{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_412-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2004-07-07","aktenzeichen":"5 StR 412/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 412/03\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 7. Juli 2004\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Steuerhinterziehung u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 2004\n\nbeschlossen:\n\nI. \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Rostock vom 23. Dezember 2002 nach\n\n§ 349 Abs. 4 StPO aufgehoben\n\n1. soweit der Angeklagte wegen Untreue (Fall II. 1\n\nder Urteilsgründe) verurteilt worden ist; insoweit\n\nwird das Verfahren auf Kosten der Staatskasse,\n\ndie auch die hierdurch entstandenen notwendigen\n\nAuslagen des Angeklagten \n\nträgt, eingestellt\n\n(§ 206a StPO);\n\n2. mit den Feststellungen, soweit der Angeklagte im\n\nübrigen verurteilt worden ist.\n\nII. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird das Verfahren, soweit\n\nes nicht eingestellt ist, zu neuer Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten – unter Freisprechung im übri-\n\ngen – wegen Untreue, Betrugs in drei Fällen und versuchter Steuerhinterzie-\n\nhung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun\n\nMonaten verurteilt. Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit Verfah-\n\nrensrügen und der Sachrüge, ferner macht er ein Verfahrenshindernis gel-\n\ntend. Die Revision des Angeklagten führt zur Einstellung des Verfahrens hin-\n\nsichtlich des Tatvorwurfs der Untreue wegen Verjährung und zur Aufhebung\n\ndes Urteils, soweit der Angeklagte im übrigen verurteilt worden ist.\n\n1. Die Verurteilung wegen Untreue hat keinen Bestand, weil insoweit\n\njedenfalls Verfolgungsverjährung (§ 78 Abs. 2 Nr. 4 StGB) eingetreten ist.\n\na) Das Landgericht hat hinsichtlich des Vorwurfs der Untreue folgende\n\nFeststellungen getroffen:\n\nDer Angeklagte bemühte sich nach seinem Rücktritt als Bundesmi-\n\nnister, eine Existenz als selbständiger Unternehmer aufzubauen. Im Sommer\n\n1993 erwarb er zu diesem Zweck 75 % der Gesellschaftsanteile der I \n\n GmbH, die später als A I GmbH bzw. A I \n\n GmbH firmierte (A I GmbH)\n\nund deren alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer er wurde. Darüber\n\nhinaus wurde er Mehrheitsgesellschafter der in der Schweiz gegründeten\n\nFirma A I AG. In dieser Gesellschaft übernahm er die Funktion\n\ndes Präsidenten des Verwaltungsrates und wurde neben dem Zeugen W \n\n alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer.\n\nAm 26. Juli 1993 erhielt der Angeklagte von der Bayerischen Landes-\n\nbank ein – nur unzureichend besichertes – Darlehen in Höhe von\n\nelf Mio. DM, dessen Zweck nach dem zugrundeliegenden Rahmenvertrag die\n\nMitfinanzierung diverser Bauträgermaßnahmen war. Das Geld aus dem\n\nDarlehen stellte der Angeklagte der A I GmbH mit mehreren Ge-\n\nsellschafterdarlehen zur Verfügung und leitete es in der Folgezeit an die A \n\n I AG weiter. Zu diesem Zweck wurden zwischen diesen beiden Ge-\n\nsellschaften Treuhandverträge abgeschlossen, nach denen die A I \n\nAG das Geld „künftig für Rechnung der A I GmbH verwalten und\n\nmöglichst zinsgünstig anlegen“ sollte; eine Absicherung zugunsten der A \n\n I GmbH war nicht vorgesehen. Die A I AG schloß mit\n\nder Firma F A S (FAS), welche ihrerseits mit der F \n\nC T AG (FCT AG) zusammenarbeitete, einen Anlage- und\n\nTreuhandvertrag ab, mit dem das Geld in einem angeblich risikolosen und\n\naußerordentlich ertragreichen Dollar-Yen-Programm (5 % Zinsen pro Monat)\n\nangelegt werden sollte. Eine Absicherung des Investors war in dem Vertrag\n\nnicht vorgesehen. In der Folgezeit flossen insgesamt 8,7 Mio. DM an die\n\nFAS, wobei der Angeklagte den Verlust des Geldes zumindest billigend in\n\nKauf nahm. Darüber hinaus wurde ein Teil der angeblichen Renditen in das\n\nDollar-Yen-Programm reinvestiert, so daß sich eine Anlagesumme von rund\n\n9,78 Mio. DM ergab.\n\nIm November 1993 bemühte sich der Angeklagte bei der Deutschen\n\nBank vergeblich um einen Kredit von bis zu 260 Mio. DM zur Umsetzung ei-\n\nnes weiteren Projekts. Gelder aus dem Darlehen, die bei der Projektumset-\n\nzung nicht unmittelbar benötigt wurden, sollten über die A I AG bei\n\nInvestmentgesellschaften mit einer garantierten Rendite von 12 % jährlich\n\nangelegt werden. Bei der Ablehnung des Kreditwunsches warnten Mitarbeiter\n\nder Bank den Angeklagten ausdrücklich vor vermeintlich hochverzinslichen\n\nGeldanlagen, da diese oft hochspekulativ und risikobehaftet seien.\n\nIm Anschluß daran versuchte der Angeklagte etwa ab Januar 1994,\n\nAnteile einer in Deutschland ansässigen Bank zu erwerben, um sich so eine\n\nGeldquelle für seine Geschäfte zu erschließen. Um den Kaufpreis für den in\n\nAussicht genommenen Erwerb von 50 % des Aktienkapitals der B C \n\n N AG (BCN AG) aufzubringen, schlossen die A I AG und\n\ndie FAS am 3. Februar 1994 einen Darlehensvertrag über 10 Mio. DM ab.\n\nAls Sicherheit verpfändete die A I AG die Dollar-Yen-Anlage. Der\n\nDarlehensbetrag wurde bis Anfang März 1994 tatsächlich fast vollständig auf\n\nprivaten Konten des Angeklagten gutgeschrieben.\n\nEtwa zur gleichen Zeit hatte der Finanzvermittler S dem ihm\n\nbekannten R , der als Vertreter der FCT AG auftrat, eine weitere\n\nInvestition in ein angeblich hochverzinsliches Tradingprogramm angeboten.\n\nDa R selbst nicht in der Lage war, das erforderliche Kapital aufzu-\n\nbringen, drängte er den Angeklagten, ihm das Geld zur Verfügung zu stellen.\n\nUnter erneuter Zurückstellung aller vernünftigen Zweifel und Bedenken hin-\n\nsichtlich der Seriosität und Machbarkeit solcher Anlagen, ging der Ange-\n\nklagte darauf ein, indem er 8,3 Mio. DM am 15. Juni 1994 an S ü-\n\nberwies. S bestätigte mehrfach wahrheitswidrig, das Geld sei\n\n– durch werthaltige Sicherheiten besichert – in das Investmentprogramm ge-\n\nflossen. Tatsächlich hatte er den gesamten Betrag am 2. Juli 1994 dem an-\n\nderweitig verfolgten B zur freien Verfügung gestellt. Nach den Feststel-\n\nlungen des Landgerichts führte B damit kein Investmentprogramm\n\ndurch, sondern er verbrauchte das Geld bis zum 31. Dezember 1994 fast\n\nvollständig im eigenen Interesse für andere Zwecke.\n\nBereits ab Februar 1994 gab es wegen angeblicher „interner Probleme\n\nbei der Abwicklung“ Unregelmäßigkeiten bei den Renditezahlungen aus dem\n\nDollar-Yen-Programm. Ungeachtet dessen schlossen die A I AG\n\nund die FCT AG (die FAS findet keine Erwähnung mehr) einen weiteren An-\n\nlage- und Treuhandvertrag, der mit dem ursprünglichen weitgehend überein-\n\nstimmte und diesen ersetzte. Nachdem auch in der Folgezeit keine weiteren\n\nRenditezahlungen erfolgten, kam es bei einer Unterredung am 23. Juli 1994\n\nzwischen dem Angeklagten und R zur vorfristigen Kündigung des\n\nDollar-Yen-Programms und der Investition der Anlagesumme in eine „alter-\n\nnative Finanzanlage“ bei einer monatlichen Verzinsung von 5 %.\n\nIm Frühsommer 1995 erfuhr der Angeklagte, daß S die ihm\n\nzur Geldanlage überlassenen 8,3 Mio. DM an B weitergereicht hatte.\n\nDer Angeklagte erreichte, daß „die A I AG die Anlage bei B in\n\nHöhe von 5 Mio. US-Dollar nunmehr unmittelbar übernahm“. Damit sollten\n\ndie Ansprüche der A I AG gegen die FAS und die FCT AG abge-\n\ngolten sein. In Verhandlungen mit B gelang es dem Angeklagten, diesen\n\nin der Zeit zwischen Juni und August 1995 zu Rückzahlungen von ca.\n\n1,5 Mio. DM zu veranlassen.\n\nTrotz des Abschlusses weiterer Nachfolgeverträge (unter anderem mit\n\neiner weiteren Firma A F G L mit Renditen von\n\njährlich bis zu 100 % sowie dem Abschluß von Managementverträgen\n\nbetreffend wertlose goldgestützte Deutsche Äußere Anleihen von 1924) blie-\n\nben Renditezahlungen aus. Im Jahr 1997 kam es zum Konkursverfahren ü-\n\nber das Vermögen der FCT AG. Forderungen der A I AG konnten im\n\nKonkurs wegen der durch den Angeklagten erklärten Verrechnungen nicht\n\nmehr durchgesetzt werden.\n\nDie Weitergabe der als Gesellschafterdarlehen in die A I \n\nGmbH eingebrachten Beträge an die A I AG und deren Anlage in\n\ndem hochspekulativen und unseriösen Dollar-Yen-Programm führten zu ei-\n\nner Überschuldung der GmbH und letztlich zu deren Insolvenz.\n\nDas Landgericht hat dieses Vorgehen des Angeklagten als Untreue\n\nzum Nachteil der A I GmbH gewertet, weil die Weggabe fast des\n\ngesamten Gesellschaftsvermögens der A I AG ohne erforderli-\n\nchen Gesellschafterbeschluß erfolgt sei und der Kapitalverlust zu einer dau-\n\nerhaften Überschuldung der Gesellschaft geführt habe. Nach Auffassung des\n\nLandgerichts war insoweit auch keine Verjährung eingetreten. Der für den\n\nBeginn der Verjährungsfrist maßgebliche Beendigungszeitpunkt der Untreue\n\nsei hier in den von B auf Druck des Angeklagten vorgenommenen Rück-\n\nzahlungen im Zeitraum Juni bis August 1995 zu sehen. Danach habe die\n\nstaatsanwaltschaftliche Anordnung der Beschuldigtenvernehmung wegen\n\ndes Vorwurfs der Untreue vom 20. Oktober 1999 die Verjährungsfrist recht-\n\nzeitig unterbrochen. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\nb) Nach § 78a Satz 1 StGB beginnt die Verjährung mit der Beendi-\n\ngung der Tat. Die Untreue im Sinne von § 266 StGB ist beendet mit dem\n\nEintritt des vom Vorsatz umfaßten Nachteils. Entsteht der Nachteil erst durch\n\nverschiedene Ereignisse oder vergrößert er sich nach und nach, dann ist der\n\nZeitpunkt des letzten Ereignisses maßgebend (vgl. BGHR StGB § 78a Satz 1\n\nUntreue 1; BGH NStZ 2003, 540 f. m.w.N.).\n\nEs erscheint nicht gänzlich ausgeschlossen, die Beendigung der Un-\n\ntreue zum Nachteil der A I GmbH bereits in der ursprünglichen Ü-\n\nberweisung des Geldes zur Anlage in ein völlig unseriöses Investmentpro-\n\ngramm wie das Dollar-Yen-Programm zu sehen. Aber auch wenn man eine\n\nErsetzung der ursprünglichen Geldanlage darin sieht, daß der Angeklagte im\n\nJuni 1994 einen – darlehensweise erlangten – Betrag von 8,3 Mio. DM für ein\n\nweiteres hochspekulatives Investmentprogramm bereitstellte, war der Nach-\n\nteil im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB jedenfalls mit Überweisung dieses Be-\n\ntrages am 15. Juni 1994 durch den Angeklagten an S eingetreten\n\nund spätestens durch dessen Überweisung an B am 2. Juli 1994 end-\n\ngültig. Der Lauf der Verjährung wurde erstmals durch die Anordnung der Be-\n\nschuldigtenvernehmung wegen des Vorwurfs der Untreue am 20. Okto-\n\nber 1999 unterbrochen, mithin erst nach Ablauf der fünfjährigen Verjäh-\n\nrungsfrist (§ 78 Abs. 2 Nr. 4 StGB).\n\nDabei kommt es nicht darauf an, ob bei dem vom Landgericht festge-\n\nstellten Geschehen neben der ausgeurteilten Untreue (unbesicherte Ver-\n\nschiebung fast des gesamten Gesellschaftsvermögens der A I \n\nGmbH an die A I AG zur Anlage in hochspekulativen Geldge-\n\nschäften) weitere untreuerelevante Handlungen des Angeklagten vorliegen.\n\nSo könnte die zweckwidrige Verwendung des bei der FAS aufgenommenen\n\nDarlehens (Überweisung an S statt Erwerb von Anteilen der BCN\n\nAG) ebenso als Untreue zu werten sein, wie die „Verpfändung“ der Dollar-\n\nYen-Anlage als Sicherheit (insoweit verfügte die A I AG über treu-\n\nhänderisch angelegtes Geld der A I GmbH und entwertete letztlich\n\nderen Rückzahlungsanspruch). Eine genaue rechtliche Bewertung ist indes\n\nmangels ausreichend getroffener Feststellungen hinsichtlich der jeweiligen\n\nkonkreten vertraglichen Ausgestaltungen und der Verantwortlichkeiten nicht\n\nmöglich. So bleibt unklar, auf welcher Grundlage die Überweisung an S \n\n erfolgte und wer insoweit Vertragspartner des S war (der An-\n\ngeklagte persönlich, R oder die A I AG). Weiterhin un-\n\nterzeichnete nach den Feststellungen des Landgerichts der Zeuge W \n\ndie für die A I AG abgeschlossenen Verträge. Inwieweit der Ange-\n\nklagte auf den Abschluß der Verträge bzw. auf den Zeugen W Einfluß\n\nnahm, ist im Urteil nicht näher dargelegt.\n\nLetztlich kann dies aber dahinstehen, weil hier der Nachteil – sowohl\n\nder vom Landgericht ausgeurteilten Untreue als auch der weiteren in Be-\n\ntracht kommenden Untreuehandlungen, die den ursprünglichen Nachteil ver-\n\ntieften – mit der Überweisung der 8,3 Mio. DM am 15. Juni 1994 an S \n\n eingetreten war. Wie das Landgericht zutreffend feststellt, hatte sich\n\nder Angeklagte durch die unbesicherte Weggabe der 8,3 Mio. DM aus der\n\nSphäre der A I AG jeglicher Zugriffsmöglichkeiten auf die ange-\n\nlegten Beträge beraubt; Sicherheiten waren nicht vereinbart. Der Rückzah-\n\nlungsanspruch der A I AG gegen S war wertlos und damit\n\nauch der Rückzahlungsanspruch der A I GmbH gegen die A \n\nI AG. Nach Eingang des Geldes auf dem Konto des S und\n\nspätestens mit der Weitergabe des Geldes durch S an B am\n\n2. August 1994 bestand keine reale Möglichkeit mehr, das Geld zurückzuer-\n\nhalten. Damit war die Untreue beendet. Selbst wenn man auf die vertrags-\n\nmäßige Beendigung des ursprünglichen Dollar-Yen-Programms und dessen\n\nErsetzung durch eine alternative Finanzanlage abstellen würde (einvernehm-\n\nliche vorfristige Kündigung am 23. Juli 1994) würde dies nichts am Eintritt der\n\nVerjährung ändern.\n\nEntgegen der Auffassung des Landgerichts wurde der Beendigungs-\n\nzeitpunkt auch nicht durch die verschiedenen Teilrückzahlungen, die B \n\naufgrund des Drucks des Angeklagten bis Mitte 1995 erbrachte, hinausge-\n\nschoben. Weder durch diese zum Teil erfolgte Schadenswiedergutmachung,\n\nnoch durch die verschiedenen vom Angeklagten nachträglich abgeschlosse-\n\nnen Vereinbarungen, die letztlich Rückzahlungsverpflichtungen von S \n\n und B zum Gegenstand hatten, vertiefte sich der bei der GmbH\n\neingetretene Schaden.\n\n2. Die Verurteilung wegen versuchter Steuerhinterziehung in zwei\n\nFällen war aufzuheben, weil die Revision insoweit zutreffend das durchge-\n\nführte Selbstleseverfahren (§ 261, § 249 Abs. 2 StPO) beanstandet.\n\na) Das Landgericht hat am 35. und am 38. Hauptverhandlungstag die\n\nDurchführung des Selbstleseverfahrens nach § 249 Abs. 2 StPO für eine\n\nVielzahl von Urkunden angeordnet und den Verfahrensbeteiligten jeweils\n\nKopien der Schriftstücke ausgehändigt. Dies wurde jeweils im Protokoll ver-\n\nmerkt ebenso wie der Hinweis des Vorsitzenden, daß die Berufsrichter die\n\nSchriftstücke gelesen hätten (Prot. Bd. III, Bl. 488 ff. und Bd. IV, Bl. 531 ff.).\n\nBis zum Abschluß der Hauptverhandlung findet sich dagegen kein Eintrag im\n\nProtokoll, daß auch die Schöffen vom Wortlaut der Schriftstücke Kenntnis\n\ngenommen haben. Das Landgericht stützt seine Beweisführung hinsichtlich\n\ndes Vorwurfes der versuchten Steuerhinterziehung maßgeblich auf verschie-\n\ndene Beträge über Zinsen, Aufwendungen, Tilgungszahlungen und Rech-\n\nnungsabgrenzungsposten, welche sie aus den Berichten über den Jahre-\n\nsabschluß der A I GmbH zum 31. Dezember 1993 und 1994\n\nentnommen hat. Die Revision rügt die Verletzung der Förmlichkeiten des\n\nSelbstleseverfahrens und bezieht sich dabei auf sechs Urkunden bzw. Ur-\n\nkundenkonvolute, darunter auch die maßgeblichen Jahresabschlüsse.\n\nb) Macht das Tatgericht von der Möglichkeit des Selbstleseverfahrens\n\nnach § 249 Abs. 2 StPO Gebrauch, müssen sowohl die Berufsrichter als\n\nauch die Schöffen vom Wortlaut der Urkunden Kenntnis nehmen, diese also\n\ntatsächlich gelesen haben. Eine Differenzierung hinsichtlich der Vorgehens-\n\nweise zwischen Berufsrichtern und Schöffen ist unzulässig. Der Vorsitzende\n\nmuß gemäß § 249 Abs. 2 Satz 3 StPO die Feststellung über die Kenntnis-\n\nnahme in das Protokoll aufnehmen. Dabei handelt es sich um eine wesentli-\n\nche Förmlichkeit im Sinne des § 273 StPO (vgl. BGH NStZ 2000, 47; 2001,\n\n161; StV 2000, 603, 604). Der Nachweis hierüber kann somit nur durch das\n\nProtokoll geführt werden (§ 274 StPO).\n\nWurde die Feststellung der Kenntnisnahme durch die Schöffen nicht\n\nprotokolliert, ist somit aufgrund der negativen Beweiskraft des Protokolls da-\n\nvon auszugehen, daß das Beweismittel nicht zur Kenntnis gelangt ist (vgl.\n\nSchlüchter in SK-StPO 6. Aufbau-Lfg. § 249 Rdn. 71; Eisenberg, Beweis-\n\nrecht der StPO 4. Aufl. Rdn. 2070; a.A. Diemer in KK 5. Aufl. § 249 Rdn. 39;\n\nMeyer-Goßner, StPO 47. Aufl. § 249 Rdn. 31). Dem Revisionsgericht ist es\n\ndamit verwehrt, freibeweislich nachzuforschen, ob die Kenntnisnahme tat-\n\nsächlich unterblieben ist (abw. Diemer aaO; Meyer-Goßner aaO). Die Be-\n\nweiskraft des Protokolls kann nur bei offenkundiger Fehler- oder Lückenhaf-\n\ntigkeit entfallen (vgl. BGHR StPO § 274 Beweiskraft 12 m.w.N.); solches ist\n\nhier insoweit nicht ersichtlich. Eine Lückenhaftigkeit ergibt sich auch nicht\n\nschon daraus, daß die Anordnung des Selbstleseverfahrens, nicht aber die\n\nnach § 249 Abs. 2 StPO notwendige Feststellung über dessen erfolgreiche\n\nDurchführung vermerkt ist. Denn die Anordnung des Selbstleseverfahrens\n\nläßt keinen Schluß auf die weitere Beachtung des Verfahrens nach § 249\n\nAbs. 2 StPO zu (vgl. BGH NStZ 2000, 47 m.w.N.).\n\nDer Inhalt der verwendeten Jahresabschlußberichte, namentlich die\n\nvom Landgericht hieraus entnommenen Zahlenwerke, konnte auch nicht im\n\nWege des Vorhalts an Zeugen zulässig in die Hauptverhandlung eingeführt\n\nwerden. Denn bei Jahresabschlußberichten handelt es sich um umfangrei-\n\nche, inhaltlich schwierige und komplexe Urkunden (vgl. BGHR StPO § 249\n\nAbs. 1 Verlesung, unterbliebene 1). Für die Erfassung des Sinns der ver-\n\nwendeten Zahlen kommt es auf den genauen Kontext an, in dem diese in der\n\nBilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung bzw. deren Erläuterungen stehen.\n\n3. Auch die Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs in drei Fäl-\n\nlen hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Feststellungen des Landge-\n\nrichts zum Eintritt eines Vermögensschadens bei den Geschädigten sind\n\nnicht ausreichend.\n\na) Das Landgericht ist in bezug auf die Betrugsvorwürfe von folgenden\n\nFeststellungen ausgegangen:\n\nDie Zeugen Sc , Ka , F und Ra waren Arbeitneh-\n\nmer der A I GmbH. Sie beendeten ihre Arbeitsverhältnisse, nach-\n\ndem die GmbH nicht mehr in der Lage war, ihre Gehälter zu bezahlen. Um\n\nZeit zu gewinnen, legte der Angeklagte in dem vom Zeugen Sc betrie-\n\nbenen arbeitsgerichtlichen Mahnverfahren Widerspruch ein und bot dem\n\nZeugen eine außergerichtliche Einigung an; im Januar 1997 erkannte er des-\n\nsen Forderungen in Höhe von 21.080 DM an und verpflichtete sich zu Raten-\n\nzahlungen. Auch gegen den vom Zeugen Ka beantragten Mahnbescheid\n\nlegte der Angeklagte Widerspruch ein; er nahm aber Gesprächstermine für\n\neine außergerichtliche Einigung nicht wahr, so daß Ka ein Versäumnis-\n\nurteil über 37.091 DM erwirkte. Um die drohende Erzwingungshaft zur Abga-\n\nbe der eidesstattlichen Versicherung und das Insolvenzverfahren für die A \n\n I GmbH, insbesondere im Hinblick auf seine Kandidatur bei der\n\nBundestagswahl 1998, zu vermeiden, übernahm der Angeklagte am 11. Ja-\n\nnuar 1998 jeweils eine selbstschuldnerische, unbeschränkte Bürgschaft für\n\ndie ausstehenden Lohnforderungen von Ka und Sc . Im Gegenzug\n\nstundeten diese jeweils zwei Drittel ihrer Forderungen. Der Angeklagte zahlte\n\n– wie von Anfang an beabsichtigt – jeweils nur die erste Rate der Ratenzah-\n\nlungsvereinbarung. Zahlungen bei Fälligkeit der zweiten Rate – kurz nach\n\nder Bundestagswahl im September 1998 – erfolgten nicht mehr.\n\nAuch zur Abwendung der Vollstreckung des vom Zeugen F \n\nerwirkten Versäumnisurteils über 49.741 DM übernahm der Angeklagte im\n\nMärz 1998 eine selbstschuldnerische Bürgschaft und vereinbarte mit dem\n\nZeugen einen Ratenzahlungsvergleich, den er ebenfalls nicht einhielt. Erst\n\nauf Drohung mit einer Strafanzeige zahlte der Angeklagte einmalig\n\n4.000 DM. Die rückständigen Lohnforderungen seiner langjährigen Sekretä-\n\nrin Ra in Höhe von 108.126 DM erkannte der Angeklagte nach längerer\n\nHinhaltetaktik schließlich im Oktober 1998 an; er verbürgte sich auch für die-\n\nse Forderungen persönlich. Die gleichzeitig abgeschlossene Ratenzahlungs-\n\nvereinbarung erfüllte der Angeklagte – seiner ursprünglichen Absicht ent-\n\nsprechend – nicht. Im Wege der Zwangsvollstreckung eines im Oktober 1999\n\nerwirkten Versäumnisurteils konnte die Zeugin nur noch 14.000 DM beitrei-\n\nben.\n\nDie A I GmbH verfügte 1998 noch über laufende Mietein-\n\nnahmen von monatlich mindestens 10.000 DM sowie über nicht unerhebli-\n\nche, zumindest teilweise einbringliche Werklohnforderungen. Auch der An-\n\ngeklagte hatte in den Jahren 1998 und 1999 noch Einnahmen. So erlöste er\n\nim Dezember 1998 aus dem Verkauf seiner Gesellschaftsanteile an der A \n\n I GmbH 10.000 DM und erhielt für seinen Verzicht auf eine stille\n\nBeteiligung an der B V GmbH einen Barscheck über\n\n75.000 DM. Ab Januar 1999 erhielt er von der Firma A&I B GmbH\n\nein monatliches Beraterhonorar von 8.000 DM.\n\nb) Die vier Fälle stellen jeweils einen Stundungsbetrug dar. Der Ange-\n\nklagte hielt im Ergebnis die Geschädigten (vorübergehend) von Zwangsvoll-\n\nstreckungsmaßnahmen ab, indem er Versprechungen hinsichtlich der Zah-\n\nlungen durch die A I GmbH machte und persönliche Bürgschaften ü-\n\nbernahm. Ein solcher Stundungsbetrug ist indes nur dann strafbar, wenn die\n\nChancen für die Erfüllung eines Anspruchs gerade durch den Zeitablauf ver-\n\nschlechtert werden und damit die Forderung an Wert verliert (vgl. BGHSt 1,\n\n262, 264; Tiedemann in LK 11. Aufl. § 263 Rdn. 211, 229 m.w.N.). Dies kann\n\ndann der Fall sein, wenn der Angeklagte zum Zeitpunkt der Stundung noch\n\nzahlungsfähig oder in höherem Maße zahlungsfähig war als später (BGHSt\n\naaO).\n\nZwar hat das Landgericht – das in rechtlich nicht zu beanstandender\n\nWeise von Zahlungsunwilligkeit des Angeklagten ausgeht – dargelegt, daß\n\nsowohl die A I GmbH als auch der Angeklagte selbst in den Jah-\n\nren 1998 und 1999 über laufende Einnahmen und werthaltige Forderungen\n\ngegenüber Dritten verfügten. Indes wird nicht hinreichend deutlich, daß bei\n\nAbschluß der Stundungsvereinbarungen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen\n\ngegen die GmbH bzw. den Angeklagten hinsichtlich der nicht unerheblichen\n\nVerbindlichkeiten erfolgversprechender gewesen wären als zu einem späte-\n\nren Zeitpunkt. Es wird insoweit nicht mitgeteilt, ob der Angeklagte auch tat-\n\nsächlich über die bezeichneten Einnahmen verfügen konnte. Angesichts der\n\nschlechten finanziellen Lage der GmbH und der desolaten Finanzlage des\n\nAngeklagten versteht sich dies nicht von selbst. Das Landgericht hätte folg-\n\nlich darlegen müssen, daß Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zum Zeitpunkt\n\nder jeweiligen Stundungsvereinbarungen eine größere Erfolgsaussicht ge-\n\nhabt hätten, als zu den Zeitpunkten, in denen der Angeklagte die Vereinba-\n\nrungen nicht einhielt.\n\nHarms Häger Raum\n\nBrause RiBGH Schaal\n\n ist wegen urlaubsbedingter\n Abwesenheit an der Unter-\n schrift gehindert\n Harms","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_412-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-07/5-str-412-03","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 206a","ref_norm":"206a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78a","ref_norm":"78a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_412-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_412-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-07/5-str-412-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_412-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:48:10.339012+00:00"}}