{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_540-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2004-04-21","aktenzeichen":"5 StR 540/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 540/03\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nvom 21. April 2004\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Steuerhinterziehung u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom\n\n21. April 2004, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin Harms,\n\nRichter Häger,\n\nRichter Dr. Raum,\n\nRichter Dr. Brause,\n\nRichter Schaal\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nJustizangestellte\n\nals Verteidiger,\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\n\ndes Landgerichts Würzburg vom 17. Juli 2003 aufge-\n\nhoben, soweit der Angeklagte vom Vorwurf des Be-\n\ntrugs zum Nachteil der Sozialversicherung im Jahr\n\n1996 freigesprochen worden ist.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\n\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n– Von Rechts wegen –\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen „32 sachlich zusam-\n\nmentreffender Fälle der Steuerhinterziehung in Tatmehrheit mit 15 wiederum\n\nsachlich zusammentreffenden Fällen des Betrugs“ zu einer Gesamtfreiheits-\n\nstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewäh-\n\nrung ausgesetzt wurde, sowie zu einer Gesamtgeldstrafe von 360 Tagessät-\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:7)(cid:3)(cid:9)(cid:8)(cid:10)(cid:1)(cid:4)(cid:11)(cid:13)(cid:12)\n\n(cid:8)(cid:15)(cid:14)(cid:17)(cid:16)(cid:19)(cid:18)(cid:21)(cid:20)(cid:7)(cid:22)(cid:23)(cid:3)(cid:24)(cid:11)(cid:26)(cid:25)(cid:23)(cid:1)(cid:4)(cid:27)(cid:29)(cid:28)(cid:2)(cid:30)(cid:31)(cid:8) (cid:1)(cid:23)!#\"(cid:31)(cid:1)(cid:4)(cid:27)#$%(cid:27)&(cid:25)(cid:23)(cid:1)(’)(cid:12)(cid:26)(cid:30)(cid:23)(cid:25)*(cid:8)(cid:10)(cid:1)(cid:4)(cid:27)#+(cid:6)(cid:3)(cid:6)(cid:1)(cid:4)(cid:11)\n\n(cid:25)(cid:7)(cid:1)(cid:23)!*,(cid:31)(cid:3).-(cid:7)/*(cid:28)&(cid:1)(cid:4)(cid:27)0(cid:14)\n\nzen zu je 10 \n\nDie Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer Revision gegen die Freispre-\n\nchung des Angeklagten vom Vorwurf des Betrugs zum Nachteil der Sozial-\n\nversicherung im Jahr 1996 sowie gegen den Rechtsfolgenausspruch. Das\n\nRechtsmittel hat in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.\n\nI.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts betrieb der Angeklagte in\n\nder Zeit von Februar 1996 bis Februar 1999 ein Einzelunternehmen als Ei-\n\nsenflechter. Ab April 1997 kam er seinen steuerlichen Verpflichtungen für\n\nden Gewerbebetrieb nur noch unzureichend nach. So machte er in den Um-\n\nsatzsteuervoranmeldungen zu Unrecht Vorsteuern aus Scheinrechungen\n\ngeltend und gab ab August 1998 gar keine Umsatzsteuervoranmeldungen\n\nmehr ab. Auch reichte er falsche Lohnsteueranmeldungen beim Finanzamt\n\nein. Dies führte zu der Verurteilung wegen Steuerhinterziehung in 32 Fällen.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten weiterhin wegen Betruges in 15 Fällen\n\nverurteilt, weil er in den Jahren 1997 bis 1999 nur einen Teil der in seinem\n\nUnternehmen beschäftigten Arbeitnehmer der zuständigen AOK zur Sozial-\n\nversicherung angemeldet und falsche Lohnsummen mitgeteilt hatte.\n\nVon weiteren Vorwürfen der Steuerhinterziehung und des Betrugs,\n\ninsbesondere zum Nachteil der Sozialversicherung im Jahr 1996, hat das\n\nLandgericht den Angeklagten freigesprochen.\n\nII.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft ist teilweise begründet.\n\n1. Der Freispruch vom Vorwurf des Betrugs zum Nachteil der Sozial-\n\nversicherung im Jahr 1996 hat keinen Bestand.\n\na) Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Betrugs\n\nzum Nachteil der Sozialversicherung im Jahr 1996 freigesprochen, da „es\n\ntrotz der durchgeführten Beweisaufnahme nicht möglich war, den einzelnen\n\nMonaten mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit Mindestbeträ-\n\nge zuzuordnen“; es sei nicht auszuschließen, daß in einzelnen Monaten\n\nüberhaupt keine Sozialversicherungsbeiträge angefallen seien. Rechtlich sei\n\nes aber nicht zulässig, den Vorwurf auf das gesamte Jahr zu beziehen.\n\nb) Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Bei einem Frei-\n\nspruch aus tatsächlichen Gründen muß der Tatrichter im Urteil zunächst\n\ndiejenigen Tatsachen feststellen, die er für erwiesen hält, bevor er in der Be-\n\nweiswürdigung darlegt, aus welchen Gründen die für einen Schuldspruch\n\nerforderlichen – zusätzlichen – Feststellungen nicht getroffen werden kön-\n\nnen. Die Begründung muß so abgefaßt sein, daß das Revisionsgericht prü-\n\nfen kann, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind, insbesondere, ob\n\nder den Entscheidungsgegenstand bildende Sachverhalt erschöpfend ge-\n\nwürdigt ist (BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 5).\n\nDiesen Anforderungen genügt das landgerichtliche Urteil nicht. Das\n\nLandgericht teilt schon nicht mit, welche Tatsachen es nach der Beweisauf-\n\nnahme hinsichtlich des in Rede stehenden Tatvorwurfs für erwiesen erachtet.\n\nDie Urteilsgründe lassen nicht erkennen, ob und inwieweit beispielsweise\n\nFeststellungen zum Umfang der im Jahr 1996 schwarz ausgezahlten Löhne\n\noder zur Anzahl der für den Angeklagten tätigen Mitarbeiter getroffen werden\n\nkonnten.\n\nc) Aus der Formulierung, daß den einzelnen Monaten keine Mindest-\n\nbeträge zuordenbar waren, ist allerdings zu schließen, daß die Strafkammer\n\nüberzeugt war, daß der Angeklagte auch im Jahr 1996 seinen Verpflichtun-\n\ngen gegenüber der Sozialversicherung nicht ordnungsgemäß nachgekom-\n\nmen ist. In diesem Fall wäre das Tatgericht jedoch gehalten gewesen, zur\n\nBestimmung des Schuldumfangs einen rechnerisch bestimmten Teil des Ge-\n\nsamtgeschehens bestimmten strafrechtlich erheblichen Verhaltensweisen im\n\nWege der Schätzung zuzuordnen. Die Feststellung der Zahl der Einzelakte\n\nund die Verteilung des festgestellten Gesamtschadens auf diese Einzelakte\n\nerfolgt nach dem Grundsatz in dubio pro reo (vgl. BGHSt 40, 374, 377;\n\nBGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 31; BGH wistra 1999, 426). Jede andere\n\nBetrachtung würde bei fehlenden Belegen zum Ausschluß, in vielen anderen\n\nFällen zur Erschwerung der Bestrafung bei zweifellos strafbarem Gesamt-\n\nverhalten führen (vgl. BGHSt aaO).\n\n2. Dagegen hat die Revision der Staatsanwaltschaft keinen Erfolg,\n\nsoweit sie sich gegen den Strafausspruch wendet.\n\na) Das Landgericht hat strafmildernd die lange Verfahrensdauer be-\n\nrücksichtigt und eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung im Sinne\n\nvon Art. 6 Abs. 1 MRK angenommen. Deshalb hat es für die Taten 1999 ei-\n\nnen Abschlag von 20 %, für die Taten 1998 einen Abschlag von 30 % und für\n\ndie Taten 1997 einen Abschlag von 40 % von den ohne Verzögerung für an-\n\ngemessen erachteten Strafen vorgenommen.\n\naa) Dies begegnet im Ergebnis keinen durchgreifenden rechtlichen\n\nBedenken. Ob eine Verfahrensdauer noch angemessen ist, beurteilt sich\n\nnach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind zu berücksichtigen die\n\n(festzustellenden) Verzögerungen, die durch die Justizorgane verursacht\n\nworden sind, die Gesamtdauer des Verfahrens und die damit verbundene\n\nBelastung des Beschuldigten aber auch die Schwere der Schuld und der\n\nUmfang und die Schwierigkeiten des Verfahrensgegenstandes (vgl. BVerfG\n\nNJW 2003, 2225; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 13, 17).\n\nEntgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist das Landgericht hier\n\nmit tragfähiger Begründung von einem Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 MRK\n\nausgegangen.\n\nbb) Allerdings kommt es bei der Beurteilung, ob ein durch kompen-\n\nsatorische Strafzumessung zu berücksichtigender Verstoß gegen Art. 6\n\nAbs. 1 MRK vorliegt, auf die Bekanntgabe des Schuldvorwurfes und nicht auf\n\ndie Beendigung der Tat an (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzöge-\n\nrung 3). Dies hat das Landgericht, das insoweit bei der Bestimmung der\n\nKompensation auf den Zeitpunkt der Tatbegehung abstellt, ersichtlich über-\n\nsehen. Der lange zeitliche Abstand zwischen Tat und Urteil kann freilich zu\n\neinem eigenständigen wesentlichen Strafzumessungsgesichtspunkt führen,\n\njedoch außerhalb der kompensatorischen Strafzumessung (vgl. BGHR StGB\n\n§ 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 13). Hier hat das Landgericht prozen-\n\ntuale Abschläge von den Einzelstrafen (gestaffelt nach Tatzeiten) vorge-\n\nnommen. Dies ist im Ergebnis unschädlich; das Landgericht hat den ander-\n\nweitigen Strafmilderungsgrund zwar nicht bereits vorab bei der Bildung der\n\nhypothetischen Strafe berücksichtigt und schon dort die ersichtlich an der\n\nSchadenshöhe orientierten Strafen im Blick auf die lange zurückliegende\n\nTatzeit ermäßigt. Ein sich zum Vor- oder Nachteil des Angeklagten auswir-\n\nkender Rechtsfehler liegt jedoch hierin nicht, wenn das Landgericht diesen\n\nMilderungsgesichtspunkt erst innerhalb der – an sich allein nach dem Um-\n\nfang der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung zu bestimmenden –\n\nKompensation berücksichtigt hat. Es läßt sich ausschließen, daß dann das\n\nLandgericht andere (Einzel- oder Gesamt-)Strafen verhängt hätte.\n\nb) Die Erwägungen des Landgerichts zur schwierigen wirtschaftli-\n\nchen Situation im Eisenflechtergewerbe lassen gleichfalls keinen durchgrei-\n\nfenden Rechtsfehler erkennen. Das Landgericht würdigt hier ersichtlich die\n\nbesonderen wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinne des § 46 Abs. 2 StGB.\n\nDer Beschwerdeführerin ist zwar zuzugeben, daß durch Schwarzar-\n\nbeit geprägte Marktverhältnisse aus generalpräventiven Gesichtspunkten\n\nauch eine Strafschärfung begründen, im Einzelfall sogar nahelegen können\n\n(vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Generalprävention 4). Dies hat das Landge-\n\nricht auch nicht übersehen. Es hat nämlich insoweit rechtsfehlerfrei danach\n\ndifferenziert, ob dem Angeklagten im Hinblick auf die Entstehung solcher\n\nMarktverhältnisse selbst eine aktive Gestaltungsmacht zukam, er mithin die\n\nMarktbedingungen prägen konnte. Da er aufgrund der vom Landgericht fest-\n\ngestellten Marktsituation als Eisenflechter selbst das „schwächste Glied der\n\nKette“ bildete, brauchte das Landgericht sich aus Rechtsgründen nicht\n\ngehalten sehen, an dem schwächsten Glied eines durch Rechtsbruch ge-\n\nprägten Marktes ein Exempel zu statuieren.\n\nc) Ohne Erfolg macht die Beschwerdeführerin weiter geltend, daß\n\ndas Landgericht den Strafbefehl des Amtsgerichts Schweinfurt vom 27. No-\n\nvember 1997 und das Urteil des Amtsgerichts Bayreuth vom 19. Febru-\n\nar 1998, das dem Angeklagten eine Bewährungschance eingeräumt hat, im\n\nRahmen der konkreten Strafzumessung übersehen haben könnte. Vielmehr\n\nteilt das Landgericht die einzelnen Vorstrafen des Angeklagten ausführlich\n\nmit und hat in beiden Fällen sogar die zugrundeliegenden Sachverhalte refe-\n\nriert. Es wertet die Vorbelastungen des Angeklagten ebenso wie sein Bewäh-\n\nrungsversagen ausdrücklich als strafschärfend. Dies schließt – ohne daß es\n\nbesonderer Erwähnung bedurft hätte – eine Würdigung dieser Vorstrafen\n\nsowohl bei der Festlegung der Einzelstrafen, der Bildung der Gesamtstrafe\n\nals auch bei der Frage der Strafaussetzung zur Bewährung ein.\n\nd) Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht die Voraussetzungen des\n\n§ 56 Abs. 3 StGB verneint und die Vollstreckung der verhängten Freiheits-\n\nstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Entscheidung, ob eine Freiheitsstrafe\n\nzur Bewährung ausgesetzt werden kann, erfordert eine stets dem Einzelfall\n\ngerecht werdende Abwägung, bei der Tat und Täter umfassend zu würdigen\n\nsind (BGHR StGB § 56 Abs. 3 Verteidigung 5, 7, 16). Die Möglichkeit einer\n\nStrafaussetzung darf aber keinesfalls für bestimmte Deliktsgruppen generell\n\nausgeschlossen werden (BGHR StGB § 56 Abs. 3 Verteidigung 18). Deshalb\n\nwar das Landgericht nicht allein wegen der Abgabenhinterziehung gehalten,\n\ndem Angeklagten eine Strafaussetzung zu verwehren. Es konnte vielmehr im\n\nBlick auf die Gesamtumstände der Tat, die persönliche Situation des Ange-\n\nklagten und insbesondere unter Berücksichtigung seines zwischenzeitlichen\n\nWohlverhaltens von der Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe abse-\n\nhen.\n\nHarms Häger Raum\n\nBrause Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_540-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-21/5-str-540-03","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_540-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_540-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-21/5-str-540-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_540-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:30:18.894353+00:00"}}