{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2003-10-16","aktenzeichen":"5 StR 377/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 377/03\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 16. Oktober 2003\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubten Überlassens von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren\n\n Verbrauch\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Oktober 2003\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Berlin vom 18. März 2003 nach § 349\n\nAbs. 4 StPO im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe\n\naufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO\n\nals unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen acht Vergehen des un-\n\nerlaubten Überlassens von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch\n\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.\n\nDie mit Verfahrensrügen und der Sachrüge geführte Revision des Ange-\n\nklagten hat mit der Sachrüge den aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Teil-\n\nerfolg.\n\nDie gegen den Angeklagten aus den Einzelstrafen (in sieben Fällen je\n\nein Jahr, in einem Fall ein Jahr und drei Monate Freiheitsstrafe) gebildete\n\nGesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten kann nicht beste-\n\nhen bleiben, weil das Urteil nicht erkennen läßt, ob das Landgericht bei Zu-\n\nmessung der Strafe berücksichtigt hat, welche berufsrechtlichen Folgen die\n\ngegen den Angeklagten erkannte Gesamtfreiheitsstrafe haben kann. Nach\n\nden Feststellungen ist der Angeklagte seit 1987 niedergelassener Allgemein-\n\narzt. Angesichts des Gewichts der abgeurteilten Straftaten und der Höhe der\n\nverhängten Strafe geht der Senat davon aus, daß dem Angeklagten nach § 5\n\nAbs. 2 Bundesärzteordnung die Approbation entzogen werden wird. Folgen\n\ndieser Art sind Auswirkungen der Strafe, die nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB\n\nals berufliche Nebenfolgen die Höhe der Strafe beeinflussen können und\n\nnicht nur bei Beamten, sondern auch bei anderen Berufsgruppen zu berück-\n\nsichtigen sind (BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 8, 10, 22, 23).\n\nEs trifft zwar zu, daß aus einem Fehlen der entsprechenden Straf-\n\nmaßerwägung nicht ohne weiteres der Schluß gezogen werden kann, der\n\nStrafrichter habe diesen Umstand bei Zumessung der Strafe nicht gesehen\n\nund gewertet (BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 18, 23). Im vorlie-\n\ngenden Fall war die Erörterung dieses Gesichtspunktes jedoch schon des-\n\nhalb geboten, weil – wie dem Landgericht bekannt war – zum Zeitpunkt der\n\nHauptverhandlung die Ärztekammer bereits disziplinarische Vorermittlungen\n\nmit dem Ziel eingeleitet hatte, dem Beschwerdeführer die Approbation zu\n\nentziehen. Auch im Hinblick auf die besondere Berufsbezogenheit der vorlie-\n\ngenden Straftaten mußte das Landgericht den sicher zu erwartenden Verlust\n\nder Approbation miterwägen. Der Senat schließt zwar aus, daß sich der\n\nRechtsfehler bereits bei Zumessung der Einzelstrafen zum Nachteil des An-\n\ngeklagten ausgewirkt haben kann. Trotz des zugleich vorliegenden massiven\n\nVerstoßes gegen die ärztlichen Berufspflichten läßt sich dies aber bei Bil-\n\ndung der Gesamtstrafe nicht mit letzter Sicherheit ausschließen. Das ange-\n\nfochtene Urteil war deshalb insoweit aufzuheben.\n\nBasdorf Häger Gerhardt\n\nRaum Brause","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-16/5-str-377-03","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-16/5-str-377-03","retrieved":"2026-07-10 14:46:52.019890+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-10-16/5-str-377-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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