{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2004-01-06","aktenzeichen":"5 StR 517/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 517/03\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 6. Januar 2004\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen erpresserischen Menschenraubes\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Januar 2004\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Hamburg vom 9. Mai 2003 nach § 349\n\nAbs. 4 StPO in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehenden Revisionen werden nach § 349\n\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\n\nRechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten jeweils des erpresserischen\n\nMenschenraubes für schuldig befunden. Es hat den Angeklagten P \n\n zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren mit Bewährung, den Angeklag-\n\nten R unter Einbeziehung einer rechtskräftig verhängten\n\nzweijährigen Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren\n\nverurteilt. Hinsichtlich der Verfahrensrügen und zum Schuldspruch sind die\n\nRevisionen der Angeklagten offensichtlich unbegründet. Sie führen jedoch\n\njeweils mit der Sachrüge zur Aufhebung der Strafaussprüche.\n\nHinsichtlich der Bestimmung des Schuldumfangs nimmt das ange-\n\nfochtene Urteil, ohne daß dies die Angeklagten beschwert, an, daß sie an\n\neinen Ersatzanspruch gegen ihr Opfer glaubten, so daß wegen der an sie\n\nselbst geforderten Zahlungen keine Erpressung angenommen wurde, son-\n\ndern nur hinsichtlich der weiteren Forderung zugunsten ihres Helfers F \n\nüber 3.000 DM, für die ein weiterer, ebenfalls später nicht geltend gemachter\n\nSchuldschein begeben wurde (UA S. 14). Bei dieser Sachlage und vor dem\n\nHintergrund, daß von den Angeklagten vermutete Veruntreuungen ihres Op-\n\nfers Anlaß zur Tat gegeben hatten, deren Unrechtsschwerpunkt konkret in\n\ndem nötigenden und freiheitsberaubenden Vorgehen, nach Anlaß und Motiv\n\nder Tat hingegen gerade nicht in erpresserischen Zielen lag, ist die Erwä-\n\ngung des Landgerichts, daß ein minder schwerer Fall nach § 239a\n\nAbs. 2 StGB ohne den durchgeführten Täter-Opfer-Ausgleich nicht in Be-\n\ntracht gekommen wäre (UA S. 15), angesichts der weiteren außerordentlich\n\ngewichtigen Strafmilderungsgründe (UA aaO) nicht nachvollziehbar. Daß\n\nsich dieser dem Landgericht bei Begründung der Strafrahmenbestimmung\n\nunterlaufene Fehler auf die verhängten Strafen ausgewirkt hat, läßt sich trotz\n\nderen milder Bemessung nicht sicher ausschließen. Bei dem Angeklagten\n\nR kommt hinzu, daß das Landgericht die Höhe der gegen\n\nihn verhängten Freiheitsstrafe im Rahmen der Gesamtstrafbemessung\n\n– wohl versehentlich – niedriger als zuvor (zwei Jahre gegenüber zwei Jahre\n\nund drei Monate) beziffert hat (UA S. 16).\n\nDas neue Tatgericht wird zu beachten haben, daß die von dem Ange-\n\nklagten P zur überlangen Verfahrensdauer erhobene Verfah-\n\nrensrüge offensichtlich begründet ist. Wegen des erörterten sachlichrechtli-\n\nchen Strafzumessungsfehlers bedarf die Frage, ob ein derartiger Verstoß nur\n\nauf Verfahrensrüge, die der Angeklagte R nicht erhoben\n\nhat, zu beachten ist, hier keiner Entscheidung. Der Senat hat allerdings des-\n\nhalb davon Abstand genommen, Feststellungen zur Strafzumessung auf-\n\nrechtzuerhalten. Das neue Tatgericht ist gehalten, Art und Ausmaß der\n\nrechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung zu bezeichnen und das Maß\n\nder den Angeklagten deshalb gutgebrachten Kompensation genau zu\n\nbestimmen (vgl. BGHSt 45, 308, 309 f.; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrens-\n\nverzögerung 11 und 13).\n\nHarms Basdorf Gerhardt\n\nRaum Schaal","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-06/5-str-517-03","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239a","ref_norm":"239a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-06/5-str-517-03","retrieved":"2026-07-10 15:08:19.491815+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-01-06/5-str-517-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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