{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_373-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2003-09-10","aktenzeichen":"5 StR 373/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 373/03\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 10. September 2003\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Mordes\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. September 2003\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Cottbus vom 18. Dezember 2002 nach\n\n§ 349 Abs. 4 StPO\n\na) im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Ange-\n\nklagte des Totschlags (§ 212 Abs. 1 StGB) schuldig\n\nist,\n\nb) im Strafausspruch aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO\n\nals unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\n\nRevision, an eine andere Schwurgerichtskammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger\n\nFreiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge\n\nden aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Teilerfolg.\n\n1. Das Opfer der im November 2001 begangenen Tat war die Lebens-\n\ngefährtin und Mutter der Kinder des Angeklagten. Das aus China stammende\n\nPaar war 1996 nach Deutschland ausgereist, um der repressiven chinesi-\n\nschen Familienpolitik zu entfliehen und ein besseres wirtschaftliches Leben\n\nführen zu können. Der Angeklagte tötete die Frau nach einem Streit in ihrer\n\nWohnung durch eine Vielzahl gegen Kopf und Hals des Opfers geführter hef-\n\ntiger Schläge mit einem Hackmesser und durch einen Messerstich in den\n\nHals in Gegenwart der fünfjährigen Tochter nach zwischenzeitlicher Abwehr\n\nhilfsbereiter Nachbarn. Anders als der Angeklagte hatte sich die Frau in\n\nDeutschland gut eingelebt, hatte sich indes von dem zwischenzeitlich wie-\n\nderholt inhaftierten Angeklagten entfremdet und einem Deutschen zuge-\n\nwandt, den sie heiraten wollte. Da der Angeklagte der Frau die Schuld für\n\nsein erfolgloses Leben gab, wollte er sie, nachdem sie es bei dem vorange-\n\ngangenen Streit auch noch gewagt hatte, sich gegen ihn aufzulehnen, mit\n\ndem Tode bestrafen.\n\nDer Angeklagte war bei Begehung der Tat in seiner Steuerungsfähig-\n\nkeit nicht erheblich beeinträchtigt. Nach der Begutachtung durch den psych-\n\niatrischen Sachverständigen begründeten seine geringe geistige Mobilität\n\nund seine dissozial-narzißtische Persönlichkeitsstruktur noch keine schwere\n\nseelische Abartigkeit; eine affektive Erregung vom Grade einer tiefgreifenden\n\nBewußtseinsstörung, welche die Hemmungsfähigkeit erheblich herabgesetzt\n\nhätte, hat das Schwurgericht ebenfalls verneint.\n\n2. Die Sachverhaltsfeststellungen des Schwurgerichts und seine\n\nWertung, daß der Angeklagte seine Partnerin rechtswidrig und uneinge-\n\nschränkt schuldfähig vorsätzlich getötet hat, sind sachlichrechtlich nicht zu\n\nbeanstanden. Auch die Verfahrensrüge, mit der die Vernehmung eines weite-\n\nren psychiatrischen Sachverständigen erstrebt wird, ist unbegründet (§ 349\n\nAbs. 2 StPO).\n\n3. Indes hat die Annahme eines Mordes aus niedrigen Beweggründen\n\nkeinen Bestand.\n\nWut und Haß des Angeklagten, die sich besonders augenfällig darin\n\nniederschlugen, daß er seine Tat, mit der er sich „in maßloser Selbsterhö-\n\nhung“ zum Richter über sein Opfer erhob, bis in die Hauptverhandlung gut-\n\nhieß, enthielten jedenfalls auch eine Komponente der Verzweiflung des An-\n\ngeklagten über seine Lebenssituation. Der seinerseits integrationsunfähige\n\nAngeklagte fühlte sich von der Frau im Stich gelassen, nachdem seine Fami-\n\nlie ihnen beiden mit finanzieller Hilfe die Flucht nach Deutschland ermöglicht\n\nhatte, wo die Frau nun mit der gemeinsamen Tochter ohne den Angeklagten\n\nmit einem deutschen Partner dauerhaft bleiben wollte. Bei der gegebenen\n\nSachlage fehlt es jedenfalls an der erforderlichen subjektiven Komponente\n\ndes Mordmerkmals der niedrigen Beweggründe, wonach unerläßlich ist, daß\n\ndem Täter die Einsicht in die Niedrigkeit seiner Beweggründe aufgrund sei-\n\nner geistig-seelischen Verfassung nicht versperrt ist (vgl. zum Vorstehenden\n\nnur BGHR StGB § 211 Abs. 2 Niedrige Beweggründe 32; Tröndle/Fischer\n\nStGB 51. Aufl. § 211 Rdn. 10b, 11 bis 12 m. w. N.).\n\nHierzu verhält sich das Landgericht, das lediglich – zutreffend – eine\n\nEinschränkung des angenommenen Mordmerkmals mit Rücksicht auf den\n\nanderen Kulturkreis, aus dem der Angeklagte stammt, ablehnt, nicht näher.\n\nDies wäre indes angesichts der Feststellungen zur geistig-seelischen Befind-\n\nlichkeit des Angeklagten bei Begehung der Tat unerläßlich gewesen. Wenn-\n\ngleich hierdurch die Voraussetzungen des § 21 StGB noch nicht begründet\n\nwaren, schließt dies die Möglichkeit einer Einschränkung der subjektiven\n\nKomponente der niedrigen Beweggründe nicht aus.\n\nDeutliche Anhaltspunkte für Zweifel an den erforderlichen subjektiven\n\nVoraussetzungen des angenommenen Mordmerkmals ergeben sich aus dem\n\nangefochtenen Urteil selbst nicht allein im Zusammenhang mit der Erörte-\n\nrung der Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen über die Per-\n\nsönlichkeitsstruktur des Angeklagten und seinen Geisteszustand bei Bege-\n\nhung der Tat. Das Landgericht hat auch das Mordmerkmal der Grausamkeit\n\nmit Rücksicht auf die „emotional aufgewühlte Gemütsverfassung“ des Ange-\n\nklagten bei Tatbegehung verneint, die an seinem Bewußtsein über das Aus-\n\nmaß der dem Opfer zugefügten Schmerzen und an der dieses Mordmerkmal\n\nprägenden unbarmherzigen Gesinnung zweifeln lasse. Zudem verneint das\n\nLandgericht die Voraussetzungen besonders schwerer Schuld des Ange-\n\nklagten gemäß § 57a StGB ungeachtet der Tatintensität mit Rücksicht auf die\n\nspontane Auslösung der Tat durch einen Streit und die begleitende „emotio-\n\nnal aufgewühlte Stimmung“ des Angeklagten.\n\n4. Bei der gegebenen Sachlage schließt der Senat aus, daß ein neuer\n\nTatrichter unter gebührender Beachtung der subjektiven Anforderungen noch\n\nzur Annahme des Mordmerkmals der niedrigen Beweggründe gelangen\n\nkönnte. Da auch kein anderes Mordmerkmal in Betracht kommt, kann der\n\nSenat zum Schuldspruch auf Totschlag durchentscheiden. Ein entsprechend\n\nunterbliebener rechtlicher Hinweis hindert daran nicht; die Verteidigung ist\n\nbislang durchgehend auch mit dem Ziel geführt worden, eine Verurteilung nur\n\nwegen Totschlags zu erreichen.\n\nSämtliche Feststellungen des Schwurgerichts sind rechtsfehlerfrei zustande\n\ngekommen; ihrer Aufhebung bedarf es nicht. Das neue Tatgericht hat danach\n\nlediglich die Strafe auf der Grundlage aller bislang getroffenen Feststellun-\n\ngen, auch zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten, neu zuzu-\n\nmessen. Es darf dafür allenfalls noch ergänzende Feststellungen treffen, die\n\nden bisherigen nicht widersprechen. Es hat insbesondere von der uneinge-\n\nschränkten Schuldfähigkeit des Angeklagten bei Tatbegehung auszugehen\n\nund wird die neue Strafe dem Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB zu ent-\n\nnehmen haben. Denn ungeachtet der Feststellungen zu der die Tat auslö-\n\nsenden Streitigkeit liegen die Voraussetzungen der ersten Alternative des\n\n§ 213 StGB jedenfalls deshalb nicht vor, weil der Angeklagte, wie die Ur-\n\nteilsfeststellungen in ihrem Zusammenhang eindeutig ergeben, nicht frei von\n\neigener Schuld an dieser Streitigkeit war.\n\nHarms Häger Basdorf\n\nGerhardt Schaal","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-10/5-str-373-03","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57a","ref_norm":"57a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-10/5-str-373-03","retrieved":"2026-07-10 14:42:45.666248+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-09-10/5-str-373-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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