{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2003/5_StR__78-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2003-05-07","aktenzeichen":"5 StR 78/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 78/03\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nvom 7. Mai 2003\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhand-\n\nlung vom 6. und 7. Mai 2003, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin Harms,\n\nRichter Häger,\n\nRichter Basdorf,\n\nRichter Dr. Raum,\n\nRichter Dr. Brause\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nJustizangestellte\n\nals Verteidiger,\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nin der Sitzung vom 7. Mai 2003 für Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des\n\nLandgerichts Dresden vom 12. Juli 2002 wird verworfen.\n\nDie im Revisionsverfahren entstandenen Kosten und not-\n\nwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse\n\nzur Last.\n\n– Von Rechts wegen –\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer\n\nErpressung (Fall 2) und wegen versuchten Raubes in Tateinheit mit gefährli-\n\ncher Körperverletzung (Fall 1) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren\n\nverurteilt. Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte, mit der Sachrüge\n\nbegründete Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt\n\nnicht vertreten wird, hat keinen Erfolg.\n\nDie Strafzumessung obliegt in erster Linie dem Tatgericht auf der\n\nGrundlage des in der Hauptverhandlung über den Angeklagten gewonnenen\n\npersönlichen Eindrucks und der danach und aufgrund des weiteren Inbegriffs\n\nder Hauptverhandlung vorgenommenen Bewertung der Tatschuld. Unter\n\nmaßgeblicher Berücksichtigung dieses Grundsatzes verneint der Senat\n\n– der revisionsrechtlichen Beurteilung durch den Generalbundesanwalt fol-\n\ngend – durchgreifende Rechtsfehler zum Nachteil – und auch zum Vorteil\n\n(§ 301 StPO) – des Angeklagten bei der Zumessung der Rechtsfolgen; er\n\nvermag so im Ergebnis den außerordentlich milden Strafausspruch hinzu-\n\nnehmen, mit dem das Tatgericht erklärtermaßen an der unteren Grenze des\n\nVertretbaren geblieben ist, um dem Angeklagten angesichts seiner schwieri-\n\ngen persönlichen Situation bei Begehung der Taten unter Berücksichtigung\n\nseines insgesamt auf Einsicht hindeutenden Nachtatverhaltens eine „letzt-\n\nmalige Chance“ zu baldiger Wiedereingliederung zu geben.\n\nDurchgreifende Bedenken, daß das Tatgericht bei der gesamten\n\nStrafzumessung seine Feststellung, wonach der Angeklagte Bewährungs-\n\nversager nach einer u. a. wegen gefährlicher Körperverletzung erfolgten Vor-\n\nverurteilung war, aus den Augen verloren hätte, bestehen nicht.\n\nDie Strafrahmenwahl läßt in beiden Fällen keinen Rechtsfehler erken-\n\nnen. Es liegen keine Gründe vor, die einer strafmildernden Berücksichtigung\n\neiner alkoholbedingten Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Ange-\n\nklagten im Fall 2 aus Rechtsgründen entgegengestanden hätten. Das Land-\n\ngericht war weder gehindert, in diesem Fall angesichts der erheblich vermin-\n\nderten Schuldfähigkeit des Angeklagten einen minder schweren Fall anzu-\n\nnehmen, noch, bei dem Raubversuch im Fall 1 eine Strafrahmenverschie-\n\nbung nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen.\n\nZwar hat im letztgenannten Fall das Landgericht – das überflüssiger-\n\nweise die Strafrahmen numerisch bezeichnet hat – rechtsfehlerhaft (§ 52\n\nAbs. 2 Satz 2 StGB) die höhere (Regel-)Mindeststrafe des vollendeten tat-\n\neinheitlichen Vergehens nach § 224 Abs. 1 StGB außer acht gelassen und\n\n– offensichtlich aufgrund eines Fassungsversehens – die gemilderte Höchst-\n\nstrafe des § 249 Abs. 1 StGB falsch beziffert. Dies hat sich jedoch bei Zu-\n\nmessung der Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten nicht\n\nausgewirkt. Diese Sanktion, bei deren Bemessung sich das Tatgericht weder\n\nan der Bezifferung der Höchst- noch an derjenigen der Mindeststrafe orien-\n\ntiert hat, erscheint namentlich aus der verständlichen Sicht des nachhaltig\n\nbetroffenen Nebenklägers als sehr milde. Sie ist gleichwohl zur Ahndung die-\n\nses Verbrechens, das von aus der Gruppendynamik resultierender Brutalität\n\ngeprägt ist, bei diesem Angeklagten noch nicht als unangemessen und des-\n\nhalb rechtsfehlerhaft zu bewerten.\n\nAuch die in noch weit stärkerem Maße auffallend milde bemessene\n\nEinzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten zur Ahndung der\n\nschweren räuberischen Erpressung zum Nachteil eines betagten hilfsberei-\n\nten Nachbarehepaars im Fall 2 überschreitet im Ergebnis gerade noch nicht\n\ndie Grenze zu einer nicht mehr schuldangemessenen Sanktion. Immerhin\n\nbeging der Angeklagte die versuchsähnliche Tat, die keinen bleibenden\n\nVermögensschaden nach sich zog, in einem von Volltrunkenheit nur wenig\n\nentfernten Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit. Schließlich\n\nweist auch die Gesamtstrafbildung keinen Rechtsfehler auf.\n\nAndererseits bestehen keine durchgreifenden Bedenken dagegen,\n\ndaß das Landgericht dem Angeklagten nicht auch im Fall des versuchten\n\nRaubes eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit infolge übermäßigen Al-\n\nkoholkonsums zugebilligt hat und daß nähere Erörterungen im Zusammen-\n\nhang mit einer Maßregel nach § 64 StGB gegen den insoweit einsichtigen,\n\nbereits von sich aus gegen seine Sucht kämpfenden Angeklagten unterblie-\n\nben sind.\n\nHarms Häger Basdorf\n\nRaum Brause","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2003/5_StR__78-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-07/5-str-78-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2003/5_StR__78-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2003/5_StR__78-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-07/5-str-78-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2003/5_StR__78-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:21:49.343389+00:00"}}