{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_581-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2004-01-20","aktenzeichen":"5 StR 581/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 581/03\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 20. Januar 2004\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Steuerhinterziehung u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Januar 2004 einstim-\n\nmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Bremen vom 3. Juli 2003 nach § 349\n\nAbs. 4 StPO aufgehoben\n\na) im Ausspruch über die Einzelstrafen \n\nin den\n\nFällen 2.2.1.4 (USt 1997 HKW), 2.2.2.1 bis 2.2.2.3\n\n(USt 1994, 1995, 1996, Gaststätte „Zum Herden-\n\ntor“), und 2.2.3 (USt 1995, GbR Wozniak und\n\nKremers);\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe;\n\njedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen auf-\n\nrechterhalten.\n\n2. Die weitergehende Revision gegen das oben bezeich-\n\nnete Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\n\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in\n\nzehn Fällen, wegen versuchter Steuerhinterziehung und wegen Untreue zu\n\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt.\n\nSeine mit der Sachrüge begründete Revision hat in dem aus dem Beschluß-\n\ntenor ersichtlichen Umfang Erfolg.\n\n1. Die Nachprüfung des Schuldspruches hat keinen durchgreifenden\n\nRechtsfehler ergeben. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist im\n\nErgebnis zu entnehmen, daß der steuerrechtlich kundige Angeklagte die ihm\n\nvorgeworfenen Steuerverkürzungen eingeräumt hat. Es ist daher letztlich\n\ngerade noch hinzunehmen, daß der Tatrichter die von der Steuerfahndung\n\nvorgenommenen Schätzungen mit einem Sicherheitsabschlag übernommen\n\nhat, ohne die Schätzungsgrundlagen und die Schätzungsmethoden jeweils\n\nnachprüfbar darzustellen (vgl. BGH wistra 2001, 266 und 308).\n\n2. Dagegen ist der Ausspruch über die bezeichneten Einzelstrafen und\n\ndie Gesamtstrafe aufzuheben. Zutreffend hat das Landgericht bei der Straf-\n\nzumessung strafmildernd die lange zurückliegende Tatzeit und die lange\n\nVerfahrensdauer in die Abwägung eingestellt. Darüber hinaus hat es aus-\n\ndrücklich eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung im Sinne von\n\nArt. 6 MRK von zumindest zwei Jahren festgestellt, die im Verlauf des Er-\n\nmittlungsverfahrens durch die Finanzverwaltung verursacht worden ist. Im\n\nHinblick auf diese Verletzung des Gebotes zur Verfahrensbeschleunigung\n\nhat der Tatrichter in sechs der davon betroffenen Fällen der Steuerhinterzie-\n\nhung das Ausmaß der Berücksichtigung dieses Umstands im einzelnen\n\ndurch einen Vergleich der jeweils an sich verwirkten mit der tatsächlich ver-\n\nhängten Strafe konkret bestimmt (vgl. BGH NStZ 2003, 601 m.w.N.).\n\nSodann heißt es im Urteil: „Dabei ist irrtümlich unterlassen worden,\n\ndieselbe Ermäßigung auch für die übrigen Fälle der Steuerhinterziehung\n\n(2.2.1.4, 2.2.2.1 bis 2.2.2.3 und 2.2.3, Fälle 9 bis 13 der Anklageschrift) vor-\n\nzunehmen. Auch für diese Fälle war die Betriebsprüfung einschließlich Be-\n\nricht im September/Oktober 1998 abgeschlossen und hätte der Strafbericht\n\nin Angriff genommen werden können.“ Die Revision des Angeklagten hat\n\ndieses Versehen im Rahmen der Sachrüge ausdrücklich gerügt.\n\nDer aufgezeigte Fehler führt entsprechend dem Antrag des General-\n\nbundesanwalts zur Aufhebung der davon betroffenen Einzelstrafen und der\n\nerkannten Gesamtstrafe. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß bei\n\nausdrücklicher Berücksichtigung der Verfahrensverzögerungen auch in die-\n\nsen Fällen eine dem Angeklagten günstigere Strafe gefunden worden wäre.\n\nDie zugrundeliegenden Feststellungen können aufrechterhalten bleiben. Der\n\nneue Tatrichter kann ergänzende, den bisherigen nicht widersprechende\n\nFeststellungen treffen.\n\nHarms Häger Basdorf\n\nGerhardt Raum","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_581-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-20/5-str-581-03","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_581-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_581-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-20/5-str-581-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_581-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:11:10.226757+00:00"}}