{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_462-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2003-12-03","aktenzeichen":"5 StR 462/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 462/03\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nvom 3. Dezember 2003\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Dezember 2003\n\nbeschlossen:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des\n\nLandgerichts Dresden vom 7. März 2003 werden nach\n\n§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-\n\nmittels zu tragen.\n\nZur Revision der Angeklagten C bemerkt der Senat ergänzend:\n\nDie Verfahrensrüge, in der Hauptverhandlung vom 28. Januar 2003 sei der\n\nAnklagesatz unter Verstoß gegen § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO nicht verlesen\n\nworden, dringt nicht durch.\n\nDer geltend gemachte Verfahrensfehler ist durch das Schweigen des Proto-\n\nkolls ausnahmsweise nicht bewiesen. Zwar handelt es sich bei der Verlesung\n\ndes Anklagesatzes nach § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO um eine wesentliche\n\nFörmlichkeit des Verfahrens, deren Einhaltung nach § 273 Abs. 1, § 274\n\nSatz 1 StPO nur durch das Protokoll bewiesen werden kann (BGHR StPO\n\n§ 274 Beweiskraft 6; BGH NStZ 1995, 200, 201; Meyer-Goßner, StPO\n\n46. Aufl. § 274 Rdn. 14). Die Beweiskraft des Protokolls kann jedoch entfal-\n\nlen, wenn es an bestimmten inhaltlichen Mängeln leidet, wozu auch unerklär-\n\nliche Auslassungen (Lücken) gehören (BGH NJW 2001, 3794, 3795 m.w.N.).\n\nAls lückenhaft wird ein Protokoll dann behandelt, wenn ein protokollierter\n\nVorgang darauf hindeutet, daß ein anderer zuvor geschehen sein muß (BGH\n\nNJW aaO; Schäfer in FS 50 Jahre BGH S. 707, 713 f.). So liegt es hier. Nach\n\nder Vernehmung der beiden Angeklagten zur Person vermerkt das Protokoll\n\nnicht nur die Vornahme der Belehrung nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO, was\n\ndie Voraussetzungen des § 274 Satz 1 StPO insoweit erfüllt hätte (vgl. Mey-\n\ner-Goßner aaO, § 243 Rdn. 23), sondern auch deren Inhalt: „Die Angeklag-\n\nten werden darauf hingewiesen, daß es ihnen freistehe, sich zu der Anklage\n\nzu äußern oder nicht zur Sache auszusagen.“ Damit bezieht sich der Inhalt\n\nder Belehrung – den die Revision nicht in Frage stellt – auf die Anklage, was\n\neinen deutlichen Hinweis darauf gibt, daß sie auch Gegenstand der bisheri-\n\ngen Hauptverhandlung war.\n\nDie in BGHR StPO § 274 Beweiskraft 6 und NStZ 1995, 200 f. veröffentlich-\n\nten Entscheidungen des 1. Strafsenats stehen nicht entgegen. Sie würdigen\n\njeweils einen anderen Inhalt des Protokolls.\n\nDie danach mögliche freibeweisliche Klärung des wirklichen Verfahrensab-\n\nlaufs (vgl. BGH NJW 2001, 3794, 3796) hat nach Würdigung der dienstlichen\n\nErklärungen des Vorsitzenden Richters und der Urkundsbeamtin vom 1. Ju-\n\nli 2003 (Bl. 900 SA) ergeben, daß der Anklagesatz vor der erteilten Beleh-\n\nrung über die Aussagefreiheit verlesen wurde. Der in Anspruch genommene\n\nRevisionsgrund ist damit nicht gegeben. Auf die Frage der Zulässigkeit von\n\nVerfahrensrügen mit wahrheitswidrigem Sachvortrag (vgl. BGHR StPO § 274\n\nBeweiskraft 21 und 22) und die nach Eingang der Revisionsbegründung vor-\n\ngenommene – bedenkliche – Protokollberichtigung (vgl. BGH NJW aaO)\n\nkommt es nicht an.\n\nHarms Häger Raum\n\nBrause Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_462-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-03/5-str-462-03","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_462-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_462-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-03/5-str-462-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_462-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:04:53.355106+00:00"}}