{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2003/5_StR___4-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2003-05-08","aktenzeichen":"5 StR 4/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 4/03\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nvom 8. Mai 2003\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen versuchter sexueller Nötigung u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Hauptverhand-\n\nlung vom 7. und 8. Mai 2003, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin Harms,\n\nRichter Häger,\n\nRichter Dr. Raum,\n\nRichter Dr. Brause,\n\nRichter Schaal\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin\n\nJustizangestellte\n\nals Verteidigerin,\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nam 8. Mai 2003 für Recht erkannt:\n\n1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Ange-\n\nklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom\n\n25. Juli 2002 werden mit der Maßgabe verworfen, daß\n\nder Angeklagte im Fall I. 2 der Urteilsgründe wegen ver-\n\nsuchter sexueller Nötigung in Tateinheit mit versuchter\n\ngefährlicher Körperverletzung verurteilt ist.\n\n2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\n\ntragen.\n\nDie Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft fallen der\n\nStaatskasse zur Last. Diese hat auch die insoweit dem\n\nAngeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tra-\n\ngen.\n\n– Von Rechts wegen –\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter sexueller Nö-\n\ntigung in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung\n\nzu einer Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen zu je einem Euro verurteilt.\n\nDie zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwalt-\n\nschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, und die des An-\n\ngeklagten bleiben bis auf eine zur Beseitigung eines Fassungsversehens\n\nerforderliche Korrektur des Schuldspruchs erfolglos.\n\nDas Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:\n\nDer seit 1983 \n\nim psychiatrischen Krankenhaus untergebrachte\n\nzur Tatzeit 35-jährige sexuell unreife Angeklagte sammelte ihm verabreichtes\n\nBeruhigungsmittel und mischte es am 26. November 1997 gegen 16.00 Uhr\n\nin von ihm zubereiteten und seiner Psychotherapeutin angebotenen Tee in\n\nder Absicht, mit ihr nach eingetretener Bewußtlosigkeit den Geschlechtsver-\n\nkehr durchzuführen. Der Genuß des Getränks führte aber lediglich gegen\n\n19.00 Uhr zu starker, auch noch am nächsten Tag anhaltender Müdigkeit.\n\nAm 26. Dezember 1997 bot der Angeklagte seiner ihn besuchenden Tante\n\nebenfalls mit Neurocil versetzten Tee an. Er beabsichtigte, deren Bewußtlo-\n\nsigkeit herbeizuführen, um so an ihrer Scheide manipulieren zu können. Ob\n\nsie überhaupt von dem Tee trank, wurde nicht festgestellt.\n\nDie allein erhobenen Sachrügen zeigen keinen Rechtsfehler auf. Die\n\n– sehr knappen – Urteilsgründe enthalten noch ausreichende Feststellungen\n\nzum Tatgeschehen und belegen im Zusammenhang auch zu Fall 2 gerade\n\nnoch ausreichend, daß sie aufgrund von Zeugenaussagen und Gutachten\n\nvon Sachverständigen getroffen wurden.\n\nDie Feststellungen tragen die Bewertung als gefährliche Körperverlet-\n\nzung nach § 223a Abs. 1 StGB a. F. (vgl. BGHR StGB § 223a Überfall 1).\n\nAuch die Würdigung des Tatgeschehens als minder schwere Fälle nach\n\n§ 177 Abs. 2 StGB a. F. begegnet vor dem Hintergrund der lange zurücklie-\n\ngenden besonderen Tatsituationen, der Aufklärung durch den Angeklagten\n\nund der von ihm gezeigten Reue keinen Bedenken. Die vom Landgericht\n\nvorgenommene zweimalige Strafrahmenverschiebung zugunsten des Ange-\n\nklagten (§ 21, § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB) ist ausreichend begründet. Ei-\n\nner Maßregel nach § 63 StGB stand im Hinblick auf das Gewicht der Anlaß-\n\ntaten und der seit ihrer Begehung verflossenen knapp viereinhalb Jahre, in\n\ndenen sich der Angeklagte beanstandungsfrei führte, schon der Grundsatz\n\nder Verhältnismäßigkeit nach § 62 StGB entgegen.\n\nHarms Häger Basdorf\n\nRaum Brause","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2003/5_StR___4-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-08/5-str-4-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2003/5_StR___4-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2003/5_StR___4-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-08/5-str-4-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2003/5_StR___4-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:21:37.010559+00:00"}}