{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_358-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2003-10-29","aktenzeichen":"5 StR 358/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 358/03 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom 29. Oktober 2003 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen vorsätzlicher Körperverletzung u.a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Okto-\n\nber 2003, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin Harms, \n\nRichter Basdorf, \n\nRichterin Dr. Gerhardt, \n\nRichter Dr. Brause, \n\nRichter Schaal \n\nals beisitzende Richter, \n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nBundesanwalt \n\nRechtsanwalt \n\nals Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des \n\nLandgerichts Dresden vom 31. Januar 2003 mit den zugehö-\n\nrigen Feststellungen aufgehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere \n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\n– Von Rechts wegen – \n\nG r ü n d e \n\n Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (vorsätzlicher) Körper-\n\nverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstre-\n\nckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Von der Begehung zweier dem \n\nAngeklagten vorgeworfener Vergewaltigungen hat sich das Landgericht da-\n\ngegen nicht überzeugen können; die hiergegen gerichtete Revision der \n\nStaatsanwaltschaft hat Erfolg. \n\nI. \n\nDas Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: \n\nAm 4. August 2002 begab sich der Angeklagte in die Eschenstraße 4 \n\nin Dresden. Er traf dort im Hof auf mehrere Hausbewohner, die sich über die \n\nebenfalls dort lebende Zeugin K – die spätere Geschädig-\n\nte – unterhielten. Diese wurde von den Bewohnern des Hauses gemieden, \n\nda sie häufig betrunken war und in diesem Zustand Nachbarn beleidigte und \n\nverleumdete. Zudem soll sie vielfach die Polizei und Rettungsdienste grund-\n\nlos alarmiert und einen der Mieter zu Unrecht einer Vergewaltigung bezichtigt \n\nhaben. Mit dem Angeklagten verstand sich K jedoch „ver-\n\nhältnismäßig gut“. Als diese – wiederum bereits angetrunken – im Hof er-\n\nschien, erklärte sich der Angeklagte bereit, auf einem Spaziergang über die \n\nProbleme mit den Nachbarn zu sprechen. Nachdem sie unterwegs Bier ge-\n\nkauft und getrunken hatten, begann es zu regnen. Beide suchten eine nahe-\n\ngelegene Garage auf und stellten sich dort unter. Plötzlich und ohne erkenn-\n\nbaren Anlaß schlug der Angeklagte K mehrfach mit der \n\nHand ins Gesicht, wodurch die Zeugin Prellungen erlitt. \n\nVon einer dem Angeklagten zudem vorgeworfenen Vergewaltigung in \n\nder Garage hat sich die Strafkammer indes nicht überzeugen können. Glei-\n\nches gilt im Hinblick auf eine weitere Vergewaltigung, zu der es nach den \n\nAngaben der Geschädigten kurze Zeit später – nach weiterem gemeinsamen \n\nAlkoholkonsum und Heimweg – im Treppenhaus des Hauses Eschenstra-\n\nße 4 gekommen sein soll; die Strafkammer hat den Angeklagten insoweit \n\nfreigesprochen. \n\nII. \n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft, die die unterbliebene Verurtei-\n\nlung wegen der Vergewaltigungsvorwürfe rügt, hat mit der Sachrüge Erfolg; \n\neines Eingehens auf die zusätzlich erhobenen Verfahrensrügen bedarf es \n\ndaher nicht. \n\n1. Schon die Darstellung der dem Urteil zugrundeliegenden Beweis-\n\nwürdigung begegnet erheblichen Bedenken. Bei einem Freispruch aus tat-\n\nsächlichen Gründen müssen in der Regel nach Mitteilung des Anklagevor-\n\nwurfs im Urteil zunächst diejenigen Tatsachen bezeichnet werden, die der \n\nTatrichter für erwiesen hält, bevor er in der Beweiswürdigung beginnend mit \n\nder Einlassung des Angeklagten dartut, aus welchen Gründen er die zur \n\nVerurteilung notwendigen (zusätzlichen) Feststellungen nicht treffen konnte \n\n(BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 2, 5, 8, 12). Dies gilt entsprechend, \n\nwenn der Tatrichter zu der Überzeugung gelangt, der Angeklagte habe nur \n\neinen Tatbestand erfüllt, weitere aus Sicht der Anklage tateinheitlich dazu \n\nstehende Delikte seien ihm hingegen aus tatsächlichen Gründen nicht nach-\n\nzuweisen. \n\nAuch die sehr knappe, über die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale \n\nkaum hinausgehende Wiedergabe der Vergewaltigungsvorwürfe ist proble-\n\nmatisch. Vor allem aber fehlt es im Rahmen der dann folgenden Beweiswür-\n\ndigung an einer hinreichend nachprüfbaren Darstellung der Einlassungen \n\ndes Angeklagten einerseits und der Bekundungen der Geschädigten ande-\n\nrerseits. Zwar genügt im allgemeinen eine geraffte Zusammenfassung der für \n\ndie Beweiswürdigung wesentlichen Einzelheiten (BGHR StPO § 267 Abs. 1 \n\nS. 2 Einlassung 1; BGH NStZ-RR 1999, 272). Doch ist eine umfassende \n\nDarstellung der relevanten Aussagen nach ständiger Rechtsprechung des \n\nBundesgerichtshofs dann geboten, wenn – wie hier – Aussage gegen Aus-\n\nsage steht und die Entscheidung allein davon abhängt, welcher Person das \n\nGericht Glauben schenkt. Bei einer solchen Beweislage muß der Tatrichter \n\nerkennen lassen, daß er alle Umstände, die die Entscheidung zu beeinflus-\n\nsen geeignet sind, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat (vgl. \n\nBGHSt 44, 153, 159; BGHSt 44, 256, 257). Dies gilt auch dann, wenn das \n\nGericht den Angeklagten nicht verurteilt, weil es sich von der Richtigkeit der \n\nbelastenden Aussage eines Zeugen nicht überzeugen kann (vgl. BGH \n\nNStZ-RR 2002, 174 m. w. N.). \n\nZum Geschehen in der Garage teilt die Strafkammer zur Einlassung \n\ndes Angeklagten lediglich mit, daß die getroffenen Feststellungen „im we-\n\nsentlichen auf dem Geständnis des Angeklagten“ beruhen, „soweit ihm ge-\n\nfolgt werden konnte“ und daß „die vom Angeklagten behauptete Erinnerungs-\n\nlücke“ zu seiner „plötzlichen Verhaltensänderung“ durch die Angaben der \n\nGeschädigten „zumindest soweit ihren Angaben gefolgt werden konnte“ aus-\n\ngefüllt werden konnten (UA S. 15). Im Rahmen der Strafzumessung (hin-\n\nsichtlich des ausgeurteilten Körperverletzungsdelikts) wird dem Angeklagten \n\ndann aber zugute gehalten, daß er „von sich aus die Tat von Anfang an ein-\n\ngeräumt hat, ohne seine Handlung von sich aus beschönigend darzustellen“; \n\nseine fehlende „Detailerinnerung“ beruhe auf einem Verdrängungsmecha-\n\nnismus. Ungeachtet der offenkundigen Ungereimtheiten dieser wenigen \n\nbruchstückhaften und widersprüchlichen Mitteilungen fehlt sowohl die gebo-\n\ntene Wiedergabe von Einzelheiten der Einlassung des Angeklagten in der \n\nHauptverhandlung als auch Angaben zu seinem Aussageverhalten in vor-\n\nhergehenden Verfahrensabschnitten. Gleiches gilt letztlich auch für die Dar-\n\nstellung der Angaben der Geschädigten. Statt deren Bekundungen zum Tat-\n\nvorwurf zusammenhängend zu schildern (vgl. dazu BGHR StPO § 267 \n\nAbs. 1 S. 1 Sachdarstellung 12) und dann zu würdigen, beschränkt sich das \n\nLandgericht auf die Wiedergabe und Bewertung einzelner aus dem Gesamt-\n\nzusammenhang der Aussage gerissener Angaben, die aus Sicht des Land-\n\ngerichts mit weiteren Beweisergebnissen nicht in Einklang stehen. Eine sorg-\n\nfältige Erörterung all dieser Umstände war auch deswegen geboten, weil die \n\nStrafkammer die Aussage der Geschädigten hinsichtlich der ihr zugefügten \n\nKörperverletzung für glaubhaft befunden und insoweit den eigenen Feststel-\n\nlungen zugrundelegt hat. \n\nDies trifft in gleicher Weise auf die Beweiswürdigung zu der dem An-\n\ngeklagten vorgeworfenen weiteren Vergewaltigung im Treppenhaus zu \n\n(UA S. 26 – 28). Zudem läßt die hier – aber auch an anderen Stellen der Be-\n\nweiswürdigung – verwendete Formulierung, die Einlassung des Angeklagten \n\nhabe nicht „zwingend“ widerlegt werden können, besorgen, daß die Straf-\n\nkammer die Anforderungen, die an die richterliche Überzeugung von der \n\nSchuld des Angeklagten zu stellen sind, überspannt hat. Voraussetzung für \n\ndie Überzeugung des Tatrichters von einem bestimmten Sachverhalt ist nicht \n\neine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschließende Gewißheit. \n\nVielmehr genügt ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Si-\n\ncherheit, das vernünftige Zweifel nicht aufkommen läßt. Dabei haben solche \n\nZweifel außer Betracht zu bleiben, die realer Anknüpfungspunkte entbehren \n\nund sich lediglich auf die Annahme einer bloß gedanklichen, abstrakt-\n\ntheoretischen Möglichkeit gründen (vgl. BGHR StPO § 261 Überzeugungs-\n\nbildung 2, 22, 25). \n\n2. Die Beweiswürdigung des Tatgerichts hält jedenfalls wegen Lü-\n\nckenhaftigkeit sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand. Sie läßt die gebotene \n\nAuseinandersetzung mit der wesentlichen Feststellung vermissen, daß bei \n\nder Untersuchung des Angeklagten kurz nach seiner Festnahme Kopfhaare \n\nder Geschädigten unter seiner Vorhaut gefunden worden waren (UA S. 19). \n\nIm Urteil wird dieses Indiz allein im Zusammenhang mit Gesichtspunkten er-\n\nwähnt, die den Angeklagten aus Sicht des Landgerichts entlasten. So \n\nschließt es aus dem beschriebenen Fund, daß der Angeklagte sich nach der \n\nTrennung von der Geschädigten nicht gereinigt habe. Dies wie auch der Um-\n\nstand, daß weder am Geschlechtsteil des Angeklagten noch bei der Geschä-\n\ndigten Spermien gefunden worden seien, lasse die dem Angeklagten vorge-\n\nworfenen Vergewaltigungen zweifelhaft erscheinen. Im übrigen begnügt sich \n\ndas Tatgericht mit dem Hinweis, es habe nicht aufgeklärt werden können, \n\nwie die Haare dorthin gelangen konnten. Der jedenfalls sehr naheliegenden \n\nErklärung, daß Ursache dafür ein – der Anklage zugrundegelegter – Oralver-\n\nkehr gewesen war, geht die Strafkammer in keiner Weise nach. Eine Ausei-\n\nnandersetzung mit diesem den Angeklagten erheblich belastenden Indiz war \n\naber unumgänglich, zumal angesichts der vorliegenden Beweislage ohnehin \n\nschon eine besonders sorgfältige Erörterung aller relevanten Beweistatsa-\n\nchen angezeigt war. Schließlich fehlt auch jedwede Darlegung, aus welchem \n\nGrund der Angeklagte gegen die Zeugin vorgegangen ist. Auch nach dem \n\nGesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist kein einleuchtendes Motiv er-\n\nkennbar, warum der Angeklagte die Zeugin „plötzlich“ mehrfach ins Gesicht \n\ngeschlagen haben soll. Dies gilt umso mehr, als die weiteren – aus Sicht der \n\nStrafkammer – gegen eine Vergewaltigung sprechenden Gesichtspunkte, wie \n\nfehlende Beschädigungen an der Rückseite der Bluse des Opfers und die \n\n(geringe) Größe der Kiste, auf der die Geschädigte bei der Tat gelegen ha-\n\nben soll, – wenn überhaupt – nur von geringer Indizwirkung sind. \n\n3. Für die erneute Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß \n\nbei der Berechnung der Blutalkoholkonzentration eines Angeklagten zu des-\n\nsen Gunsten hinsichtlich des Nachtrunks von einem Resorptionsdefizit in \n\nHöhe von 30 % und nicht nur 20 % auszugehen ist (vgl. BGHR StGB § 21 \n\nBlutalkoholkonzentration 10). \n\nHarms Basdorf Gerhardt \n\nBrause Schaal","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-29/5-str-358-03","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-29/5-str-358-03","retrieved":"2026-07-10 14:52:40.556502+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-10-29/5-str-358-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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