{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_579-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2004-06-09","aktenzeichen":"5 StR 579/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 579/03\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 9. Juni 2004\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Steuerhinterziehung\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 2004\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts München I vom 9. Juli 2003 nach § 349 Abs. 4 StPO\n\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in\n\nacht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Mona-\n\nten verurteilt. Der Schuldspruch umfaßt Einkommen-, Gewerbe-, Umsatz-\n\nund Körperschaftsteuerhinterziehungen in den Jahren 1993 bis 1996 in Höhe\n\nvon insgesamt 8,9 Mio. DM, die dem Angeklagten als Geschäftsführer einer\n\nGmbH zur Last gelegt werden. Die Revision des Angeklagten, die auf die\n\nVerletzung formellen und sachlichen Rechts gestützt wird, hat mit der Sach-\n\nrüge Erfolg.\n\nI.\n\nDem Urteil sind folgende Feststellungen zu entnehmen:\n\n1. Der Angeklagte kaufte 1977 in München in der Sondermeierstra-\n\nße 77 ein Grundstück für 500.000 DM, auf dem in der Folgezeit eine Tennis-\n\nanlage mit Betriebsgebäuden errichtet wurde. Betreiber der Anlage war die\n\nT GmbH, die das Grundstück seit dem 1. Januar 1979\n\nvom Angeklagten gepachtet hatte. Der Angeklagte war Alleingeschäftsführer\n\nder GmbH; er bestimmte bis 1998 die Geschäftsabläufe. Im Handelsregister\n\neingetragener Mehrheitsgesellschafter der T GmbH war\n\nin den Jahren 1993 bis 1996 der Stiefvater des Angeklagten, L \n\nD ; über weitere Gesellschaftsverhältnisse sind keine Feststellungen\n\ngetroffen.\n\nAm 29. März 1993 veräußerte der Angeklagte das Grundstück an die\n\nB H W AG für 15 Mio. DM; diese zahlte\n\nden Kaufpreis in zwei Tranchen am 3. Mai 1993. Auflassung und Eintragung\n\nder Käuferin in das Grundbuch erfolgten noch im ersten Halbjahr 1993; die\n\nBank bilanzierte dementsprechend das Grundstück Ende 1993 in ihrem An-\n\nlagevermögen. Besitz, Nutzen, Lasten und Gefahr gingen indes erst zum\n\n1. Oktober 1994 auf die Käuferin über. Beginnend mit diesem Zeitpunkt\n\npachtete nunmehr der Angeklagte das Grundstück von der B H \n\n W AG und verpachtete es weiterhin an die von ihm\n\nbis 1998 geführte GmbH.\n\n2. Steuerlich behandelte der Angeklagte in seinen für die Jahre 1993\n\nbis 1996 abgegebenen Einkommensteuererklärungen die regelmäßigen Ein-\n\nnahmen aus dem Pachtvertrag mit der GmbH über das Grundstück Sonder-\n\nmeierstraße 77 als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Dement-\n\nsprechend erfolgte die Veranlagung durch das Wohnsitzfinanzamt. Den Erlös\n\naus der Veräußerung des Grundstücks an die B H \n\nW AG behandelte der Angeklagte nach dem Gesamtzusammen-\n\nhang der Urteilsgründe als steuerfreie Verschiebung in der privaten Vermö-\n\ngenssphäre. Nach den Feststellungen wollte der Angeklagte „durch die von\n\nihm gewählte Gesellschaftskonstruktion erreichen, daß die von ihm durch die\n\nentgeltliche Überlassung des Grundstücks an die T \n\nGmbH erzielten Einnahmen als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung\n\nqualifiziert werden und nicht als Einkünfte aus Gewerbebetrieb“ (UA S. 9).\n\n3. Darüber hinaus veranlaßte der Angeklagte für die GmbH in den\n\nJahren 1994 bis 1996, daß Erlöse aus dem Restaurantbetrieb, der zur Ten-\n\nnisanlage gehörte, nicht verbucht wurden. Die dadurch verschwiegenen Ein-\n\nnahmen wurden in der Folge weder in den Umsatzsteuererklärungen noch in\n\nden Gewerbe- und Körperschaftsteuererklärungen der GmbH für die betref-\n\nfenden Jahre erfaßt. Auch erklärte der Angeklagte die von ihm vereinnahm-\n\nten Beträge nicht in seinen eigenen Einkommensteuererklärungen.\n\n4. Den Schuldspruch wegen Steuerhinterziehung in acht Fällen grün-\n\ndet das Landgericht auf folgende Erwägungen:\n\na) Der Angeklagte sei faktisch Mehrheitsgesellschafter der GmbH ge-\n\nwesen. Er allein habe entscheidenden Einfluß auf die Geschicke der Gesell-\n\nschaft gehabt und habe „schalten und walten“ können, „wie es ihm beliebte“.\n\nDer „offizielle Mehrheitsgesellschafter“ der GmbH, der Stiefvater des Ange-\n\nklagten, habe lediglich als Strohmann die Anteile an der GmbH in den Jahren\n\n1993 bis 1996 für den Angeklagten gehalten. Dies sei den Finanzbehörden\n\nnicht bekannt gewesen, so daß die tatsächlich vorliegende Betriebsaufspal-\n\ntung dem Finanzamt gegenüber verschleiert worden sei. Steuerlich führe\n\ndies entsprechend dem Bericht nach Fahndungsprüfung einerseits bei der\n\nEinkommensteuer des Angeklagten für 1993 bis 1996 zu Mehreinkünften aus\n\nGewerbebetrieb und aus Kapitalvermögen sowie zur entsprechenden Ge-\n\nwerbesteuerpflicht sämtlicher Einnahmen einschließlich des Veräußerungs-\n\ngewinns aus dem Verkauf des Grundstücks. Andererseits seien dadurch bei\n\nder GmbH für die Jahre 1994 bis 1996 Körperschaft- und Gewerbesteuern\n\nhinterzogen worden. Die vom Angeklagten vereinnahmten Mehrerlöse aus\n\ndem Restaurantbetrieb seien als verdeckte Gewinnausschüttungen zu be-\n\nhandeln.\n\nb) Grundlage für die Annahme einer steuerlich wirksamen Be-\n\ntriebsaufspaltung ist für das Landgericht das „glaubhafte Geständnis“ des\n\nAngeklagten. Dieser hatte zu Beginn der Hauptverhandlung eine – nach sie-\n\nben Wochen in Untersuchungshaft verfaßte und nunmehr mit Einschränkun-\n\ngen versehene – Erklärung durch seine Verteidiger verlesen lassen, in der er\n\nausführte, ihm sei klar gewesen, „daß die Betriebsgesellschaft vom Eigentü-\n\nmer des Grundstücks unabhängig sein mußte, damit keine Gewerbesteuern\n\nanfallen. Deshalb sei er auch nicht offizieller Gesellschafter des T s\n\n GmbH gewesen, habe aber tatsächlich die Geschicke der GmbH\n\numfassend bestimmt, worüber er das Finanzamt bei seinen Steuererklärun-\n\ngen im Unklaren gelassen und billigend in Kauf genommen habe, Gewerbe-\n\nsteuern zu sparen.“\n\nDiese Erklärung hat das Landgericht lediglich in tatsächlicher Hinsicht\n\ndahin überprüft, ob anläßlich der Betriebsprüfung für die Jahre 1985 bis 1987\n\nder Sachverhalt der Außenprüferin gegenüber offengelegt worden war, sowie\n\nin rechtlicher Hinsicht, ob der Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf des\n\nGrundstücks im Jahr 1993 oder 1994 zu erfassen und inwieweit mit diesem\n\nVorgang etwa eine Betriebsaufgabe gemäß § 16 EStG verbunden war. Mit\n\nden steuerrechtlichen Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung hat sich\n\ndas Landgericht nicht auseinandergesetzt.\n\n5. Nach Erlaß des hier angefochtenen Urteils hat der Bundesfinanzhof\n\nauf Nichtzulassungsbeschwerde des Angeklagten die entsprechende, den-\n\nselben Sachverhalt betreffende Entscheidung des Finanzgerichts München\n\n(Urteil vom 19. März 2003, 9 K 715/02) aufgehoben und die Sache durch\n\nBeschluß vom 2. März 2004 (III B 114/03) an das Finanzgericht zurückver-\n\nwiesen.\n\nII.\n\nDer Schuldspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Fest-\n\nstellungen lassen nicht erkennen, auf welchen steuerrechtlichen Grundlagen\n\nder Tatrichter zu dem Schluß gelangt ist, bei der vom Angeklagten gewählten\n\nrechtlichen Gestaltung handele es sich um eine Betriebsaufspaltung.\n\n1. Die Rechtsanwendung zur Ausfüllung der strafrechtlichen Blankett-\n\nnorm des § 370 Abs. 1 AO ist Aufgabe des Strafrichters. Nach ständiger\n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Tatrichter im Blick auf die\n\nsteuerrechtlichen Vorschriften den Sachverhalt so zu ermitteln und im Urteil\n\ndarzustellen, daß deutlich wird, welches steuerlich erhebliche Verhalten im\n\nRahmen der jeweiligen Abgabenart zu einer Steuerverkürzung oder zu einem\n\nungerechtfertigtem Steuervorteil geführt hat. Die vom Gericht vorzunehmen-\n\nde Rechtsanwendung kann nicht dadurch ersetzt werden, daß auf Betriebs-\n\noder Fahndungsprüfungsberichte und diesen zugrundeliegende steuerrecht-\n\nliche Beurteilungen der Finanzverwaltung verwiesen oder zurückgegriffen\n\nwird (BGHR AO § 370 Abs. 1 Berechnungsdarstellung 5, 9; vgl. auch Harms\n\nNStZ-RR 1998, 97 f., Harms/Jäger NStZ-RR 2000, 129; NStZ 2001, 181 je-\n\nweils m.N.; Harms in: Gedächtnisschrift für Ellen Schlüchter, 2002, S. 451).\n\nDie Ermittlung und Darstellung des steuerlich relevanten Sachverhalts sowie\n\ndie daraus sich ergebende steuerrechtliche Beurteilung kann auch nicht\n\ndurch den Verweis auf ein Geständnis des Angeklagten ersetzt werden. Le-\n\ndiglich die Darstellung der Berechnung der hinterzogenen Steuern kann als\n\nTeil der Rechtsanwendung dann verkürzt und ergebnisbezogen erfolgen,\n\nwenn der Angeklagte geständig und zudem sachkundig genug ist, die steu-\n\nerlichen Auswirkungen seines Verhaltens zu erkennen (BGHR AO § 370\n\nAbs. 1 Berechnungsdarstellung 2, 4, 8 und BGH wistra 2001, 22; Harms aaO\n\nS. 455). Fehlt in einem Urteil die Angabe der beweiserheblichen Tatsachen\n\noder ist im Rahmen der Beweiswürdigung nicht dargelegt, wie der Tatrichter\n\ndie Bemessungsgrundlagen selbst ermittelt hat, ist das Urteil lückenhaft und\n\nmuß bereits auf die Sachrüge hin vom Revisionsgericht aufgehoben werden\n\n(vgl. Harms aaO m.w.N.).\n\n2. Gemessen daran kann das angefochtene Urteil keinen Bestand ha-\n\nben.\n\na) Das Landgericht hat die rechtlichen Voraussetzungen einer Be-\n\ntriebsaufspaltung, aus der es die steuerstrafrechtlichen Folgen ableitet, nicht\n\ndargelegt. Infolgedessen fehlt es an jeglichem Subsumtionsvorgang, mit dem\n\ndie – im übrigen über das gesamte Urteil verstreuten – Feststellungen den\n\nrechtlichen Merkmalen zugeordnet werden, die das Landgericht gesell-\n\nschaftsrechtlich und steuerrechtlich für relevant erachtet. Auf dieser Grundla-\n\nge ist eine revisionsgerichtliche Nachprüfung nicht möglich, ob der Tatrichter\n\nvon zutreffenden rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen ist.\n\nb) Selbst wenn man unter Bedacht auf den Gesamtzusammenhang\n\nder Urteilsgründe unterstellt, daß das Landgericht offenbar eine (unechte)\n\nBetriebsaufspaltung angenommen hat, bei der der erforderliche einheitliche\n\ngeschäftliche Betätigungswille im Betriebs- und im Besitzunternehmen durch\n\nfaktische Beherrschung gewährleistet ist (vgl. dazu: Schmidt, EStG 23. Aufl.\n\n§ 15 Rdn. 802, 820, 825, 836 ff.), fehlt es dazu an nachprüfbaren Feststel-\n\nlungen. So wird lediglich mitgeteilt, der Stiefvater des Angeklagten sei als\n\nMehrheitsgesellschafter „Strohmann“ für den Angeklagten gewesen. Wer im\n\nübrigen Gesellschafter der GmbH war und welche vertraglichen Vereinba-\n\nrungen dem zugrunde lagen, wird ebenso verschwiegen, wie es auch an der\n\nDarstellung fehlt, inwieweit zwischen dem Angeklagten und seinem Stiefvater\n\nein Über- bzw. Unterordnungsverhältnis bestand, das den Begriff der „Be-\n\nherrschung“ rechtfertigen könnte. Dies aber wäre erforderlich gewesen, weil\n\nnach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs eine Betriebsauf-\n\nspaltung durch tatsächliche Beherrschung nur in Ausnahmefällen in Betracht\n\nkommt. Wirtschaftlicher Druck aufgrund schuldrechtlicher Beziehungen reicht\n\nhierfür regelmäßig ebensowenig aus wie der Umstand, daß durch eine Per-\n\nson de facto jahrelang alle Entscheidungen in der Gesellschaft konfliktfrei im\n\nSinne eben dieser Person getroffen worden sind (BFH BStBl II 2002, 771,\n\n773; BFH/NV 2002, 777 f. m.w.N.). Es bedarf vielmehr für die Annahme einer\n\nfaktischen Beherrschung weiterer Umstände im Einzelfall, etwa der Feststel-\n\nlung, daß der Angeklagte in der Lage gewesen wäre, der Gesellschaft ihre\n\nwesentlichen unverzichtbaren Betriebsgrundlagen ohne weiteres zu entzie-\n\nhen (vgl. BFH BStBl II 2002, 771, 773). Der allgemeine Hinweis, der Ange-\n\nklagte habe entscheidenden Einfluß auf die Geschicke der Gesellschaft ge-\n\nhabt und habe „schalten und walten können, wie es ihm beliebte“, reicht da-\n\nfür nicht aus, zumal er in den Jahren seit 1978 alleiniger Geschäftsführer der\n\nGmbH war.\n\nc) Auch der Hinweis, der Stiefvater des Angeklagten habe als Mehr-\n\nheitsgesellschafter die Anteile als ‚Strohmann‘ für den Angeklagten gehalten,\n\nführt nicht weiter.\n\nDer Bundesfinanzhof hat in seinem denselben Sachverhalt betreffen-\n\nden Beschluß vom 2. März 2004 (III B 114/03) dazu ausgeführt:\n\n„Der Begriff ‚Strohmannverhältnis‘ wird mit unterschiedlichen Bedeu-\n\ntungen und Rechtsfolgen verwendet. Tritt jemand im Rechtsverkehr im\n\neigenen Namen, aber im Innenverhältnis für einen anderen auf, treffen\n\nin der Regel den ‚Strohmann‘ zivilrechtlich und steuerrechtlich die Fol-\n\ngen aus den von ihm abgeschlossenen Rechtsgeschäften, es sei\n\ndenn, es handelt sich um ein nach § 41 Abs. 2 AO 1977 unwirksames\n\nScheingeschäft (vgl. Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 8. Janu-\n\nar 1987 3 K 340/86, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1987,\n\n332, rechtskräftig, zur Strohmanngründung einer GmbH; BFH-Urteil\n\nvom 12. Juli 1991 III R 47/88, BFHE 165, 498, BStBl II 1992, 143, un-\n\nter 2., zur Strohmanngründung einer KG; BFH-Beschluß vom 31. Ja-\n\nnuar 2002 V B 108/01, BFHE 198, 208, BFH/NV 2002, 835, zum\n\nStrohmanngeschäft bei der Umsatzsteuer).\n\nMit Strohmannverhältnissen werden aber auch sogenannte verdeckte\n\nTreuhandverhältnisse bezeichnet. Wird ein GmbH-Anteil nur treuhän-\n\nderisch gehalten, hat dies bei einer wirksamen Treuhandvereinbarung\n\nzur Folge, daß der Treugeber nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO 1977\n\nwirtschaftlicher Eigentümer der GmbH-Anteile ist (Hessisches FG\n\nvom 8. Februar 1993 – 4 K 6216/91, EFG 1994, 397, rechtskräftig; FG\n\nMünster vom 18. Dezember 2001 15 K 8610/98 E, EFG 2002, 301,\n\nrechtskräftig, mit Anmerkung von Fumi).\n\nEin zur abweichenden Zurechnung führendes (verdecktes) Treuhand-\n\nverhältnis ist aber nur wirksam, wenn es eindeutig vereinbart und\n\nnachweisbar ist (BFH-Urteile vom 15. Juli 1997 VIII R 56/93, BFHE\n\n183, 518, BStBl II 1998, 152; vom 20. Januar 1999 I R 69/97, BFHE\n\n188, 254, Deutsches Steuerrecht --DStR--1999, 973; vom 28. Febru-\n\nar 2001 I R 12/00, BFHE 194, 320, BStBl II 2001, 468, 470). Nach der\n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist überdies eine\n\nTreuhandabrede über einen Geschäftsanteil, die nach Gründung der\n\nGmbH vereinbart wird, zivilrechtlich nur wirksam, wenn sie notariell\n\nbeurkundet wird. Nur der vor Beurkundung des Gesellschaftsvertrags\n\ngeschlossene Treuhandvertrag unterliegt nicht dem Formzwang des\n\n§ 15 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit\n\nbeschränkter Haftung (BGH, Urt. vom 19. April 1999 – II ZR 365/97;\n\nBGHZ 141, 208, DStR 1999, 861).“\n\nMit diesen, auch im Steuerstrafverfahren zu beachtenden Grundsät-\n\nzen hat sich das Landgericht nicht befaßt, so daß auch insoweit keine nach-\n\nprüfbaren Feststellungen getroffen worden sind. Dazu hätte das Landgericht\n\n– abgesehen von seiner ohnehin bestehenden Pflicht zur umfassenden Auf-\n\nklärung des Sachverhalts – umso mehr Veranlassung gehabt, als der nicht in\n\ndas Strafverfahren involvierte langjährige Steuerberater des Angeklagten als\n\nZeuge in der Hauptverhandlung dabei blieb, die steuerliche Gestaltung sei\n\nunbedenklich, der Stiefvater des Angeklagten sei „echter Gesellschafter“ ge-\n\nwesen und habe „seine Rechte“ wahrgenommen. Insoweit wird es auch einer\n\nsorgfältigen Überprüfung der subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen durch\n\nden neuen Tatrichter bedürfen (vgl. BGH NJW 2003, 1821, 1822 f.). Im übri-\n\ngen wird im Hinblick auf das beim Finanzgericht anhängige Verfahren auch\n\ndie Möglichkeit einer Aussetzung nach § 396 AO in Betracht zu ziehen sein.\n\nIII.\n\nDa die Revision bereits mit der Sachrüge Erfolg hat, kommt es auf die\n\nvom Angeklagten erhobene Verfahrensrüge, die Grundsätze des fairen Ver-\n\nfahrens seien verletzt, nicht mehr an. Dennoch sieht der Senat Veranlassung\n\nzu folgenden Anmerkungen:\n\n1. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung eine Erklärung durch\n\nseine Verteidiger verlesen lassen, die das Landgericht als „Geständnis“ ge-\n\nwertet hat. Diesem „Geständnis“, das der Angeklagte – wie im Urteil aus-\n\ndrücklich mitgeteilt – erkennbar nur äußerst ungern abgelegt hat, war folgen-\n\ndes vorangegangen: Nach Anklageerhebung und Eröffnungsbeschluß En-\n\nde 2002 hatten zwischen dem damaligen Verteidiger und Mitgliedern der\n\nStrafkammer erste Gespräche über mögliche Rechtsfolgen im Falle einer\n\nVerurteilung stattgefunden. Dabei wurde eine Bewährungsstrafe erörtert, in-\n\ndes nicht in Aussicht gestellt, andererseits darauf hingewiesen, daß nach\n\nDurchführung einer Beweisaufnahme ohne Geständnis und ohne vollständi-\n\nge Schadenswiedergutmachung eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Jahren\n\nmöglich sei und der Spruchpraxis der Strafkammer entspreche. Im ersten in\n\ndieser Sache durchgeführten Hauptverhandlungstermin am 4. Februar 2003\n\nwurde dem Angeklagten seitens der Strafkammer nunmehr angeboten, bei\n\nGeständnis und vollständiger Schadenswiedergutmachung eine Freiheits-\n\nstrafe von zwei Jahren mit Bewährung zu verhängen.\n\nDa der Angeklagte im Hinblick auf die beim Finanzgericht München\n\nanhängige Klage gegen die entsprechenden Steuerbescheide das ihm ange-\n\nsonnene Geständnis nicht abgeben wollte, wurde die Hauptverhandlung zu-\n\nnächst ausgesetzt, um das Finanzgerichtsverfahren abzuwarten. Nachdem\n\ndas Finanzgericht München durch Urteil vom 19. März 2003 die Klage abge-\n\nwiesen hatte, erließ die Strafkammer am 25. März 2003 Haftbefehl gegen\n\nden (nicht vorbestraften) Angeklagten. Dieser befand sich in der Zeit vom\n\n31. März 2003 bis 21. Mai 2003 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugs-\n\nanstalt München-Stadelheim. Die Aussetzung des Vollzugs erfolgte am\n\n21. Mai 2003 durch das Oberlandesgericht München, nachdem der Ange-\n\nklagte eine von seinem Verteidiger formulierte Erklärung vom 19. Mai 2003\n\nvorgelegt hatte, die im wesentlichen seinem oben wiedergegebenen „Ge-\n\nständnis“ in der zweiten Hauptverhandlung entsprach.\n\nSowohl im Haftbeschwerdeverfahren als auch in der dienstlichen\n\nStellungnahme zur Verfahrensrüge hat der Vorsitzende der erkennenden\n\nStrafkammer bestätigt, das Angebot von zwei Jahren Freiheitsstrafe mit Be-\n\nwährung im Hinblick auf das zeitnah abgeschlossene, entsprechend been-\n\ndete spektakuläre Steuerstrafverfahren gegen Boris Becker gemacht zu ha-\n\nben; indes sei bei fehlendem Geständnis eine Straferwartung von sechs Jah-\n\nren Freiheitsstrafe nach der langjährigen Spruchpraxis der Strafkammer rea-\n\nlistisch gewesen. Die Gründe des angefochtenen Urteils enthalten zu diesen\n\nVerfahrensvorgängen und zum Zustandekommen des „Geständnisses“\n\nnichts.\n\n2. Das Verhalten eines Gerichts, wie es hier erkennbar wird, ist mit\n\ndem rechtsstaatlichen Gebot, dem Angeklagten ein faires Verfahren zu ga-\n\nrantieren, nur schwerlich zu vereinbaren. Zwar sind mittlerweile die dem\n\ndeutschen Strafprozeß an sich fremden einverständlichen verfahrensbeen-\n\ndenden Absprachen Bestandteile des Strafverfahrens geworden; „deals“ ge-\n\nhören zur täglichen Praxis der Strafgerichte. Sie sind indes nur dann hin-\n\nnehmbar, wenn sie im Rahmen eines geordneten Strafverfahrens mit Einbe-\n\nziehung aller Verfahrensbeteiligten unter Wahrung ihrer prozessualen Rechte\n\nbei hinreichender Beachtung des Öffentlichkeitsgrundsatzes erfolgen (vgl.\n\nBGHSt 43, 195 ff.; BGH NJW 2004, 1396, zur Veröffentlichung in BGHSt\n\nvorgesehen). Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Wahrung der freien\n\nWillensentschließung des Angeklagten (BGHSt 43, 195, 204). Nach ständi-\n\nger Rechtsprechung darf deshalb im Rahmen von Verständigungsgesprä-\n\nchen nicht mit einer überhöhten Strafe gedroht werden oder durch Verspre-\n\nchen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils der Angeklagte zu einem\n\nGeständnis gedrängt werden (BGHSt aaO).\n\nEntsprechend diesen Grundsätzen dürfen die vom Gericht ernsthaft\n\naufgezeigten Strafgrenzen nicht so weit auseinanderfallen, daß die Willens-\n\nfreiheit des Angeklagten ungebührlich beeinträchtigt wird. Die Differenz zwi-\n\nschen zwei Jahren Freiheitsstrafe mit Aussetzung zur Bewährung und sechs\n\nJahren Freiheitsstrafe ist nicht mehr mit der strafmildernden Wirkung von\n\nGeständnis und Schadenswiedergutmachung im Rahmen schuldangemes-\n\nsenen Strafens zu erklären (vgl. BGH StV 2002, 637, 639; Salditt\n\nStraFo 2003, 98). Dieses Vorgehen kann nur noch als massives Druckmittel\n\nzur Erwirkung eines verfahrensverkürzenden Geständnisses verstanden\n\nwerden; die kaum nachvollziehbare Untersuchungshaftanordnung und\n\n-vollstreckung im vorliegenden Fall verstärkt diesen Eindruck (vgl. zum un-\n\nangemessenen Einsatz von Untersuchungshaftvollzug bei Verständigungen\n\nBGH, Beschl. vom 20. April 2004 – 5 StR 11/04). Ein solches Verhalten ist\n\nrechtsstaatlich nicht hinnehmbar.\n\nHarms Basdorf Raum\n\nBrause Schaal","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-09/5-str-579-03","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 396","ref_norm":"396","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-09/5-str-579-03","retrieved":"2026-07-10 15:39:52.413489+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-06-09/5-str-579-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. Strafsenat","date":"2004-06-09","dockets":["5 StR 579/03"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_579-03","ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 09.06.2004 – 5 StR 579/03","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-09/5-str-579-03","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts München I vom 9. Juli 2003 nach § 349 Abs. 4 StPO\n\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1},{"id":"EStG/16","law":"EStG","abbreviation":"EStG","ref":"16","label":"§ 16 EStG","mentions":1},{"id":"AO 1977/41","law":"AO 1977","abbreviation":"AO 1977","ref":"41","label":"§ 41 AO 1977","mentions":1},{"id":"AO 1977/370","law":"AO 1977","abbreviation":"AO 1977","ref":"370","label":"§ 370 AO 1977","mentions":1},{"id":"AO 1977/396","law":"AO 1977","abbreviation":"AO 1977","ref":"396","label":"§ 396 AO 1977","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T15:39:52.413489+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}