{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_441-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2004-02-17","aktenzeichen":"5 StR 441/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 441/03\n5 StR 529/03\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nvom 17. Februar 2004\nin den Strafsachen\ngegen\n\nwegen Betruges u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Februar 2004 be-\n\nschlossen:\n\n1. Die Verfahren 5 StR 441/03 und 5 StR 529/03 werden\n\nzur gemeinsamen Entscheidung im Revisionsverfahren\n\nverbunden.\n\n2. Auf die Revisionen des Angeklagten werden gemäß\n\n§ 349 Abs. 4 StPO aufgehoben\n\na) das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. Novem-\n\nber 2002 im Gesamtstrafausspruch,\n\nb) das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. Ju-\n\nni 2003 im Strafausspruch.\n\n3. Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349\n\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\n4. Im Umfang der Aufhebung werden die Sachen zu neu-\n\ner Verhandlung und Entscheidung, auch über die Ko-\n\nsten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nG r ü n d e\n\nI.\n\nMit Urteil vom 6. November 2002 hat das Landgericht gegen den An-\n\ngeklagten wegen Betruges eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren (wegen\n\nVerfahrensverzögerung anstelle von zwei Jahren und sechs Monaten) ver-\n\nhängt und ihm unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des\n\nLandgerichts Berlin vom 15. Februar 2002, dessen Gesamtfreiheitsstrafe von\n\neinem Jahr und sechs Monaten entfiel, zu einer neuen Gesamtstrafe von drei\n\nJahren und vier Monaten verurteilt.\n\nDie gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten ist zum\n\nSchuldspruch und zum Einzelstrafausspruch unbegründet (§ 349 Abs. 2\n\nStPO), hat jedoch zum Gesamtstrafausspruch Erfolg.\n\nDie Höhe der Gesamtstrafe kommt der Summe aus Einzelstrafe und\n\nbisheriger Gesamtstrafe nahe. Diese beträchtliche Höhe hat das Landgericht\n\nnicht nachvollziehbar begründet. Das gilt jedenfalls vor dem Hintergrund des\n\nerheblichen Zeitabstandes seit Tatbegehung und angesichts der Tatsache,\n\ndaß es hinsichtlich einer weiteren Verurteilung wegen vollständiger Erledi-\n\ngung der Vollstreckung nicht mehr zur sonst nach § 55 StGB gebotenen Ein-\n\nbeziehung kommen konnte. Der zur Begründung vom Landgericht für eine\n\nVersagung eines „Härteausgleichs“ gegebene Hinweis auf § 53 Abs. 2 Satz 2\n\nStGB ist angesichts des Umstandes, daß in die Gesamtstrafe auch Einzel-\n\ngeldstrafen aus der anderen Vorverurteilung einbezogen worden sind, kaum\n\nüberzeugend.\n\nII.\n\nIm abgetrennten Verfahren hat das Landgericht den Angeklagten mit\n\nUrteil vom 23. Juni 2003 wegen Beihilfe zur Untreue zu einer Freiheitsstrafe\n\nvon einem Jahr und vier Monaten verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil ist zum Schuld-\n\nspruch ebenfalls unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO), führt indes zur Aufhe-\n\nbung des Strafausspruchs.\n\nDas Landgericht hat die gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2, § 28 Abs. 1 StGB\n\nvorgeschriebene doppelte Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB\n\naußer acht gelassen (vgl. BGHR StGB § 28 Abs. 1 Merkmal 2), weil der An-\n\ngeklagte, den die Treuepflicht aus der Bevollmächtigung durch die Zeugin\n\nK nicht traf, auch nach dem Gewicht seines Tatbeitrags insoweit\n\nnur als Gehilfe anzusehen ist. Es liegt nahe, daß sich die fehlerhafte Straf-\n\nrahmenbestimmung auf die Bemessung der Strafe ausgewirkt hat. Im übri-\n\ngen bleibt unverständlich, weshalb das Landgericht in dieser noch weit spä-\n\nter abgeurteilten Sache anders als im ersten Urteil keinen Abschlag von der\n\nStrafe wegen Verfahrensverzögerung (Art. 6 Abs. 1 MRK) vorgenommen hat\n\n(vgl. BGH NStZ 2003, 601; BGH wistra 2002, 420, 421).\n\nIII.\n\nIn beiden Sachen bedarf es keiner Aufhebung von Urteilsfeststellun-\n\ngen. Das neue Tatgericht wird die Verfahren wieder zu verbinden haben und\n\ndie Einzelstrafe wegen Beihilfe zur Untreue sowie eine einheitliche Gesamt-\n\nstrafe auf der Grundlage der bisherigen – ergänzbar allenfalls durch nicht\n\nwidersprechende – Feststellungen und unter Beachtung des § 358 Abs. 2\n\nSatz 1 StPO festzusetzen haben.\n\nBasdorf Häger Gerhardt\n\nRaum Brause","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_441-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-17/5-str-441-03","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_441-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_441-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-17/5-str-441-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_441-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:17:51.157281+00:00"}}