{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_395-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2004-01-20","aktenzeichen":"5 StR 395/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 395/03\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 20. Januar 2004\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Totschlags\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Januar 2004\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Hamburg vom 14. April 2003 nach § 349 Abs. 4\n\nStPO im Strafausspruch aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als\n\nunbegründet verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer\n\nFreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision\n\ndes Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel\n\nhat Erfolg, soweit es den Strafausspruch betrifft, ist im übrigen jedoch unbe-\n\ngründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\nI.\n\n1. Nach den Feststellungen mißhandelte der Angeklagte die 41-jährige\n\n V , zu der er eine intime Beziehung unterhielt, über einen Zeit-\n\nraum von etwa eineinhalb Stunden durch Schläge, Tritte und andere Ge-\n\nwalttätigkeiten derart, daß sie kurze Zeit später an den Folgen der erlittenen\n\nschweren Verletzungen verstarb. Er tötete Frau V aus Wut darüber, daß\n\nsie ihn zuvor in einer Gaststätte „vor allen Leuten“ ohne eine Erklärung hatte\n\nstehen lassen und anschließend über Stunden nicht auffindbar war. Bei\n\nAusführung der Tat war der Angeklagte hochgradig alkoholisiert; seine\n\nSteuerungsfähigkeit war erheblich eingeschränkt, aber nicht aufgehoben.\n\n2. Das Landgericht bewertet die Tat als Totschlag, da Mordmerkmale\n\njedenfalls aus subjektiven Gründen nicht gegeben seien. Der Angeklagte\n\nhabe zwar objektiv aus niedrigen Beweggründen gehandelt; dies könne ihm\n\njedoch subjektiv nicht angelastet werden, da nicht ausgeschlossen werden\n\nkönne, daß er aufgrund der erheblichen Alkoholisierung und der damit ver-\n\nbundenen Enthemmung die Niedrigkeit seiner Beweggründe nicht erkennen\n\nund in ihrer Bedeutung für die Tatausführung ins Bewußtsein habe aufneh-\n\nmen können. Das Vorliegen des Mordmerkmals „grausam“ nimmt die Straf-\n\nkammer deshalb nicht an, weil nicht auszuschließen sei, daß der Angeklagte\n\nerst zum Ende des Tatgeschehens den zumindest bedingten Tötungsvorsatz\n\ngefaßt habe und damit die vorangegangenen brutalen und grausamen Miß-\n\nhandlungen des Opfers von dem Tötungsvorsatz nicht umfaßt gewesen sei-\n\nen.\n\n3. Im Rahmen der Strafzumessung lehnt die Strafkammer einen be-\n\nsonders schweren Fall des Totschlags im Sinne des § 212 Abs. 2 StGB ab\n\nund führt dazu aus, daß die Tat zwar – objektiv gesehen – in der Nähe von\n\nzwei Mordmerkmalen liege, daß diese schulderhöhenden Momente aber\n\naufgrund der erheblich eingeschränkten Schuldfähigkeit des Angeklagten an\n\nGewicht verlören. Zudem sei die Wut des Angeklagten, in die er sich über\n\nmehrere Stunden hineingesteigert habe, und seine damit verbundene be-\n\nsondere psychische Situation zur Tatzeit auf das für ihn in der konkreten Si-\n\ntuation nicht nachvollziehbare Verhalten der Geschädigten zurückzuführen.\n\nDiese Umstände stellten ein erhebliches Gegengewicht zu dem besonders\n\nschulderhöhenden Faktor der Nähe zu zwei Mordmerkmalen dar und führten\n\nzur Verneinung eines besonders schweren Fall des Totschlags. Es sei somit\n\nder Regelstrafrahmen des § 212 Abs.1 StGB zugrunde zu legen. Dieser kön-\n\nne nicht noch einmal nach §§ 21, 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB gemildert werden, da\n\ndie Annahme des § 21 StGB schon zum Ausschluß der Anwendung des\n\n§ 212 Abs. 2 StGB geführt habe und damit im Sinne von § 50 StGB bereits\n\nverbraucht sei.\n\nII.\n\nDiese Erwägungen des Landgerichts begegnen durchgreifenden Be-\n\ndenken.\n\n1. Ein besonders schwerer Fall des Totschlags setzt voraus, daß das\n\nin der Tat zum Ausdruck kommende Verschulden des Täters außergewöhn-\n\nlich groß ist. Es muß ebenso schwer wiegen wie das eines Mörders. Hierfür\n\ngenügt nicht schon die bloße Nähe der die Tat oder den Täter kennzeich-\n\nnenden Umstände zu gesetzlichen Mordmerkmalen. Es müssen vielmehr\n\nschulderhöhende Gesichtspunkte hinzukommen, die besonders gewichtig\n\nsind (BGH NJW 1982, 2264, 2265; StV 2000, 309; BGHR StGB § 212 Abs. 2\n\nUmstände, schulderhöhende 1, 3, 4). Ob dies der Fall ist, kann nur unter Be-\n\nrücksichtigung der Gesamtheit der äußeren und inneren Seite der Tat be-\n\nantwortet werden.\n\nDanach ist schon fraglich, ob allein die vom Landgericht angenomme-\n\nne Nähe zu zwei Mordmerkmalen ausreicht, um einen besonders schweren\n\nFall des Totschlags in Betracht zu ziehen. Dies wird grundsätzlich dann zu\n\nverneinen sein, wenn – wie hier – die erheblich eingeschränkte Schuldfähig-\n\nkeit des Täters zur Ablehnung der subjektiven Voraussetzungen der Mord-\n\nmerkmale führt. Denn die Umstände, welche die Verneinung von Mordmerk-\n\nmalen zur Folge haben, können es nahelegen, auch die Nähe zu Mord-\n\nmerkmalen zu verneinen. Ansonsten käme man unter Verstoß gegen das\n\nSchuldprinzip auf dem Umweg über die Bejahung der Voraussetzungen des\n\n§ 212 Abs. 2 StGB zu einem dem Mörder zugedachten Strafrahmen (BGH\n\nNStZ 1981, 258; BGH, Beschluß vom 11. September 2003 – 2 StR 230/03).\n\n2. Darüber hinaus erscheint zweifelhaft, ob im vorliegenden Fall über-\n\nhaupt an die Nähe zu zwei Mordmerkmalen gedacht werden kann, da nach\n\nden Urteilsausführungen die dem Mordmerkmal „grausam“ nahen Tatele-\n\nmente vom Tötungsvorsatz nicht umfaßt waren. Hinzu kommt, daß Hand-\n\nlungsmodalitäten – wie besondere Brutalität –, die Anzeichen für die Stärke\n\neiner seelischen Beeinträchtigung sind oder sein können, einem vermindert\n\nschuldfähigen Angeklagten nicht voll angelastet werden dürfen; keinesfalls\n\ndarf sie der Tatrichter als besondere Strafschärfungsgründe bewerten (vgl.\n\nBGHR StGB § 21 Strafzumessung 7, 14, 15).\n\n3. Besondere (zusätzlich) schulderhöhende Umstände, welche die Tat\n\ndes Angeklagten zurechenbar mit Mord auf eine Stufe heben, sind weder\n\nvom Landgericht dargetan noch ersichtlich. Vielmehr hat die Strafkammer\n\neine Reihe von Milderungsgründen aufgeführt, welche die Strafwürdigkeit der\n\nTat nicht unerheblich vermindern. So hat sie als ein deutliches Gegengewicht\n\nzu dem von ihr angenommenen schulderhöhenden Faktor der Nähe zu zwei\n\nMordmerkmalen unter anderem auf die – unabhängig von der alkoholbe-\n\ndingten Beeinträchtigung – psychische Situation des Angeklagten zur Tatzeit\n\nabgestellt, welche auf das für ihn nicht nachvollziehbare und kränkende Ver-\n\nhalten der später Getöteten zurückzuführen war. Darüber hinaus ist dem An-\n\ngeklagten zugute gehalten worden, daß er (nur) mit bedingtem Tötungsvor-\n\nsatz gehandelt habe, die Tat nicht geplant gewesen sei und er Reue gezeigt\n\nhabe. Demgegenüber hat das Landgericht ihm neben seiner Vorstrafe wegen\n\nKörperverletzung die Dauer des Tatgeschehens angelastet und den Um-\n\nstand, daß er die Tat in der eigenen Wohnung des ihm vertrauenden Opfers\n\nbegangen habe.\n\n4. Nach allem lag die Annahme eines besonders schweren Falls des\n\nTotschlags eher fern und es bedurfte nicht der Berufung auf den vertypten\n\nMilderungsgrund des § 21 StGB, um den besonders schweren Fall auszu-\n\nschließen. Der Senat braucht daher nicht zu entscheiden, ob dessen Vernei-\n\nnung unter Heranziehung eines vertypten Milderungsgrundes die Anwen-\n\ndung des § 50 StGB ohne weiteres nach sich zieht (vgl. dazu unter anderem\n\nBGH NJW 1986, 1699, 1700; BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall\n\n– Gesamtwürdigung, unvollständige 11; Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 50\n\nRdn. 2; Gribbohm in LK 11. Aufl. § 50 Rdn. 14 ff.).\n\n5. Da es sich um einen Wertungsfehler handelt, bedarf es keiner Auf-\n\nhebung von Feststellungen. Der neue Tatrichter darf ergänzende, den bishe-\n\nrigen nicht widersprechende Feststellungen treffen.\n\nHarms Häger Basdorf\n\nGerhardt Raum","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-20/5-str-395-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-20/5-str-395-03","retrieved":"2026-07-10 15:11:41.750723+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-01-20/5-str-395-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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