{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_400-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2003-11-13","aktenzeichen":"5 StR 400/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 400/03\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nvom 13. November 2003\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 2003\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Berlin vom 10. Januar 2003 nach § 349\n\nAbs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten der Revisionen, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten K wegen Vergewaltigung zu\n\neiner Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten und den\n\nAngeklagten G wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher\n\nKörperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten\n\nverurteilt. Die Revisionen der Angeklagten haben mit der Sachrüge Erfolg.\n\nDie Beweiswürdigung des Landgerichts hält sachlichrechtlicher Überprüfung\n\nnicht stand.\n\nNach den Urteilsfeststellungen wurde die Nebenklägerin zweimal in der\n\nWohnung des Angeklagten G vergewaltigt, am 17. Juni 1998 von\n\ndiesem selbst, am Folgetag vom Angeklagten K . Das Landgericht sieht\n\ndie hierzu erfolgten Bekundungen der Nebenklägerin durch die Angabe ihres\n\nFreundes, des Zeugen Ko , bestätigt, er habe auf dem Rücken der\n\nNebenklägerin zehn Tage nach ihrer mit der Vergewaltigung einhergehenden\n\nMißhandlung durch Faustschläge des Angeklagten G eine deutlich\n\nsichtbare „rote, etwa handtellergroße Schwellung“ bemerkt. Eine derartige\n\nVerletzungsspur deutet indes, wie die Revision des Angeklagten K \n\nzutreffend anmerkt, erfahrungsgemäß auf ein frisches Verletzungsbild hin.\n\nDaher kann in einer derartigen Beobachtung – jedenfalls ohne nähere\n\nErläuterung – keine Bestätigung für die Bekundungen der Nebenklägerin\n\ngefunden werden.\n\nVor dem Hintergrund, daß im übrigen hinsichtlich beider Tatvorwürfe\n\nweitestgehend Aussage gegen Aussage steht, vermag der Senat ein\n\nBeruhen der Schuldsprüche auf dem Beweiswürdigungsfehler nicht\n\nauszuschließen (vgl. BGH NJW 2003, 2250). Dies gilt jedenfalls angesichts\n\ndessen, daß die Bekundungen der Nebenklägerin in mehrfacher Hinsicht\n\nfragwürdig sind. Die – vom Landgericht nicht verkannte – Problematik der\n\nZeugin ergibt sich aus mehreren \n\nfrüheren Beschuldigungen anderer\n\nPersonen wegen Sexualdelikten, die \n\nteils erwiesenermaßen, \n\nteils\n\nmöglicherweise unrichtig waren, insbesondere aber aus ihrem festgestellten\n\nNachtatverhalten, da sie, ohne unmittelbarem Zwang ausgesetzt gewesen zu\n\nsein, nach den Taten noch zehn Tage in G s Wohnung verblieben\n\nist, in dieser Zeit auch auf seine Veranlassung in einem Bordell gearbeitet\n\nund Anzeige erst etwa sechs Wochen nach Verlassen dieser Wohnung\n\nerstattet hat.\n\nZur Gestaltung der Beziehung zwischen dem Angeklagten K \n\nund der Nebenklägerin wäre bei der gegebenen Beweislage auch eine\n\nnähere Erörterung zu möglichen Feststellungen über Zeit und Inhalt eines an\n\nK gerichteten Liebesbriefes der Nebenklägerin (UA S. 20) angezeigt\n\ngewesen. Die Sache bedarf insgesamt neuer tatgerichtlicher Überprüfung.\n\nHarms Basdorf \n\nRaum Brause\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Gerhardt ist erkrankt und an\nder Unterschrift gehindert\nHarms","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_400-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-13/5-str-400-03","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_400-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_400-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-13/5-str-400-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_400-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:58:35.096348+00:00"}}