{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_457-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2003-12-04","aktenzeichen":"5 StR 457/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 457/03\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nvom 4. Dezember 2003\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhand-\n\nlung vom 2. und 4. Dezember 2003, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin Harms,\n\nRichter Häger,\n\nRichter Basdorf,\n\nRichter Dr. Brause,\n\nRichter Schaal\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nJustizangestellte\n\nals Verteidiger,\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nin der Sitzung vom 4. Dezember 2003 für Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\n\ndes Landgerichts Cottbus vom 14. Mai 2003 im Schuld-\n\nspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte des ver-\n\nsuchten Mordes in Tateinheit mit schwerer Körperver-\n\nletzung sowie der vorsätzlichen Körperverletzung\n\nschuldig ist.\n\n2. Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft und\n\ndie Revision des Angeklagten werden verworfen.\n\n3. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten Kosten\n\nund Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.\n\n– Von Rechts wegen –\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in\n\nTateinheit mit schwerer Körperverletzung und wegen (vorsätzlicher) Körper-\n\nverletzung zu vier Jahren und sechs Monaten Jugendstrafe verurteilt. Die\n\nunbeschränkte, mit der Sachrüge begründete Revision der Staatsanwalt-\n\nschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat mit der Beanstan-\n\ndung, daß der Angeklagte nicht wegen versuchten Mordes verurteilt worden\n\nist, Erfolg; dies zieht indes nicht die Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs\n\nnach sich. Die mit der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten bleibt\n\nerfolglos.\n\n1. Der damals 16-jährige Angeklagte, der an einer leichten Intelli-\n\ngenzminderung und einer Persönlichkeitsstörung leidet, zudem Alkoholmiß-\n\nbrauch treibt, wurde in der Nacht zum 14. Dezember 2002 gegen 2 Uhr er-\n\nheblich alkoholisiert, jedoch nicht volltrunken aus dem Jugendclub seines\n\nDorfes hinausgeworfen.\n\nHierüber „maßlos“ wütend schlug er einem Alkoholiker, über den er\n\nsich einige Zeit zuvor geärgert hatte, ein Fenster ein und brachte anschlie-\n\nßend die 73-jährige Mutter des Mannes, die ihn zur Rede stellen wollte, mit\n\nFaustschlägen gegen Gesicht und Körper zu Boden. Anschließend suchte er\n\nim Dorf nach einem Gesprächspartner. Nachdem ein Bekannter auf sein\n\nKlingeln zur Nachtzeit nicht reagiert hatte, begab er sich in das unverschlos-\n\nsene Haus einer 38-jährigen schizophrenen Frau, zu der er seit Sommer\n\n2002 eine „Beziehung“ aufzubauen begann und die ihm angeboten hatte, er\n\nkönne sie besuchen, um sich mit ihr zu unterhalten. Im Haus hörte der Ange-\n\nklagte, wie der Onkel der Frau im Wohnzimmer Geige spielte. Die Frau fand\n\ner im Schlafzimmer schlafend in einem Doppelbett neben ihrer ebenfalls\n\nschlafenden 91-jährigen Großmutter. Die Großmutter hatte ihn einige Zeit\n\nzuvor, als er ihre Enkelin hatte besuchen wollen, abgewiesen.\n\nIn dieser Situation steigerte sich die Wut des Angeklagten noch, weil\n\ner sich gehindert sah, wie gewünscht, ungestört mit der Enkelin reden zu\n\nkönnen. Er begab sich zunächst vor das Haus, um zu urinieren, und be-\n\nmerkte eine Axt, die er ergriff. Er ging ins Schlafzimmer zurück und schlug\n\nder schlafenden Großmutter mit der stumpfen Seite des Metallkopfes den\n\nSchädel ein. Die Greisin, deren Tötung der Angeklagte bei seinem Angriff\n\njedenfalls für möglich hielt und in Kauf nahm, ist seitdem infolge der erlitte-\n\nnen schweren Kopfverletzungen ohne Besinnung und in Siechtum verfallen.\n\n2. Mit Recht beanstandet die Staatsanwaltschaft bei diesen Feststel-\n\nlungen der Jugendkammer, daß der Angeklagte nicht wegen versuchten\n\nHeimtückemordes verurteilt worden ist. Dessen Ablehnung aus subjektiven\n\nGründen ist nicht nachvollziehbar, da das Landgericht festgestellt hat, daß\n\nder Angeklagte – eingestandenermaßen (UA S. 16) – beim ersten Betreten\n\ndes Schlafzimmers sah, daß beide Frauen schliefen, die Liegeposition der\n\nGroßmutter im Bett – was ebenfalls aus seinen Angaben folgte (UA S. 18) –\n\nerkannte und – wovon sich die Jugendkammer anhand der Lichtverhältnisse\n\nrechtsfehlerfrei überzeugt hat (UA aaO) – ihren Kopf optisch wahrnahm, als\n\ner auf sie einschlug. Daß die Großmutter aufgrund ihres Schlafes arglos und\n\ninfolgedessen wehrlos war, verkennt die Jugendkammer nicht (UA S. 23). Es\n\nsind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß dem Angeklagten der unmit-\n\ntelbar zuvor wahrgenommene Schlaf seines Opfers zum Zeitpunkt der Tö-\n\ntungshandlung nicht mehr bewußt gewesen wäre. Zumindest versteht es sich\n\nvon selbst, daß er – selbst wenn er nicht „wissen konnte“, ob die Großmutter\n\nvielleicht inzwischen erwacht war (UA S. 24) – damit rechnete, daß sie wei-\n\nterschlief, als er sie immer noch an der gleichen Stelle im Bett liegend vor-\n\nfand.\n\nWer ein Opfer tötet, das, wie er bemerkt oder auch nur für möglich\n\nhält, schläft, weiß selbstverständlich um die aus dem wahrgenommenen Zu-\n\nstand folgende Arglosigkeit und die hierdurch bedingte Wehrlosigkeit des\n\nOpfers, die er mit Vornahme der konkreten Tötungshandlung in der erkann-\n\nten Situation seines Opfers bewußt ausnutzt. Anders als bei anderen Fall-\n\nkonstellationen der Heimtücke ist dieser klare Befund durch eine noch so\n\nheftige Gemütsbewegung des Täters nicht in Frage zu stellen. Daß dieser\n\nseinen Tötungsentschluß in gleicher Weise in die Tat umgesetzt hätte, wenn\n\ner das Opfer nicht im Zustand der Ahnungs- und Schutzlosigkeit angetroffen\n\nhätte, stellt die Erfüllung des Mordmerkmals nicht in Frage (vgl. zum Vorste-\n\nhenden Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 211 Rdn. 34 mit Rechtsprechungs-\n\nnachweisen).\n\nDie Jugendkammer hat demgegenüber zu weitgehende subjektive\n\nAnforderungen an das Moment des Ausnützens beim Mordmerkmal der\n\nHeimtücke gestellt, das sie infolge des Erregungszustandes des Angeklagten\n\nbei Tatbegehung nicht als erfüllt ansehen wollte. Aus dem Zusammenhang\n\nder zu den Wahrnehmungen des Angeklagten bei Tatbegehung getroffenen\n\nFeststellungen ergibt sich zweifelsfrei, daß die Jugendkammer bei zutreffen-\n\ndem Bewertungsmaßstab die Voraussetzungen dieses Mordmerkmals anzu-\n\nnehmen hatte. Der Senat sieht sich daher in der Lage, auf die Revision der\n\nStaatsanwaltschaft zum Schuldspruch – der Anklage folgend – von versuch-\n\ntem Totschlag auf versuchten Mord durchzuentscheiden.\n\n3. Im übrigen weist der Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Vorteil\n\noder zum Nachteil des Angeklagten auf. Die tatsächlichen Feststellungen\n\nberuhen insgesamt auf einer ausreichend abgehandelten Beweisgrundlage.\n\nMord aus niedrigen Beweggründen schied aus subjektiven Gründen offen-\n\nsichtlich aus, ohne daß dies näher zu erörtern war. Den Tötungsvorsatz\n\ndurfte die Jugendkammer ungeachtet des festgestellten Erregungszustandes\n\ndes Angeklagten bei Tatbegehung und des hieraus resultierenden unbe-\n\ndachten Nachtatverhaltens aus den zur Tathandlung und zu den Wahrneh-\n\nmungen des Angeklagten rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ohne\n\nweiteres folgern.\n\n4. Trotz der Verschärfung des Schuldspruchs hat der Rechtsfol-\n\ngenausspruch, dessen Begründung sonst keinen Rechtsfehler zum Vorteil\n\noder zum Nachteil des Angeklagten erkennen läßt, aufgrund besonderer\n\nUmstände des vorliegenden Einzelfalles Bestand.\n\nDer Strafrahmen (§ 18 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 JGG) bleibt unverän-\n\ndert. Die Jugendkammer hat sich bei der Bemessung der Höhe der – ange-\n\nsichts der Schwere der zweiten Tat milden, aber noch nicht rechtsfehlerhaft\n\nniedrig bestimmten – Jugendstrafe gegen den zur Tatzeit erst 16-jährigen,\n\nnicht besonders gravierend vorbelasteten Angeklagten maßgeblich am Er-\n\nziehungsgedanken orientiert. Die hierfür tragenden Gesichtspunkte werden\n\ndurch die weitere Erschwerung des Schuldspruchs nicht wesentlich berührt.\n\nInsbesondere wäre ein weiteres Aufschieben des rechtskräftigen Ver-\n\nfahrensabschlusses bei dem psychisch erheblich gestörten Angeklagten im\n\nHinblick auf den das Jugendstrafrecht beherrschenden Erziehungsgedanken\n\nnachteilig. Es erscheint vielmehr dringend geboten, alsbald mit den Mitteln\n\ndes Jugendstrafvollzugs – dabei möglichst unter Anwendung geeigneter psy-\n\nchotherapeutischer Maßnahmen – erzieherisch auf den Angeklagten einzu-\n\nwirken. Mit Rücksicht auf sein jugendliches Alter und auf die zu seiner Per-\n\nsönlichkeit insgesamt getroffenen Feststellungen waren die Voraussetzun-\n\ngen für seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt oder gar in einem\n\npsychiatrischen Krankenhaus (§ 7 JGG) ersichtlich zu verneinen; daß die\n\nJugendkammer, die den Angeklagten durch einen psychiatrischen Sachver-\n\nständigen hat untersuchen lassen, eine ausdrückliche Erörterung dieser Fra-\n\ngen unterlassen hat, begegnet bei der gegebenen Sachlage keinen durch-\n\ngreifenden Bedenken.\n\nDer bei der Rechtsfolgenbestimmung gegen Jugendliche vorrangige\n\nErziehungsgedanke und das in diesem Zusammenhang besonders wichtige\n\nErfordernis zügiger Verfahrensförderung in Jugendsachen würden durch eine\n\nAufhebung des Urteils und eine Zurückverweisung der Sache zum Rechts-\n\nfolgenauspruch wesentlich tangiert; dies hätte zugleich erhebliche strafmil-\n\ndernde Wirkung im Rahmen einer erneuten Strafzumessung. Bei der hier\n\ngegebenen besonderen Sachlage sieht sich der Senat in entsprechender\n\nAnwendung des § 354 Abs. 1 StPO als befugt, trotz des nicht unerheblichen\n\nErfolges der staatsanwaltlichen Revision den Rechtsfolgenausspruch auf-\n\nrechtzuerhalten.\n\nHarms Häger Basdorf\n\nBrause Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_457-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-04/5-str-457-03","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_457-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_457-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-04/5-str-457-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_457-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:06:19.772768+00:00"}}