{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_539-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2004-07-20","aktenzeichen":"5 StR 539/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 539/03 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 20. Juli 2004 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen erpresserischen Menschenraubes u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juli 2004 \n\nbeschlossen: \n\n1. Das Ablehnungsgesuch des Verurteilten gegen die \n\nVorsitzende Richterin Harms und die Richter Basdorf, \n\nDr. Raum, Dr. Brause und Schaal wird als unzulässig \n\nverworfen. \n\n2. Die Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den \n\nBeschluß des Senats vom 16. Dezember 2003 wird zu-\n\nrückgewiesen. \n\nG r ü n d e \n\nDas Landgericht Berlin hat gegen den Verurteilten wegen erpresseri-\n\nschen Menschenraubes in Tateinheit mit versuchter räuberischer Erpres-\n\nsung, versuchter räuberischer Erpressung und Urkundenfälschung in Tatein-\n\nheit mit Verstoß gegen das Ausländergesetz auf eine Gesamtfreiheitsstrafe \n\nvon acht Jahren erkannt. Mit Beschluß vom 16. Dezember 2003 hat der Se-\n\nnat die hiergegen eingelegte Revision des Verurteilten nach § 349 Abs. 2 \n\nStPO als unbegründet verworfen. Mit am 2. Juli 2004 eingegangenem \n\nSchreiben hat der Verurteilte die Aufhebung dieses Beschlusses und seiner \n\nVerurteilung wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit ver-\n\nsuchter räuberischer Erpressung verlangt. Gleichzeitig hat er die Richter, die \n\nan diesem Beschluß beteiligt waren, wegen Besorgnis der Befangenheit ab-\n\ngelehnt. Zur Begründung verweist der Verurteilte darauf, daß die abgelehn-\n\nten Richter eine unzulässige Verfahrensrüge seines Pflichtverteidigers hin-\n\ngenommen und es unterlassen hätten, einen anderen Pflichtverteidiger bei-\n\nzuordnen. \n\nDas Ablehnungsgesuch des Verurteilten ist unzulässig, weil es nach \n\nErlaß des Beschlusses vom 16. Dezember 2003 und damit im Sinne von \n\n§ 26a Abs. 1 Nr. 1 StPO verspätet gestellt worden ist (vgl. BGH NStZ-RR \n\n2001, 333 m.w.N.). \n\nHieran ändert die vom Verurteilten zugleich mit dem Ablehnungsge-\n\nsuch angebrachte Gegenvorstellung gegen den Beschluß des Senats nichts. \n\nFür das Verfahren der Gegenvorstellung ist die Ablehnung der an der Ur-\n\nsprungsentscheidung beteiligt gewesenen Richter ausgeschlossen; denn es \n\nhandelt sich hierbei nicht um ein rechtsmittelähnliches Rechtsinstitut, son-\n\ndern um einen im Gesetz nicht geregelten außerordentlichen Rechtsbehelf \n\n(vgl. BGH aaO m.w.N.). Ob für das vom Verurteilten ebenfalls in Anspruch \n\ngenommene Verfahren auf nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs \n\n(§ 33a StPO) etwas anderes zu gelten hätte, bedarf keiner Entscheidung \n\n(vgl. BGH aaO). Denn ein derartiger Fall liegt hier nicht vor. Der Senat hat \n\nüber die Revision des Angeklagten in Kenntnis der Gegenerklärung des \n\nPflichtverteidigers vom 11. Dezember 2003 entschieden. Durch deren Ver-\n\nmittlung ist dem Angeklagten ausreichend rechtliches Gehör gewährt wor-\n\nden. Eine besondere Benachrichtigung des Angeklagten von der Antrags-\n\nschrift war nicht erforderlich, weil es sich bei dem Antrag nicht um eine Ent-\n\nscheidung handelt (§ 145a Abs. 1 und Abs. 3 StPO; vgl. BGHR StPO § 33a \n\nAnhörung 1; § 33a Satz 1 Anhörung 1). \n\nDie Gegenvorstellung bleibt bei gewährtem rechtlichen Gehör erfolg-\n\nlos. Gegen den angegriffenen Beschluß ist ein Rechtsbehelf nicht mehr zu-\n\nlässig (§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO). Das Revisionsgericht kann die Entschei-\n\ndung, mit der es die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeige-\n\nführt hat, weder aufheben noch ändern (st. Rspr., vgl. BGHSt 17, 94; BGH, \n\nBeschl. vom 4. Juni 2004 – 2 StR 462/03 m.w.N.). \n\nHarms Basdorf Gerhardt \n\nRaum Brause","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-20/5-str-539-03","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 33a","ref_norm":"33a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-20/5-str-539-03","retrieved":"2026-07-10 15:49:56.590766+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-07-20/5-str-539-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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