{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_473-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2003-12-03","aktenzeichen":"5 StR 473/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 473/03\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 3. Dezember 2003\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Totschlags\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Dezember 2003\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Frankfurt (Oder) vom 30. April 2003 nach\n\n§ 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständi-\n\nge Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen tateinheitlich begange-\n\nnen zweifachen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verur-\n\nteilt (§ 212, § 213 Alt. 1 StGB). Die hiergegen gerichtete, wirksam auf den\n\nStrafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten hat, wie vom Gene-\n\nralbundesanwalt beantragt, Erfolg.\n\nNach den Feststellungen der Strafkammer tötete der Angeklagte seine\n\nLebensgefährtin und deren Bruder mit zahlreichen Messerstichen. Der Tat\n\nwar eine höchst problematische Beziehung vorausgegangen, in deren Ver-\n\nlauf der Angeklagte sich seiner Lebensgefährtin völlig untergeordnet hatte,\n\nwährend sie ihn vielfach demütigte, massiv belog und hinterging. Zwei oder\n\ndrei Tage vor der Tat eröffnete sie ihm, daß sie ihn nur ausgenutzt und ihr\n\nZiel erreicht habe, ihn komplett an die Wand zu spielen. Sie und ihr ebenfalls\n\nanwesender Bruder bezeichneten den Angeklagten wiederholt als „Looser“.\n\nAls der Angeklagte am Tattag in die gemeinsame Wohnung kam, fand er\n\nseine Lebensgefährtin und deren Bruder – beide nur leicht bekleidet und Al-\n\nkohol trinkend – im „Ehebett“ liegend vor. Schon zuvor hatte der Angeklagte\n\nden Eindruck gehabt, daß die „Geschwister etwas miteinander hätten“. Im\n\nZuge des sich dann entwickelnden heftigen Streits, in dem die spätere\n\nGeschädigte den Angeklagten weiter demütigte, geriet der Angeklagte in\n\nhochgradig affektive Erregung und tötete sodann seine Lebensgefährtin mit\n\n40 und deren Bruder mit 17 Messerstichen.\n\nInsbesondere angesichts der fortlaufenden Kränkungen hat die Straf-\n\nkammer rechtsfehlerfrei die Voraussetzungen des § 213 Alt. 1 StGB bejaht.\n\nDiesen Strafrahmen hat das Landgericht weiter gemäß § 21 i.V.m. § 49 StGB\n\ngemildert, da die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit aufgrund\n\neiner hochgradig affektiven Erregung in Form eines protahierten Affekts er-\n\nheblich vermindert gewesen sei (UA S. 55, 64).\n\nBei dieser Sachlage ist es rechtsfehlerhaft, bei der konkreten Strafzu-\n\nmessung dem Angeklagten die „intensive und brutale Vorgehensweise“\n\n– namentlich die Vielzahl von Messerstichen gegen beide Opfer (UA S. 65) –\n\nuneingeschränkt zur Last zu legen. Die Ausführungen der Strafkammer las-\n\nsen besorgen, daß sie dieser Tatmodalität ein zu großes Gewicht zu\n\nLasten des Angeklagten zuerkannt hat. Handlungsmodalitäten, die weniger\n\nAusdruck einer sich frei entfaltenden verbrecherischen Energie, sondern\n\n– wie hier – eher Anzeichen für die Stärke einer seelischen Beeinträchtigung\n\nsind, dürfen einem vermindert Schuldfähigen grundsätzlich nicht uneinge-\n\nschränkt angelastet werden (vgl. BGHR StGB § 21 Strafzumessung 7, 11,\n\n12, 14). Das brutale Vorgehen des Angeklagten ist nach den Feststellungen\n\neher als Folge eines sinnlosen, zeitweise blindwütigen Ausbruchs zu begrei-\n\nfen und nicht als Indiz für besondere verbrecherische Energie.\n\nFerner hätte dem Angeklagten nicht angelastet werden dürfen, daß er\n\n„durch das Wegwerfen des Tatmessers Spuren vernichtete und durch die\n\nzunächst berichtete Legende von zwei ausländischen Tätern seine Täter-\n\nschaft verdecken wollte“ (UA S. 65). Das Vernichten von Tatspuren ist für die\n\nBemessung der Schuld regelmäßig ebensowenig von Bedeutung wie die\n\npauschale Angabe, andere hätten die dem Täter vorgeworfene Tat begangen\n\n(vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 17, 18 und Verteidigungsver-\n\nhalten 10).\n\nDas Revisionsgericht kann nicht mit letzter Sicherheit ausschließen,\n\ndaß der Tatrichter ohne die fehlerhaften Erwägungen zu einer noch milderen\n\nStrafe gelangt wäre. Angesichts der bloßen Wertungsfehler bedarf es der\n\nAufhebung von Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO) nicht. Der neue Tatrich-\n\nter wird die Strafzumessung auf der Grundlage der bislang rechtsfehlerfrei\n\ngetroffenen Feststellungen vorzunehmen haben, die er allenfalls durch weite-\n\nre Feststellungen ergänzen darf, die den bisherigen nicht widersprechen.\n\nVorsorglich weist der Senat darauf hin, daß eine strafschärfende Berücksich-\n\ntigung generalpräventiver Gesichtspunkte nur möglich ist, wenn eine\n\ngemeinschaftsgefährliche Zunahme solcher oder ähnlicher Straftaten, wie\n\nsie zur Aburteilung stehen, festgestellt worden ist (vgl. BGH wistra 2002,\n\n260 m. w. N.).\n\nHarms Häger Basdorf\n\nRaum Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_473-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-03/5-str-473-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_473-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_473-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-03/5-str-473-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_473-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:02:21.907045+00:00"}}