{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_428-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2004-03-30","aktenzeichen":"5 StR 428/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 428/03\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nvom 30. März 2004\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Totschlags\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom\n\n30. März 2004, an der teilgenommen haben:\n\nRichter Basdorf\n\nals Vorsitzender,\n\nRichter Häger,\n\nRichterin Dr. Gerhardt,\n\nRichter Dr. Brause,\n\nRichter Schaal\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\n\nRechtsanwältin S\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nals Verteidigerin,\n\nRechtsanwalt W ,\n\nRechtsanwalt L ,\n\nRechtsanwalt P\n\nals Vertreter der Nebenkläger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Neben-\n\nkläger F und B V , Be , K und\n\nSk wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom\n\n27. März 2003 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung\n\n– auch über die Kosten der Rechtsmittel – an eine andere\n\nSchwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n– Von Rechts wegen –\n\nG r ü n d e\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in zwei\n\nFällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren (Einzelstrafen: acht und\n\nzehn Jahre Freiheitsstrafe) verurteilt und seine Unterbringung in einer Ent-\n\nziehungsanstalt (unter Anordnung eines Vorwegvollzugs von acht Jahren\n\nund sechs Monaten) angeordnet. Die jeweils auf die Sachrüge gestützten\n\nRevisionen der Staatsanwaltschaft – vertreten vom Generalbundesanwalt –\n\nund von fünf (von insgesamt acht) Nebenklägern, die u. a. die unterbliebene\n\nVerurteilung des Angeklagten wegen Mordes rügen, haben Erfolg.\n\n1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:\n\nDer Angeklagte, u. a. vorbestraft mit einer zunächst zur Bewährung\n\nausgesetzten Freiheitsstrafe wegen einer 1990 im Vollrausch verübten ge-\n\nfährlichen Körperverletzung, war nach Verurteilung wegen einer im Dezem-\n\nber 1995 wiederum im Vollrausch begangenen Körperverletzung mit Todes-\n\nfolge zu vier Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe und Unterbringung in\n\neiner Entziehungsanstalt im Herbst 1999 vorzeitig aus Strafhaft und Maßre-\n\ngelvollzug entlassen worden.\n\nIn den Morgenstunden des 10. August 2002 lief der Angeklagte nach\n\ndurchzechter Nacht, aufgeputscht durch konsumierte antriebssteigernde\n\nDrogen (Speed, eventuell auch Kokain) und alkoholisiert (bei maximaler\n\nBlutalkoholkonzentration von etwa 2,3 ‰), möglicherweise ziel- und planlos\n\ndurch ein Wohnviertel in Berlin-Weißensee. Er überstieg den Gartenzaun\n\neines bewohnten Einfamilienhauses und versuchte gegen 6.45 Uhr, in das\n\nSchlafzimmerfenster der 16jährigen Tochter der Eigentümer zu schauen, die\n\nsoeben nach Hause gekommen und dabei möglicherweise von dem Ange-\n\nklagten beobachtet worden war. Kurz danach gelang es dem Angeklagten,\n\nein angekipptes Fenster des im Hochparterre gelegenen Wintergartens zu\n\nöffnen; hierdurch stieg er zunächst unbemerkt in das Haus ein. Das Motiv ist\n\nungeklärt geblieben; der Angeklagte hat nicht damit begonnen, im Haus zu\n\nstehlen.\n\nDie Hauseigentümerin, die im Hochparterre mit ihrem Ehemann im\n\nSchlafzimmer schlief, erwachte, trat unbekleidet auf den Flur und traf dort auf\n\nden im Eingangsbereich der Küche stehenden Angeklagten. Dieser war sei-\n\nnerseits kurz zuvor durch eine im Spiegel bemerkte Bewegung hinter der\n\nhalb geöffneten Tür des Schlafzimmers auf darin befindliche Personen auf-\n\nmerksam geworden und war – unwiderlegt – entschlossen, das Haus alsbald\n\nmöglichst unbemerkt wieder zu verlassen. Die Frau schrie beim für sie gänz-\n\nlich überraschenden Anblick des ihr unbekannten Angeklagten sofort laut um\n\nHilfe und begann, mit bloßen Händen auf ihn einzuschlagen. Dieser ergriff\n\nein unmittelbar neben ihm in einem Messerblock steckendes Fleischermes-\n\nser mit einer Klingenlänge von 20 cm und stach damit unvermittelt mit Wucht\n\nder Frau einmal knapp 20 cm tief in den oberen rechten Brustbereich. Er war\n\ndurch die Situation des Zusammentreffens in Panik geraten, dachte jäh dar-\n\nan, daß er unter Führungsaufsicht und Bewährung stand, und handelte\n\nspontan, um seine Flucht aus dem Haus zu ermöglichen. Daß er dies „auch\n\ndurch mildere Mittel“ hätte bewerkstelligen können, war ihm nach Auffassung\n\ndes Schwurgerichts möglicherweise nicht bewußt. Den Tod der Geschädig-\n\nten nahm er, wie das Schwurgericht meint, zumindest billigend in Kauf.\n\nDie Frau brach nach dem Stich nicht zusammen, sondern flüchtete\n\ndurch das Wohnzimmer und den Wintergarten in den Garten. Der Angeklagte\n\nwollte – unwiderlegt – durch das Schlafzimmer flüchten, das er möglicher-\n\nweise durch zustands- und situationsbedingte Wahrnehmungsverzerrungen\n\nnach der Flucht der Geschädigten in die andere Richtung als einzig mögli-\n\nchen Fluchtweg verkannte. In der Schlafzimmertür traf er auf den erwachten\n\nund aufgestandenen Ehemann der Geschädigten. Ihm versetzte der Ange-\n\nklagte, um seine Flucht zu ermöglichen, mit direktem Tötungsvorsatz sieben\n\nStiche mit dem Messer, das er noch bei sich führte. Der Mann brach im\n\nSchlafzimmer zusammen und verblutete alsbald.\n\nDem Angeklagten gelang die Flucht durch das Schlafzimmerfenster.\n\nErmittelt – und zwei Wochen später festgenommen – wurde er durch eine\n\nDNA-Spur an einer im Garten des Tatortes aufgefundenen Zigarettenkippe.\n\nDie Geschädigte hatte durch laute Schreie vom Garten aus ihre Kinder\n\nalarmieren können. Sie brach alsbald zusammen, gab ihrem Sohn und Ret-\n\ntungskräften noch den Hinweis, der Täter sei „Ausländer“ mit „mulattischer“\n\nHautfarbe – der Vater des Angeklagten war Schwarzafrikaner –, und fiel\n\ndann in Bewußtlosigkeit, aus der sie bis zu ihrem mehr als ein Vierteljahr\n\nspäter verletzungsbedingt eingetretenen Tod nicht mehr erwachte.\n\n2. Zutreffend beanstanden die Beschwerdeführer es als rechtsfehler-\n\nhaft, daß das Schwurgericht in beiden Fällen eine Verurteilung des Ange-\n\nklagten wegen Mordes abgelehnt hat.\n\na) Allerdings ist das Mordmerkmal der Heimtücke in beiden Fällen im\n\nErgebnis zutreffend verneint worden. Entgegen der Wertung des Schwurge-\n\nrichts hängt dies nicht einmal mit der besonderen psychischen Belastung des\n\nAngeklagten bei Begehung der Taten zusammen.\n\nDie Hauseigentümerin wurde naheliegend durch Wahrnehmung un-\n\ngewohnter Geräusche oder Bewegungen geweckt; als sie den Flur betrat,\n\ntraf sie hier in ihrem Privathaus unvermutet auf einen Einbrecher, den ihr\n\nfremden Angeklagten. Es liegt auf der Hand, daß ihr in dieser Situation jede\n\nArglosigkeit genommen war. Ihre Reaktion, laut schreiend auf den Einbre-\n\ncher zuzugehen und auf ihn einzuschlagen, ist schwerlich geeignet, das Ge-\n\ngenteil zu beweisen. Sie ist kaum – mit dem Schwurgericht – als überra-\n\nschungsbedingte Verkennung der Gefahrensituation (vgl. BGHSt 33, 363) zu\n\nverstehen, sondern vielmehr ersichtlich als gänzlich unbedachte Panikreakti-\n\non. Jedenfalls besteht mit Rücksicht auf diese Situation keine Grundlage für\n\neine gesicherte Überzeugung von der Annahme des Angeklagten, die zu-\n\ntiefst erschrockene Frau sei ihm gegenüber arglos gewesen. Damit fehlte es\n\n– zumindest subjektiv – an dem für das Mordmerkmal der Heimtücke erfor-\n\nderlichen Element der Arglosigkeit zum maßgeblichen Zeitpunkt des Beginns\n\ndes tödlichen Angriffs (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 211 Rdn. 17).\n\nNichts anderes gilt für den Angriff auf den Ehemann, als er sich – alarmiert\n\ndurch die Schreie seiner Frau – anschickte, vom Schlafzimmer aus zum Ort\n\ndes Geschehens zu eilen. Ungeachtet der Kürze der Zeit seit seinem Erwa-\n\nchen war er beim Zusammentreffen mit dem Angeklagten für diesen augen-\n\nscheinlich in panischer Sorge, mithin nicht arglos. Daß beide Opfer dem An-\n\ngeklagten in der Tatsituation letztlich wehrlos ausgeliefert waren, ließ sich\n\n– jedenfalls aus dessen für den Vorsatz maßgeblicher Sicht – nicht auf Arg-\n\nlosigkeit zurückführen, ist mithin zur Erfüllung des Mordmerkmals der Heim-\n\ntücke nicht ausreichend (vgl. Tröndle/Fischer aaO § 211 Rdn. 18a).\n\nb) Als sachlichrechtlich fehlerhaft erweist sich indes in beiden Fällen\n\ndie Verneinung einer Tötung, um eine andere Straftat zu verdecken.\n\nDer Angeklagte, dem es bei den Tötungshandlungen eingestande-\n\nnermaßen um die Ermöglichung seiner Flucht zur Vermeidung negativer\n\nKonsequenzen in seiner Situation der Führungsaufsicht und offenen Bewäh-\n\nrung ging, handelte damit unverkennbar zugleich in der Absicht, den Ein-\n\nbruch und die damit mindestens verbundene Straftat des Hausfriedens-\n\nbruchs zu verdecken. Auch unter Berücksichtigung seiner Intoxikation und\n\nder Paniksituation beim plötzlichen Zusammentreffen mit den Geschädigten\n\nist für vernünftige Zweifel daran, daß er sich bei der nahezu instinktiv emp-\n\nfundenen Sorge um seine Bewährung selbstverständlich zugleich der jene\n\nSorge begründenden Strafbarkeit seines Einbruchs – mindestens als Haus-\n\nfriedensbruch, wenn nicht als versuchter Einbruchsdiebstahl oder gar (etwa\n\nalternativ festzustellen) als versuchte sexuelle Nötigung – mitbewußt war,\n\nkein Raum (vgl. dazu BGHR StGB § 211 Abs. 2 Verdeckung 10; Schneider in\n\nMünchKomm-StGB 2003 § 211 Rdn. 187 ff.).\n\nAuch die weiteren gegen die Verdeckungsabsicht vorgebrachten Ar-\n\ngumente erweisen sich als nicht tragfähig. Zunächst zweifeln die Beschwer-\n\ndeführer angesichts des der Geschädigten beigebrachten wuchtigen, nahezu\n\n20 cm tiefen Bruststiches nachvollziehbar an der Annahme eines lediglich\n\nbedingten Tötungsvorsatzes, und zwar auch unter Berücksichtigung der\n\nSpontanität des Tatentschlusses und des Umstandes, daß der bei dieser Tat\n\nnoch mit geringerer Intensität handelnde Angeklagte auf die Frau nur einmal\n\neingestochen hat. Jenseits davon liegt eine Fallgestaltung, für welche die\n\nRechtsprechung Bedenken gegen eine Vereinbarkeit des Mordmerkmals der\n\nVerdeckungsabsicht mit nur bedingtem Tötungsvorsatz angenommen hat\n\n(vgl. dazu Tröndle/Fischer aaO § 211 Rdn. 31a und 33; Schneider aaO § 211\n\nRdn. 190 ff.; jeweils m.w.N.), bei dem vorliegenden tödlichen Angriff auf ein\n\nnicht bekanntes Opfer zur Fluchtermöglichung grundsätzlich nicht vor. Die\n\nvom Schwurgericht erwogenen Überlegungen des Angeklagten, im Falle ei-\n\nnes Überlebens der Frau werde er identifiziert werden, weil sie ihn gesehen\n\nhabe und wiedererkennen werde, dürften überhaupt nur unter der Voraus-\n\nsetzung als geeignet angesehen werden, das Mordmerkmal der Verdek-\n\nkungsabsicht in Zweifel zu ziehen, wenn der Angeklagte mit einer Identifizie-\n\nrung für den Fall des Überlebens seines Opfers fest gerechnet hätte. Jeden-\n\nfalls machen die Beschwerdeführer aber zutreffend geltend, daß die Annah-\n\nme derart differenzierter Überlegungen des Angeklagten im eklatanten Wi-\n\nderspruch zu den Feststellungen zu seiner intoxikations- und situationsbe-\n\ndingt verwirrten Geistesverfassung bei der spontanen Tatbegehung steht.\n\nDer Ausschluß des Mordmerkmals beruht mithin auf einer tatsächlich nicht\n\nfundierten und damit sachlichrechtlich fehlerhaften Unterstellung zugunsten\n\ndes Angeklagten.\n\nAll dies gilt in verstärktem Maße für die Überlegung des Schwurge-\n\nrichts, der Angeklagte habe bei der anschließend verübten direkt vorsätzli-\n\nchen Tötung des Ehemannes zur Ermöglichung seiner Flucht womöglich be-\n\ndacht, er könne damit nicht selbstverständlich zugleich seine Vortaten – Ein-\n\nbruch und Verletzung der Frau – wirksam verdecken, da er von seiner späte-\n\nren Identifizierung durch die entkommene schwerverletzte Frau ausgegan-\n\ngen sei.\n\nc) Da keine Anhaltspunkte für eine Fluchtabsicht ohne gleichzeitige\n\nVerdeckungsabsicht bestehen, ist daneben für die Annahme einer Tötung\n\naus sonst niedrigen Beweggründen (vgl. Tröndle/Fischer aaO § 211\n\nRdn. 29a) kein Raum.\n\nd) Der Senat hat erwogen, wegen der aus dem angefochtenen Urteil\n\nersichtlichen nahezu eindeutigen Beweislage und im Blick auf die letztlich\n\nhaltlosen Unterstellungen, die in beiden Fällen zur Verneinung des Mord-\n\nmerkmals der Verdeckungsabsicht geführt haben, zum Schuldspruch auf\n\nMord in zwei Fällen durchzuentscheiden. Da es letztlich insoweit an positiven\n\ntatgerichtlichen Feststellungen zu den hierfür erforderlichen Vorstellungen\n\ndes Angeklagten fehlt, hat der Senat – auch vor dem Hintergrund, daß die\n\nMotivation des Angeklagten, in das Haus der Getöteten einzubrechen, letzt-\n\nlich weitgehend im Dunkeln geblieben ist – hiervon gleichwohl Abstand ge-\n\nnommen und die Entscheidung neuer tatgerichtlicher Beurteilung überlassen.\n\nUm dem neuen Tatgericht dann aber auch eine umfassende, von Vorgaben\n\nfreie neue Sachaufklärung zu ermöglichen, hebt der Senat das Urteil voll-\n\nständig auf. Er sieht deshalb auch davon ab, etwa Feststellungen zum äuße-\n\nren Tathergang und zur Schuldfähigkeit des Angeklagten aufrechtzuerhalten,\n\ndie das Schwurgericht im angefochtenen Urteil rechtsfehlerfrei getroffen hat,\n\ndie aber auch das neue Tatgericht unschwer erneut wird feststellen können.\n\n3. Der Rechtsfolgenausspruch entfällt mit der Aufhebung des Schuld-\n\nspruchs. Der Senat weist indes darauf hin, daß das angefochtene Urteil auch\n\ninsoweit nicht bedenkenfrei ist.\n\na) Zwar hat das Schwurgericht rechtsfehlerfrei eine erhebliche Ver-\n\nminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Ta-\n\nten (§ 21 StGB) bejaht. Die Begründung, mit der es dem Angeklagten eine\n\nhierauf gründende Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB zugebil-\n\nligt hat, ist aber, wie die Staatsanwaltschaft zutreffend rügt, durchgreifend\n\nbedenklich. Daß das Tatgericht nicht festzustellen vermochte, daß dem An-\n\ngeklagten eine Neigung zu vergleichbaren Straftaten unter dem Einfluß von\n\nDrogen und Alkohol bewußt gewesen wäre, mag ungeachtet seiner ein-\n\nschlägigen Vorbelastungen hinzunehmen sein. Kaum vertretbar erscheint\n\nindes die Wertung, daß der Angeklagte mit entsprechendem Fehlverhalten in\n\nderart berauschtem Zustand allein im Blick auf den seit den Vortaten einge-\n\ntretenen Zeitablauf und auf sein konkretes Wirken als Einzeltäter auch nicht\n\nhätte rechnen müssen. Nach Aburteilung des Angeklagten wegen zweier\n\nmassiver Gewaltdelikte im Vollrausch, das zweite davon bereits mit tödli-\n\nchem Ausgang, ist ersichtlich das Gegenteil der Fall. Vor diesem spezifi-\n\nschen Hintergrund mußte ihm sein dauerhaft unkontrollierter Alkohol- und\n\nDrogenmißbrauch angelastet werden, auf den der massiv enthemmte Zu-\n\nstand zurückging, der die hier abgeurteilten Kapitalverbrechen bedingte. Dies\n\ngilt verstärkt, da er aufgrund der letzten einschlägigen Vortat noch unter Be-\n\nwährung stand, zumal auch bezogen auf den mit dem Hang unmittelbar ver-\n\nbundenen Maßregelausspruch der Unterbringung in einer Entziehungsan-\n\nstalt. Bei dieser Besonderheit legt nicht einmal der Umstand die Zubilligung\n\neiner Strafrahmenverschiebung nahe, daß der Zustand erheblich verminder-\n\nter Schuldfähigkeit letztlich auch auf psychische Defekte, namentlich einen\n\nfortbestehenden Hang zur Berauschung, zurückgeht. Diesem Milderungs-\n\nmoment steht die massiv verstärkende Warnfunktion der laufenden Bewäh-\n\nrung vor spezifisch einschlägigem Hintergrund gegenüber.\n\nJedenfalls aus der Sicht des Schwurgerichts war die Zubilligung der\n\nStrafrahmenverschiebung durchgreifend bedenklich vor dem Hintergrund,\n\ndaß das Gericht letztlich allein im Blick auf die psychische Verfassung des\n\nAngeklagten bei Begehung der Taten bereits nicht zu Schuldsprüchen wegen\n\nMordes gelangt ist. Dieses Moment hätte bei der Strafrahmenbestimmung\n\nzusätzlich zum Nachteil des Angeklagten bedacht werden müssen.\n\nNach der letztlich vom Angeklagten vorwerfbar verursachten tatauslö-\n\nsenden Intoxikation wird sich die Zubilligung einer Strafrahmenverschiebung\n\nsogar dann nicht von selbst verstehen, wenn der Angeklagte bei Versagung\n\nder Strafrahmenverschiebung wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe\n\nzu verurteilen wäre. Dies setzte freilich besonders schwerwiegende Gründe\n\nvoraus, die einer solchen Milderung entgegenstehen (vgl. BGHR StGB § 21\n\nStrafrahmenverschiebung 7, 8, 12, 18, 24, 25). Indes wären die vorliegend zu\n\nbeurteilenden Taten bei – unterstellt – uneingeschränkter Schuldfähigkeit des\n\nTäters zweifelsfrei als zwei Fälle des Mordes mit lebenslanger Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe unter Feststellung besonderer Schwere der Schuld des Täters\n\ngemäß § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 57b StGB zu ahnden gewesen; zu be-\n\nrücksichtigen ist zudem eine spezifisch einschlägige Vorbelastung, die ihrer-\n\nseits bereits die Tötung eines Menschen zum Gegenstand hatte. Vor diesem\n\nHintergrund erschiene vorliegend auch bei Schuldsprüchen wegen Mordes\n\n– namentlich für die zweite Tat – die Versagung einer Strafrahmenverschie-\n\nbung nach tatgerichtlichem Ermessen nicht undenkbar, eventuell mit der\n\nKonsequenz, im Blick auf die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit\n\nvon der Feststellung besonderer Schuldschwere abzusehen.\n\nb) Zum Maßregelausspruch merkt der Senat an, daß die bisher zu-\n\ngunsten des Angeklagten getroffene tatgerichtliche Ermessensentscheidung\n\nnach § 66 Abs. 2 StGB, dessen formelle Voraussetzungen nach der bisheri-\n\ngen rechtsfehlerfreien tatgerichtlichen Beurteilung ebenso vorliegen wie ein\n\nHang und eine damit einhergehende Gefährlichkeit des Angeklagten (§ 66\n\nAbs. 1 Nr. 3 StGB), insbesondere vor dem Hintergrund dreier Straftaten mit\n\ntödlichem Ausgang nicht überaus überzeugend anmutet. Angesichts der\n\nMöglichkeit strengerer Bewertung der Taten ist insoweit ohnehin eine neue\n\ntatgerichtliche Beurteilung erforderlich. Insbesondere bei etwa abweichen-\n\ndem Ergebnis wäre ein erneut erwogener – im angefochtenen Urteil rechts-\n\nfehlerfrei ausgesprochener – Maßregelausspruch nach § 64 StGB auch nach\n\nMaßgabe des § 72 StGB zu hinterfragen.\n\nBasdorf Häger Gerhardt\n\nBrause Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_428-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-30/5-str-428-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57b","ref_norm":"57b","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_428-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_428-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-30/5-str-428-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_428-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:26:51.599731+00:00"}}