{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_588-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2004-05-04","aktenzeichen":"5 StR 588/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 588/03\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nvom 4. Mai 2004\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Steuerhinterziehung\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Mai 2004\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Düsseldorf vom 7. Mai 2003 gemäß\n\n§ 349 Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch dahin\n\nabgeändert, daß von Strafe abgesehen wird.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2\n\nStPO als unbegründet verworfen.\n\n3. Der Angeklagte hat die Hälfte der Kosten des Rechts-\n\nmittelverfahrens zu tragen; im übrigen fallen diese Ko-\n\nsten der Staatskasse zur Last, die auch die Hälfe der\n\ninsoweit entstandenen notwendigen Auslagen des An-\n\ngeklagten zu tragen hat.\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den – jetzt 69jährigen – Angeklagten wegen\n\nSteuerhinterziehung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun\n\nMonaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision führt zur Abände-\n\nrung des Rechtsfolgenausspruchs und zum Absehen von Strafe. Im übrigen\n\nist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Das Landgericht hat eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzöge-\n\nrung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 MRK angenommen, weil das Verfahren je-\n\ndenfalls nach Anklageerhebung sechseinhalb Jahre lang nicht gefördert wur-\n\nde. Nach den Urteilsfeststellungen befand sich der Angeklagte bereits ab\n\nOktober 1992 in Untersuchungshaft. Aufgrund des im hiesigen Verfahren\n\nergangenen Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts (-Kammer- NStZ\n\n1994, 553 ff.) wurde der Angeklagte durch das Oberlandesgericht Düsseldorf\n\nam 31. August 1994 aus der Haft entlassen. Während der Inhaftierung litt er\n\ninfolge einer Retraumatisierung, die auf die Verfolgung seiner jüdischen Fa-\n\nmilie durch das NS-Regime zurückzuführen war, unter schweren Depressio-\n\nnen mit einer ausgeprägten präsuizidalen Symptomatik. Schon im Mai 1993\n\nhatte der Angeklagte die abgeurteilten Vorwürfe weitgehend eingeräumt.\n\nWährend des Laufs des Verfahrens erlitt er zwei Schlaganfälle.\n\nNach Anklageerhebung im Jahr 1994 wurde das Hauptverfahren im\n\nJahr 1998 eröffnet und mit Urteil vom 7. Mai 2003 abgeschlossen.\n\n2. Die zugrundeliegenden Taten sind – entgegen der Auffassung der\n\nVerteidigung – nicht verjährt, weil weder die doppelte Verjährung nach § 78c\n\nAbs. 3 StGB zum Zeitpunkt der Eröffnung des Hauptverfahrens abgelaufen\n\nnoch die durch § 78b Abs. 4 StGB eingeräumte Verlängerungsfrist für den\n\nVerjährungseintritt bis zum Erlaß des Urteils verstrichen war. Bei den im In-\n\nteresse der Rechtssicherheit zwangsläufig starren Grenzen der Verjährungs-\n\nregelungen kommt es nicht darauf an, inwieweit das Verfahren innerhalb der\n\nfür die Prüfung der Verjährung erheblichen Abschnitte auch tatsächlich ge-\n\nfördert wurde. Im Rahmen der insoweit maßgeblichen Höchstfristen reicht es\n\naus, wenn die notwendigen Unterbrechungshandlungen erfolgt sind und mit-\n\nhin der Eintritt der Verjährung wirksam immer wieder unterbrochen werden\n\nkonnte. Eklatanten Verzögerungen durch die Strafverfolgungsbehörden ist\n\ndeshalb nicht dadurch Rechnung zu tragen, daß die gesetzlich festgelegten\n\nVerjährungsvoraussetzungen – wie die Verteidigung meint – modifiziert wer-\n\nden müßten. Vielmehr ist nach den von der Rechtsprechung zur sogenann-\n\nten rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung entwickelten Grundsätzen\n\nein Ausgleich auf der Ebene der Strafzumessung zu suchen; in ganz beson-\n\nderen Ausnahmefällen kommt auch die Einstellung des Verfahrens aufgrund\n\neines dann anzunehmenden Verfahrenshindernisses in Betracht (vgl. BVerfG\n\nNJW 2003, 2225 ff.; 2228 f. und 2897; vgl. auch BGH NJW 1993, 3254;\n\n1992, 2472; EGMR EuGRZ 1983, 371 ff.).\n\n3. Ob eine mit dem Rechtsstaatsgebot des Grundgesetzes und mit\n\nArt. 6 Abs. 1 MRK nicht in Einklang stehende Verfahrensverzögerung vor-\n\nliegt, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls, die in einer umfas-\n\nsenden Gesamtwürdigung gegeneinander abgewogen werden müssen (vgl.\n\nBGHSt 46, 159, 169 ff.). Solche in die Gesamtwürdigung einzubeziehenden\n\nGesichtspunkte sind etwa der durch die Justiz verursachte Zeitraum der\n\nVerfahrensverlängerung, die Gesamtdauer des Verfahrens, die Schwere des\n\nTatvorwurfs, der Umfang und die Schwierigkeit des Verfahrensgegenstands\n\nsowie das Ausmaß der mit der Dauer des schwebenden Verfahrens für den\n\nBetroffenen verbundenen besonderen Belastungen. Liegt eine rechtsstaats-\n\nwidrige Verfahrensverzögerung vor, dann kann dies – je nach Schweregrad –\n\nzu einer Einstellung nach §§ 153 ff. StPO, einem Absehen von Strafe, einer\n\nVerwarnung mit Strafvorbehalt oder lediglich zu einer Berücksichtigung bei\n\nder Strafzumessung führen (vgl. auch BGH, Beschl. vom 13. November 2003\n\n– 5 StR 376/03). In Ausnahmefällen kann gar die Annahme eines Verfah-\n\nrenshindernisses zu prüfen sein.\n\nDas Landgericht hat ein Verfahrenshindernis im vorliegenden Fall zu\n\nRecht nicht in Betracht gezogen. Ob ein solches vorliegt, ist immer auch im\n\nBlick auf das Gewicht der Tat zu bestimmen (BGHSt 46, 159, 174). Der hier\n\ndurch den Angeklagten bewirkte steuerliche Verkürzungsumfang in Höhe von\n\ninsgesamt etwa 700.000 DM und die von hoher krimineller Energie geprägte\n\nTatausführung stehen der Annahme eines Verfahrenshindernisses entgegen.\n\nRechtsfehlerfrei hat das Landgericht entsprechend den von der\n\nRechtsprechung entwickelten Leitlinien eine rechtsstaatswidrige Verfahrens-\n\nverzögerung angenommen und den Umfang der Verzögerung mit sechsein-\n\nhalb Jahren bestimmt. Es hat im Wege einer Kompensation die an sich ver-\n\nwirkten Einzelstrafen halbiert. Obwohl bei der Bildung der Gesamtstrafe dann\n\nnicht noch einmal ein Abschlag vorzunehmen ist (BGH NStZ 2003, 601), hat\n\nes die – was allerdings den Angeklagten nicht beschwert – aus den redu-\n\nzierten Einzelstrafen gebildete und an sich für angemessen erachtete Ge-\n\nsamtstrafe wiederum halbiert und auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von neun\n\nMonaten erkannt.\n\n4. Die vom Landgericht gefundenen Strafen begegnen gleichwohl\n\ndurchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat bei der Frage\n\nder Kompensation der Verfahrensverzögerung allein den zeitlichen Aspekt\n\nberücksichtigt. Es hat in diesem Zusammenhang jedoch nicht erkennbar in\n\nden Blick genommen, daß das Verfahren gerade auch wegen seiner Dauer\n\nfür den Angeklagten zu ganz erheblichen gesundheitlichen Einbußen geführt\n\nhat. Die mit der Dauer des Verfahrens verbundenen besonderen Belastun-\n\ngen des Beschuldigten sind ein ganz wesentlicher Gesichtspunkt im Rahmen\n\nder kompensatorischen Strafzumessung (vgl. BVerfG NJW 2003, 2225,\n\n2226). Neben seiner präsuizidalen Retraumatisierung erlitt der Angeklagte in\n\nder Haft auch einen Schlaganfall und während des gerichtlichen Verfahrens\n\neinen weiteren. Dabei hätte das Verfahren – soweit es die dann tatsächlich\n\nabgeurteilten Vorwürfe betraf – bereits nach seinem sehr weitgehenden Ge-\n\nständnis im Mai 1993 zeitnah abgeschlossen werden können. Da sich der\n\nAngeklagte zu diesem Zeitpunkt noch in Haft befand, wäre dies auch drin-\n\ngend geboten gewesen. Neben der ganz eklatanten zeitlichen Verzögerung\n\ndurch die Untätigkeit der Strafverfolgungsbehörden hätte den ersichtlich\n\nverfahrensbedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Rahmen der\n\nkompensatorischen Strafzumessung entscheidendes Gewicht zukommen\n\nmüssen. Der gesamte Strafausspruch kann deshalb keinen Bestand haben.\n\n5. Dies führt im vorliegenden Fall nicht zu einer Zurückverweisung\n\nder Sache. Eine solche würde das Verfahren noch weiter verlängern und für\n\nden Angeklagten eine zusätzliche Belastung darstellen. Der Senat entschei-\n\ndet hier selbst und sieht nach § 60 StGB von Strafe ab. Die schweren psy-\n\nchischen und körperlichen Beeinträchtigungen im Gefolge der Tat rechtferti-\n\ngen diese Entscheidung im vorliegenden Fall, weil sie den Angeklagten mas-\n\nsiv getroffen haben. Solche mittelbaren (hier erst durch die Strafverfolgung\n\nbewirkten) Folgen der Tat können die Anwendung des § 60 StGB begründen\n\n(vgl. G. Hirsch in LK 11. Aufl. § 60 Rdn. 30; Stree in Schönke/Schröder,\n\nStGB 26. Aufl. § 60 Rdn. 6). Neben der bereits erlittenen Untersuchungshaft,\n\nfür deren Vollzug das Landgericht dem Angeklagten – ohne daß er dies an-\n\ngegriffen hätte – nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 StrEG keine Entschädigung gewährt\n\nhat, bliebe eine weitere Strafe aufgrund der durch die Inhaftierung und die\n\nlange Verfahrensdauer erlittenen Folgen ohne erkennbaren Sinn. Aus die-\n\nsem Grund ist der Senat auch gehindert, gegen den Angeklagten eine Ver-\n\nwarnung mit Strafvorbehalt auszusprechen. Ein Strafvorbehalt würde für den\n\nAngeklagten eine zusätzliche Beschwer gegenüber der jetzt verhängten\n\nFreiheitsstrafe darstellen, die durch die Untersuchungshaft bereits voll ver-\n\nbüßt ist.\n\nDer Rechtsfolgenausspruch des Absehens von Strafe betrifft sowohl\n\ndie Einzelstrafen als auch die Gesamtstrafe. Bezüglich sämtlicher Taten war\n\nkeine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verwirkt (§ 60 Satz 2 StGB),\n\nwas sich schon aus der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten\n\nergibt. Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 60 StGB dürfen sämtliche\n\nstrafzumessungsrelevanten Gesichtspunkte nochmals gewürdigt werden,\n\ndas Doppelverwertungsverbot des § 50 StGB gilt insoweit nicht (vgl. BGHSt\n\n27, 298, 299 f.). Demnach können sämtliche Strafzumessungserwägungen,\n\nauch die für die kompensatorische Strafzumessung maßgeblichen, bei der\n\nBestimmung der (hypothetischen) Strafe einbezogen werden (vgl. Stree aaO\n\nRdn. 10). Zwar hat das Landgericht für die Steuerhinterziehung bezüglich\n\ndes Veranlagungszeitraums 1985 die Einsatzfreiheitsstrafe von einem Jahr\n\nund zwei Monaten verhängt. Der Senat schließt jedoch angesichts der dann\n\ngebildeten Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten aus, daß die Einsatzfrei-\n\nheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten auch als alleinige Strafe fest-\n\ngesetzt worden wäre. Vielmehr ist diese Strafe nur als rechnerischer Zwi-\n\nschenschritt zu verstehen, dem im Rahmen der Gesamtstrafenbildung eine\n\nweitere Reduktion nachfolgen sollte.\n\n6. Für die Feststellung einer Entschädigungspflicht nach § 4 Abs. 1\n\nNr. 1 StrEG ist bezüglich der in Wegfall geratenen Gesamtfreiheitsstrafe von\n\nneun Monaten kein Raum, weil eine solche – was der Angeklagte im übrigen\n\nschon im Hinblick auf die Versagung einer Entschädigung im landgerichtli-\n\nchen Urteil nicht beanstandet hat – nicht der Billigkeit entspräche, zumal von\n\nStrafe gerade im Hinblick auf die überschießende Verfolgungsmaßnahme\n\nabgesehen wurde (vgl. Meyer-Goßner, StPO 47. Aufl. § 4 StrEG Rdn. 5).\n\nHarms Häger Raum\n\nBrause Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_588-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-04/5-str-588-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StrEG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78b","ref_norm":"78b","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78c","ref_norm":"78c","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_588-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_588-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-04/5-str-588-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_588-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:35:22.553988+00:00"}}