{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_359-03A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2004-02-03","aktenzeichen":"5 StR 359/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 359/03\nalt: 5 StR 127/02\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nvom 3. Februar 2004\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen gewerbsmäßigen Schmuggels\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Februar 2004\n\nbeschlossen:\n\n1. Der Antrag des Verurteilten auf Nachholung rechtli-\n\nchen Gehörs (§ 33a StPO) vom 10. Januar 2004 wird\n\nzurückgewiesen.\n\n2. Der Antrag des Verurteilten vom 5. Januar 2004, ihm\n\neine weitere Beschlußbegründung zu erteilen, wird zu-\n\nrückgewiesen.\n\nG r ü n d e\n\nDer Senat hat die Revision des Antragstellers gegen das Urteil des\n\nLandgerichts Bremen vom 25. Februar 2003 mit Beschluß vom 11. Novem-\n\nber 2003 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen und in Er-\n\ngänzung zum Antrag des Generalbundesanwalts die rechtlichen Ausführun-\n\ngen zur Unbegründetheit der vom Angeklagten erhobenen Besetzungsrüge\n\nvertieft. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Verurteilte mit seiner als\n\nAntrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs zu wertenden „Gegenvorstellung“\n\nvom 10. Januar 2004. Mit seinem Antrag vom 5. Januar 2004 begehrt er eine\n\nweitere schriftliche Darlegung der den Verwerfungsbeschluß bestimmenden\n\nGründe.\n\nBeide Anträge haben keinen Erfolg.\n\n1. Ein Fall, in dem nach einer Entscheidung gemäß § 349 Abs. 2 StPO\n\ndie Nachholung rechtlichen Gehörs möglich und geboten wäre, liegt nicht\n\nvor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Revision des Angeklag-\n\nten keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Ange-\n\nklagte nicht hätte Stellung nehmen können. Die tatsächlichen Grundlagen\n\nund rechtlichen Erwägungen der Besetzungsrüge waren Gegenstand\n\nausführlicher Darlegungen der Revisionsbegründung des Angeklagten vom\n\n22. April 2003, des Verwerfungsantrages des Generalbundesanwalts vom\n\n22. August 2003 sowie der Gegenerklärung des Angeklagten vom\n\n8. September 2003. Dem Verurteilten bisher unbekannte, neue Tatsachen\n\noder Beweisergebnisse konnte der Senat bei seiner Prüfung der Besetzungs-\n\nrüge schon im Hinblick auf die Darlegungserfordernisse der Verfahrensrüge\n\n(§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) und die sich insoweit eröffnende revisionsrechtli-\n\nche Überprüfung nicht heranziehen. Gänzlich neue rechtliche Gesichts-\n\npunkte, zu denen der Revisionsführer zu hören gewesen wäre, haben sich\n\nfür den Senat ebenfalls nicht ergeben. Die Revisionsbegründung, der Antrag\n\ndes Generalbundesanwalts und die darauf eingegangene Gegenerklärung\n\ndes Angeklagten steckten den rechtlichen Rahmen der Überprüfung der Be-\n\nsetzungsrüge für alle Verfahrensbeteiligten erkennbar ab.\n\nDer Senat war entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers\n\nauch nicht gehindert, die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als „offensichtlich\n\nunbegründet“ zu verwerfen. Ohne Festlegung auf eine jeden Einzelfall erfas-\n\nsende Definition entspricht es ständiger Spruchpraxis, daß eine Revision\n\nauch dann durch Beschluß verworfen werden kann, wenn der jeweilige\n\nSpruchkörper einhellig die Auffassung vertritt, daß die von der Revision auf-\n\ngeworfenen Rechtsfragen zweifelsfrei zu beantworten sind und daß\n\nauch die Durchführung der Hauptverhandlung keine neuen Erkenntnisse er-\n\nwarten läßt, die Zweifel an dem gefundenen Ergebnis aufkommen lassen\n\nkönnten (BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 6). Diese Praxis richtet sich\n\neng an Sinn und Zweck der Regelung des § 349 Abs. 2 StPO aus, die dem\n\nRevisionsgericht den Aufwand einer Hauptverhandlung dann ersparen will,\n\nwenn rechtsstaatliche Garantien des Beschwerdeführers nicht in Gefahr ge-\n\nraten (BGH aaO m.w.N.). Sie steht damit auch im Einklang mit dem Geset-\n\nzestext, da der Inhalt des Begriffs „offensichtlich“ von dem finalen Zusam-\n\nmenhang abhängig ist, in dem er gebraucht wird (BGH aaO).\n\nIm übrigen darf das Revisionsgericht selbst dann eine Revision gemäß\n\n§ 349 Abs. 2 StPO verwerfen, wenn es die Ausführungen des Generalbun-\n\ndesanwalts nur im Ergebnis für zutreffend hält, sich aber nicht in allen\n\nTeilen der Begründung anschließt (BGH NJW 2002, 3266; Meyer-Goßner,\n\nStPO 46. Aufl. § 349 Rdn. 14 m.w.N.). Diese Verfahrensweise ist verfas-\n\nsungsrechtlich unbedenklich (BVerfG NJW 1982, 925; NStZ 2002, 487;\n\nNJW 2002, 814). Das Bundesverfassungsgericht erachtet es allerdings in\n\neinem solchen Fall für sinnvoll, daß das Revisionsgericht die eigene\n\nRechtsauffassung in einem Zusatz begründet. Eine weitergehende Beteili-\n\ngung des Revisionsführers verlange Art. 103 Abs. 1 GG nicht.\n\nEin solcher Hinweis ist im Senatsbeschluß vom 11. November 2003\n\nerfolgt; dabei enthält die erste – tragende – Begründung keine rechtlich ab-\n\nweichenden, sondern nur ergänzende Ausführungen zu der bereits vom Ge-\n\nneralbundesanwalt als zutreffend erkannten Rechtsauffassung. Eine Abwei-\n\nchung von für verbindlich erachteter Rechtsprechung des Bundesverfas-\n\nsungsgerichts liegt nicht vor.\n\n2. Der Übersendung einer weitergehenden schriftlichen Begründung\n\ndes Beschlusses vom 11. November 2003 steht schon die Tatsache entge-\n\ngen, daß es weitergehende, schriftlich abgefaßte Gründe nicht gibt. Der Be-\n\nschluß ist nach Beratung im Senat gemäß § 349 Abs. 2 StPO so ergangen,\n\nwie es der Gesetzeslage entspricht. Eine nachträgliche schriftliche Begrün-\n\ndung kann hier auch auf dem Hintergrund der neueren Rechtsprechung des\n\nBundesverfassungsgerichts (BVerfG NJW 2003, 1924 ff. – Plenarentschei-\n\ndung) nicht verlangt werden.\n\n3. Im übrigen sieht der Senat auch angesichts des Vorbringens in den\n\nvorliegenden Anträgen keinen Anlaß, von seiner Entscheidung abzuweichen.\n\nHarms Häger Basdorf\n\nGerhardt Raum","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_359-03A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-03/5-str-359-03","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 33a","ref_norm":"33a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_359-03A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_359-03A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-03/5-str-359-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_359-03A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:16:34.678587+00:00"}}