{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_415-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2004-01-22","aktenzeichen":"5 StR 415/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 415/03\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 22. Januar 2004\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen Betruges u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2004\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Dresden vom 7. März 2003 gemäß\n\n§ 349 Abs. 4 StPO aufgehoben\n\na) und nach § 260 Abs. 3 StPO eingestellt, soweit\n\ndie Angeklagten wegen Betrugs in zwei Fällen\n\n(II B 1 lit. a) und b) der Urteilsgründe) verurteilt\n\nworden sind; die Staatskasse trägt die hierfür an-\n\ngefallenen Kosten des Verfahrens und die notwen-\n\ndigen Auslagen der Angeklagten;\n\nb) hinsichtlich des Angeklagten W auch im übri-\n\ngen, soweit er verurteilt wurde;\n\nc) hinsichtlich des Angeklagten B weiterhin im\n\nGesamtstrafenausspruch.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten B \n\nwird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.\n\n3. In den unter 1. b) und c) genannten Fällen wird die Sa-\n\nche zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die verbleibenden Kosten der Rechtsmittel, an\n\neine andere Strafkammer zurückverwiesen.\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten B wegen Betrugs in\n\nvier Fällen, versuchten Betrugs, Verletzung der Buchführungspflicht in\n\nzwei Fällen, fahrlässigen Bankrotts in zwei Fällen sowie Untreue zu einer\n\nGesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Den\n\nMitangeklagten W hat es des Betrugs in vier Fällen, versuchten Betrugs\n\nsowie der Verletzung der Buchführungspflicht in zwei Fällen schuldig gespro-\n\nchen und mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren belegt, deren Voll-\n\nstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Rechtsmittel haben in dem\n\naus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg.\n\n1. Hinsichtlich der Betrugshandlungen vom 6. Februar 1996 und vom\n\n20. Juni 1996 (B 1 lit. a) und b) der Urteilsgründe) hat der Generalbundes-\n\nanwalt in seiner Antragsschrift folgendes ausgeführt:\n\n„Die Taten II B 1 a und II B 1 b (UA S. 28, 29) sind verjährt. Die\n\nfünf Jahre betragende Verjährungsfrist (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 i.V.m. § 263\n\nAbs. 1 StGB) beginnt nach § 78a StGB, sobald die Tat been-\n\ndet ist. Beendet im Sinne dieser Vorschrift ist der Betrug mit Er-\n\nhalt des angestrebten \n\nrechtswidrigen Vermögensvorteils und\n\nAbschluß der Tat im Ganzen (vgl. LK-Tiedemann, StGB, 11. Aufl.,\n\n§ 263 Rdn. 273, 337; LK-Jähnke, StGB, 11. Aufl., § 78a Rdn. 3, 5).\n\nEntsteht der Schaden erst durch verschiedene Ereignisse und\n\nvergrößert er sich durch sie nach und nach, dann ist der Zeitpunkt des\n\nletzten Ereignisses für die Beendigung maßgebend (vgl. BGHSt 27,\n\n342, 343; BGHSt 46, 159, 166/167; BGH NStE Nr. 4 zu § 78a StGB;\n\nBGH wistra 2001, 339; BGH NStZ 2000, 85; OLG Koblenz\n\nMDR 1993, 70; OLG Karlsruhe wistra 1995, 154). Legt man diese Er-\n\nwägungen zugrunde, wäre die Tat mit dem letzten Zahlungseingang\n\nim Juni 1997 (UA S. 29 – Tat II B 1 d) beendet mit der Folge, daß der\n\nLauf der Verjährung durch den Erlaß des Durchsuchungsbeschlusses\n\ndes Amtsgerichts Dresden vom 9. Oktober 2001 (Bd. I Bl. 179 ff.) un-\n\nterbrochen wäre. Dafür würde sprechen, daß die Summe des insge-\n\nsamt zu gewährenden Geldbetrages bereits zum Zeitpunkt des Ver-\n\ntragsschlusses feststand (UA S. 22). Jedoch ergibt sich aus den Fest-\n\nstellungen nicht, daß der Angeklagte bereits bei Abschluß der Darle-\n\nhensverträge (UA S. 22) den Vorsatz hatte, die einzelnen Darlehens-\n\nbeträge allein durch Täuschung zu erlangen (vgl. BGH wistra 1992,\n\n253, 254/255; BGH NJW 1994, 2966, 2967; OLG Stuttgart MDR 1970,\n\n64). Vielmehr spricht der Umstand, daß für das Erlangen eines jeden\n\nGeldbetrages jeweils eine Täuschung durch Vorlage einer entspre-\n\nchenden Bautenstandsbescheinigung erfolgen mußte, entscheidend\n\ndafür, daß jede einzelne Anforderung eine Tat darstellt. Daher ist auf\n\nden jeweiligen Eingang des überwiesenen Geldbetrages (hier: Februar\n\nund Juni 1996 – UA S. 28, 29) abzustellen. Das hat zur Folge, daß die\n\nTaten II B 1 a und II B 1 b zum Zeitpunkt des Erlasses des Durchsu-\n\nchungsbeschlusses des Amtsgerichts Dresden vom 9. Oktober 2001\n\n(Bd. I Bl. 179 ff.) bereits verjährt waren. Sie sind einzustellen. Eine\n\nAufklärung dahin gehend, daß das Tatgericht Betrugsvorsatz bereits\n\nzum Zeitpunkt des Abschlusses der Darlehensverträge (UA S. 22)\n\nfeststellen wird, ist auf Grund des Zeitablaufs fern liegend.“\n\nDiesen Ausführungen tritt der Senat bei. Dies führt beim Angeklagten\n\nB zugleich zur Aufhebung der Gesamtstrafe.\n\n2. Hinsichtlich des Angeklagten W kann das Urteil auch im übri-\n\ngen keinen Bestand haben.\n\na) Soweit der Angeklagte W in weiteren Fällen des Betrugs bzw.\n\nversuchten Betrugs verurteilt wurde, ist im Urteil nicht hinreichend belegt, ob\n\nund inwieweit der Angeklagte jeweils Kenntnis von den unrichtigen Bauten-\n\nstandsanzeigen hatte. Das Landgericht ist hier von einem Vorsatz des Ange-\n\nklagten W ausgegangen, weil dieser aus Gesprächen mit dem Mitange-\n\nklagten B und aus der fehlenden Rechnungslegung gegebenenfalls be-\n\nauftragter Bauunternehmer hiervon gewußt habe. Dieser nicht näher erläu-\n\nterte Passus läßt offen, wie sich dem Tatrichter der Inhalt der Gespräche er-\n\nschlossen hat. Es ist nicht erkennbar, ob einer der beiden Angeklagten, de-\n\nren Aussagen im übrigen allenfalls bruchstückhaft mitgeteilt werden (vgl.\n\nBGH NStZ-RR 1997, 172; Meyer-Goßner StPO 46. Aufl. § 267 Rdn. 12), dies\n\nin der Hauptverhandlung angegeben hat oder ob es sich hierbei um eine\n\nSchlußfolgerung des Landgerichts handelt. Ein entsprechender Schluß wäre\n\nhier jedenfalls schon deshalb erläuterungsbedürftig gewesen, weil der Ange-\n\nklagte B den von ihm eingesetzten (formellen) Geschäftsführern keinen\n\nHandlungsspielraum einräumte und sie eher „in Form einer Sekretärin“\n\n(UA S. 18) einsetzte, also die Geschäftsvorfälle mit ihnen nicht eingehend\n\nerörterte. Gleichermaßen hat er auch die Rechnungsunterlagen bei sich ver-\n\nwahrt, so daß es ebenfalls zweifelhaft erscheint, inwieweit der Mitangeklagte\n\nW sich ein klares Bild von den Bauaktivitäten des Unternehmens hätte\n\nmachen können.\n\nb) Durchgreifende rechtliche Bedenken bestehen auch dagegen, daß\n\ndas Landgericht den Angeklagten W wegen Verletzung der Buchfüh-\n\nrungspflichten (§ 283b Abs. 1 Nr. 3 lit. b StGB) in zwei Fällen verurteilt hat.\n\nInsoweit hätte es der Erörterung bedurft, ob der Angeklagte W über-\n\nhaupt aus tatsächlichen Gründen in der Lage war, diese Pflichten zu erfüllen.\n\nWäre der Angeklagte nämlich tatsächlich gar nicht in der Lage gewesen, sei-\n\nnen Buchführungspflichten zu genügen, ließe dies den Tatbestand des\n\n§ 283b Abs. 1 Nr. 3 lit. b StGB entfallen (BGH NStZ 2000, 206 f.).\n\nHier könnten schon deshalb Zweifel bestehen, weil der Angeklagte\n\nB die Buchhaltungsunterlagen bei sich verwahrte und somit möglicher-\n\nweise für den Angeklagten W überhaupt kein Zugriff bestand. Weiterhin\n\nhätte erörtert werden müssen, inwieweit der Angeklagte W nach seinen\n\nFähigkeiten zu einer solchen Buchführung überhaupt in der Lage gewesen\n\nwäre und ob gegebenenfalls das ersichtlich überschuldete Unternehmen\n\nüber die notwendigen Finanzmittel verfügt hätte, die Bilanzierung durch einen\n\nSteuerberater zu finanzieren.\n\nHarms Häger Basdorf\n\nGerhardt Raum","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_415-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-22/5-str-415-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78a","ref_norm":"78a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 283b","ref_norm":"283b","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_415-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_415-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-22/5-str-415-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_415-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:12:12.298105+00:00"}}