{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2003/5_StR__73-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2004-05-13","aktenzeichen":"5 StR 73/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB § 266 Abs. 1 1. Investitionsbeihilfen begründen grundsätzlich keine Vermögens- betreuungspflicht im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB, es sei denn, der Empfänger hat zugleich über den Subventionszweck hinaus- gehende Vermögensinteressen des Subventionsgebers zu beachten. 2. In einem Konzern verletzen die Vorstandsmitglieder der be- herrschenden Aktiengesellschaft jedenfalls dann ihre Vermögens- betreuungspflicht gegenüber einer abhängigen GmbH, wenn deren Vermögenswerte in einem solchen Umfang ungesichert im Konzern angelegt werden, daß im Fall ihres Verlustes die Erfüllung von Verbindlichkeiten der Tochtergesellschaft oder deren Existenz gefährdet wäre. 3. Zur Bestimmung des Schuldumfangs bei Untreue durch existenz- gefährdenden Eingriff.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt : ja\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB § 266 Abs. 1\n\n1. Investitionsbeihilfen begründen grundsätzlich keine Vermögens-\n betreuungspflicht im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB, es sei denn,\n der Empfänger hat zugleich über den Subventionszweck hinaus-\n gehende Vermögensinteressen des Subventionsgebers zu\n beachten.\n\n2. In einem Konzern verletzen die Vorstandsmitglieder der be-\n herrschenden Aktiengesellschaft jedenfalls dann ihre Vermögens-\n betreuungspflicht gegenüber einer abhängigen GmbH, wenn\n deren Vermögenswerte in einem solchen Umfang ungesichert\n im Konzern angelegt werden, daß im Fall ihres Verlustes die\n Erfüllung von Verbindlichkeiten der Tochtergesellschaft oder\n deren Existenz gefährdet wäre.\n\n3. Zur Bestimmung des Schuldumfangs bei Untreue durch existenz-\n gefährdenden Eingriff.\n\nBGH, Urteil vom 13. Mai 2004 - LG Bremen\n\n 5 StR 73/03 -\n\n5 StR 73/03\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nvom 13. Mai 2004\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\nwegen Untreue\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhand-\n\nlung vom 6. und 13. Mai 2004, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin Harms,\n\nRichter Häger,\n\nRichter Dr. Raum,\n\nRichter Dr. Brause,\n\nRichter Schaal\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Prof. Dr. W ,\n\nRechtsanwalt Dr. G\n\nals Verteidiger des Angeklagten Dr. H ,\n\nRechtsanwalt Prof. Dr. S\n\nals Verteidiger des Angeklagten Sc ,\n\nRechtsanwalt J\n\nals Verteidiger des Angeklagten Sm ,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nam 13. Mai 2004 für Recht erkannt:\n\nI. \n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts Bremen vom 21. Dezember 2001\n\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nII. \n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das\n\nvorgenannte Urteil im Rechtsfolgenausspruch auf-\n\ngehoben.\n\nIII. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,\n\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\n– Von Rechts wegen –\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat die drei Angeklagten jeweils wegen gemein-\n\nschaftlicher Untreue in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei\n\nJahren verurteilt und die Vollstreckung der Freiheitsstrafen zur Bewährung\n\nausgesetzt. Hiergegen wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen,\n\nmit denen sie die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügen. Die\n\nStaatsanwaltschaft beanstandet mit ihren – vom Generalbundesanwalt ver-\n\ntretenen und zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten – Revisionen mit\n\nder Sachrüge allein den Rechtsfolgenausspruch. Alle Rechtsmittel haben\n\nErfolg.\n\nA.\n\nDas Landgericht hat jeweils ein Vergehen der Untreue darin gesehen,\n\ndaß die Angeklagten als Mitglieder des Vorstands der B V V -\n\n AG (BVV AG) Gelder ihrer beiden ostdeutschen Tochtergesellschaften in\n\nden – dann später in Konkurs gefallenen – Konzernverbund überführt haben.\n\nI.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts war die B V AG\n\n(BV AG) ein Werftenverbund mit dem Schwerpunkt Schiffbau. Im Jahr 1992\n\nerfolgte eine Umstrukturierung, in deren Gefolge die B V AG ihre\n\noperativen Funktionen aufgab und in die B V V AG umfir-\n\nmierte. Der Angeklagte Dr. H war von 1987 bis zum 15. Novem-\n\nber 1995 zunächst Vorsitzender des Vorstands der BV AG sowie dann der\n\nBVV AG. Der Angeklagte Sc war als Mitglied des Vorstands der\n\nBVV AG ab Ende 1993 für das Ressort Controlling, der Angeklagte Sm ab\n\nAugust 1993 als Mitglied des Vorstands der BVV AG für den Bereich Schiff-\n\nbau und später (ab September 1995) auch für den Bereich Finanzen zustän-\n\ndig.\n\nAb 1991 verhandelte die BV AG mit der Treuhandanstalt über den Er-\n\nwerb ostdeutscher Werften. Tatsächlich ging es um zwei Werften aus dem\n\nD M - und Sch . Nach der Privatisierung der\n\nostdeutschen Werftindustrie sollten aus dem ehemaligen Kombinat die\n\nM W in Wismar (MTW) und die V in Stralsund (VWS)\n\nherausgelöst und an die BV AG veräußert werden. Eigner der beiden Werf-\n\nten war letztlich – über ein zwischengeschaltetes Konstrukt von Beteili-\n\ngungsgesellschaften – die Treuhandanstalt, der als einer dem Bundesmini-\n\nster der Finanzen unterstellten Anstalt des öffentlichen Rechts die Aufgabe\n\nzukam, die ostdeutschen Betriebe zu privatisieren.\n\nDer Angeklagte Dr. H war von Anfang an in die Verhand-\n\nlungen mit der Treuhandanstalt einbezogen. Die Treuhandanstalt verfolgte\n\nbei den Privatisierungsverhandlungen das Ziel, Arbeitsplätze zu sichern und\n\nan den Standorten moderne konkurrenzfähige Werften entstehen zu lassen.\n\nNachdem sich weitere Interessenten zurückgezogen hatten, wurden die Ver-\n\nhandlungen über einen Erwerb mit der BV AG intensiviert, wobei auch eine\n\nReihe externer Berater hinzugezogen wurde. Am 11. August 1992 kam es\n\ndann zum Verkauf der MTW, am 18. Februar 1993 zum Verkauf der VWS.\n\nBeide Ostwerften waren zu diesem Zeitpunkt jeweils als GmbH im Handels-\n\nregister eingetragen.\n\nMit notariell beurkundetem Kauf- und Abtretungsvertrag vom 11. Au-\n\ngust 1992 (KAV) wurden die Geschäftsanteile der MTW an die BV AG über-\n\ntragen. Als Erwerberin übernahm die BV AG dabei eine Garantie, 3110 Ar-\n\nbeitsplätze bis 31. Dezember 1995 zu sichern (§ 9.2 KAV) und bis dahin die\n\nWerft nicht stillzulegen (§ 10 KAV). Darüber hinaus sollten näher beschrie-\n\nbene Investitionen im Umfang von etwa 560 Mio. DM in das Anlagevermögen\n\nerfolgen (§ 8 KAV), wobei Modifikationen der geplanten Vorhaben bei Ein-\n\nhaltung der Wertgrenze zulässig sein sollten. Die Treuhandanstalt verpflich-\n\ntete sich in dem Vertrag außer zum Ausgleich von Altkrediten auch zur Zah-\n\nlung eines Gesamtausgleichsbetrages in Höhe von 680 Mio. DM. In dem Ge-\n\nsamtausgleichsbetrag war ein Investitionszuschuß in Höhe von 340 Mio. DM\n\nenthalten. Weiterhin sollten durch den – in drei Raten bis Ende 1993 zu\n\nerbringenden – Gesamtausgleichsbetrag drohende Verluste aus laufenden\n\nGeschäften (nicht kostendeckende Schiffbauverträge), die Kosten für einen\n\nals erforderlich angesehenen Personalabbau (Sozialpläne) und für weitere\n\nerwartete Einbußen abgegolten werden (§ 5 KAV).\n\nMit notariell beurkundetem Kauf- und Übertragungsvertrag (KÜV) vom\n\n18. Februar 1993 erwarben zwei Gesellschaften, an denen die – mittlerweile\n\numfirmierte – BVV AG maßgeblich beteiligt war, die Geschäftsanteile der\n\nVWS. Auch in diesem Vertrag übernahmen die Erwerber die Garantie für den\n\nErhalt von mindestens 2200 Arbeitsplätzen (§ 11 KÜV) und sicherten den\n\nBestand der Werft bis Ende 1997 zu (§ 12.3 KÜV). Die Käufer verpflichteten\n\nsich zu Investitionen bis 2005 in Höhe von insgesamt 640 Mio. DM in das\n\nAnlagevermögen (§ 10.1 KÜV). Daneben sah dieser Vertrag – anders als der\n\nKAV – eine Verpflichtung der Käufer vor, die Volkswerft als eigenes Profit-\n\ncenter zu führen und die der Volkswerft zugedachten Beihilfen ausschließlich\n\nfür diese zu verwenden (§ 12.2 KÜV). Die Treuhandanstalt verpflichtete sich\n\nin der Vereinbarung zu einer Entschuldung von Altkrediten und zur Zahlung\n\neines Gesamtausgleichsbetrages in Höhe von 585 Mio. DM. Neben einer\n\nKompensation für drohende Verluste aus laufenden Geschäften und perso-\n\nnellen Umstrukturierungen enthielt dieser Betrag auch einen Investitionszu-\n\nschuß in Höhe von 380 Mio. DM (§ 4 KÜV). Weiterhin begründete der Ver-\n\ntrag auch Einstandspflichten der Treuhandanstalt für Forderungen gegen\n\nandere ehemals kombinatsabhängige Unternehmenseinheiten. Im Laufe des\n\nJahres 1994 erwarb die H H , eine Tochter der BVV AG, 89 % der\n\nAnteile an der VWS; 11 % der Anteile hielt die Stadt Stralsund.\n\nBeide Verträge (KAV und KÜV) sahen einen Genehmigungsvorbehalt\n\nim Hinblick auf die Zustimmung der Europäischen Kommission vor. Diese\n\nlegte Wert darauf, daß keine sogenannten Spill over Effekte eintreten wür-\n\nden, sich also die Beihilfeleistungen der Treuhandanstalt nicht zugleich als\n\nSubventionen für die im Westen gelegenen Betriebsstätten der BVV AG\n\nauswirken würden. Um dem Anliegen der Kommission Rechnung zu tragen,\n\neinigte man sich darauf, daß vierteljährlich entsprechende „Spill over Be-\n\nrichte“ zu fertigen seien, die zudem von einem Wirtschaftsprüfer einmal jähr-\n\nlich testiert werden mußten. In der Folgezeit wurden entsprechende Berichte\n\ndann auch durch die beiden Ostwerften vorgelegt.\n\nDie BVV AG befand sich – bedingt durch die wirtschaftlichen Schwie-\n\nrigkeiten im Schiffbau – seit 1992 ständig in einer angespannten finanziellen\n\nSituation. Um die Liquiditätsstruktur innerhalb des Konzerns zu optimieren,\n\nwar ein zentrales Cash-Management-System in der Planung. Dadurch sollten\n\nzunächst Finanzüberhänge innerhalb des Konzerns genutzt und so die Auf-\n\nnahme von Bankkrediten reduziert werden. Aufgrund eines Vorstandsbe-\n\nschlusses im Herbst 1992 wurde ein zentrales automatisches Cash-\n\nManagement für sämtliche Tochtergesellschaften eingeführt. Dieses richtete\n\ndie BVV AG aufgrund eines auch mit der Commerzbank als Hausbank ge-\n\nschlossenen Vertrages im Herbst 1993 zunächst nur unter den westdeut-\n\nschen Tochterunternehmen ein, während die MTW und VWS nicht einbezo-\n\ngen waren. Danach wurde bei der BVV AG ein Zielkonto gebildet, auf das\n\nvon den Konten der Tochterunternehmen Guthaben automatisch abgebucht\n\nwurden. Gleichzeitig erfolgte von dem Zielkonto ein Ausgleich entsprechen-\n\nder Debetsalden der Tochterunternehmen.\n\nDie beiden Ostwerften verfügten auch aufgrund der erhaltenen Lei-\n\nstungen über erhebliche Liquiditätsreserven. Zunächst wurden freie Gelder\n\nder MTW als Festgeldanlage an den Treasury der BVV AG ausgereicht. Die\n\nTreuhandanstalt, die von der Anlage dieser Gelder im Treasury Kenntnis er-\n\nlangt hatte, stimmte der Ausleihung der Gelder unter der Bedingung zu, daß\n\nihre jederzeitige Rückzahlbarkeit gesichert sein mußte. Die Gelder wurden\n\nzum 31. März 1994 vereinbarungsgemäß zurückgeführt. Gleiches gilt auch\n\nfür eine – wesentlich geringere – Anlage der VWS im Treasury.\n\nDas Jahr 1993 hatte den höchsten Verlust der Konzerngeschichte er-\n\nbracht; die Banken kürzten die Kreditlinien. Im Verlauf des Jahres 1994 wur-\n\nde die Liquidität im Konzern zunehmend schwächer. Bereits am 5. April 1994\n\nüberwies die MTW 70 Mio. DM, am 8. April 1994 weitere 40 Mio. DM als\n\nFestgeld an die BVV AG. Nach der Freigabe eines erheblichen Betrages\n\ndurch die EU-Kommission \n\nlegte die MTW \n\nim Mai 1994 zusätzlich\n\n220 Mio. DM bei der BVV AG an.\n\nNachdem sich eine zunächst ins Auge gefaßte Kapitalerhöhung nicht\n\nrealisieren ließ, beschloß der Vorstand in seiner Sitzung Mitte Juli 1994 ein\n\nSanierungskonzept, das auch die Veräußerung von Firmenanteilen vorsah.\n\nIm Zusammenhang mit der Neuordnung der Finanzplanung sollten nun die\n\nbislang hiervon ausgenommenen Ostwerften in das automatische Cash-\n\nManagement-System einbezogen werden. Nach internen Unstimmigkeiten\n\ninnerhalb der Konzernführung wies schließlich der Vorstand der BVV AG die\n\nMTW an, sich an dem Cash-Management-System zu beteiligen. Daraufhin\n\nkam es im September 1994 zu einer Vereinbarung, welche die MTW ver-\n\npflichtete, freie Mittel auf das bei der Commerzbank geführte Konto zu über-\n\ntragen, über das automatisch eine Saldenkonzentration innerhalb des Kon-\n\nzerns bewirkt wurde. Von Seiten der VWS wurde zunächst hinhaltender Wi-\n\nderstand gegen eine Einbeziehung in das Cash-Management-System gelei-\n\nstet. Aufgrund einer Gesellschafterweisung trat schließlich auch die VWS\n\ndem Cash-Management-System bei.\n\nNach anfänglichen Erfolgen bei der finanziellen Konsolidierung des\n\nGesamtkonzerns gab es im Verlauf des Jahres 1995 weitere Rückschläge\n\nwegen Forderungsausfällen und der nicht kostendeckenden Fertigstellung\n\nvon Schiffbauvorhaben. Die Sanierungsvorhaben scheiterten ebenso wie die\n\nin Aussicht genommene Veräußerung von steuerlichen Verlustvorträgen in\n\nder Gesamthöhe von etwa 3 Mrd. DM. Den Angeklagten war die sich ver-\n\nschärfende wirtschaftliche Situation und insbesondere die dramatische Liqui-\n\nditätslage bekannt. Dies war Gegenstand einer Vorstandssitzung am 7. Au-\n\ngust 1995, die – unter Einbeziehung des Aufsichtsrats – in der Folgezeit zu\n\nBemühungen führte, weitere Kredite zu erlangen. Ende August 1995 kam es\n\nzur Vereinbarung eines Konsortialkredits \n\nin Höhe von \n\ninsgesamt\n\n300 Mio. DM, an dem mehrere Banken beteiligt waren. Als Sicherheiten wur-\n\nden die wesentlichen im Konzern noch vorhandenen freien Vermögenswerte\n\nverpfändet. Die VWS nahm dabei auf Geheiß der Konzernmutter aus dem\n\nGesamtkredit ein Teildarlehen in Höhe von 68 Mio. DM auf.\n\nIn seiner Sitzung im September 1995 billigte der Aufsichtsrat die Kre-\n\nditaufnahme. Zugleich entband er auf dessen Anerbieten den Angeklagten\n\nDr. H von seinem Amt als Vorstandsvorsitzender, wobei dieser\n\ndas Amt kommissarisch weiterführen sollte, bis ein Nachfolger gefunden sei.\n\nTrotz des Konsortialkredits kam es im Herbst 1995 zu einer weiteren\n\nVerschlechterung der Liquiditätssituation der BVV AG. Diese wurde unter\n\nanderem auch durch negative Meldungen in den Medien über die Finanzsi-\n\ntuation des Gesamtkonzerns ausgelöst, weil nunmehr etliche Zulieferer nur\n\nnoch gegen Vorkasse lieferten. Noch im Oktober 1995 wurden von der EU-\n\nKommission aus dem Gesamtausgleichsbetrag 194 Mio. DM freigegeben,\n\ndie auf Konten der MTW ausgezahlt wurden und sofort in das Cash-\n\nManagement-System einflossen. Zugleich nahm die MTW auf Veranlassung\n\nder Konzernleitung einen sogenannten Bauzeitenkredit \n\nin Höhe von\n\n80 Mio. DM auf.\n\nDer Aufsichtsrat beschloß aufgrund der anhaltenden schwierigen fi-\n\nnanziellen Situation in seiner Sitzung vom 15. November 1995 die sofortige\n\nEntbindung des Angeklagten Dr. H von seinen Pflichten als Vor-\n\nstandsvorsitzender und übertrug zugleich diese Funktion dem Angeklagten\n\nSm . Ende 1995 kam es durch die Commerzbank und das Land Bremen zu\n\neiner neuerlichen Kreditvergabe von über 384 Mio. DM. Im Dezember 1995\n\ntraten erneut Liquiditätslücken auf. Schließlich verschärfte sich die Situation\n\nim Januar 1996 drastisch. Eine Sanierung kam nicht mehr zustande. Am\n\n21. Februar 1996 wurde für die BVV AG ein Vergleichsantrag gestellt. Am\n\n1. Mai 1996 kam es durch das Amtsgericht Bremen zur Eröffnung des An-\n\nschlußkonkursverfahrens.\n\nIm Februar 1996 waren Gelder der Ostwerften in erheblichem Umfang\n\nim Gesamtkonzern angelegt oder – als Transferleistungen im Cash-\n\nManagement-System – von anderen Tochterunternehmen beansprucht. So\n\nflossen bei der MTW insgesamt etwa 590 Mio. DM auf diese Weise ab; bei\n\nder VWS, die bis zum 31. Dezember 1995 nur noch das Cash-Management-\n\nSystem bediente und keine Festgeldanlagen mehr unterhielt, betrug dieser\n\nBetrag etwa 260 Mio. DM. Anfang 1996 schieden die beiden Ostwerften aus\n\ndem Cash-Management-System aus. Bemühungen der aus der Treuhand-\n\nanstalt hervorgegangenen Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Son-\n\nderaufgaben (BvS), die Festgeldanlagen zurückzuerlangen, scheiterten\n\nebenso wie die Versuche, die Einlagen im Cash-Management-System nach-\n\nträglich besichern zu lassen. Die Ausfälle von MTW und VWS wurden im\n\nKonkurs der BVV AG zur Konkurstabelle anerkannt.\n\nII.\n\nDas Landgericht hat in dem Verhalten der Angeklagten jeweils eine\n\nUntreue zum Nachteil der beiden Ostwerften gesehen. Nach Auffassung des\n\nLandgerichts traf die Angeklagten als Organe der Muttergesellschaft (§ 14\n\nAbs. 1 Nr. 1 StGB) eine Vermögensbetreuungspflicht hinsichtlich des Ver-\n\nmögens der beiden Tochtergesellschaften. Aus dem Gesamtzusammenhang\n\nder vertraglichen Regelungen, die durch massive Unterstützungsleistungen\n\nder Treuhandanstalt geprägt seien, ergebe sich, daß die Angeklagten als\n\nOrgane der Muttergesellschaft sämtliche Vermögenswerte der Ostwerften in\n\ndiesen Unternehmen hätten belassen müssen. Indem den Ostwerften die\n\nfinanziellen Mittel durch die Anlage im Treasury entzogen worden seien,\n\nhätten die Angeklagten gegen diese Pflicht verstoßen. Dabei soll es nach\n\nMeinung des Landgerichts nicht darauf ankommen, ob diese Finanzmittel\n\naus den Gesamtausgleichsbeträgen oder dem übrigen Vermögen der Werf-\n\nten stammen. Die Pflichtverletzung der Angeklagten sei darin zu sehen, daß\n\nVermögenswerte der Ostwerften ungesichert angelegt worden seien. Späte-\n\nstens ab 30. Juni 1994 seien die Gelder der Ostwerften nicht mehr gesichert\n\ngewesen. Jedenfalls ab diesem Zeitpunkt liege ein Nachteil im Sinne einer\n\nschadensgleichen Vermögensgefährdung vor. Diese Gefährdung habe sich\n\nbis zum Konkurs der Muttergesellschaft weiter vertieft, in dem die Tochterge-\n\nsellschaften nur noch auf eine Konkursquote in Höhe von 5 % hoffen könn-\n\nten.\n\nHilfsweise stützt das Landgericht seine Verurteilung auf die Vermö-\n\ngensbetreuungspflicht des beherrschenden Unternehmens. Es nimmt dabei\n\nBezug auf ein im Laufe der Hauptverhandlung ergangenes Urteil des II. Zivil-\n\nsenats des Bundesgerichtshofs (Urt. vom 17. September 2001 – II ZR\n\n178/99), der in dem Zivilverfahren – nur MTW betreffend – eine Haftung von\n\nVorstandsmitgliedern nach § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 266 StGB unter dem\n\nGesichtspunkt des existenzvernichtenden Eingriffs dem Grunde nach für\n\nmöglich erachtet hat (teilweise abgedruckt in BGHZ 149, 10 ff.).\n\nDas Landgericht hat bei sämtlichen Angeklagten für jede der beiden\n\nTaten zu Lasten der MTW und der VWS eine Freiheitsstrafe von einem Jahr\n\nund neun Monaten verhängt. Aus diesen Einzelstrafen hat es jeweils auf-\n\ngrund des sehr engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs eine Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren gebildet und die Vollstreckung der Frei-\n\nheitsstrafe bei sämtlichen Angeklagten zur Bewährung ausgesetzt.\n\nB.\n\nDie Revisionen der Angeklagten führen zur Aufhebung des landge-\n\nrichtlichen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.\n\nDie auf den Strafausspruch beschränkten Rechtsmittel der Staatsanwalt-\n\nschaft haben ebenfalls Erfolg.\n\nI.\n\nDas landgerichtliche Urteil ist auf die Sachrügen der Angeklagten auf-\n\nzuheben, weil die getroffenen Feststellungen die Verurteilungen wegen Un-\n\ntreue nicht tragen. Die Annahme der Strafkammer, die Verträge über den\n\nKauf der Ostwerften begründeten eine Vermögensbetreuungspflicht der An-\n\ngeklagten im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB, begegnet durchgreifenden recht-\n\nlichen Bedenken.\n\n1. Eine Vermögensbetreuungspflicht setzt voraus, daß die Angeklag-\n\nten als Organe der BVV AG aufgrund der jeweiligen Verträge über den Un-\n\nternehmenskauf der Ostwerften (KAV und KÜV) zur Wahrung von deren\n\nVermögensinteressen verpflichtet waren. Das Landgericht ist durch Ausle-\n\ngung der beiden Verträge zu der Auffassung gelangt, diese begründeten ein\n\nVerbot, Vermögenswerte der Ostwerften an die Muttergesellschaft zu über-\n\ntragen. Dieses Ergebnis hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\na) Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Sei-\n\nne durch Würdigung der vorhandenen Beweismittel gewonnene Überzeu-\n\ngung hat das Revisionsgericht regelmäßig hinzunehmen. Es kann eine sol-\n\nche Entscheidung nur auf Rechtsfehler überprüfen, insbesondere darauf, ob\n\ndie Beweiswürdigung in sich widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, die\n\nBeweismittel nicht ausschöpft oder Verstöße gegen Denk- oder Erfahrungs-\n\nsätze aufweist (st. Rspr.; vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 16; BGH\n\nNStZ-RR 2000, 171; BGH NStZ 2001, 491, 492; 2002, 48). Die Auslegung\n\nvon Verträgen ist ein wertender Akt, weil sie unterschiedliche Aspekte in ei-\n\nner richterlichen Feststellung zusammenführt. Deshalb gelten die vorge-\n\nnannten Grundsätze ebenso für die Würdigung von Erklärungen, Verträgen\n\noder Urkunden durch den Tatrichter. Auch insoweit beschränkt sich die revi-\n\nsionsrichterliche Kontrolle auf die Prüfung, ob ein Verstoß gegen Sprach-\n\nund Denkgesetze, Erfahrungssätze oder allgemeine Auslegungsregeln vor-\n\nliegt (BGH NJW 2003, 1821; vgl. auch BGHSt 37, 55, 61; 21, 371, 372).\n\nBei Anwendung dieser Maßstäbe ergibt sich folgendes: Das Landge-\n\nricht berücksichtigt weder zureichend die Rechtslage innerhalb des Konzerns\n\nnoch entspricht das Ergebnis der allgemein anerkannten Auslegungsregel\n\neiner nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung, durch die eine\n\nAbrede auf einen vertretbaren Sinngehalt zurückzuführen ist (vgl. BGHZ 131,\n\n136, 138).\n\naa) Das Landgericht hat sich insbesondere nicht ausreichend mit den\n\ngesellschaftsrechtlichen Grundlagen auseinandergesetzt. Der Alleingesell-\n\nschafter oder einverständlich handelnde Gesellschafter sind nämlich grund-\n\nsätzlich berechtigt, auch formlos der Tochtergesellschaft Vermögenswerte zu\n\nentziehen. Die Gesellschaft hat gegenüber ihren Gesellschaftern keinen An-\n\nspruch auf Gewährleistung ihres Bestands. Die Gesellschafter können die\n\nExistenz der Gesellschaft – sei es im Rahmen einer freiwilligen Liquidation,\n\nsei es im Rahmen eines Insolvenzverfahrens – beenden (BGHZ 151, 181,\n\n186).\n\nDieses prägende Prinzip, daß es der Konzernmutter – unter noch zu\n\nerörternden Einschränkungen – jedenfalls im Grundsatz möglich sein muß,\n\nder Gesellschaft Vermögenswerte zu entziehen, hat der Tatrichter bei seiner\n\nAuslegung nicht hinreichend bedacht. Ungeachtet der Frage, ob eine vom\n\nLandgericht angenommene umfassende Bindung sämtlicher Vermögens-\n\nwerte der Ostwerften überhaupt zulässig sein könnte, hat es dabei ersichtlich\n\nübersehen, daß es sich bei der Auslegung der Verträge vom aufgezeigten\n\ngesetzlichen Leitbild entfernt hat.\n\nbb) Daneben läßt die Auslegung des Landgerichts vertragliche Einzel-\n\nabreden außer Betracht. Beide Veräußerungsverträge enthielten Regelungen\n\nüber ein Gewinnbezugsrecht, das mit Wirksamkeit der Anteilsabtretung ab\n\n1. Januar 1992 (§ 2.2 KAV) bzw. ab 1. Januar 1993 (§ 1.4 und § 1.5 KÜV)\n\nder Käuferin zustehen sollte. Ein solches ausdrücklich vereinbartes Gewinn-\n\nbezugsrecht ist mit dem vom Landgericht angenommenen Grundgedanken,\n\nsämtliche Vermögenswerte der Ostwerften sollten auch dort verbleiben, nicht\n\nvereinbar. Das den Erwerbern zustehende Gewinnbezugsrecht weist viel-\n\nmehr darauf hin, daß ihnen – und letztlich damit der BVV AG als Konzern-\n\nmutter – die notwendige unternehmerische Freiheit zugestanden werden\n\nsollte, die für die reale Wahrnehmung einer Gewinnchance erforderlich war.\n\nDer notwendige wirtschaftliche Entscheidungsspielraum umfaßte dabei auch\n\ndas Finanzmanagement des Gesamtkonzerns, das – jedenfalls idealty-\n\npisch – für sämtliche Beteiligte zunächst nur Zins- bzw. Liquiditätsvorteile\n\nhätte erbringen können.\n\nHierfür sprechen im übrigen auch weitere – vom Landgericht nicht er-\n\nörterte – Vertragsbestimmungen in den beiden Erwerbsverträgen. Die Ver-\n\näußerung der beiden Ostwerften an einen relativ großen Konzern, dessen\n\nTätigkeitsschwerpunkt im Bereich des Schiffbaus lag, erfolgte auch vor dem\n\nHintergrund, Synergieeffekte zu nutzen. Dieser Gesichtspunkt, formuliert als\n\nVerpflichtung der BVV AG, alle Synergieeffekte zu nutzen, kommt in beiden\n\nVerträgen (§ 10.1 KAV; § 12.1 KÜV) eindeutig zum Ausdruck. Daß vom Wil-\n\nlen der Vertragsparteien dabei auch Geldanlagen umfaßt waren, zeigt im\n\nübrigen die nachfolgende Entwicklung. Die BvS hatte Kenntnis sowohl von\n\nden Geldanlagen als auch von der späteren Einbeziehung der Ostwerften in\n\ndas Cash-Management-System. Sie hatte hiergegen nur unter dem Ge-\n\nsichtspunkt einer möglichen Gefährdung der Anlagen Bedenken, nicht jedoch\n\ngegen den Transfer der Gelder an sich. Nur hierauf kann es aber für die Fra-\n\nge der Vertragsauslegung ankommen. Wenn die BvS prinzipiell eine Verla-\n\ngerung von Vermögenswerten für zulässig hielt, dann spricht dies dafür, daß\n\ndurch den Vertrag eine solche Praxis nicht generell ausgeschlossen sein\n\nsollte; denn die Praxis der Vertragsdurchführung bildet ein gewichtiges Krite-\n\nrium für die Auslegung des Vertrages (vgl. BGH NJW 2003, 1821, 1822;\n\nNJW 1988, 2878, 2879 m.w.N.).\n\ncc) Das Landgericht mißt im Rahmen der Vertragsauslegung den von\n\nden Erwerbern übernommenen Pflichten einen nicht mehr interessenge-\n\nrechten Bedeutungsgehalt zu. Sämtliche von der BVV AG bzw. ihren zwi-\n\nschengeschalteten Töchtern übernommenen Sonderpflichten (Fortführungs-\n\npflicht, Arbeitsplatzgarantie und Investitionsverpflichtung) sind umsetzbar,\n\nohne daß damit eine völlige Bindung des Vermögens der Ostwerften verbun-\n\nden sein müßte. Zwar sind diese Sonderpflichten vorrangig, weil Konzernin-\n\nteressen niemals geeignet sein können, die Verletzung vertraglicher Pflichten\n\nim Außenverhältnis zu rechtfertigen. Dies erschöpft jedoch die im Rahmen\n\nder Vertragsauslegung zu beachtende Bewertung der gegenseitigen Interes-\n\nsen nicht. Ein vom Landgericht angenommenes Verbot des Transfers von\n\nVermögenswerten der Ostwerften ist nämlich keine zwangsläufige Notwen-\n\ndigkeit, um die Erfüllung dieser Pflichten sicherzustellen. Auch hier gilt viel-\n\nmehr, daß der jeweilige Vertragspartner eigenverantwortlich zu entscheiden\n\nhat, wie er diese Pflichten erfüllt. Eine Vertragsauslegung, die das Interesse\n\nauch der Erwerberseite angemessen berücksichtigt, dürfte deshalb die un-\n\nternehmerische Freiheit des Erwerbers nicht weiter einschränken, als dies\n\ndurch die Art der vertraglichen Pflichten unumgänglich ist.\n\ndd) Schließlich führen auch die Vereinbarungen im Zusammenhang\n\nmit der Vorlage der „Spill over Berichte“ nicht zu einer anderen Betrachtung.\n\nDabei kann der Senat dahinstehen lassen, ob diese Abreden – weil sie je-\n\ndenfalls von Seiten der BVV AG ohne Anerkennung einer Rechtspflicht je-\n\nweils erstellt wurden – überhaupt geeignet waren, die vertraglichen Vereinba-\n\nrungen zu modifizieren. Die „Spill over Berichte“ bezogen sich nämlich allein\n\nauf die von der Treuhandanstalt bzw. ihrer Rechtsnachfolgerin BvS erbrach-\n\nten Leistungen, die im Ergebnis Subventionen waren. Selbst wenn man in-\n\nsoweit von einer vertraglichen Verpflichtung ausginge, diese Leistungen nur\n\nzugunsten der Ostwerften zu verwenden, könnte dies nicht die wesentlich\n\nweitergehende Vermögensbindung, von der das Landgericht ausgeht, recht-\n\nfertigen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sind nämlich – allein\n\nschon durch die betragsmäßige Festlegung – Subventionsleistungen und\n\nsonstige Vermögenswerte der Ostwerften ohne weiteres trennbar. Wieso\n\ndann für die letztgenannten Vermögenswerte ebenfalls ein unbedingtes\n\nTransferverbot gelten soll, ist nicht nachvollziehbar. Dies zeigt im übrigen\n\nauch die vertragliche Regelung des § 12.2 KÜV. Diese Vorschrift schreibt\n\nlediglich fest, daß die Investitionsbeihilfen ausschließlich für die VWS ver-\n\nwendet werden müssen. Diese vertragliche Regelung, die vor dem Hinter-\n\ngrund der zu diesem Zeitpunkt schon bekannten Bedenken der Europäi-\n\nschen Kommission zu möglichen Spill over Effekten zu sehen ist, legt viel-\n\nmehr den Gegenschluß nahe, daß andere Vermögenswerte an die in den\n\nalten Bundesländern gelegenen Konzernteile überführt werden durften.\n\nb) Das Landgericht kann sich für seine Rechtsauffassung nicht auf das\n\nUrteil des 3. Strafsenats vom 20. Mai 1996 (NJW 1997, 66 ff.) stützen. Zwar\n\nliegt auch jener Entscheidung ein Vertrag über die Veräußerung eines Treu-\n\nhandunternehmens zugrunde. Der Bundesgerichtshof findet dort jedoch eine\n\nVermögensbetreuungspflicht im Sinne des § 266 StGB nicht in einer Ausle-\n\ngung des (vergleichbaren) Erwerbsvertrages, sondern in der dominierenden\n\nStellung des Alleingesellschafters, der faktisch das erworbene Unternehmen\n\ngelenkt hat.\n\nc) Da sich die vom Landgericht angenommene Vermögensbetreu-\n\nungspflicht gegenüber den Ostwerften nicht aus den Verträgen herleiten läßt,\n\nentfällt die Grundlage für den Schuldspruch wegen Untreue gemäß § 266\n\nStGB: Das Landgericht hat die Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des\n\nTreubruchtatbestandes (§ 266 Abs. 1 StGB) aus der vertraglichen Pflichten-\n\nbindung hergeleitet. Wenn diese Pflichtenbindung unzutreffend definiert ist,\n\ndann setzt sich dieser Mangel zwingend fort in der Bestimmung der Vermö-\n\ngensbetreuungspflicht im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB, die letztlich eine ge-\n\nsteigerte Pflichtenbindung aus dem Vertragsverhältnis darstellt \n\n(vgl.\n\nBGHSt 28, 20, 23 ff.; Lenckner/Perron in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl.\n\n§ 266 Rdn. 23).\n\n2. Eine Treupflichtverletzung im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB kann\n\nauch anderweitig aus den Regelungen der Erwerbsverträge nicht hergeleitet\n\nwerden. Die dort zugesicherten Gesamtausgleichsbeträge (680 Mio. DM\n\n– KAV; 585 Mio. DM – KÜV) stellen gleichfalls kein Treugut im Sinne des §\n\n266 Abs. 1 StGB dar. Hinsichtlich der im KAV oder KÜV vereinbarten Ge-\n\nsamtausgleichsbeträge ist nach den unterschiedlichen Leistungsarten zu\n\ndifferenzieren, die jeweils in einem einheitlichen Gesamtbetrag zusammen-\n\ngefaßt sind.\n\na) Soweit Teilbeträge einen Ausgleich für drohende Verluste aus ver-\n\neinigungsbedingten Verlustgeschäften oder Aufwendungen aus Sozialplänen\n\ndarstellen sollen, kommen die hierfür angesetzten anteiligen Beträge als\n\nTreugut nicht in Betracht. Insoweit bilden diese Beträge einen Ausgleich für\n\nbereits eingetretene oder bevorstehende Vermögenseinbußen. Mit ihrer\n\nZahlung sollten die Ostwerften auf einen ausgeglichenen Anfangsstatus ge-\n\nbracht werden, um jedenfalls nicht verschuldet auf den Erwerber überzuge-\n\nhen. Daraus wird auch deutlich, daß damit kein Raum für einen treuhänderi-\n\nschen Umgang der Empfänger mit diesen Geldern bestand. Mit dem Eingang\n\nder Zahlung war der eingetretene oder bereits bilanziell eingestellte Verlust\n\nrechnerisch ausgeglichen. Eine irgendwie geartete Sonderverpflichtung an\n\ndiesen ins allgemeine Firmenvermögen eingeflossenen Zahlungen ist nicht\n\nerkennbar.\n\nb) Eine privatrechtliche Bindung besteht unzweifelhaft hinsichtlich der\n\nAnteile in dem Gesamtausgleichsbetrag, die als Investitionsbeihilfen ausge-\n\nwiesen sind. Beide Verträge enthalten feste Höchstbeträge für einen Investi-\n\ntionszuschuß (340 Mio. DM – § 5 I.1.h KAV; 380 Mio. DM – § 4.2.6 KÜV).\n\nDiese Zusicherungen waren jeweils an eine Investitionsverpflichtung ins An-\n\nlagevermögen gekoppelt, die in den Anlagen zu beiden Verträgen näher\n\nspezifiziert war. Ihrem Charakter nach waren diese Investitionsbeihilfen Sub-\n\nventionen, die auszuzahlen waren, soweit die Ostwerften die in den Ver-\n\ntragsanlagen beschriebenen Leistungen erbracht hatten. Die Käufer ver-\n\npflichteten sich dabei in den Erwerbsverträgen, die Werften zu veranlassen,\n\nden aufgeführten Investitionen nachzukommen. Solche Investitionspflichten,\n\ndie mit Förderleistungen bezuschußt werden, stellen zwar zweifelsfrei ver-\n\ntragliche Pflichten dar. Dies bedeutet indes nicht, daß diese bloß vertragli-\n\nchen Pflichten notwendig gleichzeitig eine spezifische Treupflicht im Sinne\n\ndes § 266 Abs. 1 StGB beinhalten, die darauf gerichtet sein muß, fremde\n\nVermögensinteressen wahrzunehmen.\n\naa) Der Bundesgerichtshof hat eine solche besondere Pflichtenstel-\n\nlung im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB bei Subventionen grundsätzlich ver-\n\nneint. Der Empfänger solcher staatlichen Leistungen nehme durch die Zu-\n\nwendung noch nicht Vermögensinteressen der öffentlichen Hand wahr. Die-\n\nsem fehle im allgemeinen eine besondere, enge Beziehung zu den staatli-\n\nchen Vermögensinteressen. Die Wahrnehmung der Vermögensinteressen\n\nder öffentlichen Hand obliege vielmehr den Amtsträgern oder solchen Perso-\n\nnen, denen der Staat die Zuteilung übertragen hat (BGH LM StGB § 266\n\nNr. 16; BGHZ 149, 10, 23). Dem letzten Empfänger der staatlichen Gelder\n\nfehle danach diese enge Beziehung zu den staatlichen Vermögensinteres-\n\nsen; deren Wahrung sei für ihn nicht die wesentliche Verpflichtung, die ihm\n\naus seinem mit dem Staat abgeschlossenen Rechtsgeschäft erwachse, es\n\nsei denn, daß besondere Umstände vorlägen (BGH LM aaO).\n\nZwar erwägt der II. Zivilsenat hinsichtlich der Investitionsbeihilfen dann\n\neine gesteigerte Vermögensbetreuungspflicht, wenn die zweckgerichtete\n\nVerwendung der Subventionsmittel die wesentliche Pflicht aus dem mit der\n\nöffentlichen Hand geschlossenen Vertrag ist (BGHZ 149, 10, 24). Danach\n\nsoll im Blick auf die besondere Bedeutung des Fortbestands der Werften hier\n\neine gesteigerte Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des § 266 Abs. 1\n\nStGB anzunehmen sein. Dies bleibt im Ergebnis jedoch offen, weil nach der\n\nvertraglichen Ausgestaltung diese Pflicht nicht die BVV AG betraf, sondern\n\nMTW selbst.\n\nbb) Eine Treupflicht im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB liegt bei der hier\n\ngegebenen Sachverhaltskonstellation nicht vor.\n\n(1) Eine Treupflichtverletzung im Sinne des § 266 Abs.1 StGB setzt\n\nregelmäßig ein Rechtsverhältnis voraus, das auf die Betreuung fremder\n\nVermögensangelegenheiten gerichtet ist (vgl. BGH NJW 1983, 461; BGHR\n\nStGB § 266 Abs. 1 Vermögensbetreuungspflicht 11, 14, 16). Eine solche\n\nTreuebeziehung wird sich prinzipiell bei fremdnützigen Schuldverhältnissen\n\nergeben. Deshalb wird die Treupflicht auch als „fremdnützig typisiertes\n\nSchuldverhältnis“ verstanden (vgl. Lenckner/Perron in Schönke/Schröder\n\nStGB 26. Aufl. § 266 Rdn. 23a). Es wird sogar verlangt, daß die Treupflicht\n\neine Art Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat (vgl. BGH GA 1977, 18,\n\n19).\n\nAnders ist es beim Subventionsempfänger. Dieser wird nicht fremd-\n\nnützig tätig. Vielmehr wird nach der Zielsetzung der Subventionsleistung die\n\neigene Wertschöpfung des Empfängers gefördert. Insoweit nimmt er kein\n\nfremdes, sondern letztlich ein eigenes Geschäft wahr. Damit unterscheidet\n\nsich der Subventionsempfänger grundlegend von der Person des über die\n\nSubventionsgewährung entscheidenden Amtsträgers. Dieser steht nach\n\nständiger Rechtsprechung in einem Treueverhältnis, weil er über die Mittel-\n\nvergabe als staatliche Aufgabe entscheidet. Deshalb nimmt er – anders als\n\nder Empfänger der Subvention – eine fremde Aufgabe wahr (BGH NJW\n\n2003, 2179; 2001, 2411).\n\n(2) Die vorliegende Sachverhaltsgestaltung legt es auch nicht nahe,\n\neinen besonderen Ausnahmefall anzunehmen, der nach der Rechtsprechung\n\ndes Bundesgerichtshofs im Einzelfall eine Vermögensbetreuungspflicht im\n\nSinne des § 266 Abs. 1 StGB begründen könnte. Da sich die Treupflicht\n\ngrundsätzlich auf ein fremdes Geschäft bezieht, kommt bei dem Subventi-\n\nonsempfänger die Annahme einer Treupflicht ausnahmsweise nur dann in\n\nBetracht, wenn er zugleich Vermögensinteressen seines Treugebers zu be-\n\nachten hat (vgl. BGH GA 1977, 18, 19). Dies kann dann der Fall sein, wenn\n\nder Subventionsgeber an dem subventionierten Objekt eigene finanzielle In-\n\nteressen verfolgt, etwa im Sinne einer Beteiligung an dort zu erwartenden\n\nEinnahmen.\n\nDas vom II. Zivilsenat in der genannten Entscheidung in den Vorder-\n\ngrund gestellte Wesentlichkeitselement liefe letztlich darauf hinaus, eine\n\nSubvention nach ihrer Größenordnung und wirtschaftlichen Bedeutung zu\n\nbeurteilen. Inwieweit ein Subventionsziel aus sozial-, kultur- oder wirtschafts-\n\npolitischen Gründen mehr oder weniger bedeutsam ist, erscheint jedoch für\n\ndie Frage von untergeordneter Bedeutung, ob die Subventionsgewährung\n\nfremdnützige Elemente aufweist.\n\nIm vorliegenden Fall sind solche Gesichtspunkte auch nicht ersichtlich.\n\nDie Förderung der Ostwerften erfolgte allein aus wirtschafts- und strukturpo-\n\nlitischen Überlegungen, was sich schon daraus ergibt, daß die Gewinnbe-\n\nzugsrechte ausschließlich den Anteilserwerbern zustehen sollten. Ein Inter-\n\nesse an konkreten Investitionsmaßnahmen ist gleichfalls nicht erkennbar.\n\nZwar sahen § 8.1 KAV und § 10.1 KÜV konkrete Investitionsmaßnahmen\n\nvor. Mit diesen verfolgte die Treuhand aber keine über den allgemeinen Ver-\n\ntragszweck – die Herstellung der Lebensfähigkeit der Werften – hinausge-\n\nhende Ziele. Den Unternehmen war es vielmehr sogar ausdrücklich gestattet,\n\ndie in der Anlage vorgesehenen Maßnahmen im Einzelfall auszutauschen\n\nund durch wertmäßig gleichartige zu ersetzen (§ 10.1 KÜV; § 8.1 KAV).\n\n(3) Eine Strafbarkeitslücke entsteht hierdurch nicht. Die zweckwidrige\n\nVerwendung einer Subvention ist pönalisiert durch die Strafbestimmung des\n\n§ 264 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Zwar ist diese Vorschrift erst durch das Gesetz zu\n\ndem Übereinkommen vom 26. Juli 1995 über den Schutz der finanziellen\n\nInteressen der Europäischen Gemeinschaften \n\n(EG-Finanzschutzgesetz\n\n– EGFinSchG) vom 10. September 1998 (BGBl II 2322) am 22. Septem-\n\nber 1998 in Kraft getreten und erfaßt mithin die hier zu beurteilenden Tat-\n\nhandlungen nicht mehr. Die Gesetzesnovellierung offenbart jedoch, daß der\n\nGesetzgeber – vor dem Hintergrund der bisherigen Rechtsprechung des\n\nBundesgerichtshofs – eine zweckwidrige Verwendung von Subventionslei-\n\nstungen grundsätzlich nicht als Untreue gemäß § 266 StGB angesehen hat.\n\nAnderenfalls hätte es einer Neuregelung nicht bedurft (vgl. BT-Drucks.\n\n13/10425, S. 6).\n\n3. Nach den bislang getroffenen Feststellungen des Landgerichts\n\nkommt allerdings in Betracht, daß eine Strafbarkeit wegen Untreue gemäß\n\n§ 266 Abs. 1 StGB unter dem Gesichtspunkt eines existenzgefährdenden\n\nEingriffs gegeben sein könnte.\n\na) Den Angeklagten als Organen (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB) der Allein-\n\ngesellschafterin BVV AG kann nämlich gegenüber dem beherrschten Unter-\n\nnehmen insoweit eine Treupflicht zukommen, als sie dem beherrschten Un-\n\nternehmen nicht Vermögenswerte in einem Umfang entziehen durften, wel-\n\ncher die Existenzfähigkeit des Unternehmens gefährdete.\n\naa) Allerdings können der Gesellschaft mit Zustimmung sämtlicher\n\nGesellschafter grundsätzlich Vermögenswerte entzogen werden, weil die\n\nGesellschaft gegenüber ihren Gesellschaftern keinen Anspruch auf ihren un-\n\ngeschmälerten Bestand hat. Deshalb sind solche Verfügungen, die in Über-\n\neinstimmung mit dem Vermögensinhaber erfolgen, grundsätzlich nicht\n\npflichtwidrig im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB (vgl. BGHZ 151, 181, 186 f.;\n\nBGH wistra 2003, 344, 346 f.; NJW 2003, 2996, 2998). In der zivil- wie auch\n\nstrafgerichtlichen Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, daß es Fallkonstel-\n\nlationen gibt, in denen der Geschäftsführer als der für das Vermögen einer\n\nGesellschaft Treupflichtige seine Pflichten nach § 266 Abs. 1 StGB auch\n\ndann verletzt, wenn er mit Zustimmung sämtlicher Gesellschafter handelt.\n\nInsoweit gibt es einen Bereich, der einer Dispositionsmöglichkeit der Gesell-\n\nschafter entzogen ist, weil Interessen anderer oder öffentliche Interessen\n\nberührt sind.\n\nDer Zweck einer Kapitalgesellschaft erschöpft sich nämlich nicht in ei-\n\nner bloßen Vermögensanlage für die Gesellschafter. Jedenfalls wenn die\n\nGesellschaft eine eigene wirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen hat, handelt\n\nsie unter eigener Rechtspersönlichkeit als Wirtschaftssubjekt im Geschäfts-\n\nverkehr und wird Träger von Rechten und Pflichten. Dies läßt gleichzeitig\n\nSchutzerfordernisse entstehen, die sicherstellen, daß die Gesellschaft die\n\nEssentialien einhält, die für das Funktionieren des Wirtschaftskreislaufs un-\n\nerläßlich sind und auf die der Rechtsverkehr vertrauen können muß. Dem-\n\nentsprechend hat die Rechtsprechung eine Vermögensverfügung dann ge-\n\ngenüber der Gesellschaft als treuwidrig und wirkungslos angesehen, wenn\n\ndie Verfügung geeignet ist, das Stammkapital der Gesellschaft zu beein-\n\nträchtigen (BGHSt 35, 333, 336 f.; BGH NJW 2003, 2996, 2998; 1997, 66,\n\n68 f.; jeweils m.w.N.). Gleiches gilt, wenn durch die Vermögensverfügung\n\neine konkrete und unmittelbare Existenzgefährdung einträte, weil der GmbH\n\nihre Produktionsgrundlagen entzogen würden oder ihre Liquidität gefährdet\n\nwäre (BGH aaO; vgl. BGH wistra 2003, 344, 346 f.).\n\nbb) Eine entsprechende Pflicht, die Gesellschaft nicht existenzbedro-\n\nhend zu beeinträchtigen, trifft nicht nur den Geschäftsführer als das vertre-\n\ntungsberechtigte Organ, sondern in gleicher Weise den beherrschenden Al-\n\nleingesellschafter (vgl. BGHZ 149, 10, 17 f.). Den Gesellschaftern steht in-\n\nnerhalb wie außerhalb der Liquidation nur der Zugriff auf den zur Erfüllung\n\nder Gesellschaftsverbindlichkeiten nicht benötigten Überschuß zu. Das Sy-\n\nstem der auf das Gesellschaftsvermögen beschränkten Haftung beruht auf\n\nder unausgesprochenen, für das Recht der Kapitalgesellschaft jedoch\n\ngrundlegenden Voraussetzung, daß das Gesellschaftsvermögen das zur Er-\n\nfüllung der im Namen der Gesellschaft eingegangenen Verbindlichkeiten be-\n\nnötigt wird, in der Gesellschaft zum Zweck der Befriedigung ihrer Gläubiger\n\nverbleiben muß und damit der – im Recht der GmbH im übrigen sehr weitge-\n\nhenden – Dispositionsbefugnis der Gesellschafter entzogen ist (BGHZ 151,\n\n181, 186 f.). Es ist ihnen nicht erlaubt, der Gesellschaft Vermögen zu entzie-\n\nhen, das sie für die Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten benötigt.\n\ncc) Aufgrund dieser Pflichtenstellung der Alleingesellschafterin hat der\n\nII. Zivilsenat in dem parallelen Zivilverfahren eine gegen die Gesellschafterin\n\npersönlich gerichtete Ausfallhaftung unter dem Gesichtspunkt des existenz-\n\nvernichtenden Eingriffs bejaht (vgl. BGHZ 149, 10, 17 f.). Als Alleingesell-\n\nschafterin treffe die BVV AG nämlich die Pflicht, das Vermögen von MTW\n\ninsoweit zu betreuen, als sie bei ihren Dispositionen über Vermögenswerte\n\nder MTW durch angemessene Rücksichtnahme auf deren Eigeninteresse an\n\nder Aufrechterhaltung ihrer Fähigkeit, ihren Verbindlichkeiten nachzukom-\n\nmen, darauf zu achten hatte, daß sie die Existenz der MTW nicht gefährdete\n\n(BGH aaO). Dabei lehnt sich der II. Zivilsenat an die strafrechtliche Judikatur\n\n(BGHSt 35, 333 = NJW 1989, 112) an, die zu den – oben aufgezeigten –\n\nGrenzen der Verfügungsbefugnis des Gesellschafters entwickelt wurde. Aus\n\nzivilrechtlicher Sicht begründet diese Rechtsprechung eine Ausfallhaftung\n\ndes in diesem Sinne rechtswidrig handelnden Alleingesellschafters gegen-\n\nüber dem Gläubiger der Gesellschaft; sie greift dabei aber auf die anerkann-\n\nten Grenzen der Verfügungsbefugnis des Alleingesellschafters zurück. Dies\n\nverdeutlichen auch die später ergangenen Entscheidungen (BGHZ 150,\n\n61 ff.; 151, 181 ff.), in denen das Rechtsinstitut des existenzvernichtenden\n\nEingriffs weiter entwickelt wurde (vgl. Benecke BB 2003, 1190 ff.).\n\nSoweit dabei in der strafgerichtlichen Entscheidungspraxis der Begriff\n\ndes existenzgefährdenden Eingriffs verwandt wird (vgl. BGH wistra 2003,\n\n344, 346; NJW 2003, 2996, 2998), bedeutet dies keinen wesentlichen Unter-\n\nschied in den Anwendungsvoraussetzungen. Die terminologische Abwei-\n\nchung erklärt sich vielmehr daraus, daß für den strafrechtlichen Schadens-\n\noder Nachteilsbegriff die schadensgleiche Gefährdung ausreicht (vgl. BGHSt\n\n44, 376, 384 ff. m.w.N.), während im Zivilrecht der Gefährdungsgedanke in\n\ndiesem Zusammenhang keine Rolle spielt. Hat sich die Gefahr nämlich letzt-\n\nlich dann doch nicht verwirklicht, besteht zivilrechtlich kein ausgleichsfähiger\n\nSchaden.\n\ndd) Jedenfalls bei der hier gegebenen Sachverhaltskonstellation kann\n\ndie den Alleingesellschafter gegenüber der Gesellschaft obliegende Pflicht,\n\nihr das zur Begleichung ihrer Verbindlichkeiten erforderliche Kapital zu be-\n\nlassen, auch eine Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des § 266 Abs. 1\n\nStGB darstellen. Der Senat kann dabei offenlassen, ob allein die gebotene\n\nRücksichtnahme des Alleingesellschafters auf das Eigeninteresse der GmbH\n\nschon für die Erfüllung des Treuebruchtatbestandes ausreichen kann (so\n\nBGHZ 149, 10, 17 f.). Insoweit könnte fraglich sein, inwieweit diese Pflicht\n\nschon die Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen betrifft oder nicht\n\nvielmehr nur die Schranke eigener Dispositionsfreiheit aufzeigt.\n\nDer vorliegende Fall weist nämlich folgende Besonderheit auf, die je-\n\ndenfalls eine Vermögensbetreuungspflicht begründete. Die Vermögenswerte\n\nder Ostwerften befanden sich innerhalb des Konzerns. Diese standen ent-\n\nweder als Festgeldanlagen dem Konzern bzw. seinen Tochtergesellschaften\n\nzur Verfügung oder waren in das Cash-Management-System einbezogen,\n\nwas materiell die Gewährung eines Darlehens bedeutete (vgl. Burgard, Ge-\n\nsellschaftsrecht in der Diskussion Bd. 6, 2002, S. 48 f.). Damit befanden sich\n\ndie Gelder in der ausschließlichen Einflußsphäre des Konzerns. Insoweit war\n\ndie BVV AG, die als Alleingesellschafterin über die Gelder nur in den oben\n\ngesteckten Schranken verfügen durfte, rechtlich gehalten, eine andauernde\n\nSicherung der Gelder zu gewährleisten.\n\nJedenfalls in dieser Sachverhaltsgestaltung kommt die besondere, auf\n\ndie Wahrung fremder Vermögensinteressen gerichtete Betreuungspflicht im\n\nSinne des § 266 Abs. 1 StGB zum Ausdruck. Zwar ist die Errichtung eines\n\nentsprechenden Cash-Management-Systems nicht an sich pflichtwidrig.\n\nWerden automatisch ohne Rücksicht auf bestehende Verbindlichkeiten Gel-\n\nder in dieses System eingespeist, löst dies dann gesteigerte Sicherungs-\n\npflichten aus, wenn auf diese Weise Vermögenswerte das Unternehmen\n\nverlassen und innerhalb des Konzerns transferiert werden (vgl. Vetter, Ge-\n\nsellschaftsrecht in der Diskussion Bd. 6, S. 94 f.). Erreicht der Vermögens-\n\ntransfer ein solches Ausmaß, daß die Erfüllung der eigenen Verbindlichkeiten\n\ndes einlegenden Konzernmitglieds im Falle eines Verlusts der Gelder ge-\n\nfährdet wäre, dann trifft die Muttergesellschaft eine Vermögensbetreuungs-\n\npflicht, die Rückzahlung der Gelder – etwa durch ausreichende Besiche-\n\nrung – zu gewährleisten. Sie hat dann die wirtschaftlichen Eigeninteressen\n\nihrer Tochtergesellschaft (und deren Gläubiger) zu wahren. Diese Pflicht der\n\nKonzernmutter wird den Angeklagten nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB als Mit-\n\ngliedern des Organs der Muttergesellschaft zugerechnet. Sie haften deshalb\n\nstrafrechtlich, soweit die von ihnen geleitete Konzernmutter eine ordnungs-\n\ngemäße Sicherung der Einzahlungen der Tochtergesellschaften VWS und\n\nMTW unterlassen hat.\n\nb) Etwaige Untreuehandlungen in Gestalt von jeweils existenzgefähr-\n\ndenden Eingriffen in das Vermögen der Tochtergesellschaften sind von der\n\nAnklage erfaßt. Diese schildert im Anklagesatz die tatsächlichen Vorausset-\n\nzungen der Tatbestandsverwirklichung in dieser Form. Sie weist zudem in\n\nder rechtlichen Würdigung ausdrücklich auf diesen Begründungsansatz hin.\n\nInsofern scheidet im vorliegenden Fall ein Freispruch aus. Zwar hat das\n\nLandgericht – von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig – nicht geprüft,\n\nob unter diesem Gesichtspunkt eine Strafbarkeit wegen Untreue gegeben\n\nwäre. Dies hätte jedoch seiner Kognitionspflicht unterlegen, zumal das Land-\n\ngericht die Anklage unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen hat.\n\nc) Es kann hier dahinstehen, ob die bislang getroffenen Feststellungen\n\neine Untreuehandlung unter dem Gesichtspunkt des existenzgefährdenden\n\nEingriffs tragen könnten. Dem Senat ist bei der hier gegebenen Verfahrens-\n\nkonstellation jedenfalls eine Durchentscheidung zum Schuldspruch ver-\n\nschlossen. Dies ergibt sich aus einer von den Angeklagten erhobenen Ver-\n\nfahrensrüge, mit der die Verletzung der Hinweispflicht nach § 265 StPO ge-\n\nrügt wird.\n\naa) Der Verfahrensrüge liegt folgendes Geschehen zugrunde: Im Blick\n\nauf die mittlerweile ergangene Entscheidung des II. Zivilsenats des Bundes-\n\ngerichtshofs vom 17. September 2001 in dem parallel geführten Zivilverfah-\n\nren haben die Verteidiger der drei Angeklagten einen rechtlichen Hinweis für\n\nden Fall erbeten, daß das Landgericht die Vermögensbetreuungspflicht nicht\n\nausschließlich aus den Erwerbsverträgen ableiten sollte, und für diesen Fall\n\nweitere Ausführungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht angekündigt.\n\nDem ging eine Erklärung des Vorsitzenden voraus, wonach als selbständige\n\nGrundlage einer möglichen Vermögensbetreuungspflicht nur die Privatisie-\n\nrungsverträge und deren Auslegung untersucht würden; die gesellschafterli-\n\nche Treupflicht und die tatsächliche Ausübung der Leitungsmacht im fakti-\n\nschen Konzern seien dagegen nicht geprüft worden.\n\nbb) Gegen die Hinweispflicht hat das Landgericht – entgegen der\n\nAuffassung der Revisionen der Angeklagten – im vorliegenden Fall nicht ver-\n\nstoßen, weil es die Vermögensbetreuungspflicht tragend allein auf die Er-\n\nwerbsverträge gestützt hat. Der vom Landgericht gesetzte Vertrauenstatbe-\n\nstand muß indes im Revisionsverfahren fortwirken. Den Angeklagten, die\n\nentsprechendes Verteidigungsvorbringen mit Rücksicht auf den gerichtlichen\n\nHinweis unterlassen haben, ist die Möglichkeit zu erhalten, sich zu dem Vor-\n\nwurf eines existenzgefährdenden Eingriffs gegenüber den Tochterunterneh-\n\nmen in einer neuen Hauptverhandlung umfassend zu verteidigen. Der neue\n\nTatrichter wird dabei festzustellen haben, ob und gegebenenfalls wann die\n\nvon den Ostwerften angelegten Gelder konkret in einem Maße gefährdet wa-\n\nren, daß von einem Nachteil im Sinne des § 266 StGB auszugehen ist. Zu-\n\ngleich wird zu klären sein, inwieweit die Angeklagten von der Gefährdung der\n\nAnlagen Kenntnis erlangt hatten.\n\nd) Der neue Tatrichter wird weiterhin in den Blick zu nehmen haben,\n\ndaß die BVV AG bei der VWS zwar – durch eine hundertprozentige Tochter –\n\ndie unternehmerische Führung übernehmen sollte (Ziff. 3 der Präambel des\n\nKÜV) aber niemals – anders bei MTW – selbst 100 % der Anteile der VWS\n\nhielt. Nach den Urteilsfeststellungen war die Stadt Stralsund Inhaberin einer\n\nMinderheitsbeteiligung in Höhe von 11 % des Stammkapitals (UA S. 154,\n\n488). Deshalb wird in einer neuen Hauptverhandlung zweierlei zu beachten\n\nsein:\n\naa) Zunächst ist zu klären, ob die Minderheitsgesellschafterin über-\n\nhaupt informiert wurde und ob gegebenenfalls zwischen den Gesellschaftern\n\nEinverständnis hergestellt wurde. Sollte eine entsprechende Billigung der\n\nFestgeldanlagen oder der Einbeziehung der freien Gelder in das Cash-\n\nManagement-System bestanden haben, ergeben sich keine Unterschiede zu\n\ndem vorstehend Ausgeführten (vgl. BGH ZIP 2002, 848, 850). Für die ein-\n\nverständlich handelnden Gesellschafter gelten nämlich dieselben Grundsätze\n\nwie für den Alleingesellschafter (vgl. BGHZ 151, 181, 186).\n\nbb) Läßt sich kein Einverständnis mit der Stadt Stralsund feststellen,\n\nentfiele grundsätzlich jede Befugnis der Muttergesellschaft, auf Vermögen\n\nder Tochtergesellschaft ohne gesellschaftsrechtliche Legitimation zuzugrei-\n\nfen. Unter dieser Prämisse sind die Vermögenstransfers zu beurteilen. Anla-\n\ngen in dem Cash-Management-System sind deshalb nur zulässig, wenn dies\n\naufgrund der Interessenlage des Tochterunternehmens aus unternehmeri-\n\nschen Gründen jedenfalls noch als vertretbar erscheint. Kann dies aufgrund\n\nfehlender Sicherheiten bei den einzelnen Anlagen trotz einer möglicherweise\n\nadäquaten Verzinsung nicht angenommen werden, liegt gegebenenfalls\n\nschon in der Veranlassung zur Kapitaleinlage eine Anstiftung zur Untreue.\n\nDies wird insbesondere für die Kreditaufnahme der VWS in Höhe von\n\n68 Mio. DM im Zusammenhang mit dem Konsortialkredit über 300 Mio. DM\n\nvom September 1995 gelten. Insofern läßt sich nach den bisherigen Fest-\n\nstellungen aus der Sicht der VWS kein wirtschaftlich nachvollziehbares Motiv\n\nfür eine Kreditaufnahme in dieser Größenordnung erkennen.\n\nAls Mehrheitsgesellschafterin hatte die BVV AG gegenüber der VWS\n\nals ihrer Tochtergesellschaft gleichermaßen eine Vermögensbetreuungs-\n\npflicht hinsichtlich der im Cash-Management-System angelegten Gelder. In-\n\nsoweit liegt – wie oben ausgeführt – eine pflichtwidrige Handlung vor, wenn\n\ndie angelegten Gelder unmittelbar und konkret gefährdet sind und für die Be-\n\ngleichung von Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht mehr zur Verfügung\n\nstehen.\n\ne) Sollte der neue Tatrichter unter den oben genannten Vorausset-\n\nzungen zu dem Ergebnis gelangen, daß existenzgefährdende Eingriffe zu\n\nLasten der Tochtergesellschaften erfolgt sind und den Angeklagten dies auch\n\nbewußt war, so liegt die Annahme einer mittelbaren Täterschaft kraft Organi-\n\nsationsherrschaft nahe (vgl. BGHSt 40, 218, 236 ff.; 45, 270, 296 ff.; BGH\n\nNJW 2004, 375, 378, zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen). Die Ange-\n\nklagten haben nach den bisherigen Feststellungen aufgrund ihrer Leitungs-\n\nmacht im Konzern sowohl die Festanlagen größerer Gelder als auch insbe-\n\nsondere das Cash-Management-System in den wesentlichen Grundsätzen\n\ninstalliert, wobei die maßgeblichen Entscheidungen im Vorstand getroffen\n\noder dort jedenfalls zustimmend zur Kenntnis genommen wurden. Dies wür-\n\nde eine gemeinsame (mittäterschaftliche) strafrechtliche Verantwortlichkeit\n\nder Angeklagten als Mitglieder des Organs der Konzernmutter begründen\n\n(vgl. BGHSt 37, 106, 123 ff.; 48, 77, 89 ff.), ohne daß es darauf ankäme, ob\n\nsie von den einzelnen Kapitaltransfers Kenntnis erlangt haben. Sämtliche\n\nEinlagen der beiden Ostwerften, die auf der Grundlage des von den Ange-\n\nklagten zu verantwortenden Systems in den Konzernverbund überführt wor-\n\nden wären, würden dadurch zu einer einheitlichen Handlung zusammenge-\n\nfaßt. Dann wären – auch wenn beide Ostwerften geschädigt sein sollten –\n\ndie Angeklagten wegen eines einzigen Vergehens der Untreue zu bestrafen.\n\nFür die Abgrenzung, ob die Angeklagten sich wegen Tuns oder Un-\n\nterlassens strafbar gemacht haben, kann es von Bedeutung sein, ab wann\n\neine schadensgleiche Gefährdung der Einlagen vorgelegen hat und die An-\n\ngeklagten dies auch erkannt haben. Bestand zum Zeitpunkt der von den An-\n\ngeklagten vorgenommenen maßgeblichen Weichenstellungen noch keine\n\nentsprechende Gefährdungslage, sondern trat diese erst später ein, kann\n\ndies für ein Unterlassen im Sinne des § 13 StGB sprechen. Denn dann läge\n\nder Unrechtsschwerpunkt darauf, daß die Angeklagten keine Sicherungs-\n\nmaßnahmen ergriffen oder notfalls den Kapitaltransfer insgesamt nicht abge-\n\nbrochen hätten.\n\nII.\n\nDie auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revisionen der\n\nStaatsanwaltschaft haben gleichfalls Erfolg.\n\nDer Senat besorgt, daß das Landgericht betreffend alle drei Ange-\n\nklagte Gesichtspunkte der Findung der schuldangemessenen Strafe mit sol-\n\nchen der Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung der Freiheits-\n\nstrafe zur Bewährung vermengt hat. Anlaß zu dieser Besorgnis gibt – neben\n\nder außergewöhnlich straffen Zusammenführung zweier Einzelfreiheitsstra-\n\nfen von einem Jahr und neun Monaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\n\nzwei Jahren – insbesondere die Erwägung, es erscheine „vertretbar, bei allen\n\nAngeklagten auf Freiheitsstrafen zu erkennen, die noch eine Strafaussetzung\n\nzur Bewährung ermöglichten“. Der Tatrichter hat zunächst die schuldange-\n\nmessene Strafe zu finden; erst wenn sich ergibt, daß die der Schuld entspre-\n\nchende Strafe innerhalb der Grenzen des § 56 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB liegt,\n\nist Raum für die Prüfung, ob auch die sonstigen Voraussetzungen für die\n\nAussetzung der Vollstreckung zur Bewährung gegeben sind (BGHSt 29, 319,\n\n321; 32, 60, 65; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 29; BGH NStZ\n\n2001, 311; Schäfer, Praxis der Strafzumessung 3. Aufl. Rdn. 815; Häger in\n\nLK 11. Aufl. vor § 38 Rdn. 38). Da nicht auszuschließen ist, daß schon die\n\nverhängten Einzelstrafen in der vorgenannten Weise beeinflußt sind, hebt\n\nder Senat – auch auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft – die Strafaus-\n\nsprüche umfassend auf.\n\nIII.\n\nDer neue Tatrichter wird für den Fall eines Schuldspruches im Hinblick\n\nauf die Bestimmung der Schadenshöhe folgendes zu bedenken haben:\n\n1. Nach der Rechtsprechung des II. Zivilsenats des Bundesgerichts-\n\nhofs begründet der Fall eines existenzvernichtenden Eingriffs in dem be-\n\nschriebenen Sinne eine Ausfallhaftung des Gesellschafters gegenüber den\n\nGläubigern der Gesellschaft. Maßgebliche Erwägung ist dabei, daß durch\n\neinen entsprechenden Eingriff das Haftungsprivileg des Gesellschafters (§ 13\n\nAbs. 2 GmbHG) entfällt, weil er die Rechtsform der GmbH mißbraucht hat.\n\nDie Notwendigkeit der Trennung des Vermögens der Gesellschaft von dem\n\nübrigen Vermögen der Gesellschafter und die strikte Bindung des ersteren\n\nzur – vorrangigen – Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger besteht wäh-\n\nrend der gesamten Lebensdauer der GmbH. Beide – Absonderung und\n\nZweckbindung – sind unabdingbare Voraussetzungen dafür, daß die Gesell-\n\nschafter die Beschränkung ihrer Haftung auf das Gesellschaftsvermögen in\n\nAnspruch nehmen können (BGHZ 151, 181, 186 f.). Wer der Gesellschaft\n\nerst Vermögen entzieht und die Gläubiger dann auf dieses Vermögen ver-\n\nweisen will, setzt sich in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten. Er muß\n\ndeshalb für die ungedeckten Schulden der Gesellschaft einstehen und kann\n\nvom Gläubiger direkt in Anspruch genommen werden. Als ein auf richter-\n\nrechtlicher Lückenschließung beruhender Haftungsdurchgriff ist er aber sub-\n\nsidiär gegenüber dem im Gesellschaftsrecht vorgesehenen gesetzlichen\n\nAusgleichssystem der §§ 30, 31 GmbHG (Röhricht, Gesellschaftsrecht in der\n\nDiskussion Bd. 6, S. 27 ff.). Ob dieser Anspruch dann in seinem Umfang den\n\ngesamten Betrag erfaßt, den der Gesellschafter der Gesellschaft entzogen\n\nhat, oder ob er sich auf den Anteil beschränkt, den der Gesellschafter nicht\n\nhätte entnehmen dürfen, ist in der gesellschaftsrechtlichen Diskussion um-\n\nstritten (vgl. Vetter ZIP 2003, 601, 603 ff. m.w.N.). Für die strafrechtliche Be-\n\nurteilung kann dies freilich dahinstehen.\n\n2. Die gesellschaftsrechtlichen Grundsätze sind nämlich nur dem\n\nGrunde nach auf das Strafrecht übertragbar, nicht jedoch was die Bestim-\n\nmung des Schuldumfangs anbelangt. Das Rechtsinstitut einer Ausfallhaftung\n\nist wegen seiner andersartigen Zielrichtung nicht ohne weiteres geeignet,\n\nAnhaltspunkte für die Bestimmung des strafrechtlich relevanten Schadens zu\n\nliefern. Der durch die Verletzung des Untreuetatbestands begründete Un-\n\nrechtsgehalt muß danach bestimmt werden, welche Vermögenseinbuße der\n\nTäter dem geschützten Vermögen pflichtwidrig zugefügt hat. Dies kann nur\n\nim Rahmen einer wertenden Betrachtung erfolgen. Da der Entzug von Ver-\n\nmögenswerten nicht schlechthin, sondern nur insoweit pflichtwidrig ist, als die\n\nErfüllung von Verbindlichkeiten nicht mehr gewährleistet ist, kann sich der\n\nNachteil im Sinne des Untreuetatbestandes nach § 266 StGB auch nur dar-\n\nauf beziehen. Der neue Tatrichter wird deshalb festzustellen haben, welcher\n\nAnteil des den Ostgesellschaften letztlich verloren gegangenen Vermögens\n\nfür die Erfüllung bestehender Verbindlichkeiten benötigt worden wäre.\n\nHarms Häger Raum\n\nBrause Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2003/5_StR__73-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-13/5-str-73-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":23},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"KAV","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"KAV","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2003/5_StR__73-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2003/5_StR__73-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-13/5-str-73-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2003/5_StR__73-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:34:37.929896+00:00"}}