{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_490-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2004-03-16","aktenzeichen":"5 StR 490/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 490/03\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nvom 16. März 2004\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Mordes\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom\n\n16. März 2004, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin Harms,\n\nRichter Häger,\n\nRichterin Dr. Gerhardt,\n\nRichter Dr. Brause,\n\nRichter Schaal\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt K\n\nRechtsanwalt Kö\n\nJustizangestellte\n\nals Verteidiger,\n\nals Vertreter der Nebenklägerinnen,\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Ne-\n\nbenklägerinnen wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz\n\nvom 7. April 2003 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als\n\nSchwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\n– Von Rechts wegen –\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf freigespro-\n\nchen, seinen Schwager E am 29. August 2002 gegen 23.25 Uhr in\n\ndessen Pizzeria in Schlettau mit einem Pistolenschuß in den Kopf heimtük-\n\nkisch getötet zu haben. Die dagegen gerichtete Revision der Staatsanwalt-\n\nschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, und die Revisionen der\n\nWitwe sowie der Schwester des Getöteten, die sich als Nebenklägerinnen\n\ndem Verfahren angeschlossen haben, führen mit der Sachrüge zur Aufhe-\n\nbung des Freispruchs. Auf die von den Nebenklägerinnen erhobenen for-\n\nmellen Rügen kommt es nicht an.\n\nI.\n\n1. Das Landgericht hat im wesentlichen folgende Feststellungen ge-\n\ntroffen:\n\nDer seit 1979 in Deutschland lebende Angeklagte heiratete 1985 die\n\nSchwester des Getöteten E . Nachdem der Angeklagte gegen seine\n\nEhefrau tätlich geworden war und er die Ehe durch große Eifersucht belastet\n\nhatte, zog seine Ehefrau im September 1999 mit den damals elf und neun\n\nJahre alten ehelichen Kindern mit Hilfe des E von Rheinstetten nach\n\nLüdenscheid zu einem Onkel und betrieb das Scheidungsverfahren. Der An-\n\ngeklagte, dem lediglich ein monatliches Besuchsrecht eingeräumt war, litt\n\nstark unter der Trennung von seiner Familie. Er gab seinem Schwager eine\n\nerhebliche Mitschuld, wenn nicht die Hauptschuld am Scheitern seiner Ehe.\n\nDies begründete seine besondere Motivationslage zur Abreaktion von Wut\n\nund Haß durch entsprechende verbale Äußerungen im Familien- und Be-\n\nkanntenkreis, die Familie des Schwagers zu zerstören, weil dieser die eigene\n\nFamilie zerstört habe, bis hin zu Androhungen, den Bruder seiner Frau töten\n\nzu wollen.\n\n E übernahm im Februar 2002 die in der Buchholzstraße 9 in\n\nSchlettau (Vogtland) gelegene Pizzeria „A “. Der Angeklagte beauf-\n\ntragte im August 2002 seinen Freund At , den E wegen\n\neiner Forderung über 15.000 DM anzusprechen. At wandte sich unge-\n\nfähr am 15. August 2002 telefonisch an seinen Freund Ö , der auch mit\n\nE befreundet war und erkundigte sich nach Telefonnummer und Adresse\n\ndes E . Ö teilte At aber lediglich mit, daß E ein Lokal in\n\nSchlettau betreibe. Über den Inhalt dieses Anrufs informierte At den An-\n\ngeklagten.\n\nAm 29. August 2002 sprach auf dem Marktplatz in Schlettau gegen\n\n21.15 Uhr ein 1,65 m bis 1,70 m großer Mann, ca. 40 bis 45 Jahre alt, von\n\nnormaler Figur, in sehr gebrochenem Deutsch die Zeuginnen G und\n\nL an und fragte nach einem Lokal und danach, ob er sich in Schlet-\n\ntau befinde. Die Zeuginnen hielten den Mann für einen Türken, und wiesen\n\nihn, nachdem er bestätigt hatte, eine Pizzeria zu suchen, den Weg zum Lokal\n\ndes E . Gegen 22.45 Uhr traf der Zeuge Ki an der Ecke\n\nBuchholz/Breitscheidstraße auf einen ca. 1,75 m großen Mann südländi-\n\nschen Aussehens, der durch den Blick des Zeugen merklich irritiert wurde\n\nund leicht zuckte. Der Zeuge S beobachtete von seiner Wohnung aus\n\ngegen 23.20 Uhr einen ca. 1,70 bis 1,75 m großen Mann, der mit einer\n\nSchirmmütze und einem grauen T-Shirt bekleidet in die Pizzeria ging. Die im\n\nLokal beschäftigten Zeugen I und D nahmen einen 1,65 bis\n\n1,70 m großen Mann von schlanker Gestalt wahr, der eine Schirmmütze trug\n\nund etwa 35 Jahre alt war. Diese Person schoß mit einer Pistole FN Kaliber\n\n7,65 mm dem auf einem Barhocker am Kassentresen sitzenden E in\n\nHöhe des rechten oberen Ohrmuschelansatzes aus geringer Entfernung in\n\nden Kopf, wodurch eine Hirnverletzung entstand, die um 3.43 Uhr trotz ärztli-\n\ncher Bemühungen zum Tod führte. Der Zeuge S sah unmittelbar\n\nnach der Schußabgabe den gleichen Mann, der kurz zuvor die Pizzeria be-\n\ntreten hatte, aus dem Lokal kommen, die Buchholzstraße überqueren und in\n\ndie Breitscheidstraße einbiegen. Letzteres wurde von dem Augenzeugen\n\nSü bestätigt. Die Zeugin Se sah unmittelbar nach der Schußabgabe ei-\n\nnen 1,60 m bis 1,70 m großen Mann von normaler Gestalt ca. 50 m in die\n\nBreitscheidstraße rennen. Diese Person stieg in ein am rechten Fahrbahn-\n\nrand abgestelltes Fahrzeug ein und fuhr sehr schnell davon.\n\nDer Zeuge Ki erkannte am 5. September 2002 unter 13 vor-\n\ngelegten Wahllichtbildern, die allesamt Männer südländischen Aussehens\n\ndarstellten und worunter sich zwei Bilder des Angeklagten befanden, den\n\nAngeklagten auf beiden Bildern „zu 80 %“ als die Person, auf die er\n\num 22.45 Uhr in Schlettau getroffen war. Auch die Zeuginnen G und\n\nL bezeichneten die Bilder, die den Angeklagten zeigten als demjeni-\n\ngen Mann ähnlich, der sie auf dem Marktplatz um 21.15 Uhr angesprochen\n\nhatte. Der Zeuge D erkannte eine solche Ähnlichkeit mit dem Täter\n\nlediglich auf einem Bild.\n\nDer Angeklagte bestreitet, seine Ehefrau jemals bedroht oder ge-\n\nschlagen zu haben. Seinen Schwager habe er nicht getötet. Er sei am Tattag\n\nnach einem Spaziergang im Karlsruher Schloßpark um 21.00 Uhr zu Hause\n\nmit dem Pkw in Rheinstetten angekommen und habe seine Wohnung bis\n\nzum Mittag des nächsten Tages nicht mehr verlassen.\n\n2. Das Landgericht hält die Einlassung des Angeklagten für wider-\n\nlegt. Sein Pkw Honda Concerto sei in der Tatnacht nicht in der Tiefgarage\n\ngesehen worden. Ferner hätten sich die Angaben des Angeklagten über das\n\nvon ihm verfolgte türkische Fernsehprogramm als unzutreffend herausge-\n\nstellt. Von einer Täterschaft des Angeklagten hat es sich aber nicht überzeu-\n\ngen können. Die Ergebnisse der Wahllichtbildvorlagen seien hinsichtlich der\n\nWiedererkennungsmerkmale Oberlippenbart, Haarkranz und männliche Per-\n\nson mit südländischem Aussehen nicht ausreichend, um eine Verwechslung\n\nauszuschließen. In der Hauptverhandlung hätten die Zeugen nur eine Ähn-\n\nlichkeit des Angeklagten – der freilich sein Aussehen durch Tragen eines\n\nVollbartes verändert hatte – mit der von ihnen in Schlettau jeweils beobach-\n\nteten Person feststellen können. Die beim Angeklagten erkennbare besonde-\n\nre Motivationslage werde durch das Fehlen objektiver Beweismittel relativiert.\n\nII.\n\nDie Sachrüge führt zur Aufhebung des Freispruchs, weil die Beweis-\n\nwürdigung des Landgerichts sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht standhält.\n\nZwar muß das Revisionsgericht es grundsätzlich hinnehmen, daß\n\nder Tatrichter einen Angeklagten deshalb freispricht, weil der Tatrichter\n\nZweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag. Die Beweiswürdi-\n\ngung ist Sache des Tatrichters; die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt\n\nsich darauf, ob diesem Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-\n\nrechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, un-\n\nklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze und gesicherte Erfahrungs-\n\nsätze verstößt (st. Rspr.; BGH NStZ 2002, 48; BGH NStZ-RR 2000, 171;\n\nBGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 33 m.w.N.).\n\n1. Hier erweist sich die Beweiswürdigung des Landgerichts als lük-\n\nkenhaft. Freilich können und müssen die Gründe auch eines freisprechenden\n\nUrteils nicht jeden irgendwie beweiserheblichen Umstand ausdrücklich wür-\n\ndigen. Das Maß der gebotenen Darlegung hängt von der jeweiligen Beweis-\n\nlage und insoweit von den Umständen des Einzelfalles ab; dieser kann so\n\nbeschaffen sein, daß sich die Erörterung bestimmter einzelner Beweisum-\n\nstände erübrigt. Insbesondere wenn das Tatgericht auf Freispruch erkennt,\n\nobwohl – wie hier – nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung gegen einen\n\nAngeklagten ein ganz erheblicher Tatverdacht besteht, muß es allerdings in\n\nseiner Beweiswürdigung und deren Darlegung die ersichtlich möglicherweise\n\nwesentlichen gegen den Angeklagten sprechenden Umstände und Erwägun-\n\ngen einbeziehen (BGH wistra 2002, 430; 260, 261; BGH NStZ-RR 2000,\n\n171) und in einer Gesamtwürdigung betrachten (BGH NJW 2002, 2188,\n\n2189; 2002, 1811, 1812; BGH NStZ 2002, 48). Dem wird das angefochtene\n\nUrteil hinsichtlich der Identifizierung des Tatverdächtigen durch Zeugen im\n\nErmittlungsverfahren nicht gerecht. Das Landgericht hat naheliegende Um-\n\nstände, die auf den Angeklagten hindeuten, nicht in seine Abwägung mit ein-\n\nbezogen.\n\na) Das Schwurgericht hat das Alibi des Angeklagten mit fehlerfreier\n\nBeweiswürdigung widerlegt. Es hat allerdings die Prüfung der naheliegenden\n\nFrage unterlassen, ob der Angeklagte entgegen seiner Einlassung eine wei-\n\ntere Reise unternommen hat, die es ihm ermöglicht hätte, mit seinem Pkw\n\nbis 21.15 Uhr am Tatort einzutreffen und nach der Tatausführung ge-\n\ngen 23.25 Uhr wieder nach Rheinstetten zurückzukehren. Dafür hätte auf\n\nden von der Zeugin B bekundeten Umstand abgestellt werden\n\nkönnen, daß der Angeklagte am Tattag gegen 15.30 Uhr in Rheinstetten eine\n\nReisetasche in seinen Pkw verbrachte, anschließend wegfuhr und daß der\n\nPkw nach den Angaben der Zeugin Sc am 29. August nicht mehr, son-\n\ndern vielmehr erst gegen 11.00 Uhr des Folgetages auf dem Parkplatz des\n\nAngeklagten gesehen wurde.\n\nb) Bei einer – ersichtlich möglichen – Anwesenheit des Angeklagten\n\nin Schlettau gegen 21.15 Uhr hätten die von den Zeuginnen G und\n\nL bekundeten Äußerungen des von ihnen angetroffenen Ausländers\n\n(Frage in gebrochenem Deutsch nach einem Lokal oder Pizzeria und der\n\nNachfrage, ob er sich in Schlettau befinde) zu den Sprachkenntnissen und\n\ndem Sprechverhalten des Angeklagten in Beziehung gesetzt werden müs-\n\nsen. Das Landgericht hätte ferner mit in die Bewertung einbeziehen müssen,\n\ndaß durch die Aussagen der Zeugen Ö und At der Angeklagte über\n\nden Aufenthaltsort seines Schwagers nur unzureichend informiert war.\n\nc) Das Schwurgericht hat es ferner unterlassen, eine ausreichende\n\nVerbindung der Aussagen der Zeugen G , L , Ki und\n\nD , die eine Ähnlichkeit der von ihnen wahrgenommenen Person mit\n\nden in der Wahllichtbildvorlage enthaltenen Bildern des Angeklagten bekun-\n\ndeten, mit den Personenbeschreibungen der Zeugen herzustellen, die einen\n\nunbekannten Mann vor und in der Pizzeria sowie auf der Flucht gesehen ha-\n\nben (S UA 13, I UA 9, Sü UA 13, Se UA 12). Dazu hätte\n\nnahegelegen, das Erscheinungsbild des Angeklagten zur Tatzeit zu ermitteln\n\nund mit dem jeweiligen Erscheinungsbild der von den Zeugen in den ver-\n\nschiedenen Beweisstationen (Vorbereitung 21.15 Uhr bis 22.45 Uhr; Betreten\n\nder und Agieren in der Pizzeria; Flucht aus der Pizzeria) geschilderten Per-\n\nson zu vergleichen. Die Wahrnehmungen der Zeugin Se zur Beschaffen-\n\nheit des Fluchtautos hätten dann in Beziehung gesetzt werden können zum\n\näußeren Erscheinungsbild des Fahrzeugs des Angeklagten.\n\n2. Es besteht auch die Besorgnis, daß das Landgericht insoweit\n\nüberspannte Anforderungen an die zur Verurteilung erforderliche Überzeu-\n\ngungsbildung gestellt hat (vgl. BGH wistra 2002, 260, 262 m.w.N.), als es die\n\nbesondere, den Angeklagten belastende Motivationslage durch das Fehlen\n\nobjektiver Beweismittel relativiert hat. Es besteht Anlaß anzunehmen, das\n\nLandgericht könnte das Mißlingen der Gewinnung objektiver Beweise zugun-\n\nsten des Angeklagten überbewertet haben. Die Schwurgerichtskammer wür-\n\ndigt als den Angeklagten erheblich entlastend, daß weder Schmauchspuren\n\nan den Händen des Angeklagten festgestellt wurden noch an der aufgefun-\n\ndenen Patronenhülse festgestelltes DNA-Material auf den Angeklagten hin-\n\ndeutete. Bei dieser Wertung wird übersehen, daß wegen der erfolgten fehler-\n\nhaften Anwendung der Schmauchprobenträger durch die ermittelnden Poli-\n\nzeibeamten ein solcher Sachbeweis überhaupt nicht erhoben werden konnte.\n\nDas an der Patrone festgestellte DNA-Material ergab zwar eine auf drei Per-\n\nsonen – darunter nicht der Angeklagte – hindeutende Mischspur. Für den\n\nAngeklagten wesentlich entlastend wäre dieser Befund aber nur zu werten,\n\nfalls der Pistolenschütze die Patrone mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit\n\nhätte berühren müssen. Dazu wären die waffentechnischen Besonderheiten\n\nder verwendeten Pistole zu betrachten gewesen. Wäre – wie üblich – die\n\nLadung der Waffe mittels eines Magazins erfolgt, hätte der Schütze bei Vor-\n\nhandensein eines aufmunitionierten Magazins die Patrone nicht berühren\n\nmüssen. Fehlende Täterspuren an der Patrone hätten dann nur ein geringes\n\nentlastendes Gewicht.\n\nIII.\n\nDie Sache bedarf insgesamt neuer Aufklärung und Bewertung. Sollte\n\nsich der neue Tatrichter von einer Täterschaft des Angeklagten überzeugen\n\nkönnen, wird eine Prüfung des aktuellen seelischen Zustandes des Ange-\n\nklagten bei Begehung der Tat naheliegen (vgl. BGHR StGB § 21 seelische\n\nAbartigkeit 4).\n\nHarms Häger Gerhardt\n\nBrause Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_490-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-16/5-str-490-03","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_490-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_490-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-16/5-str-490-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_490-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:20:28.398885+00:00"}}