{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_376-03A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2004-11-11","aktenzeichen":"5 StR 376/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 StPO § 267 Abs. 3, § 344 Abs. 2 Ein Revisionsführer, der das Vorliegen einer Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK verletzenden Verfahrensverzögerung geltend machen will, muß grundsätzlich eine Verfahrensrüge erheben. Ergeben sich indes bereits aus den Urteilsgründen die Voraussetzungen einer solchen Verzögerung, hat das Revisionsgericht auf Sachrüge einzugreifen. Das gilt auch, wenn sich bei der auf Sachrüge veranlaßten Prüfung, namentlich anhand der Urteilsgründe, ausreichende Anhaltspunkte ergeben, die das Tatgericht zur Prüfung einer solchen Verfahrens- verzögerung drängen mußten, so daß ein sachlichrechtlich zu bean- standender Erörterungsmangel vorliegt.","text_plain":"Nachschlagewerk: \nBGHSt : ja \nVeröffentlichung: ja \n\nMRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 \nStPO § 267 Abs. 3, § 344 Abs. 2 \n\nEin Revisionsführer, der das Vorliegen einer Art. 6 Abs. 1 Satz 1 \nMRK verletzenden Verfahrensverzögerung geltend machen will, \nmuß grundsätzlich eine Verfahrensrüge erheben. Ergeben sich indes \nbereits aus den Urteilsgründen die Voraussetzungen einer solchen \nVerzögerung, hat das Revisionsgericht auf Sachrüge einzugreifen. \nDas gilt auch, wenn sich bei der auf Sachrüge veranlaßten Prüfung, \nnamentlich anhand der Urteilsgründe, ausreichende Anhaltspunkte \nergeben, die das Tatgericht zur Prüfung einer solchen Verfahrens- \nverzögerung drängen mußten, so daß ein sachlichrechtlich zu bean- \nstandender Erörterungsmangel vorliegt. \n\nBGH, Beschluß vom 11. November 2004 - 5 StR 376/03 \n\n LG Frankfurt (Oder) - \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n5 StR 376/03 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 11. November 2004 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei u.a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 2004 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten M wird das Urteil des \n\nLandgerichts Frankfurt/Oder vom 2. April 2003 gemäß § 349 \n\nAbs. 4 StPO im gesamten Strafausspruch aufgehoben, so-\n\nweit es ihn betrifft. \n\nDie weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als \n\nunbegründet verworfen. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen. \n\nG r ü n d e \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten M wegen gewerbsmäßiger \n\nBandenhehlerei in sieben Fällen und wegen Beihilfe zum versuchten Betrug \n\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet \n\nsich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Sein \n\nRechtsmittel führt zur Aufhebung des landgerichtlichen Urteils im gesamten \n\nStrafausspruch gegen den Revisionsführer; im übrigen ist es unbegründet im \n\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\nI. \n\nNach den Feststellungen des Landgerichts gehörte der Angeklagte \n\nzu einer in wechselnder Zusammensetzung arbeitsteilig und international \n\norganisiert handelnden Bande, die durch Straftaten erlangte hochwertige Au-\n\ntos von Stettin aus nach Osteuropa verschob. Der Angeklagte wirkte dabei \n\nzwischen 1994 und Sommer 1998 in insgesamt sieben Fällen als Kurierfah-\n\nrer an dem Transport der Fahrzeuge nach Osteuropa mit. In einem Fall betei-\n\nligte er sich an der Täuschung einer Kfz-Versicherung, als er mit anderen \n\neinen wahrheitswidrig als gestohlen gemeldeten Pkw nach Minsk verbrachte \n\nund dort veräußerte. Den letztgenannten Fall hat das Landgericht als Beihilfe \n\nzum versuchten Betrug gewertet, die übrigen Taten als jeweils selbständige \n\nHandlungen der gewerbsmäßigen Hehlerei gemäß § 260a StGB. \n\nDas Landgericht hat weiter festgestellt, daß der Haupttäter nichtrevi-\n\ndierende Mitangeklagte T kurz nach seiner Inhaftierung im Juni 1998 \n\nein umfassendes Geständnis abgelegt und dabei auch die Mittäter benannt \n\nhat. Der Angeklagte war in dieser Sache vom 28. Oktober 1998 bis \n\n20. Januar 1999 in Untersuchungshaft. \n\nII. \n\nDie Revision ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, so-\n\nweit sich der Angeklagte gegen den Schuldspruch wendet. Auf die Sachrüge \n\nhebt der Senat jedoch den gesamten Strafausspruch auf, weil das Landge-\n\nricht sich in den Urteilsgründen nicht damit auseinandergesetzt hat, ob im \n\nvorliegenden Fall eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung gegeben \n\nwar. \n\n1. Für die Entscheidung des Senats über die Revision des Angeklag-\n\nten im vorliegenden Verfahren ist die Frage erheblich, ob und inwieweit die \n\nrevisionsgerichtliche Prüfung einer Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK verletzenden \n\nVerfahrensverzögerung auf Sachrüge zu erfolgen hat oder die Erhebung ei-\n\nner entsprechenden Verfahrensrüge voraussetzt. Diese Frage war in der \n\nRechtsprechung der Senate des Bundesgerichtshofs bislang streitig. Der \n\nSenat hat die Frage mit Beschluß vom 13. November 2003 (wistra 2004, \n\n181) zum Gegenstand eines Anfrageverfahrens nach § 132 Abs. 3 GVG ge-\n\nmacht. Die Antwortbeschlüsse der anderen Strafsenate haben zwar kein \n\nganz einheitliches Bild ergeben. Indes gibt es deutliche Anzeichen für eine \n\nAnnäherung der gegensätzlichen Standpunkte, die eine – im übrigen wegen \n\nder damit verbundenen weiteren Verfahrensverzögerung kontraindizierte – \n\nBefassung des Großen Senats für Strafsachen nach § 132 Abs. 2 oder \n\nAbs. 4 GVG entbehrlich macht. \n\na) Der Senat erkennt an, daß es jenseits eines sich schon aus der Ur-\n\nteilsurkunde ergebenden Erörterungsbedarfs einer Verfahrensrüge dann be-\n\ndarf, wenn der Beschwerdeführer das Vorliegen einer rechtsstaatswidrigen \n\nVerfahrensverzögerung dartun will. Deshalb ist der Senat bereit, unter Auf-\n\ngabe seines weitergehenden Standpunktes im Anfragebeschluß die Rechts-\n\nposition des 3. Strafsenats (Antwortbeschluß vom 12. August 2004 \n\n– 3 ARs 5/04) prinzipiell zu übernehmen, dem auch die Auffassung des \n\n4. Strafsenats tendenziell nahekommt (Antwortbeschluß vom 25. März 2004 \n\n– 4 ARs 6/04). Danach ist für die revisionsgerichtliche Prüfung, ob im Einzel-\n\nfall eine Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK verletzende Verfahrensverzögerung vor-\n\nliegt, grundsätzlich eine Verfahrensrüge erforderlich. Ergeben sich indes be-\n\nreits aus den Urteilsgründen die Voraussetzungen einer solchen Verzöge-\n\nrung, hat das Revisionsgericht auf Sachrüge einzugreifen. Das gleiche gilt \n\naber auch, wenn sich bei der auf Sachrüge veranlaßten Prüfung, namentlich \n\nanhand der Urteilsgründe, ausreichende Anhaltspunkte ergeben, die das \n\nTatgericht zur Prüfung einer solchen Verfahrensverzögerung drängen muß-\n\nten, so daß ein sachlichrechtlich zu beanstandender Erörterungsmangel vor-\n\nliegt. \n\nDie Voraussetzungen eines solchen Erörterungsmangels werden \n\nnach den individuellen Gegebenheiten eines jeden Einzelfalls zu beurteilen \n\nsein. So wird eine überdurchschnittlich lange Verfahrensdauer wegen der \n\nvielen denkbaren Ursachen nicht ohne weiteres einen sachlichrechtlichen \n\nErörterungsbedarf in diesem Sinne auslösen, wie in den genannten Antwort-\n\nbeschlüssen im einzelnen näher erläutert ist. Den – im Rahmen des Art. 6 \n\nAbs. 1 Satz 1 MRK freilich dokumentationspflichtigen – Tatrichtern wird in \n\ndiesem Bereich kein unangemessener übergroßer Begründungsbedarf ab-\n\nverlangt; selbstverständlich wird eine schlüssige schlagwortartige Erklärung \n\nfür eine auffällige Verfahrensverzögerung ausreichen. Es wird auch nicht \n\nernsthaft die Gefahr bestehen, daß es zu Urteilsaufhebungen allein wegen \n\nBegründungsdefiziten in einer erheblichen Zahl von Fällen kommen wird, in \n\ndenen tatsächlich gar keine Verfahrensverzögerung im Sinne des Art. 6 \n\nAbs. 1 Satz 1 MRK vorlag. \n\nb) Die Antwortbeschlüsse des 1. und des 2. Strafsenats stehen dem \n\ngefundenen Ergebnis nicht entgegen. \n\naa) Im Antwortbeschluß des 2. Strafsenats vom 26. Mai 2004 \n\n– 2 ARs 33/04 – (vgl. StraFo 2004, 356) wird ebenfalls Raum für eine revisi-\n\nonsgerichtliche Prüfung zu Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK auf Sachrüge gesehen. \n\nZwar werden die Voraussetzungen hierfür enger gefaßt, doch ist der genann-\n\nten Auffassung widerstreitende Rechtsprechung dieses Senats nicht ersicht-\n\nlich. \n\nbb) Wie sich aus dem Antwortbeschluß des 1. Strafsenats vom \n\n23. Juni 2004 – 1 ARs 5/04 – ergibt, hält dieser Senat eine Verfahrensrüge in \n\nFällen der vorliegenden Art in sehr viel weitergehendem Umfang für unerläß-\n\nlich. Indes steht auch der Beschluß dieses Senats vom 3. August 2000 \n\n– 1 StR 293/00 –, der nach dem Antwortbeschluß einem Eingreifen auf Sach-\n\nrüge tragend entgegenstehen soll, der Annahme eines Erörterungsmangels \n\nin Fällen signifikanter Anhaltspunkte für eine gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK \n\nverstoßende Verfahrensverzögerung nicht zwingend entgegen. Dies hat der \n\n1. Strafsenat auf informelle Nachfrage bestätigt. Danach hält zudem auch \n\ndieser Senat im Blick auf das Gesamtbild der Ergebnisse des Anfrageverfah-\n\nrens eine im Einzelfall praktikabel zu handhabende Vereinheitlichung der \n\nRechtsprechung der Senate ohne ein Vorlageverfahren an den Großen Se-\n\nnat für Strafsachen für vertretbar und auch sachgerecht. Der 1. Strafsenat \n\ntendiert nunmehr zu der Auffassung, daß ein Revisionsführer, der das Vor-\n\nliegen einer Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK verletzenden Verfahrensverzögerung \n\ngeltend machen will, grundsätzlich eine Verfahrensrüge erheben müsse; nur \n\nin besonderen Ausnahmefällen könne insoweit ein auf die Sachrüge zu prü-\n\nfender Erörterungsmangel vorliegen; dafür sei maßgeblich, daß in den Ur-\n\nteilsgründen Umstände festgestellt sein müßten, die für das Vorliegen einer \n\nsolchen Verfahrensverzögerung so signifikant seien, daß sie den Tatrichter \n\nzur Prüfung des darin liegenden Verstoßes drängen. \n\nc) Damit bestehen zwischen den Senaten im Ergebnis zwar im ein-\n\nzelnen noch unterschiedliche Auffassungen zur sachlichrechtlichen Erörte-\n\nrungspflicht bei Anzeichen für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzöge-\n\nrung. Da aber keine tragende Divergenz in der Frage besteht, daß für den \n\nTatrichter in diesem Bereich überhaupt eine Erörterungspflicht entstehen \n\nkann, ist auch die Notwendigkeit einer Anrufung des Großen Senats nach \n\n§ 132 Abs. 2 GVG entfallen. Dies gilt insbesondere deshalb, weil der \n\n5. Strafsenat nunmehr zubilligt, daß im Revisionsverfahren der Einwand ei-\n\nner rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung grundsätzlich in der Form \n\neiner Verfahrensrüge (vgl. BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensver-\n\nzögerung 19) zu erheben ist, wobei allerdings die Anforderungen an den Re-\n\nvisionsvortrag (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) nicht übersteigert werden dürfen \n\n(so auch die Antwortbeschlüsse des 1. und des 2. Strafsenats). Eine mögli-\n\ncherweise verbleibende Divergenz bezieht sich letztlich nur noch auf den \n\nkonkreten Subsumtionsvorgang und die Reichweite der sachlichrechtlichen \n\nPrüfungspflicht in zukünftigen Einzelfällen. Zwischen den Senaten steht mit-\n\nhin allenfalls eine unterschiedliche Bewertung zu beurteilender Sachverhalte, \n\njedoch keine – vom Großen Senat für Strafsachen abstrakt zu beantworten-\n\nde – Rechtsfrage mehr im Streit. \n\n2. Nach den vorgenannten Grundsätzen hätte es im vorliegenden \n\nFall einer Erörterung bedurft, ob eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzöge-\n\nrung eingetreten war. Mit dem sehr umfänglichen Geständnis des Haupttä-\n\nters im Juni 1998, das bereits zu Beginn der Ermittlungen erfolgte und nach \n\nden Urteilsgründen die Tatabläufe und die Tatbeteiligungen anderer umfas-\n\nsend aufdeckte, waren die Taten weitgehend geklärt, zumal auch der (nicht-\n\nrevidierende) Mitangeklagte P ebenfalls schon im Ermittlungsverfahren \n\ngeständig war. Der Angeklagte war – jedenfalls spätestens mit seiner Inhaf-\n\ntierung im Oktober 1998 – als Tatbeteiligter bekannt. Die Anklageschrift, die \n\nder Senat als Verfahrensvoraussetzung von Amts wegen zur Kenntnis zu \n\nnehmen hatte, datierte gleichwohl erst vom Dezember 2001. Auf welche Um-\n\nstände es zurückzuführen war, daß es erst nach über drei Jahren zur Ankla-\n\ngeerhebung kam, hätte deshalb im Hinblick auf den durch die weitgehenden \n\nGeständnisse bestimmten Ermittlungsstand unter dem Gesichtspunkt einer \n\nden Strafverfolgungsbehörden zuzurechnenden beträchtlichen Verfahrens-\n\nverzögerung der Darlegung bedurft. \n\nBei der Feststellung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzöge-\n\nrung muß allerdings immer auch die Gesamtverfahrensdauer in Rechnung \n\ngestellt werden, zumal durch eine besondere Beschleunigung in späteren \n\nVerfahrensabschnitten Verfahrensverzögerungen in anderen Verfahrensab-\n\nschnitten kompensiert werden können (BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Verfah-\n\nrensverzögerung 9; StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 17; vgl. auch \n\nEGMR wistra 2004, 177). Der Zeitraum zwischen Anklageerhebung und Ur-\n\nteilsspruch, der wiederum fast ein Jahr und fünf Monate in Anspruch ge-\n\nnommen hat, ist hingegen seinerseits so lang, daß auch insoweit eine Darle-\n\ngung der Ursachen geboten gewesen wäre. In der Zusammenschau beider \n\nVerfahrensabschnitte gilt dies in besonderem Maße. Es war hier eine – aus \n\nder Mitteilung der relevanten Verfahrenstatsachen und möglicherweise einer \n\ndaran anknüpfenden Würdigung bestehende – Erläuterung dahingehend u-\n\nnerläßlich, warum trotz der frühzeitigen umfassenden Geständnisse das Ver-\n\nfahren insgesamt fast fünf Jahre bis zum erstinstanzlichen Urteil gedauert \n\nhat. Dabei mag die Komplexität des Verfahrens und der Auslandsbezug nach \n\nOsteuropa eine Rolle spielen. Andererseits erschließt sich im vorliegenden \n\nFall nicht ohne weiteres, wie sich dieser Umstand auf den dann auch in der \n\nHauptverhandlung geständigen Angeklagten ausgewirkt haben könnte, der \n\nersichtlich bereits frühzeitig von Mitangeklagten belastet worden war. \n\nDiese Prüfung wird der neue Tatrichter nachzuholen haben. Einer \n\nAufhebung der Feststellungen bedarf es hierfür aber nicht, weil der neue Tat-\n\nrichter zusätzliche Feststellungen zur Verfahrensverzögerung wird treffen \n\nkönnen, ohne sich zu den bisherigen in Widerspruch zu setzen. Er wird zu-\n\ndem die im Revisionsrechtszug infolge des durchgeführten Zwischenverfah-\n\nrens nach § 132 Abs. 3 GVG notwendig gewordene weitere Verfahrensdauer \n\nin Bedacht zu nehmen haben – dies freilich nur unter den allgemeinen Ge-\n\nsichtspunkten des erheblichen zeitlichen Abstandes zwischen Tat und Abur-\n\nteilung sowie etwaiger Belastungen durch die lange Verfahrensdauer (vgl. \n\nBGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 13). \n\nIII. \n\nEine Erstreckung der Aufhebung gemäß § 357 StPO auf die nichtre-\n\nvidierenden Mitangeklagten kommt nicht in Betracht. Ein Erörterungsmangel \n\nliegt bei diesen schon deshalb nicht vor, weil die insoweit maßgeblichen Dar-\n\nstellungspflichten hinsichtlich der nichtrevidierenden Mitangeklagten in einem \n\nnach § 267 Abs. 4 StPO abgekürzten Urteil nicht bestehen. \n\nHarms RiBGH Häger ist wegen Raum \nUrlaubs an der Unterschrifts- \nleistung gehindert \nHarms \n\nBrause Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_376-03A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-11/5-str-376-03","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":8},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":4},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 260a","ref_norm":"260a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_376-03A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_376-03A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-11/5-str-376-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_376-03A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:06:47.184498+00:00"}}