{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_389-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2003-09-22","aktenzeichen":"5 StR 389/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 389/03\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 22. September 2003\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. September 2003\n\nbeschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\n\nLandgerichts Berlin vom 16. Mai 2003 wird nach\n\n§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\nEs wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer Kosten\n\nund Auslagen \n\nseines Rechtsmittels aufzuerlegen\n\n(§ 74 JGG).\n\nErgänzend bemerkt der Senat:\n\nEtwaige den Angeklagten treffende ausländerrechtliche Folgen waren keine\n\nUmstände, die der Tatrichter bei der Strafzumessung hätte erörtern müssen.\n\nNur besondere Umstände können im Einzelfall eine andere Beurteilung\n\nrechtfertigen (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Ausländer 5, 6). Dies gilt selbst dann,\n\nwenn ein zwingender Ausweisungsgrund nach § 47 Abs. 1 AuslG in Betracht\n\nkommt. Ist die Ausweisung aber nicht zwingend geboten, ist ohnehin\n\ndavon auszugehen, daß die Ausländerbehörden etwaige Härten im Rah-\n\nmen ihres – gerichtlich überprüfbaren – Ermessens zu bedenken haben.\n\nDie Urteilsgründe legen schon nicht nahe, daß die Ausweisung hier als zwin-\n\ngende Rechtsfolge eingreift. Zwar ist der Angeklagte zu einer Jugend-\n\nstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt worden, so daß die\n\nVoraussetzungen nach § 47 Abs. 1 AuslG vorliegen. Bei einem schon in\n\nDeutschland geborenen Ausländer – wie dem Angeklagten – ist aber grund-\n\nsätzlich davon auszugehen, daß ihm der besondere Ausweisungsschutz\n\nnach § 48 Abs. 1 Nr. 2 AuslG zugute kommt. Bei Vorliegen dieser Voraus-\n\nsetzungen kann ein Ausländer nur aus schwerwiegenden Gründen der öf-\n\nfentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden.\n\nAuch im übrigen weist die Strafzumessung keinen den Angeklagten be-\n\nschwerenden Rechtsfehler auf.\n\nHarms Häger Raum\n\nBrause Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_389-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-22/5-str-389-03","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_389-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_389-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-22/5-str-389-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_389-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:42:06.354609+00:00"}}