{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_351-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2004-03-31","aktenzeichen":"5 StR 351/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 351/03\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 31. März 2004\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Mordes\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. März 2004\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Berlin vom 24. Februar 2003 nach § 349\n\nAbs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO\n\nals unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Mordes zu einer lebens-\n\nlangen Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision der Angeklagten führt mit der\n\nSachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs; im übrigen ist das Rechts-\n\nmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Zur Frage der Schuldfähigkeit der zur Tatzeit 21 Jahre alten Ange-\n\nklagten, die nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Land-\n\ngerichts ihren zweijährigen Sohn A unversorgt und unbeaufsich-\n\ntigt in der Wohnung zurückließ, während sie sich selbst bei Bekannten auf-\n\nhielt, und dadurch innerhalb von drei Tagen den Tod des Kindes durch Ver-\n\ndursten herbeiführte, hat die sachverständig beratene Strafkammer folgen-\n\ndes ausgeführt:\n\nZur Tatzeit habe die Angeklagte unter einer “unreifen Persönlichkeits-\n\nstörung“ gelitten, die durch die Unfähigkeit, das eigene Leben zu planen,\n\ndurch einen verzerrten Realitätsbezug, ein “schwarzweißes Weltbild“ sowie\n\neinen ausgeprägten Selbstbezug gekennzeichnet gewesen sei. Die Störung\n\nhabe aber nicht den Schweregrad erreicht, der für die Eingangsvorausset-\n\nzungen der §§ 20, 21 StGB erforderlich sei. Letzteres gelte auch, wenn man\n\nmit dem psychiatrischen Sachverständigen davon ausgehe, daß bei der An-\n\ngeklagten zwischen Anfang und Mitte Oktober 2001 und dem Verlassen der\n\nWohnung im November 2001 eine leichte depressive Episode vorgelegen\n\nhabe. Von einer mittelgradigen oder schwerwiegenden Depression könne\n\nauch nicht im Blick auf die vor der Tat von der Angeklagten ab Oktober 2001\n\nherbeigeführte Vermüllung ihrer Wohnung ausgegangen werden, weil diese\n\nnicht auf ihre depressive Verstimmung, sondern vor allem auf die für Ende\n\nNovember 2001 anberaumte Zwangsräumung zurückzuführen gewesen sei;\n\nder Zustand der Wohnung sei der Angeklagten deshalb gleichgültig gewe-\n\nsen. Außerdem habe die Bewährungshelferin bei einem Besuch der Ange-\n\nklagten am 9. Oktober 2001 in der Behörde keine “Depressivität“ bemerkt.\n\nDer Schweregrad einer Depression könne aber nicht ausgeprägt sein, wenn\n\nes dem Betroffenen noch gelinge, diese nach außen zu verbergen.\n\nSelbst wenn man der depressiven Episode der Angeklagten eine Re-\n\nlevanz für den ersten Akt der Tatausführung, das Verlassen der Wohnung,\n\nund für einen gewissen Zeitraum danach, etwa bis zum Kontakt der Ange-\n\nklagten zu ihren Bekannten zuschreiben wolle, sei spätestens mit dem ersten\n\nTreffen der Angeklagten mit ihren Freunden ihre depressive Episode – wel-\n\nchen Schweregrad diese auch gehabt haben möge – beendet gewesen. Dies\n\nergebe sich aus den Aussagen von drei Bekannten der Angeklagten, die in\n\nder fraglichen Zeit mit ihr umgegangen seien und sie in ihrer “(positiven) Ge-\n\nstimmtheit“ so erlebt hätten wie früher. Diese Bewertung werde auch nicht\n\ndurch den Betäubungsmittelmißbrauch der Angeklagten nach Verlassen der\n\nWohnung in Frage gestellt. In dieser Zeit habe die Angeklagte täglich Ha-\n\nschisch und gelegentlich auch Kokain konsumiert. Mit Haschisch habe die\n\nAngeklagte nach ihren eigenen Angaben ihr schlechtes Gewissen beruhigen\n\nund die Angst vor der Situation in ihrer Wohnung verdrängen wollen. Insofern\n\nfehle es schon an einer Kausalität zwischen dem Mißbrauch der Droge und\n\nder Tatbegehung.\n\n2. Diese Erwägungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand.\n\nBedenklich ist bereits, den Schweregrad einer Depression in die Be-\n\nurteilung von ungeschulten medizinischen Laien zu stellen und maßgeblich\n\nauch auf dieser Grundlage das Vorliegen einer für die Anwendung von § 21\n\nStGB beachtlichen mittelgradigen oder schwerwiegenden Depression abzu-\n\nlehnen. Die Bekannten der Angeklagten, die zu den möglichen Tatzeitpunk-\n\nten mit ihr umgegangen sind, haben sie zumeist unter dem Einfluß von Can-\n\nnabis erlebt, das sie zur Beruhigung genommen hatte. Auch war die Ange-\n\nklagte gerade bestrebt, ihrer Bedrückung durch ein vermeintlich abwechs-\n\nlungsreiches und ungebundenes Leben zu entgehen, so daß sie – dies liegt\n\njedenfalls nahe – ihre möglicherweise erheblich depressive Grundstimmung\n\nvor sich selbst und anderen verborgen hat. Darüber hinaus ist in der psych-\n\niatrischen Fachwissenschaft seit langem anerkannt, daß es nicht selten De-\n\npressionen gibt, die selbst Ärzte nicht erkennen. Dies gilt insbesondere dann,\n\nwenn sich die Depression hinter körperlichen und/oder psychopathologi-\n\nschen Phänomenen wie z.B. Gewichtsabnahme, Schlafstörungen, Verhal-\n\ntensauffälligkeiten, Aggressionszuständen, Alkoholismus oder Drogenmiß-\n\nbrauch verbirgt (vgl. Kielholz, Die larvierte Depression, 1981, S. 9 und 39;\n\nRasch, Forensische Psychiatrie 2. Aufl. S. 247).\n\nDie Ausführungen des Landgerichts lassen darüber hinaus die gebo-\n\ntene Gesamtschau vermissen, in welche die Täterpersönlichkeit und deren\n\nEntwicklung, die Vorgeschichte, der unmittelbare Anlaß, die Ausführung der\n\nTat sowie das Verhalten nach der Tat einzubeziehen sind (BGHR StGB § 21\n\nseelische Abartigkeit 4, 9, 16, 24, 29). Hierzu bestand im vorliegenden Fall\n\nschon deshalb Anlaß, weil dem Urteil zu entnehmen ist, daß die noch junge\n\nAngeklagte eine sehr belastete Kindheit durchlebt hat und daß auch ihr spä-\n\nterer Lebensweg äußerst problematisch verlaufen ist (frühe Schwangerschaft\n\nund Freigabe des Kindes zur Adoption, Prostitution und Betäubungsmittel-\n\nmißbrauch, gestörte Beziehung zu dem Vater des Tatopfers, schwierige so-\n\nziale Verhältnisse, Überforderung und Einsamkeit).\n\nFür die Prüfung und Bewertung des Schweregrades der vom Sach-\n\nverständigen festgestellten depressiven Störung hätte insbesondere die un-\n\nmittelbare Vorgeschichte, nämlich die Entwicklung der depressiven Störung\n\nbzw. die möglichen Anzeichen für deren progredienten Verlauf, vertieft ein-\n\nbezogen werden müssen. Hierzu hat die Strafkammer ausführlich dargelegt,\n\ndaß es der Angeklagten ab März 2001 immer schwerer gelang, alltägliche\n\nAnforderungen zu bewältigen, sie keiner sinnvollen Beschäftigung mehr\n\nnachging, sie sich die meiste Zeit in schlechter Stimmung in ihrer Wohnung\n\naufhielt, häufig an Erkältungskrankheiten litt und Termine bei ihrer Bewäh-\n\nrungshelferin nicht mehr einhielt. Seit Juni 2001 nahm die Angeklagte auch\n\ndie Termine bei dem Sozialamt nicht mehr wahr, so daß die Mietzahlungen\n\nfür ihre Wohnung eingestellt wurden. Stattdessen arbeitete sie gelegentlich\n\nwieder als Prostituierte. Im Juli 2001 lebte die Beziehung der Angeklagten zu\n\ndem Vater von A wieder auf, und sie machten Pläne für eine ge-\n\nmeinsame Zukunft. Nach einer Woche trennte sich der Kindsvater jedoch\n\nwieder von der Angeklagten, was sie sehr enttäuschte. Im September 2001\n\nerhielt die Angeklagte die Mitteilung, daß sie wegen der Mietschulden ihre\n\nWohnung bis zum 30. November 2001 räumen müsse. In der Folgezeit hielt\n\nsie sich überwiegend zu Hause auf und war sehr niedergeschlagen. Sie ver-\n\nnachlässigte ihre Wohnung, die zunehmend vermüllte. In jedem Zimmer sta-\n\npelte sich Unrat. Die Angeklagte wechselte ihrem Sohn zwar noch die Win-\n\ndeln, entsorgte sie jedoch nicht mehr, sondern warf die gebrauchten in eine\n\nKüchenecke. Schließlich war sie auch frustriert darüber, daß ihre Mutter, von\n\nder sie sich nicht geliebt fühlte, mehr Interesse an A zeigte als an\n\nihr.\n\nDie Strafkammer hat in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar\n\nbegründet, warum sie aus dieser auf eine nicht unerhebliche Depression hin-\n\ndeutenden kontinuierlichen Abnahme von sozial gebotenen Verhaltenswei-\n\nsen und persönlichem Wohlbefinden ausgerechnet das für den Schweregrad\n\neiner depressiven Störung besonders bedeutsame Kriterium, nämlich die\n\nVermüllung der Wohnung, herausnimmt und dieses Phänomen nicht auf die\n\npsychische Verfassung der Angeklagten, sondern ausschließlich darauf zu-\n\nrückführt, daß die Wohnung Ende November hätte geräumt werden müssen.\n\nDas hierfür angeführte Argument, daß sie in dieser Zeit immerhin noch die\n\nWindeln des Kindes gewechselt habe, ist nicht aussagekräftig. Es besagt\n\nallenfalls, daß noch Reste von Verantwortungsgefühl für den Sohn erhalten\n\ngeblieben waren. Die weitere Begründung, die Bewährungshelferin habe am\n\n9. Oktober 2001 keine „Depressivität“ bei der Angeklagten festgestellt, ist aus\n\nden oben bereits dargelegten Gründen nicht genügend tragfähig.\n\nSchließlich hätte die depressive Verstimmung der Angeklagten auch\n\nvor dem Hintergrund der vom Sachverständigen ebenfalls diagnostizierten\n\n“unreifen Persönlichkeitsstörung“ beurteilt und erwogen werden müssen, ob\n\nmöglicherweise das Zusammenwirken beider Faktoren dazu geführt hat, daß\n\nzur Tatzeit die Schuldfähigkeit der Angeklagten erheblich im Sinne von § 21\n\nStGB beeinträchtigt war, dies zumindest nicht ausgeschlossen werden kann.\n\n3. Der Senat hebt das Urteil lediglich im Strafausspruch auf. Die Vor-\n\naussetzungen des § 20 StGB liegen offensichtlich nicht vor. Sollte der neue\n\nTatrichter auf der Grundlage eines weiteren Sachverständigengutachtens zu\n\neiner anderen Bewertung der Schuldfähigkeit der Angeklagten gelangen,\n\nvermag dies das Mordmerkmal der Grausamkeit hier nicht in Zweifel zu zie-\n\nhen. Unabhängig von der Frage des Vorliegens der Voraussetzungen von\n\n§ 21 StGB wird die besondere psychische Befindlichkeit der Angeklagten bei\n\nder nach § 13 Abs. 2 StGB gebotenen Ermessensentscheidung zu beachten\n\nsein (BGHR StGB § 13 Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 2).\n\nBasdorf Häger Gerhardt\n\nRaum Brause","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_351-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-31/5-str-351-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_351-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_351-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-31/5-str-351-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_351-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:25:55.620386+00:00"}}