{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_458-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2003-11-12","aktenzeichen":"5 StR 458/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 458/03\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 12. November 2003\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. November 2003\n\nbeschlossen:\n\nEs wird festgestellt, daß die Revision des Angeklagten\n\nZ gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen\n\nvom 7. Mai 2003 wirksam zurückgenommen ist.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-\n\ntels und die den Nebenklägern dadurch entstandenen\n\nnotwendigen Auslagen zu tragen.\n\nG r ü n d e\n\n1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit\n\nTodesfolge in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheits-\n\nstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen das am\n\n7. Mai 2003 verkündete Urteil legte der Wahlverteidiger am 12. Mai 2003 Re-\n\nvision ein. Der Angeklagte teilte in einem am 19. Mai 2003 beim Landgericht\n\neingegangenen Schreiben mit, er ziehe seine Revision zurück, da er jetzt\n\neine Lehrstelle als Metallbauer in Aussicht habe. In seinem Schriftsatz vom\n\n30. Mai 2003 führte der Wahlverteidiger aus, eine Besprechung mit dem An-\n\ngeklagten hätte ergeben, daß die Revision nicht zurückgenommen werden\n\nsoll. Der Angeklagte sei dem Mißverständnis erlegen, eine sichere Arbeits-\n\nmöglichkeit nur erlangen zu können, falls er seine Revision zurückziehe. Mit\n\nweiteren Schreiben beantragten der Pflichtverteidiger und der Angeklagte die\n\nDurchführung des Rechtsmittels.\n\n2. Damit ist eine klärende Feststellung der Wirksamkeit der Rücknah-\n\nme der Revision durch förmliche Entscheidung des Rechtsmittelgerichts an-\n\ngezeigt (BGH NStZ 2001, 104 m.w.N.). Dies führt hier zu der deklaratori-\n\nschen Feststellung des Senats, daß die vom Wahlverteidiger eingelegte Re-\n\nvision durch den Angeklagten mit dessen am 19. Mai 2003 bei Gericht ein-\n\ngegangenem Schreiben wirksam zurückgenommen wurde. Die handschriftli-\n\nche Unterzeichnung des eigenhändig geschriebenen Schriftstücks ist kein\n\nwesentliches Erfordernis der Schriftlichkeit. Für die Einhaltung der Schrift-\n\nform ist es vielmehr ausreichend, daß der Angeklagte als der Urheber des\n\nSchreibens zweifelsfrei erkennbar ist (BGH NStZ-RR 2000, 305 m.w.N.).\n\nDies ist hier nach einem Vergleich mit einem weiteren – vom Pflichtverteidi-\n\nger am 30. Juni 2003 vorgelegten – Schreiben des Angeklagten und der die\n\nUrheberschaft des Angeklagten bestätigenden Mitteilung des Wahlver-\n\nteidigers vom 30. Mai 2003 der Fall. Die Rücknahmeerklärung ist unwiderruf-\n\nlich und unanfechtbar (st. Rspr. vgl. nur BGHR StPO § 302 Abs. 1 Rücknah-\n\nme 5 m.w.N.). Grundsätzlich ist auch eine auf Irrtum beruhende Rücknah-\n\nmeerklärung nicht anfechtbar (BGH aaO). Daß der Angeklagte mit seiner\n\nProzeßhandlung Erwartungen verknüpft hat, die – nach dem Vortrag seines\n\nWahlverteidigers – nicht von der Justiz veranlaßt worden waren, führt nicht\n\nausnahmsweise zur Zulässigkeit der Anfechtung (vgl. BGH aaO).\n\nDie wirksam erklärte Rechtsmittelrücknahme des Angeklagten er-\n\nstreckt sich auch auf die von seinem Wahlverteidiger eingelegte Revision\n\n(vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 7).\n\nIm übrigen wird der Senat im Rahmen der anstehenden Hauptver-\n\nhandlung auf die Revisionen der Nebenkläger eine Sachprüfung zum\n\nSchuldspruch vornehmen (§ 301 StPO).\n\nNach wirksamer Rücknahme der Revision hat der Angeklagte die Ko-\n\nsten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern dadurch entstandenen\n\nnotwendigen Auslagen zu tragen (§ 473 Abs. 1 Sätze 1 und 2 StPO).\n\nHarms Basdorf Gerhardt\n\nRaum Brause","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_458-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-12/5-str-458-03","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_458-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_458-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-12/5-str-458-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_458-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:54:18.042523+00:00"}}