{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2004-03-30","aktenzeichen":"5 StR 410/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 410/03\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nvom 30. März 2004\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\n4.\n\n5.\n\nwegen versuchten Mordes u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom\n\n30. März 2004, an der teilgenommen haben:\n\nRichter Basdorf\n\nals Vorsitzender,\n\nRichter Häger,\n\nRichterin Dr. Gerhardt,\n\nRichter Dr. Brause,\n\nRichter Schaal\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt P (zu 1),\n\nRechtsanwalt H (zu 2),\n\nRechtsanwalt M (zu 3),\n\nRechtsanwalt K (zu 4),\n\nRechtsanwalt G (zu 5)\n\nals Verteidiger,\n\nRechtsanwältin C\n\nJustizangestellte\n\nals Vertreterin des Nebenklägers,\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-\n\ngerichts Potsdam vom 11. Februar 2003 werden verworfen.\n\nDer Angeklagte E hat die Kosten seiner Revision und die\n\ndem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen\n\nAuslagen zu tragen. Bei den übrigen Angeklagten wird von\n\nder Auferlegung von Kosten und Auslagen abgesehen.\n\n– Von Rechts wegen –\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten jeweils des versuchten Mordes\n\nin Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen. Es hat\n\ngegen den (erwachsenen) Angeklagten E eine Freiheitsstrafe von acht\n\nJahren verhängt, hat ihn unter Einbeziehung einer anderweit rechtskräftig\n\nverhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten zu einer Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine\n\nUnterbringung in einer Entziehungsanstalt (unter Anordnung eines Vorweg-\n\nvollzugs von zwei Jahren und vier Monaten) angeordnet. Gegen die zur Tat-\n\nzeit jugendlichen Mitangeklagten hat das Landgericht Jugendstrafen ver-\n\nhängt, und zwar fünf Jahre gegen L , drei Jahre gegen F sowie\n\njeweils zwei Jahre – unter Strafaussetzung zur Bewährung – gegen S \n\nund B . Die jeweils auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützten\n\nRevisionen der Angeklagten haben keinen Erfolg.\n\nI.\n\nDas Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:\n\n1. Die Angeklagten saßen mit anderen jungen Leuten in den Abend-\n\nstunden des 2. August 2002 am Waldstadion in Ludwigsfelde, wo sie zelten\n\nwollten, zusammen und tranken gemeinsam Alkohol. Die Angeklagten E \n\nund L , die sich vorübergehend entfernt hatten, trafen auf dem Rück-\n\nweg zum Stadion gegen 2.30 Uhr auf den Nebenkläger I , der aus\n\nMocambique stammt, Ende der 80er Jahre als Vertragsarbeiter in die DDR\n\ngekommen war und seitdem in Deutschland lebt. Sie verachteten ihn, weil er\n\nAusländer schwarzafrikanischer Herkunft ist. Deshalb waren sie ihm bereits\n\nwiederholt bedrohlich entgegengetreten, und jeder von ihnen hatte ihn schon\n\neinmal ausdrücklich mit einer Äußerung: „Beim nächsten Mal bist du tot“,\n\noder ähnlich bedroht. E und L beschlossen, den Nebenkläger\n\nzum Waldstadion zu locken, um ihn dort zu verprügeln. Sie spiegelten ihm\n\nvor, dort finde ein Fest statt, an dem auch andere Ausländer teilnähmen. Der\n\nNebenkläger, der auf der Suche nach einer noch geöffneten Gaststätte ge-\n\nwesen war, folgte ihnen zögerlich. Gegen 3 Uhr trafen sie bei den Zelten ein;\n\ngemeinsam mit den drei übrigen Angeklagten begannen sie, Bier zu trinken.\n\nEtwa nach einer halben Stunde brach der Angeklagte E unter ei-\n\nnem Vorwand einen Streit mit dem Nebenkläger vom Zaun. Er begann, auf\n\nihn einzuschlagen, und versetzte ihm zwei bis drei Schläge mit der flachen\n\nHand und vier Faustschläge ins Gesicht. Der Nebenkläger ging zunächst zu\n\nBoden und versuchte dann zu fliehen. Der Angeklagte L setzte ihm\n\nnach; E mahnte ihn noch, dem Opfer nicht ins Gesicht zu treten oder zu\n\nschlagen. Gleichwohl brachte L den Nebenkläger mit einem Tritt ge-\n\ngen das Kinn erneut zu Boden und versetzte dem am Boden Liegenden\n\nmehrere Faustschläge ins Gesicht. Nunmehr wandte sich E wieder dem\n\nOpfer zu und schlug ihm – seiner zuvor geäußerten heuchlerischen Mahnung\n\nzuwider – eine geleerte Bierflasche so heftig auf den Kopf, daß sie zersplit-\n\nterte. Der Nebenkläger verlor kurzzeitig das Bewußtsein. Zwei Zeugen, die\n\nmit den Angeklagten gezeltet hatten, hatten sich mittlerweile, entsetzt über\n\nE s und L s Brutalität, fluchtartig vom Ort des Geschehens ent-\n\nfernt.\n\nNunmehr traten alle fünf Angeklagten, die sämtlich Turnschuhe tru-\n\ngen, auf den bewußtlosen Nebenkläger ein; ferner schlugen sie ihr Opfer,\n\ndas teils am Kopf, teils im Brust- und Bauchbereich getroffen wurde. Der An-\n\ngeklagte B trat mehrmals gegen den Kopf des Nebenklägers und lief\n\nihm über den Bauch, der Angeklagte F – den rechten Arm zum „Hitler-\n\ngruß“ hebend – trat ihn mindestens viermal, auch ins Gesicht, der Ange-\n\nklagte S trat ihm mindestens zweimal in den Bauch. Als der Geschä-\n\ndigte wieder zu sich kam, nötigte E ihn, sich bis auf die Socken zu ent-\n\nkleiden. S und F vergruben die Kleidung auf Weisung E s etwa\n\n20 Meter entfernt unter Laub. E flößte dem Opfer noch eine Flasche Bier\n\nein, übergoß ihn mit Bier und versuchte, ihm eine Flasche in den Anus zu\n\nstecken. Mindestens er und L schlugen und traten weiter auf den\n\nNebenkläger ein, der schließlich erneut das Bewußtsein verlor. L \n\nfühlte „aus Sorge, er könne gestorben sein“, seinen Puls. Nach mehr als ei-\n\nner Stunde ließen die Angeklagten von ihrem Opfer ab.\n\nSie ließen I äußerlich schwer verletzt, bewußtlos und nackt\n\nliegen. E und L entfernten sich, um einen auf dem Platz schla-\n\nfenden volltrunkenen Bekannten E s nach Hause zu bringen. Die ande-\n\nren drei Angeklagten bauten die Zelte ab, stellten sie in einer Entfernung von\n\nmindestens 200 Metern wieder auf, tranken noch ein Bier und legten sich\n\nschlafen. L , der eine Viertelstunde später zurückkehrte, sah dann,\n\nwie der Nebenkläger sich von der Stelle, an der er zurückgelassen worden\n\nwar, robbend wegbewegte; L kümmerte sich nicht weiter um ihn und\n\nbegab sich auch zum Zelt seiner Freunde. Der Angeklagte F , der als er-\n\nster gegen 8 Uhr erwachte, lief zur Stelle, wo der Nebenkläger liegengeblie-\n\nben war, weil er befürchtete, dieser könne gestorben sein.\n\nDer Nebenkläger war indes gegen 5 Uhr wieder zu sich gekommen\n\nund hatte sich schwerverletzt in unbekleidetem Zustand auf den Weg zum\n\nKrankenhaus gemacht, war aber schließlich in die Damentoilette eines dem\n\nKrankenhaus benachbarten, zufällig unverschlossenen Ärztehauses gelangt;\n\ndort verblieb er etwa neun Stunden lang im Dämmerzustand; dann begab er\n\nsich, immer noch benommen, seine Blöße mit Toilettenpapier abdeckend, mit\n\nmassiven Gesichtsschwellungen, Brustprellungen und einem Schädel-Hirn-\n\nTrauma zum Krankenhaus, wo die behandelnden Ärzte seine Verletzungen\n\nals lebensgefährlich beurteilten – was sich später konkret nicht bestätigte.\n\nAufgrund einer diagnostizierten Nierenprellung verblieb I vier Tage\n\nin stationärer Behandlung, aus der er dann bei fortbestehenden Wunden und\n\nanhaltenden Schmerzen entlassen wurde. Insbesondere war er psychisch\n\nlangfristig massiv beeinträchtigt.\n\n2. Das Landgericht hat sämtlichen Angeklagten aufgrund des von ih-\n\nnen konsumierten Alkohols, zum Teil einhergehend mit Persönlichkeitsstö-\n\nrungen, eine erhebliche Herabsetzung des Hemmungsvermögens zugebilligt.\n\nDie Gewalthandlungen hat es – abgesehen von dem als Exzeß E s ge-\n\nwerteten Schlag mit der Flasche – allen Angeklagten zugerechnet. Diese\n\nhätten bei den abwechselnd beigebrachten, bekanntermaßen hochgradig\n\ngefährlichen Tritten gegen Kopf und Oberkörper des Opfers dessen Tod billi-\n\ngend in Kauf genommen. Gehandelt hätten sie aus einem Motivbündel von\n\nLust an Gewalt, Menschenverachtung und die Tat prägender Fremdenfeind-\n\nlichkeit, die möglicherweise allein der Angeklagte B selbst nicht teilte,\n\nder sie aber als Motivation seiner Mittäter kannte und kritiklos hinnahm.\n\nII.\n\nDie Verfahrensrügen versagen.\n\n1. Die auf Verletzung des § 258 Abs. 2 und Abs. 3 StPO wegen Ver-\n\nsagung des letzten Worts gestützten Verfahrensrügen der Angeklagten E \n\n , L , F und B sind unbegründet.\n\nNachdem den Angeklagten und den gesetzlichen Vertretern der An-\n\ngeklagten L , F , S und B am vorletzten Hauptver-\n\nhandlungstag bereits Gelegenheit zum letzten Wort gewährt worden war, trat\n\ndas Landgericht zu Beginn des letzten Hauptverhandlungstages nochmals in\n\ndie Beweisaufnahme ein. Nach deren Abschluß erhielten „die Staatsanwalt-\n\nschaft und die übrigen Prozeßbeteiligten“ erneut Gelegenheit zum Schluß-\n\nvortrag. Nach Wiederholung der Anträge und ergänzendem Vortrag eines\n\nVerteidigers erhielten die Angeklagten und ihre gesetzlichen Vertreter „erneut\n\ndas Wort zum Schlußvortrag“. Anschließend ist vor Urteilsverkündung noch\n\neine Erklärung des Vaters eines Angeklagten protokolliert.\n\nMit der so im Hauptverhandlungsprotokoll wiedergegebenen Verfah-\n\nrensweise ist – zumal in der besonderen Situation des Wiedereintritts in die\n\nVerhandlung nach vorher bereits erfolgter Gewährung eines Schlußworts\n\n(vgl. BGH StV 1999, 5) – die ausreichende Gelegenheit der Angeklagten\n\nzum letzten Wort belegt, wenngleich eine formal noch deutlichere Protokollie-\n\nrung („die Angeklagten hatten das letzte Wort“) vorzuziehen gewesen wäre\n\n(vgl. BGHSt 13, 53, 59 f.; 18, 84; Schoreit in KK 5. Aufl. § 258 Rdn. 17).\n\n2. Keinen Erfolg haben die wegen Verletzung des § 265 Abs. 4 StPO\n\nzugleich unter Hinweis auf § 338 Nr. 8 StPO erhobenen Verfahrensrügen der\n\nAngeklagten L , F und B .\n\na) Soweit die Angeklagten L und B die Ablehnung eines\n\nzu Beginn der Hauptverhandlung gestellten, auf bislang nicht gewährte Ein-\n\nsicht in die vorbereitenden Gutachten der psychiatrischen Sachverständigen\n\ngestützten Aussetzungsantrags beanstanden, gilt folgendes:\n\nDie Zulässigkeit der vom Angeklagten L erhobenen Rüge\n\nscheitert an § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO mangels hinreichend genauer Mittei-\n\nlung des Akteninhalts, in den nach dem Rügevorbringen zu Unrecht Einsicht\n\nverwehrt wurde.\n\nDie Rüge des Angeklagten B ist jedenfalls unbegründet. In dem\n\nteils gegen jugendliche Untersuchungshäftlinge gerichteten, mithin herausra-\n\ngend eilbedürftigen, zudem umfänglichen und besonders vorbereitungsinten-\n\nsiven Verfahren bestand für die Jugendkammer nach pflichtgemäßem Er-\n\nmessen (§ 265 Abs. 4 StPO) keine Möglichkeit, die Hauptverhandlung etwa\n\nmit Rücksicht auf noch nicht gewährte Einsicht in erst kurz zuvor eingegan-\n\ngene vorbereitende Gutachten der psychiatrischen Sachverständigen auszu-\n\nsetzen. Differenzierte Anträge, mit Rücksicht auf eine insoweit verspätete\n\nAkteneinsicht die Sachvernehmung einzelner Angeklagter – die tatsächlich\n\nbis auf E in der Hauptverhandlung die Einlassung verweigert haben –,\n\nmindestens ihre Befragung durch die Verteidiger oder bestimmte mit der ver-\n\nspäteten Akteneinsicht zusammenhängende Beweiserhebungen zurückzu-\n\nstellen, gegebenenfalls auch die Hauptverhandlung zu diesem Zweck zu\n\nunterbrechen, sind nicht zum Gegenstand revisionsrechtlicher Beanstandung\n\ngemacht worden.\n\nb) Die weiteren, auf mangelnde Unterbrechung der Hauptverhandlung\n\nam letzten Sitzungstag gestützten Rügen der Angeklagten F und B \n\nscheitern an § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO mangels Mitteilung einer Vorent-\n\nscheidung, auf die in dem beanstandeten ablehnenden Beschluß der Ju-\n\ngendkammer Bezug genommen worden war. Abgesehen davon wären die\n\nRügen auch in der Sache aussichtslos. Auf einen Wiedereintritt in die Ver-\n\nhandlung anstelle einer vorgesehenen Urteilsverkündung muß die Verteidi-\n\ngung stets gefaßt sein. Daß die Jugendkammer mit der angeordneten Verle-\n\nsung nach § 254 StPO einen überraschenden Verhandlungsgegenstand vor-\n\ngesehen hätte, für den die Verteidigung der Beschwerdeführer besondere\n\nVorbereitung hätte verlangen können, ist nicht ersichtlich.\n\n3. Für die gegen die Verwertung verantwortlicher Vernehmungen\n\ndurch Polizei und Ermittlungsrichter gerichteten Verfahrensrügen gilt folgen-\n\ndes:\n\na) Die Rüge, mit welcher der Angeklagte L die Verwertung\n\nseiner polizeilichen Vernehmungen wegen unzulänglicher Belehrung und\n\nVerletzung eines seinen Erziehungsberechtigten zustehenden Anwesen-\n\nheitsrechts beanstandet, scheitert an § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO jedenfalls\n\nmangels Mitteilung der auf den entsprechenden Verteidigerwiderspruch in\n\nder Hauptverhandlung ergangenen Entscheidung der Jugendkammer.\n\nb) Soweit der Angeklagte B aus entsprechenden Gründen die\n\nVerwertung polizeilicher Angaben der Mitangeklagten L und S \n\nsowie der gesondert verfolgten Zeugin St beanstandet, scheitert die Zu-\n\nlässigkeit seiner Rüge von vornherein daran, daß es an einer eigenen\n\nRechtsverletzung dieses Beschwerdeführers fehlt, aus welcher er für sich ein\n\nVerwertungsverbot herleiten könnte (vgl. BGHSt 47, 233, 234; BGHR StPO\n\n§ 136 Belehrung 5; Boujong in KK 5. Aufl. § 136 Rdn. 27).\n\nc) Im übrigen liegt auf der Hand, daß die entsprechenden Rügen in\n\nder Sache aus den von der Jugendkammer angeführten Gründen erfolglos\n\nbleiben müßten.\n\nd) Soweit der Angeklagte B die Verwertung polizeilicher Anga-\n\nben des Mitangeklagten E wegen dessen angeblicher Vernehmungsun-\n\nfähigkeit beanstandet, hat die Rüge jedenfalls in der Sache keinen Erfolg, da\n\ndie Annahme der Jugendkammer, E sei trotz vorangeganener Injektion\n\neines Beruhigungsmittels vernehmungsfähig gewesen, aus Rechtsgründen\n\nnicht zu beanstanden ist.\n\n4. Die auf § 338 Nr. 3 StPO, zudem auf Verletzung des § 29 StPO ge-\n\nstützte Verfahrensrüge des Angeklagten B ist jedenfalls offensichtlich\n\nunbegründet (vgl. nur BGHR StPO § 26a Unzulässigkeit 9 und BGHR StPO\n\n§ 29 Abs. 1 Amtshandlung, unaufschiebbare 2, zur Veröffentlichung in\n\nBGHSt bestimmt). Die für eine Voreingenommenheit der Berufsrichter ange-\n\nführten Gründe sind haltlos.\n\n5. Ebenfalls jedenfalls offensichtlich unbegründet ist die Verfahrensrü-\n\nge des Angeklagten B im Zusammenhang mit der Mitwirkung des Sit-\n\nzungsvertreters der Staatsanwaltschaft. Es ist kein Grund dafür dargetan,\n\nwonach die Jugendkammer auch nur Anlaß gehabt hätte, auf dessen Ablö-\n\nsung hinzuwirken.\n\n6. Die auf Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO gestützte Verfahrensrüge\n\ndes Angeklagten B hat hinsichtlich fehlender Spuren an sichergestell-\n\nten Schuhen jedenfalls in der Sache keinen Erfolg, da ein – zugunsten des\n\nAngeklagten ohnehin zu unterstellendes negatives Spurenbild – ersichtlich\n\nohne maßgeblich entlastenden Beweiswert war. Jedenfalls die weitergehen-\n\nde Rüge ist mangels hinreichend genauer Angabe von nicht benutztem Be-\n\nweismittel und nicht aufgeklärtem Beweisthema unzulässig (§ 344 Abs. 2\n\nSatz 2 StPO).\n\n7. Die auf Verletzung des § 48 Abs. 3 Satz 2 JGG gestützte Verfah-\n\nrensrüge des Angeklagten B ist unbegründet. Der einen Ausschluß der\n\nÖffentlichkeit ablehnende Beschluß der Jugendkammer läßt eine Verletzung\n\ndes insoweit bestehenden tatgerichtlichen Ermessens (vgl. BGH, Beschl.\n\nvom 14. Dezember 2000 – 3 StR 414/00) nicht erkennen.\n\n8. Schließlich ist die auf Verletzung des § 261 StPO gestützte Verfah-\n\nrensrüge des Angeklagten B jedenfalls offensichtlich unbegründet, so-\n\nweit der Beschwerdeführer die unterbliebene Erörterung einer bestimmten\n\nZeugenaussage im Urteil – unter Äußerung unklarer Mutmaßungen über de-\n\nren Inhalt – beanstandet. Die Verfahrensvorschrift des § 261 StPO gebietet\n\nkeine Abhandlung sämtlicher in der Hauptverhandlung erhobener Beweise\n\nim Urteil. Die unterbliebene Verlesung des Protokolls der richterlichen Ver-\n\nnehmung eines Mitangeklagten verletzt weder § 261 StPO noch ist in diesem\n\nZusammenhang ein sonstiger Verfahrensverstoß erkennbar.\n\nIII.\n\nAuch mit den Sachrügen bleiben die Revisionen ohne Erfolg.\n\n1. Der Schuldspruch hat bei sämtlichen Angeklagten Bestand.\n\na) Die Beweiswürdigung des Landgerichts zum äußeren Tatablauf, zu\n\nden mittäterschaftlich zuzurechnenden Gewalthandlungen und zu den dar-\n\naus resultierenden Verletzungsfolgen des Nebenklägers ist frei von sachlich-\n\nrechtlichen Fehlern.\n\nb) Der Senat erachtet – im Gegensatz zum Generalbundesanwalt –\n\nauch die Bedenken gegen den bedingten Tötungsvorsatz nicht für durch-\n\ngreifend.\n\naa) Die Jugendkammer hat die Gefährlichkeit der gegen den Neben-\n\nkläger verübten Gewalthandlungen nicht etwa überschätzt. Sie hat nicht ver-\n\nkannt, daß die Verletzungen nicht konkret lebensbedrohlich waren und daß\n\nkeine massive stumpfe Gewalt im Sinne eines Springens auf den Kopf oder\n\neines „Herumtrampelns“ auf dem Körper (das Opfer hatte keine Brüche erlit-\n\nten) erfolgt war (UA S. 35). Gleichwohl durfte sie schon angesichts des be-\n\nwußt gemeinschaftlichen Vorgehens in der aggressiv aufgeheizten Tatsitua-\n\ntion, in welcher zudem jeder einzelne Mittäter das Ausmaß der dem Opfer\n\nzugefügten Gewalt nicht bewußt dosierbar einsetzen konnte, von – den Mit-\n\ntätern bekanntermaßen – äußerst gefährlichen Gewalthandlungen ausgehen.\n\nbb) Daß der Rückschluß hieraus auf einen bedingten Tötungsvorsatz\n\ngleichwohl – angesichts der regelmäßig bestehenden hohen Hemmschwelle\n\nvor einer Tötung – problematisch ist, hat die Jugendkammer ausweislich des\n\nUrteils (UA S. 39) nicht verkannt. Ihr standen indes – neben dem erwähnten\n\nMoment, daß jedem einzelnen Mittäter klar war, daß ihm ein maßgeblicher\n\nEinfluß auf das Gesamtausmaß der Gewalt entglitten war – weitere ausrei-\n\nchend aussagekräftige Indizien zur Verfügung, welche den Schluß auf einen\n\nbedingten Tötungsvorsatz bei jedem der Angeklagten zuließen. Diese konn-\n\nten bei allen in der Zufügung von Tritten und Schlägen gegen Kopf und Kör-\n\nper des Opfers im Zustand von dessen Bewußtlosigkeit gefunden werden,\n\nferner in dem bedenkenlosen Verlassen des Opfers in von ihnen durch Be-\n\nseitigung der Bekleidung noch verschärfter eklatant hilfloser Situation. So hat\n\nder erkannte Zustand des Opfers zudem den Angeklagten F zur soforti-\n\ngen Nachschau nach dem morgendlichen Erwachen veranlaßt, der Ange-\n\nklagte L hatte bereits während der Tatbegehung Zweifel am Überle-\n\nben des Geschädigten, als er diesem den Puls fühlte. Bei dem Angeklagten\n\nE kam zur Stellung als „Rädelsführer“ die exzessiv gefährliche Gewalt-\n\nhandlung des Zerschlagens der Bierflasche auf dem Kopf des Opfers mit der\n\nFolge von dessen erster vorübergehender Bewußtlosigkeit hinzu. Die festge-\n\nstellten früheren Äußerungen E s und des Angeklagten L , welche\n\ndie Jugendkammer gar nicht ausdrücklich herangezogen hat, waren bei ih-\n\nnen zur Abrundung des rechtsfehlerfrei gewonnenen tatgerichtlichen Bildes\n\nvon der inneren Tatseite durchaus geeignet. Letztlich konnte auch in der\n\nfestgestellten Tatmotivation des Ausländerhasses, die das Handeln der übri-\n\ngen vier Angeklagten bestimmte und die sich auch der Angeklagte B \n\njedenfalls als Mitläufer zueigen machte, als ergänzendes, insoweit hinrei-\n\nchend aussagekräftiges Indiz für eine Erleichterung der Überwindung der\n\nhohen Hemmschwelle zum Tötungsvorsatz herangezogen werden.\n\ncc) Bei dieser Sachlage führen auch drei bedenkliche Passagen im\n\nangefochtenen Urteil – welche freilich die Bedenken des Generalbundesan-\n\nwalts besonders verständlich machen – nicht zur Beanstandung der Annah-\n\nme des bedingten Tötungsvorsatzes.\n\n(1) Der Senat versteht die Wendung, wonach die Jugendkammer\n\ndurch den Rest an Skrupeln, welchen der Verzicht auf ein Zutreten „mit voller\n\nWucht“ belegt, den „Verdacht“, daß die Angeklagten den Tod des Nebenklä-\n\ngers für möglich hielten und gleichwohl weiter traten, nicht ausgeräumt sieht\n\n(UA S. 33 f.), nicht als Beleg für eine Verletzung des Zweifelsgrundsatzes,\n\nsondern als eine wenig geglückte Formulierung, welche auch die darüber\n\nhinausgehende, im übrigen hinreichend zum Ausdruck gebrachte Überzeu-\n\ngung des Tatgerichts vom bedingten Tötungsvorsatz der Angeklagten beim\n\nWeitertreten gestattete.\n\n(2) Daß die Jugendkammer bei der Feststellung der Voraussetzungen\n\nerheblich verminderter Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) den anderweit be-\n\ngründeten bedingten Tötungsvorsatz mit der damit einhergehenden Über-\n\nwindung einer hohen Hemmschwelle – für sich genommen zutreffend – he-\n\nrangezogen hat (UA S. 38), ohne indes andererseits den Zustand der alko-\n\nholbedingten Enthemmung der Angeklagten als mögliches Gegenindiz beim\n\nTötungsvorsatz ausdrücklich erörtert zu haben (vgl. BGH NStZ 2004, 51, 52),\n\nerweist sich ebenfalls nicht als durchgreifend bedenklich. Die suchtmittelbe-\n\ndingte Enthemmung war nach der rechtsfehlerfreien Würdigung der Jugend-\n\nkammer bei sämtlichen Angeklagten nicht so weitgehend, daß sie die durch\n\nandere Indizien gewonnene Überzeugung des Tatgerichts vom Tötungsvor-\n\nsatz für sich eher unwahrscheinlich machte. Auch wenn gleichwohl eine aus-\n\ndrückliche Abhandlung – bzw. ein anderer Urteilsaufbau im Zusammenhang\n\nmit der Erörterung der Schuldfähigkeit – vorzuziehen gewesen wäre, hegt\n\nder Senat noch nicht die Besorgnis, daß die Jugendkammer bei der Prüfung\n\ndes Tötungsvorsatzes den alkoholbedingt enthemmten Zustand der Ange-\n\nklagten, der das Ergebnis dieser Prüfung nicht nachhaltig in Zweifel ziehen\n\nmußte, aus dem Blick verloren hätte. Für das besonders geringe Alter der zur\n\nTatzeit noch jugendlichen Angeklagten gilt nichts anderes.\n\n(3) Die Ausführungen der Jugendkammer, „spätestens“ als die Ange-\n\nklagten den Nebenkläger verließen, hätten alle es für möglich gehalten, er\n\nwerde die Verletzungen nicht überleben (UA S. 15), bedeutet nicht etwa, daß\n\ndie Jugendkammer sich erst für diesen Zeitpunkt von einem bedingten Tö-\n\ntungsvorsatz aller Angeklagter – im Sinne einer Unterlassungstat – über-\n\nzeugt hätte. Die unmittelbar anschließende Erörterung ihrer Vorstellungen\n\nwährend der Verletzungshandlungen und die eindeutigen Ausführungen zur\n\nErörterung des bedingten Tötungsvorsatzes im Rahmen von Beweiswürdi-\n\ngung (UA S. 33 f.) und rechtlicher Würdigung (UA S. 39) belegen, daß die\n\nJugendkammer sich von einem bedingten Tötungsvorsatz aller Angeklagter\n\nfür den Zeitpunkt der Verletzungshandlungen überzeugt hat und mit der ge-\n\nnannten Wendung lediglich darüber hinausgehend die Vorstellung der Ange-\n\nklagten von einem beendeten Versuch belegen wollte.\n\nc) Die Annahme der Voraussetzungen des Mordmerkmals der niedri-\n\ngen Beweggründe ist ersichtlich rechtsfehlerfrei, und zwar auch bei dem An-\n\ngeklagten B (vgl. BGHSt 47, 128, 131; BGHR StGB § 211 Abs. 2 nied-\n\nrige Beweggründe 27; BGH NStZ 1999, 129, 130). Sie werden für die gege-\n\nbene Fallgestaltung auch durch das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21\n\nStGB nicht in Frage gestellt (vgl. BGHR aaO; BGH NStZ-RR 2003, 78, 79;\n\nvgl. auch BGHSt aaO S. 133).\n\nd) Die Voraussetzungen eines strafbefreienden Rücktritts vom für alle\n\nAngeklagte – auch den Angeklagten L – beendeten Versuch hat die\n\nJugendkammer zutreffend verneint.\n\n2. Auch die Rechtsfolgenaussprüche sind frei von durchgreifenden\n\nRechtsfehlern zum Nachteil aller Angeklagter. Der Senat beschränkt sich auf\n\ndie Anmerkung, daß die gegen die Angeklagten S und B ver-\n\nhängten milden Jugendstrafen, deren Vollstreckung sogar jeweils zur Bewäh-\n\nrung ausgesetzt wurde, als erzieherisch allermindestens gebotene Sanktion\n\nselbst bei bloßer Verurteilung dieser Angeklagter wegen gefährlicher Körper-\n\nverletzung nicht hätten unterschritten werden dürfen.\n\nBasdorf Häger Gerhardt\n\nBrause Schaal","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-30/5-str-410-03","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-30/5-str-410-03","retrieved":"2026-07-10 15:26:35.459866+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-03-30/5-str-410-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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