mit einem dem Angeklagten günstigeren Ergebnis ausgeübt\n\nhätte (vgl. BGH aaO).\n\nBei dem hier vorliegenden Subsumtionsfehler ist eine Aufhebung von\n\nFeststellungen nicht veranlaßt. Der neue Tatrichter darf deshalb ergänzend\n\nlediglich solche Feststellungen treffen, die den bisherigen nicht widerspre-\n\nchen.\n\nHarms Basdorf Gerhardt\n\nBrause Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2004/5_StR_119-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-19/5-str-119-04","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2004/5_StR_119-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2004/5_StR_119-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-19/5-str-119-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2004/5_StR_119-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:27:42.302616+00:00"}}